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Rechtsprechung zu Art. 183 DBG

Rechtsprechungssammlung zu Art. 183 DBG

Präzisierungen 2026

BGer 9C_310/2025 vom 8. Juni 2026 — zur Publikation vorgesehen

Thema: Anwendungsbereich des Beweisverwertungsverbots nach Art. 183 Abs. 1bis DBG

Das Verwertungsverbot gilt nach klarem Wortlaut und Materialien nur für Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren; es ist weder auf das ordentliche Veranlagungsverfahren noch auf das Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung anwendbar (E. 4.2.2). Der blosse Verweis auf «Art. 123 ff. DBG» in einer behördlichen Mahnung ist keine implizite Androhung einer Ermessensveranlagung (E. 4.1.4). Zur Bussenbemessung: Verwendung des hinterzogenen Betrags als Referenzgrösse verletzt das Doppelverwertungsverbot nicht; Vorstrafenlosigkeit wirkt grundsätzlich neutral (E. 6.5). Waadtländer Fall nicht deklarierter Auslandskommissionen (2012–2017); Bussen von 3/5 bzw. 3/5 × 2/3 des hinterzogenen Betrags bestätigt. (BGer 9C_310/2025 vom 8. Juni 2026)

Schlagworte: Beweisverwertungsverbot, Nachsteuerverfahren, versuchte Steuerhinterziehung, Ermessensveranlagung, Doppelverwertungsverbot, Bussenbemessung


Leitentscheide

BGE 140 I 68 — Art. 6 EMRK und Steuerverfahren

Art. 6 EMRK ist auf Steuerverfahren ohne strafrechtlichen Charakter nicht anwendbar; Nachsteuerverfahren fallen nicht darunter. Grundlage der Abgrenzung zwischen Veranlagungs-/Nachsteuerverfahren und dem Hinterziehungsverfahren als Strafverfahren. (BGE 140 I 68, E. 9.2)

BGE 144 IV 136 — Bussenbemessung

Der hinterzogene Steuerbetrag ist erster Anknüpfungspunkt der Bussenbemessung; die Busse wird sodann nach dem Verschulden bemessen. Bei vorsätzlicher Hinterziehung ohne besondere Umstände entspricht die Busse in der Regel dem Einfachen der hinterzogenen Steuer. Überprüfung durch das Bundesgericht nur auf Ermessensmissbrauch. (BGE 144 IV 136, E. 7.2.1)

BGE 138 IV 47 — Verwertung im Steuerbetrugsverfahren

Zur Verwertbarkeit von Beweisen aus dem Steuerveranlagungs- oder Hinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG), einschliesslich der Zurechnung von Aussagen des Steuervertreters. (BGE 138 IV 47, E. 2.6)


Weitere Entscheide

BGer 2C 32/2016 vom 24. November 2016 — Keine Anwendung bei versuchter Hinterziehung

Art. 183 Abs. 1bis DBG setzt ein Nachsteuerverfahren voraus; fehlt eine definitive Veranlagung (nur versuchte Hinterziehung), ist die Bestimmung nicht anwendbar. Von BGer 9C_310/2025 bestätigt. (BGer 2C 32/2016 vom 24. November 2016, E. 13.1.2)


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