Rechtsprechung zu Art. 183 DBG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 183 DBG
Präzisierungen 2026
BGer 9C_310/2025 vom 8. Juni 2026 — zur Publikation vorgesehen
Thema: Anwendungsbereich des Beweisverwertungsverbots nach Art. 183 Abs. 1bis DBG
Das Verwertungsverbot gilt nach klarem Wortlaut und Materialien nur für Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren; es ist weder auf das ordentliche Veranlagungsverfahren noch auf das Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung anwendbar (E. 4.2.2). Der blosse Verweis auf «Art. 123 ff. DBG» in einer behördlichen Mahnung ist keine implizite Androhung einer Ermessensveranlagung (E. 4.1.4). Zur Bussenbemessung: Verwendung des hinterzogenen Betrags als Referenzgrösse verletzt das Doppelverwertungsverbot nicht; Vorstrafenlosigkeit wirkt grundsätzlich neutral (E. 6.5). Waadtländer Fall nicht deklarierter Auslandskommissionen (2012–2017); Bussen von 3/5 bzw. 3/5 × 2/3 des hinterzogenen Betrags bestätigt. (BGer 9C_310/2025 vom 8. Juni 2026)
Schlagworte: Beweisverwertungsverbot, Nachsteuerverfahren, versuchte Steuerhinterziehung, Ermessensveranlagung, Doppelverwertungsverbot, Bussenbemessung
Leitentscheide
BGE 140 I 68 — Art. 6 EMRK und Steuerverfahren
Art. 6 EMRK ist auf Steuerverfahren ohne strafrechtlichen Charakter nicht anwendbar; Nachsteuerverfahren fallen nicht darunter. Grundlage der Abgrenzung zwischen Veranlagungs-/Nachsteuerverfahren und dem Hinterziehungsverfahren als Strafverfahren. (BGE 140 I 68, E. 9.2)
BGE 144 IV 136 — Bussenbemessung
Der hinterzogene Steuerbetrag ist erster Anknüpfungspunkt der Bussenbemessung; die Busse wird sodann nach dem Verschulden bemessen. Bei vorsätzlicher Hinterziehung ohne besondere Umstände entspricht die Busse in der Regel dem Einfachen der hinterzogenen Steuer. Überprüfung durch das Bundesgericht nur auf Ermessensmissbrauch. (BGE 144 IV 136, E. 7.2.1)
BGE 138 IV 47 — Verwertung im Steuerbetrugsverfahren
Zur Verwertbarkeit von Beweisen aus dem Steuerveranlagungs- oder Hinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG), einschliesslich der Zurechnung von Aussagen des Steuervertreters. (BGE 138 IV 47, E. 2.6)
Weitere Entscheide
BGer 2C 32/2016 vom 24. November 2016 — Keine Anwendung bei versuchter Hinterziehung
Art. 183 Abs. 1bis DBG setzt ein Nachsteuerverfahren voraus; fehlt eine definitive Veranlagung (nur versuchte Hinterziehung), ist die Bestimmung nicht anwendbar. Von BGer 9C_310/2025 bestätigt. (BGer 2C 32/2016 vom 24. November 2016, E. 13.1.2)