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Art. 183 — Verfahren bei Steuerhinterziehung

Gesetzeswortlaut

Art. 183 Abs. 1 DBG: Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

Abs. 1bis: Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.

Abs. 2: Die ESTV kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung verlangen. …

Abs. 3: Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der ESTV eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war.

Abs. 4: Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

(Fedlex-Stand: 2026-01-01; Abs. 1 und 1bis eingefügt bzw. gefasst durch das BG vom 20. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 2973)

Vorbemerkungen

1 Strafverfahren im Sinne von Art. 6 EMRK Das Hinterziehungsverfahren nach Art. 175 ff. DBG ist ein echtes Strafverfahren, auf das die Garantien von Art. 6 EMRK — namentlich das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur) — anwendbar sind. Das ordentliche Veranlagungs- und das Nachsteuerverfahren sind dagegen keine Strafverfahren und fallen nicht unter Art. 6 EMRK (BGE 140 I 68, E. 9.2; BGer 9C_310/2025 vom 8. Juni 2026, E. 4.2.2). Der Konflikt zwischen der Mitwirkungspflicht im Veranlagungsverfahren und dem Schweigerecht im Strafverfahren wird durch Abs. 1 (Belehrungspflicht) und Abs. 1bis (Beweisverwertungsverbot) entschärft.

2 Entstehungsgeschichte Abs. 1 (zweiter Satz) und Abs. 1bis wurden mit dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung eingefügt (AS 2007 2973; BBl 2006 4021, 4039). Anlass war die Standesinitiative des Kantons Jura vom 19. Dezember 2001 zur Aufhebung EMRK-widriger Bundessteuernormen (BGer 9C_310/2025, E. 4.2.2).


Abs. 1 — Einleitung und Belehrung

3 Schriftliche Mitteilung und Äusserungsrecht Die Einleitung des Hinterziehungsverfahrens ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwingend ist der Hinweis auf das Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern (Selbstbelastungsfreiheit).


Abs. 1bis — Beweisverwertungsverbot

Tatbestand

4 Drei verpönte Beschaffungsformen Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren sind im Hinterziehungsverfahren nur verwertbar, wenn sie weder (i) unter Androhung einer Ermessensveranlagung (Art. 130 Abs. 2 DBG) mit Beweislastumkehr (Art. 132 Abs. 3 DBG) noch (ii) unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.

5 Keine implizite Androhung durch Normverweis Die Androhung muss sich aus der behördlichen Aufforderung ergeben. Der blosse Hinweis auf die Verfahrenspflichten («Art. 123 ff. DBG») in einem Auskunftsersuchen oder einer Mahnung genügt nicht, um eine implizite Androhung der Ermessensveranlagung anzunehmen (BGer 9C_310/2025 vom 8. Juni 2026, E. 4.1.4).

Anwendungsbereich

6 Nur Nachsteuerverfahren → vollendete Hinterziehung (Präzisierung 2026) Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 9C_310/2025 vom 8. Juni 2026 hat das Bundesgericht den Anwendungsbereich von Abs. 1bis klar begrenzt: Die Bestimmung gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren. Sie ist nicht anwendbar auf das ordentliche Veranlagungsverfahren — und folgerichtig auch nicht im Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung, das sich begriffsnotwendig auf eine noch nicht abgeschlossene Veranlagung bezieht (E. 4.2.2, unter Bestätigung von BGer 2C 32/2016 vom 24. November 2016, E. 13.1.2). Auch die Materialien bestätigen die Beschränkung auf das Nachsteuerverfahren (E. 4.2.2).

7 Verwertung in anderen Strafverfahren Zur Verwertbarkeit von Beweismitteln aus dem Veranlagungs- oder Hinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 DBG) hat das Bundesgericht eigene Grundsätze entwickelt; massgebend ist auch dort, ob die Beweise unter Zwang oder Androhung von Nachteilen erlangt wurden (BGE 138 IV 47, E. 2.6).

Annotation

7a Schutzlücke im offenen Veranlagungsverfahren Die Begrenzung von Abs. 1bis auf das Nachsteuerverfahren hat eine bemerkenswerte Konsequenz: Wer — wie im Fall 9C_310/2025 — vor der definitiven Veranlagung unter dem Druck einer Ermessensveranlagungs-Androhung Unterlagen einreicht, kann sich im anschliessenden Verfahren wegen versuchter Hinterziehung nicht auf das Verwertungsverbot berufen; dieselben Unterlagen wären in einem Verfahren wegen vollendeter Hinterziehung (nach abgeschlossenem Nachsteuerverfahren) unter Umständen unverwertbar. Der Selbstbelastungsschutz hängt damit vom zufälligen Verfahrensstadium ab. Das Bundesgericht rechtfertigt dies formal mit dem klaren Wortlaut und den Materialien; die konventionsrechtliche Frage, ob der Zwang im offenen Veranlagungsverfahren mit Blick auf das drohende Strafverfahren wegen versuchter Hinterziehung (das seinerseits unter Art. 6 EMRK fällt) unbedenklich ist, bleibt damit nur teilweise beantwortet — immerhin verlangt die Praxis, dass die Aufforderung keine Sanktionsdrohung enthielt (E. 4.1.2 des Entscheids).


Bussenbemessung (Hinweis auf Art. 175 f. DBG)

8 Regelbusse und Verschulden Ausgangspunkt der Bussenbemessung ist der hinterzogene Steuerbetrag; bei vorsätzlicher Hinterziehung ohne besondere Umstände entspricht die Busse in der Regel dem Einfachen der hinterzogenen Steuer (Art. 175 Abs. 2 DBG; BGE 144 IV 136, E. 7.2.1). Bei versuchter Hinterziehung beträgt die Busse zwei Drittel der für die vollendete Tat angemessenen Busse (Art. 176 Abs. 2 DBG).

9 Kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot Wird der hinterzogene Betrag als Referenzgrösse der Regelbusse verwendet und die Quote anschliessend wegen mildernder Umstände reduziert, liegt keine unzulässige Doppelverwertung des Deliktsbetrags vor (BGer 9C_310/2025, E. 6.5). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich neutral; ihre strafmindernde Berücksichtigung ist ein Entgegenkommen (E. 6.5). Das Bundesgericht prüft die Bussenhöhe nur auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (BGE 144 IV 136, E. 9.1).


Kantonales Recht (StHG)

10 Harmonisierung Art. 57a Abs. 2 StHG enthält eine Abs. 1bis entsprechende Regel für die kantonalen Steuern; die dargestellten Grundsätze gelten mutatis mutandis (BGer 9C_310/2025, E. 7).


Literatur

  • Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 13. Februar 2006 zur Standesinitiative des Kantons Jura, BBl 2006 4021; Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2006 4039
  • SANSONETTI/HOSTETTLER, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, Art. 183 DBG
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