Rechtsprechung zu Art. 169 DBG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 145 III 30 E. 7.3.3
- Thema: Prosequierung des gestützt auf Art. 169 DBG erwirkten Steuerarrests nach den Regeln von Art. 279 SchKG.
- Kernaussage: Ein auf der Grundlage einer Sicherstellungsverfügung nach Art. 169 DBG gelegter Arrest muss zwingend nach den Regeln von Art. 279 SchKG prosequiert werden. Die Eröffnung oder Fortführung des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens gilt dabei als Einleitung der Anerkennungsklage im Sinne von Art. 279 Abs. 1 SchKG. Die 10-tägige Frist zur Einleitung der Betreibung gemäss Art. 279 Abs. 4 SchKG beginnt erst an dem Tag zu laufen, an welchem die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwächst.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 1 und 2 DBG i.V.m. Art. 279 SchKG (Steuerarrest und Prosequierung).
BGE 134 II 349 E. 3
- Thema: Voraussetzungen der Gefährdung der Steuerforderung als Sicherstellungsgrund (Art. 169 Abs. 1 DBG).
- Kernaussage: Eine Gefährdung im Sinne von Art. 169 Abs. 1 DBG liegt vor, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne Sicherstellungsmassnahme der künftigen Steuerforderung die Vollstreckungsgrundlage entzieht. Dies ist namentlich bei drohendem Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Verschleierung von Vermögenswerten, fehlender Mitwirkung oder unklarer Wohnsitzverlegung ins Ausland der Fall.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 1 DBG (Gefährdungstatbestand).
BGE 151 III 177 E. 4.2
- Thema: Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG.
- Kernaussage: Die Sicherstellungsverfügung der Steuerverwaltung gemäss Art. 169 DBG gilt von Gesetzes wegen unmittelbar als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Die Betreibungsbehörden sind strikt an den Inhalt der Verfügung gebunden und haben den Vollzug unverzüglich an die Hand zu nehmen, ohne die materielle Richtigkeit der Steuerforderung überprüfen zu dürfen.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 274 SchKG (Vollstreckungswirkung als Arrestbefehl).
BGE 142 II 433 E. 3.2
- Thema: Kognition der Beschwerdeinstanzen und summarischer Charakter des Sicherstellungsverfahrens.
- Kernaussage: Das Verfahren um Steuersicherstellung ist ein summarisches Eilverfahren. Weder die Steuerverwaltung noch die Rechtsmittelinstanzen haben eine abschliessende materielle Prüfung der Steuerpflicht vorzunehmen; es genügt das Glaubhaftmachen des Steueranspruchs und der Gefährdungstatbestände (prima-facie-Prüfung).
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 1 und 3 DBG (Beweismass des Glaubhaftmachens).
BGE 125 II 396 E. 2
- Thema: Sicherstellung bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 169 Abs. 1 DBG).
- Kernaussage: Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, genügt diese Tatsache als selbstständiger Sicherstellungsgrund nach Art. 169 Abs. 1 DBG, ohne dass eine zusätzliche Gefährdung der Forderung nachgewiesen werden muss. Der Sicherstellungsanspruch entsteht bereits vor Fälligkeit der Steuer.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 1 DBG (Wohnsitz im Ausland als autonomer Sicherstellungsgrund).
II. Weitere Entscheide
BGer 9C_544/2026 vom 26.10.2026 E. 3.2.1–3.3
- Thema: Art. 169 Abs. 4 DBG als strikte lex specialis zu Art. 103 Abs. 3 BGG ohne richterlichen Ermessensspielraum.
- Sachverhalt: Die Steuerbehörde erliess gegen einen Steuerpflichtigen Sicherstellungsverfügungen für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuern wegen Gefährdung der Steuerforderung. Das kantonale Verwaltungsgericht wies das Gesuch des Steuerpflichtigen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglichen Vollzugsstopp ab. Dagegen führte der Pflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
- Kernaussage: In einem Fünferentscheid stellt das Bundesgericht klar: Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen aus dem Bereich der direkten Bundessteuer haben nach Art. 169 Abs. 4 DBG kategorisch keine aufschiebende Wirkung. Die Norm bildet eine strikte lex specialis zu Art. 103 Abs. 3 BGG und gilt ausnahmslos auf allen Instanzstufen. Gerichten steht keinerlei Ermessensspielraum zu, der Beschwerde suspensive Wirkung beizulegen oder die Vollstreckung vorsorglich aufzuschieben. Weil das Gesetz zwingend ist, bewirkt die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 4 DBG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; Unzulässigkeit von Zwischenbeschwerden).
BGer 9C_320/2026 vom 29.06.2026 E. 2.2.2
- Thema: Steuersicherstellung als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG.
- Kernaussage: Entscheide über die Steuersicherstellung nach Art. 169 DBG gelten im bundesgerichtlichen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (namentlich Willkür, Art. 9 BV) gerügt werden kann. Was im kantonalen Verfahren lediglich glaubhaft zu machen war, prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 98 BGG (Kognitionsbeschränkung vor Bundesgericht).
BGer 7B.4/2003 vom 05.03.2003 E. 5.2
- Thema: Tragweite von Art. 169 Abs. 4 DBG im bundesgerichtlichen Verfahren.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt in ständiger Praxis, dass Art. 169 Abs. 4 DBG für alle Instanzen verbindlich festlegt, dass der Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung keine hemmende Wirkung zukommen kann, um eine Umgehung des Sicherungszwecks auszuschliessen.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 4 DBG (Wirkung auf allen Verfahrensstufen).
BGer 2A.247/1995 vom 27.10.1995 E. 5
- Thema: Kontinuität der Rechtsprechung zu Art. 118 Abs. 4 BRB WSt 1940 und Art. 169 Abs. 4 DBG.
- Kernaussage: Bereits unter dem früheren Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer galt, dass Rechtsmittel die Vollstreckung nicht hemmen. Mit Art. 169 Abs. 4 DBG führte der Bundesgesetzgeber diese gefestigte Rechtsordnung unverändert fort.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 4 DBG (historische Auslegung).
BGer 2C_404/2023 vom 18.01.2024 E. 4.3
- Thema: Glaubhaftmachung der Gefährdung bei unkooperativem Steuerpflichtigen und Auslandskonstrukten.
- Kernaussage: Verweigert ein Steuerpflichtiger wiederholt substantielle Auskünfte über seine tatsächlichen wirtschaftlichen Beteiligungen und liegen Vermögenswerte über ausländische Zwischengesellschaften verschachtelt, ist der Tatbestand der Gefährdung im Sinne von Art. 169 Abs. 1 DBG ohne weiteres erfüllt. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung wird nicht vorausgesetzt.
- Einschlägig für: Art. 169 Abs. 1 DBG (Gefährdung bei Mitwirkungsverweigerung).