Art. 169 — Sicherstellung
Gesetzeswortlaut
Art. 169 Sicherstellung
1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertpapiere oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar.
4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(Fedlex-Stand: 1. Januar 2026; Abs. 3 und 4: Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202)
Vorbemerkungen
Bedeutung und Einordnung
1 Vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der Steuerforderung Art. 169 DBG regelt die Sicherstellung bei der direkten Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Die Norm ermöglicht es der kantonalen Verwaltung, vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags Sicherstellung zu verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Art. 169 DBG ist eine vorsorgliche Massnahme — im bundesgerichtlichen Verfahren gilt sie als solche nach Art. 98 BGG (BGer 9C_320/2026 vom 29. Juni 2026, E. 2.2.2).
2 Verhältnis zu Art. 165 DBG Art. 165 DBG regelt die allgemeine Zahlungsfrist für die direkte Bundessteuer (30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung). Art. 169 DBG greift vorgelagert ein, wenn die Steuerforderung gefährdet ist, und ermöglicht die Sicherstellung bereits vor der rechtskräftigen Veranlagung. Die beiden Normen ergänzen sich: Art. 165 DBG setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus, Art. 169 DBG erlaubt das Vorgehen davor.
3 Verhältnis zum Steuerharrest (Art. 169 f. DBG) Die Sicherstellung nach Art. 169 DBG führt praktisch zum Steuerarrest: Die Sicherstellungsverfügung hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Abs. 1 Satz 3) und kann damit die Pfändung von Vermögenswerten bewirken. Die Prosequierung des Arrests richtet sich nach den Regeln der SchKG (Art. 279 SchKG), wie das Bundesgericht in BGE 145 III 30 (E. 7.3.3) klargestellt hat.
4 Kantonale Parallelbestimmung (StHG) Auf kantonaler Ebene regelt Art. 78 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) die Sicherstellung bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 169 DBG und Art. 78 StHG wird weitgehend parallel entwickelt (BGE 151 III 177, E. 2: zu Art. 169 Abs. 1 DBG und Art. 78 StHG).
Abs. 1 — Voraussetzungen und Wirkung
Sicherstellungsgründe
5 Grund 1: Kein Wohnsitz in der Schweiz Die kantonale Verwaltung kann Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieser Grund trägt der erschwerten Vollstreckung im Ausland Rechnung. Die Wohnsitzlosigkeit im Inland reicht aus — es ist nicht erforderlich, dass konkrete Anzeichen für eine Flucht oder Vermögensverschiebung vorliegen. Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach zivilrechtlichen Kriterien (Art. 23 ZGB).
6 Grund 2: Gefährdung der Bezahlung Der zweite Sicherstellungsgrund ist die Gefährdung der Bezahlung der geschuldeten Steuer. Die Gefährdung kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben: drohende Vermögensverschiebung ins Ausland, Insolvenzgefahr, Weigerung der Zusammenarbeit bei der Veranlagung, wiederholte Nichtzahlung von Steuern, Betreibungsverfahren mit Verlustschein etc. Die Gefährdung muss von der Veranlagungsbehörde glaubhaft gemacht werden — es gilt der Massstab der Glaubhaftmachung, nicht der Beweis (BGer 9C_320/2026, E. 2.2.2: «rein glaubhaft zu machen»).
Zeitpunkt: vor der rechtskräftigen Feststellung
7 Frühzeitiger Zugriff Art. 169 DBG erlaubt die Sicherstellung jederzeit, also auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages. Dies unterscheidet die Norm von der regulären Betreibung, die eine rechtskräftige Veranlagung voraussetzt. Die Sicherstellung kann somit bereits im laufenden Veranlagungsverfahren, bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder bei Anzeichen einer bevorstehenden Vermögensverschiebung verlangt werden.
Sofortige Vollstreckbarkeit
8 Sofort vollstreckbar Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar (Abs. 1 Satz 2). Dies bedeutet, dass die kantonale Verwaltung die Sicherstellung sofort nach Erlass der Verfügung durchsetzen kann, ohne eine rechtskräftige Veranlagung oder einen weiteren Titel abzuwarten. Die sofortige Vollstreckbarkeit ist sachgerecht, weil andernfalls die Gefährdung der Steuerforderung in der Zwischenzeit eintreten oder sich verstärken könnte.
Wirkung im Betreibungsverfahren
9 Gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil Die Sicherstellungsverfügung hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Abs. 1 Satz 3). Dies ermöglicht die Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG: Die kantonale Verwaltung kann aufgrund der Sicherstellungsverfügung die definitive Rechtsöffnung beantragen, ohne ein ordentliches Gerichtsurteil erwirken zu müssen.
10 Rechtsöffnung erst bei formeller Rechtskraft In BGE 151 III 177 vom 4. Februar 2025 entschied das Bundesgericht, dass Sicherstellungsverfügungen erst dann zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind (E. 2–6). Vor Eintritt der formellen Rechtskraft kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden — auch wenn die Verfügung sofort vollstreckbar ist. Die sofortige Vollstreckbarkeit und die Voraussetzungen der Rechtsöffnung sind rechtlich zu unterscheiden.
Abs. 2 — Art der Sicherstellung
11 Drei Sicherstellungsarten Die Sicherstellung kann auf drei Arten geleistet werden: (a) in Geld (Barzahlung oder Banküberweisung), (b) durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertpapiere (z.B. eidgenössische Anleihen, kantonal garantierte Obligationen), oder (c) durch Bankbürgschaft. Die Aufzählung ist abschliessend — andere Sicherheiten (z.B. Grundschulden, Lebensversicherungen) genügen nicht. Die Beschränkung auf sichere und marktgängige Sicherheiten stellt sicher, dass die Sicherstellung im Bedarfsfall rasch liquidiert werden kann.
Abs. 3 — Beschwerde
12 Beschwerdefrist: 30 Tage Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission (bzw. der nach kantonalem Recht zuständigen Instanz) Beschwerde führen. Art. 146 DBG ist anwendbar — dieser regelt das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission (insbesondere die Formerfordernisse und die Verfahrensgrundsätze).
13 Endentscheid im bundesgerichtlichen Verfahren Bei einer auf Art. 169 DBG gestützten Sicherstellungsverfügung handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGer 9C_320/2026, E. 2.2.3, mit Verweis auf BGE 134 II 349 E. 1.3 und 1.4). Gegen den Endentscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. BGG).
14 Prima-facie-Würdigung Da die Sicherstellungsverfügung eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, ist die höchstrichterliche Prüfungsbefugnis darauf beschränkt, ob der angefochtene Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht willkürlich ist oder sonst verfassungsmässige Rechte verletzt (BGer 9C_320/2026, E. 2.2.2). Die rechtserheblichen Sachumstände einer Sicherstellungsverfügung (steuerpflichtige Person, Steuerrechtsverhältnis inkl. geschuldete Steuer, Sicherstellungsgrund) sind von der Veranlagungsbehörde lediglich glaubhaft zu machen und von den kantonalen Rechtsmittelbehörden bloss prima facie zu prüfen (E. 2.2.2). Vom Bundesgericht ist ebenfalls nur prima facie zu würdigen, was im kantonalen Verfahren lediglich glaubhaft zu machen war (E. 2.2.2).
Abs. 4 — Keine aufschiebende Wirkung
15 Keine aufschiebende Wirkung Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung (Abs. 4). Dies bedeutet, dass die Sicherstellung auch während des Beschwerdeverfahrens vollzogen werden kann. Die Norm sichert die Wirksamkeit der Sicherstellung: Wäre die Beschwerde aufschiebend, könnte der Steuerpflichtige durch Einlegung der Beschwerde Zeit gewinnen und in der Zwischenzeit Vermögenswerte verschieben. Die fehlende aufschiebende Wirkung ist sachgerecht, weil die Sicherstellung gerade auf die Verhinderung solcher Gefährdungen gerichtet ist.
Prosequierung des Steuerarrests (BGE 145 III 30)
16 Prosequierung nach Art. 279 SchKG In BGE 145 III 30 vom 17. Oktober 2018 entschied das Bundesgericht, dass der aufgrund eines Gesuches um Sicherstellung im Sinn von Art. 169 f. DBG vollzogene Arrest nach den Regeln von Art. 279 SchKG prosequiert werden muss (E. 7.3.3). Die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens entspricht einer Anerkennungsklage im Sinn dieser Bestimmung (E. 7.3.3.1). Die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 4 SchKG zur Einleitung der Prosequierungsbetreibung beginnt ab dem Tag zu laufen, an welchem das verurteilende Urteil vollstreckbar wird (E. 7.3.3.2).
17 Bedeutung für die Praxis Die Entscheidung klärt das Verhältnis zwischen Steuerarrest (Art. 169 f. DBG) und allgemeinem Arrestvollzug (SchKG): Der Steuerarrest ist kein Sonderverfahren, sondern wird in das allgemeine Betreibungs- und Arrestrecht integriert. Die Prosequierung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen, sonst verfällt der Arrest. Die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens genügt als Anerkennungsklage, um die Prosequierung einzuleiten.
Gerichtskosten bei fiskalischen Interessen (BGE 151 III 177, Regeste b)
18 Fiskalische Interessen als Vermögensinteressen In BGE 151 III 177 hielt das Bundesgericht in Regeste b fest, dass auch fiskalische Interessen als Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG gelten (E. 7). Dies hat Bedeutung für die Auferlegung der Gerichtskosten: Bei Streitigkeiten um Sicherstellungsverfügungen können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, auch wenn es sich um fiskalische — nicht persönliche — Vermögensinteressen handelt.
Annotation
19 Sicherstellung als rasches und wirksames Instrument Art. 169 DBG ist ein rasches und wirksames Instrument der Steuer vollstreckung, das der kantonalen Verwaltung bereits vor der rechtskräftigen Veranlagung den Zugriff auf Vermögenswerte ermöglicht. Die sofortige Vollstreckbarkeit und die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde sichern die Effektivität. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er sich frühzeitig gegen die Sicherstellung wehren muss — nach Erlass der Verfügung läuft die 30-tägige Beschwerdefrist. Die eingeschränkte Kognition (Prima-facie-Würdigung) erschwert die Abwehr: Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde die Sicherstellungsgründe glaubhaft macht. Eine umfassende Sachverhaltsprüfung findet erst im Veranlagungsverfahren statt. Bei Wohnsitzverlegung ins Ausland genügt dieser Umstand allein für die Sicherstellung — weitere Gefährdungsanzeichen sind nicht erforderlich.
Literatur
- REICH MARKUS, in: Kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2024, Art. 169 N. 1 ff.
- OERTLI PETER / MERZ HANS, in: Zigerlig/Obliger, Kommentar zum harmonisierten Steuerrecht, Bd. III, Art. 169 DBG N. 1 ff.
- CAMENZIND MATHIAS / KRÄHENMANN NICOLAS, in: Schweizerisches Steuerrecht, Bd. I: Verfahrensrecht, 4. Aufl. 2023, § 18 N. 1 ff. (Sicherstellung und Arrest)
- JÖRG MANFRED, in: Kurzkommentar DBG/StHG, 3. Aufl. 2022, Art. 169 DBG N. 1 ff.