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Rechtsprechung zu Art. 58 DBG

Leitentscheide (BGE)

BGE 124 II 29, E. 3c — Kaufmännische Angemessenheit als Massstab

  • Thema: Begriff des geschäftsmässig begründeten Aufwands
  • Kernaussage: Aufwendungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Massgeblich ist, ob sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen. Alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, ist steuerlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Es spielt keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Grundtatbestand der geschäftsmässigen Begründetheit

BGE 143 II 8 — Nichtabziehbarkeit von Bussen

  • Thema: Bussen und pönale Sanktionen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand
  • Kernaussage: Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich aus grammatikalisch-historischer und systematischer Auslegung. Anders verhält es sich bei gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne pönalen Zweck: Diese sind abziehbar.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Fallgruppe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen

BGE 141 II 83, E. 3.1 und 5.5 — Massgeblichkeit und Rückstellung

  • Thema: Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz; Rückstellung bei Aufrechnungen
  • Kernaussage: Bilanzberichtigungen können bis zur rechtskräftigen Veranlagung jederzeit vorgenommen werden und sind von Amtes wegen vorzunehmen. Bilanzänderungen sind nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. Im System der Gegenwartsbemessung ist bei jeder Aufrechnung nach Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern entsprechend zu erhöhen.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. a–c DBG — Massgeblichkeitsprinzip und Rückstellungserhöhung

BGE 144 II 427, E. 3.1 und 6.1 — Antizipierte Beweiswürdigung; verdeckte Gewinnausschüttung

  • Thema: Verfahrens- und materiellrechtliche Aspekte von Aufrechnungen; Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung
  • Kernaussage: Die Abweisung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die Behörde sich aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen ihre Überzeugung nicht erschüttern werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Beteiligungsinhaber einen Vorteil erlangt, ein Drittvergleich misslingt und der Charakter der Leistung für die Organe erkennbar war.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Beweiswürdigung und verdeckte Gewinnausschüttung

BGE 152 II 250, E. 5.3 — Beweislast für steuermindernde Tatsachen

  • Thema: Beweislastverteilung nach der Normentheorie
  • Kernaussage: Der Nachweis steuermindernder Tatsachen — darunter der Nachweis, dass einem verbuchten Aufwand tatsächlich eine Gegenleistung zugrunde liegt — obliegt der steuerpflichtigen Person. Im Fall der Beweislosigkeit trägt die steuerpflichtige Person deren Folgen.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Beweislast und Normentheorie

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 9C_604/2025 vom 28. August 2026 — Fingierte Rechnungen im Bausektor

  • Thema: Fingierte Rechnungen, Barzahlungen, Suva-Revisionsunterlagen, Art. 645 OR
  • Kernaussage: Eine Thurgauer GmbH machte Fremdarbeits-Rechnungen von drei Gesellschaften (total Fr. 255'617.25) als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend. Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechnung: Identische Schreibfehler auf Rechnungen verschiedener Firmen, fehlende Arbeitsrapporte, Barzahlungen durch den Gesellschafter und das Fehlen jeglichen Vertragnachweises rechtfertigen die Annahme fingierter Rechnungen. Suva-Revisionsunterlagen entfalten keine steuerrechtliche Beweiskraft für den Leistungsnachweis. Art. 645 OR setzt einen nachweisbaren Vorgründungsvertrag voraus.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Fingierte Rechnungen, Suva-Abgrenzung, Art. 645 OR

BGer 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 — Treuhandverhältnis und Aufwand für Drittleistungen

  • Thema: Nachweis eines Treuhandverhältnisses bei Aufwendungen an eine ausländische Gesellschaft
  • Kernaussage: Eine Nidwaldner AG wies Fr. 2'480'858.– als Aufwand für Drittleistungen an eine ausländische Gesellschaft (B.________ Inc.) aus und behauptete eine treuhänderische Funktion. Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechnung, da der Nachweis des Treuhandverhältnisses über alle Stufen nicht erbracht war. Der Geldfluss liess sich nicht lückenlos rekonstruieren. Die Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses können nicht deshalb gesenkt werden, weil Treugeber und Treuhänder das Verhältnis zur Verschleierung der Herkunft von Geldern eingegangen sind.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Treuhandverhältnis, Nachweis des Geldflusses

BGer 2C_988/2021 vom 27. September 2022 — Aufrechnungen und verdeckte Gewinnausschüttungen

  • Thema: Verschiedene Aufrechnungen bei einer Appenzeller AG; verdeckte Gewinnausschüttung durch nicht verbuchten Verkaufserlös
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte mehrere Aufrechnungen wegen fehlenden Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit (Motorradversicherung ohne Anstellungsverhältnis, Vermittlungsprovision ohne Beleg, Anwaltskosten ohne Geschäftszusammenhang). Eine Leasingrate wurde zu Unrecht aufgerechnet (offensichtliches Versehen der Vorinstanz). Der Verkaufserlös eines Firmenfahrzeugs (Fr. 2'700.–), der nicht verbucht wurde, wurde zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Verdeckte Gewinnausschüttung, Einzelaufrechnungen

BGer 2C_153/2021 vom 25. August 2021 — Fremdhonorare an Schwestergesellschaft

  • Thema: Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Fremdhonoraren; Ermessenseinschätzung
  • Kernaussage: Eine Zürcher AG bezog von ihrer Schwestergesellschaft Leistungen für Fr. 706'927.– (2012) und Fr. 875'551.– (2013), wobei jegliche aussagekräftigen Belege fehlten. Das Bundesgericht bestätigte die Ermessenseinschätzung, wonach der geschäftlich begründete Teil der Honorare auf Fr. 200'000.– pro Jahr geschätzt wurde. Die Beschwerdeführerin war ihrer Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung nur unzureichend nachgekommen. Aus dem Umstand, dass die Angestellten der Schwestergesellschaft direkt Leistungen an Kunden erbrachten, kann kein Leistungsbezug von der Schwestergesellschaft abgeleitet werden.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Fremdhonorare, Ermessenseinschätzung, Mitwirkungspflicht

BGer 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 — Verdeckte Gewinnausschüttung durch Fremdleistungen

  • Thema: Verdeckte Gewinnausschüttung; Beweislast bei formell korrekter Buchhaltung
  • Kernaussage: Eine Solothurner AG verbuchte über mehrere Jahre Fr. 130'600.– bis Fr. 243'410.– pro Jahr als «Fremdleistungen B.________ AG». Weder Verträge noch detaillierte Aufstellungen lagen vor. Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechnung als verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Fehlen von Verträgen und detaillierten Aufstellungen bestehen Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit der Geschäftsbücher, die Vermutung der Massgeblichkeit entfällt und die steuerpflichtige Gesellschaft muss den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit erbringen. Eine ESTV-Verfügung, die sich nur auf die Zuständigkeit für die Veranlagung bezog, konnte den Nachweis nicht erbringen.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Verdeckte Gewinnausschüttung, Beweislastumkehr

BGer 9C_317/2026 vom 30. Juli 2026 — Privataufwand im Geschäftsaufwand

  • Thema: Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privatem Aufwand bei Einzelunternehmen
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte Aufrechnungen bei einem Solothurner Einzelunternehmer, der als Geschäftsaufwand verbuchte Ausgaben (Verpflegung in Lokalen der Wohnregion, Mietkosten für Büro in der Privatwohnung, fünf Fahrzeuge, Gleitsichtbrille, Mobiltelefon) teilweise als privat verursacht aufgerechnet wurden. Das Beweismass für als geschäftlich bedingt verbuchte, privat verursachte Aufwendungen kann nach der Natur der Sache auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit gesenkt werden.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Abgrenzung Privat-/Geschäftsaufwand, Beweismass

BGer 2C_725/2021 vom 25. Januar 2022 — Beweiswert von Aussagen

  • Thema: Beweiswert von Aussagen der steuerpflichtigen Person
  • Kernaussage: Aussagen der steuerpflichtigen Person selbst stellen blosse Sachdarstellungen dar, weshalb ihr Beweiswert in der Regel gering ist. Auch Aussagen von als Zeugen angerufenen Personen können als Beweismittel gelten, sofern diese zur Zeugenaussage bereit sind.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Beweiswert von Parteiaussagen (zitiert in 9C_604/2025 E. 4.3.1)

Kantonale Entscheide

St. Galler Verwaltungsgericht, B 2024/106 vom 29. November 2024 — Fremdarbeiten bei teilweiser Barzahlung

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Prüfung von verbuchtem Aufwand für Fremdarbeiten durch Subunternehmen bei teilweiser Barzahlung
  • Kernaussage: Das St. Galler Verwaltungsgericht befasste sich mit der Prüfung von Fremdarbeiten durch Subunternehmen bei teilweiser Barzahlung und bestätigte die Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Aufwendungen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 58 DBG und die Normentheorie.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Branchenspezifischer Leistungsnachweis, Barzahlung

St. Galler Verwaltungsgericht, B 2023/116 vom 26. Oktober 2023 — Private Lebenshaltungskosten als Geschäftsaufwand

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Abgrenzung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand zu privaten Lebenshaltungskosten
  • Kernaussage: Auslagen für die Ausübung des Tennis- und Segelflugsports, für rhythmische Massagen, Heilbäder, Ernährungsdiagnostik und Krankenkassenprämien können nach kaufmännischer Auffassung nicht zum Kreis der Unkosten gerechnet werden; sie stellen private Lebenshaltungskosten in guten Treuen des Beteiligungsinhabers dar.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Abgrenzung zu privaten Lebenshaltungskosten

Zürcher Verwaltungsgericht, SB.2025.00042 vom 9. Juni 2026 — Darlehen an nahestehende Person

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Geschäftsmässige Begründetheit eines Darlehens an ein dem Mehrheitsaktionär nahestehendes Wirtepaar
  • Kernaussage: Strittig war, ob die Gewährung eines Darlehens 2005 an ein dem Mehrheitsaktionär nahestehendes Wirtepaar geschäftsmässig begründet war und dessen Abschreibung im Rahmen eines Erlasses 2020 zugelassen werden kann oder als Geschäftsgewinn aufzurechnen ist.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Darlehen an nahestehende Personen, Abschreibung

Zürcher Verwaltungsgericht, SB.2015.00010 vom 13. Mai 2015 — Mäklerprovision

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Geschäftsmässige Begründetheit einer Mäklerprovision
  • Kernaussage: Für den Verkauf einer Liegenschaft mandatierte die Pflichtige exklusiv eine ausländische Mäklerin; ein Jahr nach Vertragsschluss ging sie mit einer Schweizer Mäklerin ebenfalls einen Exklusivmäklervertrag ein. Die geschäftsmässige Begründetheit der Doppelmandatierung wurde geprüft.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Mäklerprovision, Drittvergleich

Berner Steuerrekurskommission, 100/2020/269 vom 16. März 2021 — Segelboot als Geschäftsaufwand

  • Kanton: Bern
  • Thema: Abschreibungen betreffend Segelboot als geschäftsmässig begründeter Aufwand
  • Kernaussage: Die Berner Steuerrekurskommission befasste sich mit der Frage, ob Abschreibungen auf ein Segelboot als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können, und verneinte dies im Rahmen der Beweislastverteilung.
  • Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG — Privatnutzung von Geschäftsvermögen, Beweislast

Letzte Aktualisierung: 28. September 2026