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Rechtsprechung zu Art. 32 DBG

Rechtsprechung zu Art. 32 DBG

I. Leitentscheide

BGE 149 II 27 — Aufgabe der Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» und funktionale Methode

BGE 149 II 27 vom 23. Februar 2023

Sachverhalt: Ein Ehepaar erwarb im Kanton Jura ein stark renovierungsbedürftiges Bauernhaus und unterzog es in den Jahren 2018 und 2019 einer umfassenden Totalsanierung. Die Steuerbehörden verweigerten jeglichen Unterhaltskostenabzug mit der Begründung, die Sanierungsarbeiten kämen einem steuerlich nicht abzugsfähigen «wirtschaftlichen Neubau» gleich.

Kernaussage: Grundlegende Praxisänderung des Bundesgerichts. Nach der gesetzlichen Abschaffung der Dumont-Praxis per 1. Januar 2010 (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG) lässt sich die typisierende Figur des «wirtschaftlichen Neubaus» nicht mehr aufrechterhalten. Eine schematische Gesamtbetrachtung ist unzulässig. Für alle Arbeiten an einer Liegenschaft ist individuell nach ihrem objektiv-technischen Charakter abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand wiederherzustellen (werterhaltend) oder eine Wertvermehrung bewirken. Vergleichsmassstab ist nicht der Gesamtwert der Liegenschaft, sondern die konkret instand gehaltene oder ersetzte Installation (BGE 149 II 27 E. 4.1 und 4.5). Die Beweislast für den werterhaltenden Charakter trägt die steuerpflichtige Person (E. 4.6).

BGE 152 II 116 — Grenzen der Werterhaltung: Kein Unterhaltsabzug bei tatsächlichem Ersatzneubau

BGE 152 II 116 vom 2. Februar 2026

Sachverhalt: Eine Liegenschaftseigentümerin brach ein bestehendes Gebäude vollständig ab und errichtete an dessen Stelle ein neues Gebäude. Im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12 Abs. 1 StHG war streitig, ob die Erstellungskosten infolge der Praxisänderung von BGE 149 II 27 als einkommenssteuerlicher Unterhalt oder als wertvermehrende Anlagekosten der Grundstückgewinnsteuer zu qualifizieren sind.

Kernaussage: Das Bundesgericht stellt klar, dass BGE 149 II 27 Arbeiten an bestehenden Gebäuden betrifft, nicht jedoch die vollständige Neuerrichtung eines Gebäudes nach dessen Abbruch. Wird ein bestehendes Gebäude vollständig abgebrochen und neu gebaut («Ersatzneubau auf der grünen Wiese»), liegt von Bundesrechts wegen kein abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt vor. Die gesamten Kosten des Neubaus stellen wertvermehrende Anlagekosten gemäss Art. 34 lit. d DBG dar und sind ausschliesslich bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar (BGE 152 II 116 E. 6.3.2).

BGE 133 II 287 — Begriff der Liegenschaftsunterhaltskosten und Vorwegabzug von Versicherungsprämien

BGE 133 II 287 vom 1. Februar 2007

Sachverhalt: Steuerpflichtige machten für eine im Bau bzw. Umbau befindliche Liegenschaft Prämien für die Gebäudeversicherung steuerlich geltend. Die Steuerverwaltung lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass im Steuerjahr noch kein Eigenmietwert oder Mietertrag deklariert worden sei.

Kernaussage: Liegenschaftsunterhaltskosten und Gebäudeversicherungsprämien stellen Gewinnungskosten im Sinne des Reineinkommensprinzips dar. Der Abzug von Gebäudeversicherungsprämien nach Art. 32 Abs. 2 DBG setzt nicht voraus, dass im konkreten Steuerjahr bereits ein Eigenmietwert oder Mietertrag der Liegenschaft zugeflossen ist (E. 2.2 und 3). Gewinnungskosten sind vom Gesamteinkommen absetzbar, selbst wenn die betreffende Quelle temporär noch keine Erträge abwirft.

BGE 131 I 285 — Interkantonale Steuerausscheidung bei Liegenschaftsunterhaltsüberschüssen

BGE 131 I 285 vom 2. Februar 2005

Sachverhalt: Ein im Kanton Luzern wohnhafter Steuerpflichtiger besass im Kanton Zürich Mietliegenschaften. Infolge umfangreicher Unterhaltsarbeiten überstiegen die Gewinnungskosten die Mieterträge der Zürcher Liegenschaften deutlich (Gewinnungskostenüberschuss). Es stellte sich die Frage, ob der Kanton Luzern als Hauptsteuerdomizil diesen Aufwandüberschuss bei der Bemessung des Reineinkommens übernehmen muss.

Kernaussage: Nach Art. 127 Abs. 3 BV (Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung) muss das Hauptsteuerdomizil einen Gewinnungskostenüberschuss aus Liegenschaften des Privatvermögens im Nebensteuerdomizil bei der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Einkommens vollumfänglich zum Abzug zulassen (E. 3.1 und 4.1). Damit wird verhindert, dass der Steuerpflichtige auf einem fiktiven Einkommen besteuert wird, welches durch tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten aufgezehrt wurde.

BGE 123 II 218 — Historischer Leitentscheid zur früheren Dumont-Praxis

BGE 123 II 218 vom 24. April 1997

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige erwarb eine vernachlässigte Liegenschaft und führte innerhalb der ersten fünf Jahre umfassende Renovations- und Instandstellungsarbeiten durch. Die Steuerbehörden verweigerten gestützt auf die Dumont-Praxis den Unterhaltsabzug.

Kernaussage: Historische Präzisierung der mit BGE 99 Ib 362 begründeten Dumont-Praxis. Das Bundesgericht entschied damals, dass Kosten für das Nachholen unterlassenen Unterhalts bei neu erworbenen Liegenschaften nicht abzugsfähig seien, weil sie wirtschaftlich den Anschaffungskosten zuzurechnen seien (E. 1). Ebenso begründete das Urteil die Figur des «wirtschaftlichen Neubaus» für Totalsanierungen (E. 2). Diese Rechtsprechung wurde vom Gesetzgeber per 1. Januar 2010 (Abschaffung der Dumont-Praxis in Art. 32 Abs. 2 DBG) und vom Bundesgericht in BGE 149 II 27 (Aufgabe des wirtschaftlichen Neubaus) vollständig überwunden.


II. Weitere Entscheide

BGer 9C_119/2026 — Hangstützmauern als konstruktive Bauteile: Funktionale Methode bei Umfeldgestaltungen

BGer 9C_119/2026 vom 25. September 2026

Sachverhalt: Die Eigentümer eines Ferienhauses im Kanton Tessin mit Wohnsitz im Kanton Thurgau liessen eine ca. 20 m lange Gartenstützmauer, die infolge von Unwettern und Hangdruck gebrochen war, vollständig abbrechen und neu betonieren (Kosten: Fr. 175'833.-). Die thurgauische Steuerverwaltung verweigerte den Abzug mit dem Argument, an einem abgebrochenen Werk sei kein Unterhalt möglich; es handle sich um einen unabziehbaren Ersatzneubau.

Kernaussage: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab. Eine Stützmauer, die aufgrund der Hanglage für die Stabilität des Terrains und der Liegenschaft konstruktiv notwendig ist, bildet einen untrennbaren Bestandteil der Liegenschaft. Ihre Funktion ist vergleichbar mit einer tragenden Gebäudewand. Der vollständige Ersatz der Mauer infolge von Beschädigungen ist kein steuerlich unbeachtlicher Ersatzneubau auf der grünen Wiese, sondern werterhaltender Liegenschaftsunterhalt im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG. Die Übertragung der funktionalen Betrachtungsweise aus BGE 149 II 27 auf konstruktive Umfeldbauteile wird ausdrücklich bestätigt (E. 3.4 und 3.5).

BGer 9C_442/2025 — Abbruch und Wiederaufbau eines Dachstocks

BGer 9C_442/2025 vom 11. März 2026

Sachverhalt: Bei der Sanierung eines Einfamilienhauses wurde der gesamte Dachstock abgebrochen und in moderner Bauweise neu errichtet. Die Steuerbehörde qualifizierte den Vorgang als teilweisen Neubau und strich die Kosten als wertvermehrende Anlagekosten.

Kernaussage: Das Bundesgericht wendet die funktionale Betrachtungsweise an: Der Dachstock ist integraler Gebäudebestandteil. Der vollständige Rückbau und Wiederaufbau eines schadhaften Dachstocks dient der Werterhaltung des bestehenden Gesamtwerks, sofern dadurch keine zusätzlichen Wohnflächen geschaffen oder wesentliche Komfortsteigerungen realisiert werden (E. 3.5).

BGer 9C_443/2025 — Vollständiger Rückbau und Neuaufbau eines Wintergartens

BGer 9C_443/2025 vom 11. März 2026

Sachverhalt: Ein bestehender Wintergarten an einem Wohnhaus war undicht und baufällig geworden. Die Eigentümer liessen die alte Glaskonstruktion vollständig demontieren und durch einen modernen Wintergarten gleicher Dimensionierung ersetzen.

Kernaussage: Der vollständige Ersatz eines angebauten Wintergartens ist kein Neubau auf der grünen Wiese, sondern eine Instandstellungsmassnahme an einem baulichen Anbau. Soweit die Massnahme die bisherige Nutzungsfunktion wahrt, sind die Aufwendungen als Unterhalt nach Art. 32 Abs. 2 DBG steuerlich abzugsfähig (E. 3.5).

BGer 9C_653/2022 — Ersatz einer freistehenden Garage als steuerlich unbeachtlicher Neubau

BGer 9C_653/2022 vom 24. Mai 2023

Sachverhalt: Auf einem Grundstück wurde eine baufällige, freistehende Doppelgarage abgerissen und an gleicher Stelle eine neue freistehende Doppelgarage errichtet. Der Steuerpflichtige verlangte den Abzug der Baukosten unter Hinweis auf die gleiche Nutzung.

Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung des Abzugs. Eine freistehende Garage stellt ein eigenständiges Gebäude dar. Wird dieses vollständig abgerissen und neu erbaut, liegt ein Ersatzneubau vor. An einer abgebrochenen Baute kann kein Unterhalt geleistet werden; die Erstellungskosten wirken ausnahmslos wertvermehrend nach Art. 34 lit. d DBG (E. 4.1 und 4.2).

BGer 9C_290/2023 — Geltung der funktionalen Methode für Altliegenschaften

BGer 9C_290/2023 vom 13. Februar 2024

Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger, der ein Mehrfamilienhaus bereits seit mehreren Jahrzehnten im Privatvermögen hielt, führte eine Totalsanierung durch. Die Vorinstanz wandte den Ausschluss des wirtschaftlichen Neubaus an und argumentierte, BGE 149 II 27 betreffe nur neu erworbene Liegenschaften.

Kernaussage: Das Bundesgericht stellt klar, dass die Aufgabe des wirtschaftlichen Neubaus durch BGE 149 II 27 allgemeine Geltung beansprucht. Die funktionale und objektiv-technische Methode gilt uneingeschränkt auch für Sanierungsprojekte an Liegenschaften, die sich schon lange im Eigentum des Steuerpflichtigen befinden (E. 3.3 und 4).

BGer 2A.480/2004 — Steuerharmonisierung und bundesrechtlicher Begriff des Liegenschaftsunterhalts

BGer 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 (publiziert in ASA 75 S. 488)

Sachverhalt: Im Streit lag die Abzugsfähigkeit von Sanierungsaufwendungen nach kantonalem Recht. Der Kanton beanspruchte Autonomie bei der Auslegung des Begriffs der Unterhaltskosten.

Kernaussage: Art. 9 Abs. 3 StHG harmonisiert den Begriff der Unterhaltskosten zwingend mit dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 32 DBG). Den Kantonen verbleibt bei der materiellen Definition, welche Kosten als werterhaltend oder wertvermehrend gelten, keinerlei Gestaltungsspielraum (E. 3.3).

ZH VG SB.2020.00095 — Bemessungsgrundlage und Wahlrecht beim Pauschalabzug (Art. 32 Abs. 4 DBG)

ZH VG SB.2020.00095 vom 17. Dezember 2020

Sachverhalt: Der Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses wählte den Pauschalabzug nach Art. 32 Abs. 4 DBG. Die Mieter übernahmen mietvertraglich diverse Betriebskosten selber. Die Steuerbehörde wollte den Pauschalabzug kürzen.

Kernaussage: Der Pauschalabzug nach Art. 32 Abs. 4 DBG steht dem Eigentümer auch dann ungekürzt zu, wenn der Mieter vertraglich Betriebskosten übernimmt. Berechnungsgrundlage bildet die vertragliche Soll-Nettomiete bzw. der Rohertrag ohne die separat ausgeschiedenen Nebenkosten (E. 2 und 3).

ZH VG SB.2011.00160 — Gartenunterhalt und Ersatzbeschaffung (Rasenmäherroboter)

ZH VG SB.2011.00160 vom 28. März 2012

Sachverhalt: Eine Hauseigentümerin machte die Kosten für die Anschaffung eines automatischen Rasenmäherroboters als Liegenschaftsunterhalt geltend.

Kernaussage: Die Erstanschaffung eines Rasenmähers ist wertvermehrend oder privat veranlasst (Art. 34 lit. a und d DBG). Bei einer Ersatzanschaffung liegt grundsätzlich abzugsfähiger Unterhalt vor; bringt das neue Gerät jedoch einen wesentlichen Komfortmehrwert (automatischer Roboter statt Handmäher), ist der Mehrpreis als wertvermehrend auszuscheiden (E. 2.2).