Art. 32 DBG — Abzüge bei Liegenschaften des Privatvermögens
Steuern und Abgaben › Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuern
Art. 32 DBG
Gesetzeswortlaut
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.82 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.83 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.84
2bis Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.85
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4 Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
82 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1515; BBl 2007 7993 8009).
83 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
84 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
85 Eingefügt durch Ziff. II 3 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
Überblick und Bedeutung
1 Gewinnungskostenprinzip bei Vermögenserträgen. Art. 32 DBG regelt die Abzüge bei beweglichem Privatvermögen (Abs. 1) sowie insbesondere bei Grundstücken des Privatvermögens (Abs. 2–4). Im Einkommensteuerrecht gilt der elementare Grundsatz, dass das steuerbare Reineinkommen durch Abzug der zur Erzielung des Einkommens erforderlichen Aufwendungen (Gewinnungskosten) von den Bruttoeinkünften ermittelt wird (Art. 16 Abs. 1 und Art. 25 DBG; BGE 133 II 287 E. 2.1). Art. 32 DBG stellt für die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Eigenmietwert nach Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG oder Miet- und Pachterträge nach Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG) die zentrale Gewinnungskostennorm dar.
2 Abgrenzung zu Anlage- und Lebenshaltungskosten. Den abziehbaren Gewinnungskosten nach Art. 32 Abs. 2 DBG stehen die steuerlich nicht abziehbaren Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG) sowie die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 34 lit. a DBG) gegenüber. Während der Liegenschaftsunterhalt die Wiederherstellung oder Bewahrung des bisherigen Nutzungswerts bezweckt (Werterhalt), schaffen wertvermehrende Massnahmen neue Werte oder versetzen das Grundstück in einen objektiv höherwertigen Zustand (Anlagekosten). Solche wertvermehrenden Kosten können bei Grundstücken des Privatvermögens erst im Rahmen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten gewinnmindernd geltend gemacht werden (Art. 12 Abs. 1 StHG; BGE 152 II 116 E. 4.1).
3 Gesetzgeberische Entwicklung und Revisionsmotive.
- Abschaffung der Dumont-Praxis per 1. Januar 2010: Bis 2009 schränkte die bundesgerichtliche «Dumont-Praxis» (BGE 99 Ib 362; BGE 123 II 218 E. 1c) den Abzug ein: Wurde eine vernachlässigte Liegenschaft erworben, galten Unterhaltsarbeiten in den ersten fünf Jahren als wirtschaftliche Anschaffungskosten und waren vom Abzug ausgeschlossen. Mit der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Philipp Müller (Pa. Iv. 04.459; BBl 2007 7993) schaffte das Parlament diese Praxis per 1. Januar 2010 ab, indem in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG ausdrücklich «die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften» für abzugsfähig erklärt wurden (AS 2009 1515).
- Energiestrategie 2050 per 1. Januar 2020: Mit dem Energiegesetz vom 30. September 2016 (BBl 2013 7561; AS 2017 6839) wurden die steuerlichen Anreize für energetische Sanierungen erheblich ausgebaut: Dem Umweltschutz und Energiesparen dienende Investitionen wurden den Unterhaltskosten gleichgestellt (Abs. 2 Satz 2); Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau wurden neu für abzugsfähig erklärt (Abs. 2 Satz 3); und durch Abs. 2bis wurde ein periodenübergreifender Verlustübertrag auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden geschaffen, wenn die Kosten im Entstehungsjahr steuerlich nicht vollständig verrechnet werden können.
4 Paradigmenwechsel in der Judikatur (BGE 149 II 27 und BGer 9C_119/2026). Nach der gesetzlichen Abschaffung der Dumont-Praxis hielt das Bundesgericht zunächst an der Figur des «wirtschaftlichen Neubaus» fest, wonach eine Totalsanierung oder ein völliger Ausbau gesamthaft als Herstellungsaufwand qualifiziert wurde. Mit BGE 149 II 27 vollzog das Bundesgericht eine fundamentale Praxisänderung: Die Rechtsfigur des wirtschaftlichen Neubaus wurde gänzlich aufgegeben. Seither ist für jede Sanierungsmassnahme individuell nach einer objektiv-technischen bzw. funktionalen Betrachtungsweise zu differenzieren, ob sie der Werterhaltung dient oder echten Mehrwert schafft (BGE 149 II 27 E. 4.5). Dieses Prinzip erstreckte das Bundesgericht in BGer 9C_119/2026 vom 25. September 2026 auch auf Umfeldgestaltungen und konstruktive Bauteile wie Garten- und Hangstützmauern.
Kommentierung
I. Bewegliches Privatvermögen (Abs. 1)
5 Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte. Nach Art. 32 Abs. 1 DBG sind die Auslagen für die Verwaltung des beweglichen Vermögens abzugsfähig, sofern die Verwaltung durch Dritte (in der Regel Banken, Treuhänder oder Vermögensverwalter) erfolgt. Abzugsfähig sind Depotgebühren, Safegebühren sowie bankübliche Inkassospesen für Coupons und Dividenden. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Finanz-, Anlage- und Steuerberatung, Vermittlungsprovisionen beim Kauf oder Verkauf von Wertschriften (die zu den Anschaffungs- bzw. Veräusserungskosten zählen) sowie Performance-Gebühren, die an den Anlageerfolg gekoppelt sind.
6 Ausländische Quellensteuern. Abziehbar sind ferner weder rückforderbare noch anrechenbare ausländische Quellensteuern. Dies betrifft den Residualsteuerbetrag bei Dividenden und Zinsen aus Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder bei denen der pauschale Steuerabzug (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung, SR 672.201) nicht greift.
II. Liegenschaften im Privatvermögen: Unterhalts- und Instandstellungskosten (Abs. 2 Satz 1)
7 Katalog der abziehbaren Liegenschaftskosten. Bei Liegenschaften des Privatvermögens können nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG abgezogen werden:
- Unterhaltskosten: Aufwendungen, die zur Wiederherstellung und Erhaltung des bisherigen Zustands und Nutzungswerts getätigt werden (Reparaturen, Maler-, Gipser-, Sanitär- und Spenglerarbeiten, Serviceabonnemente, periodischer Gartenunterhalt).
- Kosten der Instandstellung neu erworbener Liegenschaften: Infolge der Gesetzesrevision per 1. Januar 2010 (AS 2009 1515) sind Nachholunterhaltskosten bei neu erworbenen, vernachlässigten Liegenschaften voll abzugsberechtigt, soweit sie technisch der Wiederherstellung eines früheren Zustands dienen (BGE 149 II 27 E. 4.3).
- Versicherungsprämien: Sachversicherungsprämien für das Gebäude (Gebäudebrand-, Elementar-, Wasserschaden-, Gebäudehaftpflicht- und Glasbruchversicherungen). Prämien sind selbst dann abzugsfähig, wenn das Gebäude in der betreffenden Periode noch keinen Ertrag abwirft (BGE 133 II 287 E. 3).
- Kosten der Verwaltung durch Dritte: Honorare für externe Liegenschaftsverwaltungen, Mietzinsinkasso, Ausfertigung von Mietverträgen und Heizkostenabrechnungen. Aufwendungen für die Eigenverwaltung durch den Eigentümer selbst sind hingegen nicht abzugsfähig (Verbot des Abzugs für eigene Arbeitsleistung im Privatvermögen).
III. Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen (Abs. 2 Satz 2)
8 Gleichstellung mit Unterhaltskosten. Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG den Unterhaltskosten gleichgestellt, obwohl sie technisch und wirtschaftlich zu einer Wertvermehrung des Gebäudes führen. Das EFD regelt die Einzelheiten in der Liegenschaftskostenverordnung (Verordnung des EFD über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, SR 642.116.1).
9 Voraussetzungen und Förderkatalog. Begünstigt sind Massnahmen an bestehenden Bauten, namentlich:
- Massnahmen zur Verminderung von Energieverlusten der Gebäudehülle (Wärmedämmung von Dach, Fassade, Kellerdecken und Fenstern);
- Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei gebäudetechnischen Anlagen (Ersatz fossiler Heizungen durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an Fernwärmenetze);
- Nutzung erneuerbarer Energien (thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen);
- Kosten für Energieanalysen und Gebäudeenergieausweise (GEAK). Erhaltene öffentliche Förderbeiträge und Subventionen sind von den abzugsfähigen Kosten abzuziehen (Nettoprinzip).
IV. Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (Abs. 2 Satz 3) und periodenübergreifender Abzug (Abs. 2bis)
10 Rückbaukosten bei Ersatzneubau. Art. 32 Abs. 2 Satz 3 DBG deklariert die Abbruch- und Rückbaukosten eines bestehenden Gebäudes im Hinblick auf die Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus als steuerlich abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt. Dies umfasst die Demontage von Installationen, den Abbruch der Gebäudesubstanz sowie den Abtransport und die Entsorgung der Bauabfälle. Nicht abzugsfähig unter diesem Titel sind hingegen reine Aushub- und Erdbewegungsarbeiten für das Neugebäude sowie Altlastensanierungen des Baugrunds.
11 Periodenübergreifender Abzug (Abs. 2bis). Übersteigen die Energiespar-, Umweltschutz- und Rückbaukosten das steuerbare Nettoeinkommen der Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, sieht Art. 32 Abs. 2bis DBG vor, dass die verbleibenden Restkosten in den zwei nachfolgenden Steuerperioden vom Einkommen abgezogen werden können. Dies verhindert den steuerlichen Verlust des Abzugs bei grösseren Sanierungsprojekten und bricht das strikte Periodizitätsprinzip zugunsten der energiepolitischen Zielsetzung auf.
V. Denkmalpflegerische Arbeiten (Abs. 3)
12 Voraussetzungen des Denkmalpflegeabzugs. Nach Art. 32 Abs. 3 DBG können Aufwendungen für denkmalpflegerische Arbeiten abgesetzt werden, wenn kumulativ:
- das Gebäude formell unter Denkmalschutz steht oder im Inventar schützenswerter Bauten aufgeführt ist;
- die Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Denkmalpflegebehörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden;
- die Arbeiten nicht durch staatliche oder kommunale Beiträge subventioniert sind (Abzug nur der ungedeckten Eigenkosten).
VI. Pauschalabzug und Wahlrecht (Abs. 4)
13 Ausgestaltung der Pauschale. Der Steuerpflichtige kann für jedes Grundstück des Privatvermögens in jeder Steuerperiode anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend machen (Art. 32 Abs. 4 DBG i.V.m. der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, SR 642.116.2). Die Pauschale beträgt:
- 10 Prozent des Brutto-Mietertrags bzw. Eigenmietwerts bei Gebäuden mit einem Baualter von bis zu 10 Jahren;
- 20 Prozent des Brutto-Mietertrags bzw. Eigenmietwerts bei Gebäuden mit einem Baualter von mehr als 10 Jahren.
14 Bemessungsgrundlage und Wahlrecht.
- Als Bemessungsgrundlage gilt der Rohertrag bzw. Eigenmietwert abzüglich vertraglich ausgeschiedener Nebenkosten (ZH VG SB.2020.00095 vom 17.12.2020).
- Der Steuerpflichtige besitzt für jedes Steuerjahr und für jede Liegenschaft ein freies Wahlrecht («Annualitätsprinzip»): Er kann in Jahren mit grossen Sanierungen die effektiven Kosten deklarieren und in Jahren mit geringem Aufwand die Pauschale beanspruchen.
VII. Dogmatische Kernfragen: Abgrenzung Werterhaltung vs. Wertvermehrung
1. Entwicklung von der Dumont-Praxis über den «wirtschaftlichen Neubau» zur funktionalen Betrachtungsweise
15 Kritik an der früheren Rechtsprechung. Jahrzehntelang beherrschte eine typisierende wirtschaftliche Betrachtungsweise die bundesgerichtliche Judikatur. Neben der 2010 vom Gesetzgeber abgeschafften Dumont-Praxis verweigerte das Bundesgericht den Unterhaltsabzug bei Sanierungen auch dann, wenn der Umbauaufwand die Liegenschaft wirtschaftlich einem Neubau gleichstellte (sog. «wirtschaftlicher Neubau»; BGE 123 II 218 E. 2). Dies führte zu schweren Ungleichbehandlungen: Steuerpflichtige verloren jeglichen Abzug selbst für Maler- oder Sanitärreparaturen, sobald eine umfassende Sanierung vorlag.
2. Die Tragweite von BGE 149 II 27
16 Aufgabe des wirtschaftlichen Neubaus. In BGE 149 II 27 gab das Bundesgericht die Doktrin des wirtschaftlichen Neubaus vollständig auf. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gesetzgeber 2010 die objektiv-technische Betrachtungsweise in allen Fällen durchsetzen wollte (BGE 149 II 27 E. 4.5):
- Auch bei einer Kernsanierung oder einem tiefgreifenden Umbau ist für jeden einzelnen Arbeitsgang individuell zu ermitteln, ob er technisch der Werterhaltung dient (Wiederherstellung eines früheren Zustands) oder eine Wertvermehrung bewirkt (Zustandsverbesserung).
- Vergleichsmassstab ist nicht das Grundstück als Gesamtes, sondern das konkret instand gesetzte Bauteil (BGE 149 II 27 E. 4.1).
- Diese Differenzierung gilt gleichermassen für neuerworbene wie für schon länger im Eigentum stehende Liegenschaften (BGer 9C_290/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.3).
3. Abgrenzung zum echten Ersatzneubau (BGE 152 II 116)
17 Grenzen der Abzugsfähigkeit bei Neuerrichtung. Die Abkehr vom «wirtschaftlichen Neubau» bedeutet jedoch keine Freigabe des Abzugs für tatsächliche Neubauten. In BGE 152 II 116 präzisierte das Bundesgericht:
- Ersetzt der Steuerpflichtige ein abgebrochenes Gebäude durch einen Neubau («auf der grünen Wiese»), so sind die Erstellungskosten steuerlich reine Anlagekosten nach Art. 34 lit. d DBG und nicht als Unterhalt abziehbar (BGE 152 II 116 E. 6.3.2). An einem untergegangenen Gebäude kann begrifflich kein Unterhalt mehr geleistet werden.
- Dasselbe gilt für den vollständigen Abbruch und Neubau einer freistehenden Garage (BGer 9C_653/2022 vom 24. Mai 2023 E. 4.1).
- Werden hingegen Gebäudeteile im Rahmen eines Gesamtprojekts rückgebaut und neu errichtet (z. B. Dachstockabbruch und Wiederaufbau gemäss BGer 9C_442/2025 vom 11. März 2026 E. 3.5 oder Wintergartenersatz gemäss BGer 9C_443/2025 vom 11. März 2026 E. 3.5), greift die funktionale Betrachtungsweise: Soweit keine bauliche Komfort- oder Volumenerweiterung vorliegt, handelt es sich um werterhaltenden Unterhalt.
4. Übertragung auf Umfeldgestaltungen und konstruktive Bauteile: Stützmauern und Hangsicherungen (BGer 9C_119/2026)
18 Der Leitsatz von BGer 9C_119/2026. In BGer 9C_119/2026 vom 25. September 2026 übertrug das Bundesgericht die funktionale Betrachtungsweise erstmals ausdrücklich auf bauliche Anlagen im Umfeld eines Wohnhauses:
- Ausgangslage: Bei einem Ferienhaus im Kanton Tessin geriet eine ca. 20 m lange Gartenstützmauer infolge von Hangdruck und Unwetterschäden in Bewegung und brach auseinander. Die Eigentümer liessen die Mauer vollständig abbrechen und in gleicher Funktion neu betonieren (Kosten: Fr. 175'833.-). Die Veranlagungsbehörde des Hauptsteuerdomizils (Kanton Thurgau) qualifizierte die Arbeiten als steuerlich unbeachtlichen «Ersatzneubau», da an einem vollständig abgebrochenen Werk kein Unterhalt mehr denkbar sei.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verwarf die Argumentation der Steuerverwaltung. Eine Stützmauer, die zur Stabilisierung des Geländes und der Liegenschaft erforderlich ist, erfüllt eine funktionale Sicherungsfunktion für das bestehende Gebäude und bildet einen untrennbaren, konstruktiven Bauteil der Gesamtlage.
- Differenzierung zum freistehenden Gebäude: Anders als eine freistehende Garage ist die Erneuerung der Stützmauer kein isolierter Ersatzneubau auf der grünen Wiese, sondern die Instandstellung eines für den Bestand des Wohnhauses notwendigen Sicherungselements (BGer 9C_119/2026 E. 3.5).
- Konsequenz: Die Kosten des schadensbedingten vollständigen Ersatzes sind als werterhaltender Liegenschaftsunterhalt nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG abzugsfähig, soweit dadurch kein qualitativ höherwertiges Werk geschaffen wurde.
5. Beweislast und Normentheorie
19 Mitwirkungspflicht und Beweislastverteilung. Im Steuerveranlagungsverfahren gilt die Normentheorie (Art. 8 ZGB analog i.V.m. Art. 126 DBG): Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen, die steuerpflichtige Person für steuermindernde Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5). Da Liegenschaftsunterhaltskosten steuermindernd wirken, obliegt es der steuerpflichtigen Person, die werterhaltende Natur der getätigten Aufwendungen mittels detaillierter Handwerkerrechnungen, Leistungsbeschreibungen und Offerten zu belegen (BGE 149 II 27 E. 4.6; BGer 9C_119/2026 E. 3.6). Lässt sich der werterhaltende Anteil bei gemischten Arbeiten nicht nachweisen, schlägt die Beweislosigkeit zu ihren Lasten aus.
Praxisfragen
Praxisfrage 1: Bindungswirkung der Wahl zwischen Pauschalabzug und effektivem Abzug im Rechtsmittelverfahren
20 Streitpunkt. Häufig kreuzen Steuerpflichtige in der Steuererklärung den Pauschalabzug an, stellen aber im Nachhinein fest, dass Rechnungen für werterhaltende Instandstellungen vorliegen, die die Pauschale übersteigen. Fraglich ist, bis zu welchem Verfahrenszeitpunkt ein Wechsel von der Pauschale zu den effektiven Kosten zulässig ist.
21 Kantonale Praxis und Bundesrecht.
- Im ordentlichen Veranlagungs- und Einspracheverfahren: Solange die Veranlagungsverfügung nicht formell in Rechtskraft erwachsen ist, steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, die gewählte Abzugsmethode zu revidieren. Erhebt der Steuerpflichtige fristgerecht Einsprache nach Art. 132 DBG, kann er vom Pauschalabzug auf den effektiven Abzug (oder umgekehrt) wechseln, sofern er die Belege für die tatsächlichen Kosten vollumfänglich nachreicht (ZH SRK DB.2020.46 vom 17.09.2020).
- Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Tritt die Streitsache an das kantonale Steuerrekursgericht oder Verwaltungsgericht über, gilt das Novenrecht des jeweiligen Prozessrechts. Das Bundesgericht verlangt eine rechtszeitige Substanziierung im Verwaltungsverfahren; ein Nachschieben umfangreicher Belege erstmals vor Gericht wird von vielen Kantonen (z. B. Bern, Zürich, St. Gallen) als verspätet abgewiesen, wenn die Steuerpflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren schuldhaft nicht nachgekommen sind.
Praxisfrage 2: Umgebungsarbeiten, Terrassierungen und Anschaffung von Gartengeräten
22 Streitpunkt. Umgebungsarbeiten an Grundstücken geben in der kantonalen Veranlagungspraxis regelmässig Anlass zu Korrekturen. Die Kantone handhaben Gartenbauaufwendungen unterschiedlich streng.
23 Differenzierung nach der funktionale-objektiven Methode.
- Erstmalige Umgebungsgestaltung: Die erstmalige Anlage eines Gartens bei einem Neubau stellt unabziehbaren Herstellungsaufwand nach Art. 34 lit. d DBG dar.
- Ersatzbepflanzungen und Baumschnitt: Der periodische Schnitt von Hecken, das Düngen, Vertikutieren und das Nachpflanzen von Sträuchern und Blumenbeeten bilden klassischen, abziehbaren Unterhalt.
- Sonderfall Anschaffung von Geräten (z. B. Rasenmäherroboter): Die Erstanschaffung eines motorisierten Gartengeräts ist wertvermehrend oder gehört zu den Kosten der Lebenshaltung (Art. 34 lit. a DBG). Die Ersatzanschaffung ist dagegen werterhaltend; weist das Ersatzgerät (z. B. ein autonomer Mähroboter gegenüber dem bisherigen Handmäher) jedoch einen erheblichen qualitativen Mehrwert auf, ist der Kostenüberschuss steuerlich als wertvermehrend auszuscheiden (ZH VG SB.2011.00160 vom 28.03.2012).
- Konstruktive Hang- und Stützmauern: Seit BGer 9C_119/2026 dürfen Sicherungs- und Stützmauern im Gartenbereich von den Steuerbehörden nicht mehr pauschal als «Ersatzneubau» verworfen werden. Dienen sie der Abstützung des Hangs und dem Schutz des Gebäudes, ist der Ersatz werterhaltend abzugsfähig.
Praxisfrage 3: Interkantonale Steuerausscheidung bei Unterhaltskostenüberschüssen
24 Streitpunkt. Führt eine grössere Sanierung einer Liegenschaft am Nebensteuerdomizil (z. B. einer Ferienliegenschaft in einem Gebirgskanton) dazu, dass die Liegenschaftskosten den Mietertrag bzw. Eigenmietwert übersteigen, entsteht ein Aufwandüberschuss (Gewinnungskostenüberschuss). Fraglich ist, wie dieser im Verhältnis zum Hauptsteuerdomizil steuerlich verrechnet wird und ob das Hauptsteuerdomizil an die Unterhaltsqualifikation des Belegenheitskantons gebunden ist.
25 Rechtslage gemäss BGE 131 I 285 und BGer 9C_119/2026.
- Verrechnung des Aufwandüberschusses: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 131 I 285 E. 3.1) muss der Kanton des Hauptsteuerdomizils einen Gewinnungskostenüberschuss aus einer Privatliegenschaft des Nebensteuerdomizils bei der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gesamteinkommens in Abzug bringen.
- Fehlende Bindungswirkung der kantonalen Veranlagungen: Obwohl der Begriff des Liegenschaftsunterhalts durch Art. 9 Abs. 3 StHG bundesrechtlich harmonisiert ist (BGer 2A.480/2004 vom 02.02.2005), ist die Veranlagungsbehörde des Hauptsteuerdomizils nicht an die rechtliche Beurteilung des Liegenschaftskantons gebunden (BGer 9C_119/2026 E. 3.7 und 4). Bei der direkten Bundessteuer gibt es dieses Problem nicht, da die Veranlagung bundesweit ausschliesslich durch das Hauptsteuerdomizil vorgenommen wird (Art. 105 Abs. 1 DBG).
Abgrenzungen
| Bestimmung | Gegenstand | Abgrenzungskriterium zu Art. 32 DBG |
|---|---|---|
| Art. 34 lit. d DBG | Wertvermehrende Anlagekosten | Art. 32 DBG erfasst ausschliesslich werterhaltende Aufwendungen (Wiederherstellung früheren Zustands) sowie gesetzlich gleichgestellte Massnahmen (Energie/Rückbau). Wertvermehrende Massnahmen (Schaffung neuer Werte, Komfortsteigerung) sind nach Art. 34 lit. d DBG bei der Einkommensteuer ausgeschlossen. |
| Art. 34 lit. a DBG | Lebenshaltungskosten / Liebhaberei | Unabziehbar sind Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung dienen (z. B. Errichtung eines Luxus-Koiteichs, Anschaffung mobiler Einrichtungsgegenstände oder übermässige Hobby-Gartengestaltung). |
| Art. 12 Abs. 1 StHG | Grundstückgewinnsteuer | Aufwendungen, die einkommenssteuerlich nach Art. 32 DBG abziehbar sind, können bei einem späteren Verkauf nicht als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden (Verbot der doppelten Berücksichtigung). Echte Ersatzneubaukosten sind bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar (BGE 152 II 116 E. 6.3.2). |
Literatur
- Martin Kocher / Diego Anzante, Von «Dumont» zum wirtschaftlichen Neubau, in: SteuerRevue (StR) 75/2020, S. 710–724.
- Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil (Art. 29–48 DBG), 2. Aufl., Basel 2019, Art. 32 DBG N. 1–55.
- Marco Lissi / Alberto Dini, in: Martin Zweifel / Michael Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Aufl., Basel 2022, Art. 32 DBG N. 1–62.
- Felix Richner / Walter Frei / Stefan Kaufmann / Hans Ulrich Rohner, Handbuch der direkten Bundessteuer, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 DBG N. 1–95.
- Jürg B. Leuch / René Matteotti, Liegenschaftsunterhalt im Steuerrecht: Dogmatik und Praxis nach Aufgabe des wirtschaftlichen Neubaus, in: ASA 92 (2023/2024), S. 185–210.