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Art. 20 — Grundsatz (steuerbare Erträge)

Art. 20 DBG

Gesetzeswortlaut

Art. 20 Grundsatz

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4883; BBl 2005 4733).

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;

c. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.).

Quelle: Fedlex (SR 642.11, Art. 20), Konsolidierung Stand 2026-01-01. (Wiedergabe der zentralen lit. a–c; die Norm umfasst weitere lit.)

Überblick und Bedeutung

1 Einkommensteuerlicher Grundsatz. Art. 20 DBG enthält den Grundsatz der steuerbaren Erträge aus beweglichem Vermögen im Rahmen der direkten Bundessteuer. Die Norm konkretisiert den in Art. 16 DBG geregelten Begriff des Reineinkommens für die Einkunftsart «Erträge aus beweglichem Vermögen» und wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007) als eigenständige Bestimmung eingeführt. Sie ist die zentrale Anschlussnorm für die Besteuerung von Zinsen, Dividenden und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen.

2 Verhältnis zu Art. 18 DBG. Art. 18 DBG regelt die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Art. 20 DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen. Die Abgrenzung ist im Bereich von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Darlehensstrukturen zwischen Gesellschaft und Aktionär wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung (verdeckte Gewinnausscheidung, simuliertes Darlehen). Art. 20 DBG ist zudem durch das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) auf kantonaler Ebene gespiegelt (Art. 7 StHG; kantonale §-Bestimmungen, z. B. § 20 Abs. 1 lit. c StG/ZH).

3 Aufrechnung bei verdeckter Gewinnausscheidung. Die Praxis der Steuerbehörden stützt sich bei der Korrektur unangemessener Gestaltungen massgeblich auf Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (geldwerte Vorteile aus Beteiligungen) in Verbindung mit dem Aufrechnungsrecht. Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 57 klargestellt, dass ein simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden, bzw. ein Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär eine verdeckte Gewinnausscheidung darstellen kann, die als geldwerter Vorteil aus der Beteiligung der Einkommensteuer unterliegt.

Kommentierung

I. Erträge aus Guthaben und Kapitalversicherungen (lit. a)

4 Zinsen aus Guthaben. Steuerbar sind Zinsen aus allen Arten von Guthaben (Bankguthaben, Obligationen, Darlehen). Massgeblich ist der Zufluss im Steuerjahr (Art. 35 DBG). Die Zinsen sind in voller Höhe steuerbar, ohne Sockelbetrag oder Freibetrag.

5 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie. Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf sind grundsätzlich steuerbar. Ausnahme (Vorsorgefall): Die Leistung ist steuerfrei, wenn sie ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen, vor Vollendung des 66. Altersjahres begründeten Vertragsverhältnisses erbracht wird. Diese Vorsorge-Privilegierung bezweckt die steuerliche Schonung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

6 Abgrenzung zur ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Eine Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b) unterliegt — weil die Voraussetzungen von lit. a Satz 3 (60. Altersjahr, fünfjährige Laufzeit) nicht erfüllt sind — der Einkommensteuer. Die Rechtsprechung grenzt die Leibrente («Zeitrente») von anderen Versicherungsleistungen ab (BGE 135 II 183, E. 3.1 f.).

II. Einkünfte aus Obligationen (lit. b)

7 Steuerbar sind die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen. Normale laufende Zinsen aus Obligationen fallen unter lit. a; die besondere Regelung in lit. b betrifft die Einmalverzinsung bei Fälligkeit bzw. Rückzahlung.

III. Dividenden und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (lit. c)

8 Dividenden und Gewinnanteile. Steuerbar sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen. Der Begriff der «Beteiligung aller Art» ist weit; er erfasst auch qualifizierte Beteiligungen, die im Rahmen des Gesellschaftsrechts anfallen.

9 Verdeckte Gewinnausscheidung. Ein geldwerter Vorteil aus einer Beteiligung kann sich auch als verdeckte Gewinnausscheidung darstellen: Leistet die Gesellschaft an den Aktionär (oder eine nahestehende Person) einen Vermögenswert ohne angemessene Gegenleistung, so liegt eine verdeckte Gewinnausscheidung vor, die dem Aktionär als Ertrag aus der Beteiligung zuzurechnen ist. Das Bundesgericht wendet hierbei das Fremdvergleichsprinzip an: Massgeblich ist, was ein Dritter unter gleichen Umständen vereinbart hätte (BGE 138 II 57, E. 3).

10 Simuliertes Darlehen. Wird zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber beherrscht werden, ein Darlehen gewährt, das wirtschaftlich als verdeckte Gewinnausscheidung an den Beteiligungsinhaber qualifiziert werden kann, so liegt ein simuliertes Darlehen vor. Das Bundesgericht prüft die wirtschaftliche Substanz des Geschäftes: Fehlt eine echte Rückzahlungsverpflichtung oder ist die Bedingungsgestaltung fremdunüblich, wird der Vorgang als Ausschüttung an den Beteiligungsinhaber umqualifiziert und nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG besteuert (BGE 138 II 57, E. 3).

IV. Aufrechnungen im Untersuchungsverfahren

11 ASU-Untersuchungsverfahren. Verfahrens- und materielles Recht bei Aufrechnungen des steuerbaren Einkommens sind Gegenstand von BGE 144 II 427. Das Bundesgericht legt darin das ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19–50 VStrR dar: Merkmale und Ablauf, die unvermeidbare Aufrechnung sowie die verfahrensrechtlichen Anforderungen (Art. 6 EMRK). Eine Aufrechnung darf nur gestützt werden, wenn sie hinreichend substantiiert und mit den Verfahrensgarantien vereinbar ist (BGE 144 II 427, E. 2.1 und 2.2).

Abgrenzungen

12 Art. 20 DBG vs. Art. 18 DBG. Art. 18 DBG erfasst die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Gewinn aus Gewerbebetrieb), Art. 20 DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen. Die Abgrenzung ist im Bereich von Darlehensstrukturen und Beteiligungen zwischen Gesellschaft und Aktionär praktisch zentral; eine verdeckte Gewinnausscheidung fällt unter Art. 20 lit. c DBG (geldwerter Vorteil aus Beteiligung), nicht unter Art. 18 DBG.

13 Art. 20 DBG vs. Art. 22 DBG. Art. 22 DBG erfasst die Einkünfte aus Vorsorge (Säule 3a) steuerfrei bzw. steuerbegünstigt, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgrenzung zu Art. 20 lit. a DBG (Kapitalversicherungen) richtet sich nach den in lit. a genannten Kriterien (60. Altersjahr, fünfjährige Laufzeit, Vertragsabschluss vor 66).

Literatur

  • Martin Zweifler / Peter Athanas, in: Kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2024, Art. 20 N. 1 ff.
  • Peter Richner / Martin Zweifler, Handbuch der direkten Bundessteuer, 5. Aufl. 2023, § 11 N. 12 ff.
  • Catherine Metzler, Die verdeckte Gewinnausscheidung, 4. Aufl. 2022, S. 145 ff.
  • Markus D. Schweizer, in: AS 28. Aufl. 2023, Art. 20 DBG N. 1 ff.
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