Rechtsprechung zu Art. 190 BV
I. Anwendungsgebot für Bundesgesetze
BGE 136 I 65 — Dividendenbesteuerung
Urteil 2C_49/2008 vom 25. September 2009
Kernsatz: Art. 190 BV ist ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot; wird die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes festgestellt, muss es dennoch angewandt werden, und das Bundesgericht kann den Gesetzgeber lediglich einladen, die Bestimmung zu ändern (E. 3.2). Für kantonales Recht gilt das Anwendungsgebot grundsätzlich nicht; setzt ein kantonales Steuergesetz aber unmittelbar Harmonisierungsrecht des Bundes um, greift es durch (E. 3.3).
BGE 136 II 120 — Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug («Appellentscheid»)
Urteil 2C_135/2009 vom 22. Januar 2010 · Beschwerde abgewiesen
Kernsatz: Ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung von Schweizer Bürgern gegenüber EU/EFTA-Angehörigen beim Familiennachzug erscheint zweifelhaft (E. 3.4.1). Aus Gründen der Gewaltenteilung bleibt es vorerst dem Gesetzgeber überlassen, die Folgen zu ziehen; nur bei dessen Untätigkeit könnte das Bundesgericht gestützt auf Art. 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechts eine Konventionswidrigkeit im Einzelfall selbst korrigieren (E. 3.5).
II. Verordnungen des Bundesrates
BGE 146 V 271 — Taggelder während Eingliederungsmassnahmen
Urteil 8C_508/2019 vom 27. Mai 2020
Kernsatz: Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat einen sehr weiten Ermessensspielraum ein, ist dieser nach Art. 190 BV verbindlich; das Gericht prüft nur, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (E. 5.2). Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV fehlt die gesetzliche Grundlage (E. 7).
III. Konforme Auslegung
BGE 140 I 305 — Keine Erwerbsersatzentschädigung für Väter
Urteil 9C_810/2013 vom 15. September 2014
Kernsatz: Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut oder den eindeutigen gesetzgeberischen Willen sprengt den Rahmen einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung (E. 7.4). Eine unzulässige Diskriminierung liegt nicht vor (E. 10.2).
IV. Völkerrecht und Bundesgesetz
BGE 99 Ib 39 — Schubert
Urteil vom 2. März 1973 (italienisch)
Kernsatz: Im Zweifel ist das Landesrecht völkerrechtskonform auszulegen; bei einem echten Konflikt geht das Völkerrecht grundsätzlich vor, ausser der Gesetzgeber habe die Abweichung bewusst in Kauf genommen (E. 3). Weil die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Aspekte des Bundesbeschlusses 1961/1970 eingehend beraten hatte, war er anzuwenden (E. 4).
BGE 125 II 417 — PKK
Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Juli 1999
Kernsatz: Art. 98 lit. a OG entzieht sich einer völkerrechtskonformen Auslegung (E. 4c). Im Konfliktfall geht das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vor; gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf die Beschwerde gegen den Einziehungsentscheid des Bundesrats einzutreten (E. 4).
BGE 133 V 367 — Wohnsitzklausel im AVIG
Urteil C 101/04 vom 9. Mai 2007 (italienisch)
Kernsatz: Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA geht der Wohnsitzklausel von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vor (Regeste; E. 11.6).
BGE 138 II 524 — Grenzabkommen mit Italien
Urteil 2C_743/2011 vom 19. September 2012
Kernsatz: Eine Kollision mit einem Staatsvertrag kann nur dann bewusst oder beabsichtigt sein, wenn die völkerrechtlichen Aspekte bei der Beratung des Bundesgesetzes eingehend thematisiert wurden; Voten, die den Normkonflikt nur am Rande streifen, genügen nicht (E. 5.3.2).
BGE 139 I 16 — Ausschaffungsinitiative
Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012
Kernsatz: Bei einem echten Normkonflikt geht die völkerrechtliche Verpflichtung grundsätzlich vor, auch gegenüber späteren Bundesgesetzen und auch bei Abkommen ohne menschenrechtlichen Gegenstand (E. 5.1). Art. 121 Abs. 3–6 BV sind nicht direkt anwendbar und gehen den Grundrechten und der EMRK nicht vor (Regeste; E. 4 und 5).
BGE 142 II 35 — Art. 121a BV und FZA
Urteil 2C_716/2014 vom 26. November 2015 · Beschwerde abgewiesen
Kernsatz: Die Schubert-Ausnahme gilt weder bei menschenrechtlichen Verpflichtungen noch im Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen (E. 3.2). Art. 121a BV ist nicht direkt anwendbar; bei einem tatsächlichen Normkonflikt ginge das FZA vor (E. 3.3).
BGE 133 II 450 — Nada (Taliban-Verordnung)
Urteil 1A.45/2007 vom 14. November 2007
Kernsatz: Die Schweiz ist an die Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrats gebunden, sofern diese nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstossen (Regeste; E. 3–7). Das Einreise- und Transitverbot der Taliban-Verordnung ist verfassungskonform auszulegen (Regeste; E. 10).