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Rechtsprechung zu Art. 185 BV

Rechtsprechung zu Art. 185 BV — Äussere und innere Sicherheit

I. Leitentscheide (BGE)

1. BGE 137 II 431 — Finanzmarktstabilität als Schutzgut der inneren Sicherheit (UBS-Rettung)

Datum: 15. Juli 2011 | Signatur: BGE 137 II 431 (Urteil 2C_496/2010)

Kernsatz: Die Stabilität des Finanzsystems und die Funktionsfähigkeit des schweizerischen Bankensektors stellen elementare Schutzgüter der inneren Sicherheit im Sinne der polizeilichen Generalklausel dar. Der Bundesrat ist gestützt auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV befugt, zur Abwendung eines Bankenzusammenbruchs notrechtliche Verordnungen und Verfügungen zu erlassen. Die Vorhersehbarkeit der Krise schliesst die Anwendung von Notrecht nicht aus, wenn sich die Lage akut zuspitzt (E. 3.3.2, 4.1).

Sachverhalt: Herausgabe von UBS-Kundendaten an die US-Steuerbehörde IRS gestützt auf eine notrechtliche Notverfügung des Bundesrates vom 18. Februar 2009 zur Abwendung einer Anklageerhebung gegen die UBS.


2. BGE 147 I 161 — Verfassungsrechtliche Grenzen von COVID-19-Notverordnungen

Datum: 9. Februar 2021 | Signatur: BGE 147 I 161 (Urteil 2C_408/2020)

Kernsatz: Art. 185 Abs. 3 BV ermächtigt den Bundesrat zur Verordnungsgebung bei ausserordentlichen Bedrohungslagen (wie Seuchen). Notverordnungen müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV), zwingenden völkerrechtlichen Garantien entsprechen und dürfen die Kerngehalte der Grundrechte nicht antasten (E. 3.2).


3. BGE 151 II 593 — Richterliche Kognition bei Überprüfung von Verordnungsrecht

Datum: 20. Februar 2025 | Signatur: BGE 151 II 593

Kernsatz: Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung exekutiver Verordnungsakte greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Regelung sich auf keine ernsthaften sachlichen Gründe stützt und damit geradezu willkürlich erscheint (E. 4.1).


4. BGE 131 II 497 — Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel

Datum: 27. Mai 2005 | Signatur: BGE 131 II 497

Kernsatz: Die polizeiliche Generalklausel darf nur zur Abwehr schwerer, unmittelbar drohender oder bereits eingetretener Störungen herangezogen werden, wenn die gesetzlichen Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen (Subsidiaritätsprinzip).


5. BGE 121 II 436 — Notverordnungen und Gewaltenteilung

Datum: 15. November 1995 | Signatur: BGE 121 II 436

Kernsatz: Der Erlass von Notverordnungen durch die Exekutive stellt eine Ausnahme von der verfassungsmässigen Kompetenzordnung dar und ist streng am Schutzzweck der Gefahrenabwehr auszurichten.


II. Weitere Entscheide (BGer Klageverfahren / Staatshaftung)

6. BGer 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025 (publ. 02.09.2026) — Staatshaftung für CS-Rettungsmassnahmen verneint

  • Thema: Notrechtliche Verordnungen zur CS-Rettung (PLB-NVO); Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung; Nicht-Notstandsfestigkeit von Aktionärsrechten.
  • Sachverhalt: Ein Aktionär der Credit Suisse verlangte Fr. 140'783.30 Schadenersatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, weil die notrechtlichen Notverordnungen des Bundesrates vom März 2023 zur Zwangsfusion mit der UBS seine Aktien entwertet und seine Aktionärsrechte (GV-Zustimmung) ausgeschaltet hätten.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht weist die Klage ab. Die wirtschaftliche Stabilität des Landes und der Schutz des Finanzplatzes sind fundamentale Güter der inneren Sicherheit (Art. 185 Abs. 3 BV). Der Bundesrat durfte notrechtlich intervenieren. Für eine Haftung nach Art. 3 Abs. 1 VG bedarf es bei Verordnungsakten des Bundesrats einer wesentlichen Amtspflichtverletzung, die hier in keiner Weise vorliegt. Reine Aktienwertverluste fallen nicht unter die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), und Aktionärsrechte sind nicht notstandsfest (E. 5.3, 7.5, 9.7–9.10).

7. BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 — Staatshaftungsklagen bei Finanzmarktkrisen

  • Kernaussage: Bestätigung des Massstabs der wesentlichen Amtspflichtverletzung bei exekutiven Notverordnungen im Finanzmarktbereich; Verneinung von Haftungsansprüchen bei rein reflexartigen Vermögensschäden (E. 4.2.2).

8. BGer 2E_3/2022 vom 18. November 2024 — Haftungsschwelle für Verordnungsrecht

  • Kernaussage: Staatshaftungsansprüche wegen Verordnungsakten des Bundesrates setzen eine qualifizierte, gravierende Pflichtverletzung voraus; die blosse nachträgliche Feststellung einer Rechtswidrigkeit reicht nicht aus (E. 3.2).

9. BGer 2E_6/2021 vom 23. März 2023 — Notverordnungen und Haftungsbegrenzung

  • Kernaussage: Das Notverordnungsrecht nach Art. 185 Abs. 3 BV verleiht dem Bundesrat einen weiten sicherheitspolitischen Ermessensspielraum, der einer zivilrechtlichen Haftung enge Grenzen setzt (E. 6.2).

10. BGer 2E_3/2020 vom 11. November 2021 — Bundesrat als Kollegialbehörde im Staatshaftungsrecht

  • Kernaussage: Handlungen des Bundesrats als oberste leitende Behörde lösen eine Bundeshaftung nur bei offenkundigem Amtsmissbrauch oder grober Sorgfaltspflichtverletzung aus.

11. BGE 144 I 318 — Unterlassungshaftung und behördliche Garantenstellung

  • Kernaussage: Eine Haftung des Gemeinwesens für Unterlassungen setzt eine spezifische behördliche Schutz- und Garantenpflicht zugunsten der geschädigten Person voraus (E. 5.5).