Art. 112 — Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
In Themen behandeltAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): System, Anspruchsvoraussetzungen und Revisionen · Altersvorsorge in der Schweiz: Das Drei-Säulen-System · Sozialversicherungsrecht im Überblick: versicherte Risiken und Anspruchsgrundlagen
Gesetzeswortlaut
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a.
- Die Versicherung ist obligatorisch.
- abis.65
- Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
- b.
- Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
- c.
- Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
- d.
- Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3 Die Versicherung wird finanziert:
- a.
- durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
- b.66
- durch Leistungen des Bundes.
4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.67
5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6 …68
64* Mit Übergangsbestimmung.
65 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
66 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
67 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
68 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
Vorbemerkung zur Belegbasis
Art. 112 BV ist eine Kompetenz- und Grundsatznorm. Das Bundesgericht wendet sie selten als selbständige Anspruchsgrundlage an; es nennt sie vor allem, um den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu umschreiben und um die Leistungen der 1. Säule zu deuten. Die hier angeführten Entscheide stützen deshalb einzelne Aussagen über Funktion und Tragweite der Norm, nicht ein geschlossenes Richterrecht.
Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesverfassung (BBl 1997 I 1) ist nur über kurze OCR-Ausschnitte der Volltextsuche ausgewertet, nicht in ihren Erläuterungen zu Art. 103 E-BV im Ganzen. Die Entstehungsgeschichte beschränkt sich auf das, was diese Ausschnitte, die Fedlex-Fussnoten und die Rechtsprechung belegen.
Kommentierung
Bedeutung und Entstehung
Art. 112 BV ist die verfassungsrechtliche Grundlage der 1. Säule der Altersvorsorge. Er verpflichtet und ermächtigt den Bund, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu regeln (Abs. 1) und legt dem Gesetzgeber dafür Eckwerte vor (Abs. 2–5). Die 2. Säule (berufliche Vorsorge) regelt Art. 113 BV; das Zusammenspiel der drei Säulen steht in Art. 111 BV, der auch die Förderung der Selbstvorsorge (3. Säule) vorsieht. Zum Gesamtbild siehe das Thema Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Altersvorsorge in der Schweiz.
Vorgängernorm. Art. 112 BV führt Art. 34quater aBV fort. Das Bundesgericht hält fest, der Gesetzgeber habe etwa den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV «gestützt auf Art. 34 quater aBV (heute: Art. 112 BV)» erlassen (BGE 136 V 33 E. 3.2.2).
Verfassungsentwurf 1996. Der Entwurf des Bundesrates zur nachgeführten Bundesverfassung führte die Norm als Art. 103 E-BV («Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung»); er sah bereits vor: «Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken; die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente; die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst» (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1, 612, nach der OCR-Fassung des Bundesblatts). In den Erläuterungen heisst es, Buchstabe b bestimme das Ziel der Leistungen, nämlich «den Existenzbedarf angemessen zu decken» (BBl 1997 I 1, 324; der anschliessende Satz zur Auslegung des Begriffs ist im Ausschnitt abgeschnitten und hier nicht wiedergegeben). Für die berufliche Vorsorge (Art. 104 E-BV, heute Art. 113 BV) beschreibt die Botschaft demgegenüber die «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» als Ziel (BBl 1997 I 1, 325). Das stützt die Abgrenzung der Säulen nach Leistungsziel, die auch die Rechtsprechung zieht (unten, «Kein Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards»).
Änderungen seit 2000. Die Fussnoten der Fedlex-Fassung weisen den Eingriff aus: Die Volksabstimmung vom 28. November 2004 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA; in Kraft seit 1. Januar 2008, BBl 2002 2291 nach der Fussnote in der Fedlex-Fassung) fügte Abs. 2 lit. abis (Geld- und Sachleistungen) ein, änderte Abs. 3 lit. b und Abs. 4 und hob Abs. 6 auf. Nach dem Bundesgericht wurde dabei die frühere Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 10 BV (Ergänzungsleistungen) ins ordentliche Recht überführt, nämlich als Art. 112a BV (BGE 143 V 9 E. 6.2). Die Ergänzungsleistungen sind seither nicht mehr Teil von Art. 112 BV; siehe das Thema Ergänzungsleistungen.
13. AHV-Rente. Die Volksabstimmung vom 3. März 2024 ergänzte die Verfassung um die Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 16 BV («Übergangsbestimmung zu Art. 112»): Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente (Abs. 1). Das Gesetz muss sicherstellen, dass der Zuschlag weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs darauf führt (Abs. 3). Der Text von Art. 112 BV selbst blieb dabei unverändert (Fedlex, SR 101, Art. 197 Ziff. 16, Stand 3. März 2024). Mit der Umsetzung im Gesetz befasst sich das Thema zur 13. AHV-Rente.
Gesetzgebungsauftrag und Kompetenz (Abs. 1)
Art. 112 BV ist Kompetenznorm und Gesetzgebungsauftrag zugleich. Das Bundesgericht umschreibt Art. 111, 112 und 117 BV als «Kompetenzbestimmungen, welche die Gesetzgebungsaufträge in den Bereichen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Drei-Säulen-Konzept), der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) sowie der Kranken- und Unfallversicherung umschreiben. Sie geben dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit» (BGer, U 203/01 vom 27.11.2001). Für die Invalidenversicherung folgt: Mit dem Erlass der IV-Vorschriften sei der Bund «seiner in Art. 112 BV normierten Gesetzgebungskompetenz nachgekommen»; die IV werde «abschliessend durch Bundesrecht geregelt» (BGer, 1C_506/2019 vom 28.2.2020 E. 3).
Keine Kompetenz der Kantone neben dem Bund. Das Bundesgericht stellt der Altersvorsorge (Art. 112 BV, «welcher eine ausschliessliche Bundeskompetenz darstellt») die Familienzulagen gegenüber, bei denen die Kantone im Rahmen eigenständigen Rechts weitere Sozialzulagen vorsehen dürfen (BGer, 8C_9/2011 vom 30.6.2011 E. 5.3). Die Einordnung als ausschliessliche Bundeskompetenz übernimmt das Gericht dort aus der Lehre (Mader, in: Ehrenzeller et al., 2. Aufl.).
Wirkung auf die Rechtsanwendung. Die Grundsätze des Abs. 2 richten sich an den Gesetzgeber. Das Bundesgericht deutet sie als Auftrag, nicht als Anspruch (dazu unten zu lit. b). Weil Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind (Art. 190 BV), bleibt für eine Prüfung der Bestimmungen des AHVG und IVG am Massstab von Art. 112 BV kein Raum. So hat das Gericht hingenommen, dass die Heimtaxen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG zu einer Lage führen können, in der kein Ergänzungsleistungsanspruch entsteht und der Gang zur Sozialhilfe nötig wird: «Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV)» (BGE 143 V 9, Regeste).
Grundsätze der Versicherung (Abs. 2)
Obligatorium (lit. a)
Das Bundesgericht leitet aus Abs. 2 lit. a ab, die AHV sei «von ihrer Konzeption her eine Volksversicherung». Sie erfasse obligatorisch die in der Schweiz lebende Bevölkerung sowie Personen mit einem gewissen Bezug zur Schweiz, etwa wegen einer Erwerbstätigkeit (BGE 131 V 97 E. 4.3.3).
Aus diesem Konzept folgt auch eine Missbrauchsgrenze: Beteiligen sich mehrere hundert ausländische Anleger auch im Hinblick auf spätere AHV-Renten an einer Kommanditgesellschaft und unterlaufen sie damit planmässig die versicherungstechnische Solidarität, indem systematisch mit geringen Beiträgen ein grosser Ertrag erwirtschaftet werden soll, nimmt das Bundesgericht Rechtsmissbrauch an; die Teilhaber können sich nicht auf das Recht zur Aufnahme in die AHV berufen (BGE 131 V 97, Regeste und E. 4.3.3). Der Vorsorgeschutz darf beim Entscheid für eine Erwerbstätigkeit zwar berücksichtigt werden, aber nur so weit, als er sich «im Kontext des Zweckes der AHV» bewegt (BGE 131 V 97 E. 4.3.3).
Geld- und Sachleistungen (lit. abis)
Die Versicherung gewährt Geld- und Sachleistungen. Der Zusatz stammt aus der NFA-Reform (in Kraft seit 1. Januar 2008, siehe oben). Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich auf lit. abis stützt, ist nicht ersichtlich.
Existenzbedarf (lit. b)
Die Renten «haben den Existenzbedarf angemessen zu decken». Das Bundesgericht versteht lit. b als Gesetzgebungsauftrag, nicht als unmittelbar einklagbaren Anspruch: Die Bestimmung enthalte «einen blossen Gesetzgebungsauftrag, in dessen Rahmen der Gesetzgeber den interpretationsbedürftigen Begriff der “angemessenen Deckung des Existenzbedarfs” zu konkretisieren hat»; mit der Berufung auf lit. b lasse sich deshalb keine Nachzahlung über den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 ELV hinaus erreichen (BGer, 9C_982/2009 vom 12.2.2010).
Die Rechtsprechung entnimmt lit. b gleichwohl Folgerungen für die Vollstreckung und Verrechnung:
- Unpfändbarkeit. Die absolute Unpfändbarkeit von AHV- und IV-Renten nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG liegt nach dem Bundesgericht «in der Verfassung, welche verlangt, dass diese Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben»; für IV-Taggelder gilt das nicht, sie sind nur beschränkt pfändbar (BGE 130 III 400 E. 3.3.4; zu den Taggeldern Regeste).
- Verrechnung und Rentennachzahlungen. Auch Nachzahlungen dienen dem Existenzbedarf der versicherten Person in der Zeit, für die sie nachbezahlt werden, weshalb sich bei der Verrechnung die Frage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt (BGE 136 V 286 E. 6.2; BGE 138 V 402 E. 4.2). Die Schranke entfällt, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (BGE 138 V 402 E. 4.5), und ebenso, wenn die Sozialbehörde für die Zeit der Nachzahlung Vorschussleistungen erbracht hat (BGE 136 V 286 E. 8.3, Regeste).
Zusammenspiel mit den Ergänzungsleistungen. lit. b verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Rente selbst existenzsichernd auszugestalten. Wo sie den Bedarf nicht deckt, soll die Ergänzungsleistung greifen (Art. 112a BV). Das Bundesgericht hat Art. 16b ELV (Heizkostenpauschale) für gesetz- und verfassungsmässig erklärt (BGE 131 V 256, Regeste); der Minimalanspruch nach Art. 12 BV sei gewahrt, zumal «die Ergänzungsleistungen von Verfassungs wegen den Existenzbedarf decken» (BGE 131 V 256 E. 6.2). Nach der vom Bundesgericht wiedergegebenen NFA-Botschaft soll die Existenzsicherung durch Ergänzungsleistungen Hauptaufgabe des Bundes werden, während die Kantone nebst einer Beteiligung die Bereiche mit Heim- oder Gesundheitskosten übernehmen (BGE 143 V 9 E. 6.2).
Kein Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards. Die 1. Säule soll den Existenzbedarf angemessen decken, nicht den gewohnten Lebensstandard sichern; dieses Ziel verfolgt die 2. Säule (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV). Das hebt auch die neuere kantonale Praxis hervor, etwa das Tessiner Versicherungsgericht zur Plafonierung von IV-Renten (TI, Tribunale cantonale delle assicurazioni, 32.2025.89 vom 27.4.2026).
Höchstrente und Mindestrente (lit. c)
Die Höchstrente beträgt «maximal das Doppelte der Mindestrente». Das Gesetz setzt das in Art. 34 Abs. 3 AHVG um («Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag», Fedlex, AHVG, Stand 1.1.2026). Die Bestimmung bewirkt eine Solidarität von oben nach unten: Nach dem Bundesgericht ist die Beitragspflicht grundsätzlich nach oben unbegrenzt, während die Leistungen begrenzt sind, «da Art. 112 Abs. 2 lit. c BV und Art. 34 AHVG eine Maximalrente vorsehen»; die gleichen Bestimmungen sehen eine Minimalrente vor, womit eine Umverteilung von oben nach unten stattfindet (BGE 131 V 97 E. 4.3.3).
Abgrenzung zur Plafonierung bei Ehepaaren. Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars darf 150 Prozent der Maximalrente nicht übersteigen (Art. 35 AHVG). Diese Plafonierung ist nicht Gegenstand von lit. c; sie beruht auf einer eigenen gesetzlichen Wertung. Das Bundesgericht hat sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgebot und der EMRK geprüft (E. 6–9) und ist zum Schluss gelangt, die Rentenplafonierung bewirke «auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR keine unzulässige Diskriminierung» (BGE 140 I 77, Regeste; zur Entstehung der Plafonierung E. 4). Art. 112 BV wird in diesem Entscheid nicht angerufen.
Anpassung an die Preisentwicklung (lit. d)
Die Renten werden «mindestens der Preisentwicklung angepasst». Das Gesetz knüpft an Lohn- und Preisentwicklung an: Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre dem arithmetischen Mittel von Lohn- und Landesindex der Konsumentenpreise an und früher, wenn der Landesindex innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent steigt (Art. 33ter AHVG, Fedlex, Stand 1.1.2026). lit. d verlangt demnach nur ein Minimum; die Methode bleibt dem Gesetzgeber überlassen.
lit. d gilt für die Renten der AHV/IV. Aus der Norm lässt sich nicht ableiten, dass bei Komplementärrenten der Unfallversicherung regelmässig ein Teuerungsausgleich vorzunehmen sei (BGer, U 203/01 vom 27.11.2001).
Finanzierung (Abs. 3–5)
Die Versicherung wird finanziert durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberschaft für ihre Arbeitnehmenden die Hälfte der Beiträge bezahlt (Abs. 3 lit. a), und durch Leistungen des Bundes (Abs. 3 lit. b). Der Bundesbeitrag beträgt höchstens die Hälfte der Ausgaben (Abs. 4). In erster Linie wird er aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Spielbankenabgabe gedeckt (Abs. 5).
Auf Gesetzesstufe beläuft sich der Bundesbeitrag auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung (Art. 103 AHVG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 [AHV 21], in Kraft seit 1. Januar 2024; Fedlex, Stand 1.1.2026). Er liegt damit klar unter der Obergrenze von Abs. 4. Beitragssätze enthält Art. 112 BV nicht. Die Finanzierung über die Mehrwertsteuer regelt Art. 130 BV; für die Mehrwertsteuer siehe das Thema Mehrwertsteuer.
Abgrenzungen
| Norm | Verhältnis zu Art. 112 BV |
|---|---|
| Art. 111 BV | Rahmennorm für die Altersvorsorge (Dreisäulenkonzept); Art. 112 BV regelt die 1. Säule |
| Art. 112a BV | Ergänzungsleistungen; seit der NFA-Reform nicht mehr Teil von Art. 112 BV (BGE 143 V 9 E. 6.2) |
| Art. 113 BV | Berufliche Vorsorge (2. Säule) |
| Art. 117 BV | Kranken- und Unfallversicherung |
| Art. 41 BV | Sozialziele; Art. 41 Abs. 4 BV: keine unmittelbaren Ansprüche (BGer, U 203/01) |
| Art. 12 BV | Recht auf Hilfe in Notlagen als Minimalgarantie; bei der Heizkostenpauschale der Ergänzungsleistungen gewahrt (BGE 131 V 256 E. 6.2) |
Kasuistik
| Fragestellung | Entscheid | Ergebnis |
|---|---|---|
| Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Versicherungspflicht (Kommanditgesellschaft mit ausländischen Anlegern) | BGE 131 V 97 | Rechtsmissbrauch; kein Recht auf Aufnahme in die AHV |
| Pfändbarkeit von IV-Taggeldern | BGE 130 III 400 | Taggelder nur beschränkt pfändbar; Renten absolut unpfändbar wegen Existenzbedarf |
| Verrechnung bei Rentennachzahlungen | BGE 136 V 286, BGE 138 V 402 | Existenzminimum ist als Schranke zu wahren (E. 6.2 bzw. 4.2); Ausnahmen bei Vorschussleistungen (BGE 136 V 286 E. 8.3) und bei Ersatz einer früher geleisteten Rente (BGE 138 V 402 E. 4.5) |
| Berufung auf lit. b für längere Nachzahlung von Ergänzungsleistungen | BGer, 9C_982/2009 | Nein: Gesetzgebungsauftrag, klarer Verordnungswortlaut |
| Heizkostenpauschale der Ergänzungsleistungen (Art. 16b ELV) | BGE 131 V 256 | Verfassungsmässig |
| Teuerungsausgleich bei Komplementärrenten der Unfallversicherung | BGer, U 203/01 | Kein Anspruch aus lit. d |
| Zuständigkeit der Kantone neben dem Bund | BGer, 8C_9/2011 | Altersvorsorge ausschliesslich Bundessache, anders als Familienzulagen |
Weitere Entscheide stehen in der Rechtsprechungsübersicht.
Literatur
Nicht verifiziert (Lehre ist mit den Fall-Tools nicht prüfbar), nur über die Entscheide ermittelt: Mader, in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., N. 5 f. zu Art. 112 BV (zitiert in BGer, 8C_9/2011 E. 5.3). Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, S. 39 ff. (zitiert in BGer, 9C_982/2009).