Rechtsprechung zu Art. 95 BV
Rechtsprechung zu Art. 95 BV
Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde.
Abs. 1 — Vorschriften über die Berufsausübung
Der Bund hat von der Kompetenz namentlich im Anwaltsrecht (BGFA) und im Gesundheitsrecht Gebrauch gemacht.
BGE 139 II 173 (25. Januar 2013) — Anwaltswerbung
Kernaussage: Der Entscheid legt Art. 12 lit. d BGFA aus und bestimmt die Zulässigkeit und die Grenzen der Anwaltswerbung.
Bedeutung: Musterfall einer bundesrechtlichen Berufsausübungsregel. Der Entscheid arbeitet den Werbebegriff heraus und zieht die Grenzen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte.
- OCL: BGE 139 II 173
BGE 130 II 87 (29. Januar 2004) — Anwaltsregister und Unabhängigkeit
Kernaussage: Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister setzt anwaltliche Unabhängigkeit voraus.
Bedeutung: Zeigt, dass der Bund die Berufszulassung materiell regelt, während der Vollzug bei den Kantonen liegt.
- OCL: BGE 130 II 87
BGE 130 I 26 (27. November 2003) — Zulassungsstopp im Gesundheitswesen
Kernaussage: Der Zulassungsstopp für Medizinalpersonal nach Art. 55a KVG beschränkt die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Bedeutung: Die Regeste nennt Art. 95 Abs. 2 BV ausdrücklich. Der Entscheid betrifft nicht den Numerus clausus im Medizinstudium, sondern die Zulassung zur Abrechnung über die Grundversicherung.
- OCL: BGE 130 I 26
Abs. 2 — Einheitlicher Wirtschaftsraum
BGE 135 II 12 (13. Oktober 2008) — Binnenmarkt und Erstniederlassung
Kernaussage: Die Zulassung einer ausserkantonalen Psychotherapeutin zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich richtet sich nach Massgabe der Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung.
Bedeutung: Der praktische Kern von Abs. 2, ausgeführt durch das Binnenmarktgesetz (BGBM): Wer an seinem Erstniederlassungsort zur Berufsausübung zugelassen ist, darf sie grundsätzlich in der ganzen Schweiz ausüben. Das Herkunftsortsprinzip verhindert, dass kantonale Anforderungen den Binnenmarkt zerlegen.
- OCL: BGE 135 II 12
BGE 121 I 326 (1. Juni 1994) — Nebenberufliche Erwerbstätigkeit eines Beamten
Kernaussage: Der Entscheid betrifft die nebenberufliche Erwerbstätigkeit eines Beamten (Art. 22ter und 31 aBV) sowie das Verhältnis von Wiedererwägungsgesuch und staatsrechtlicher Beschwerde.
Bedeutung: Ergangen noch zur Bundesverfassung von 1874; für die heutige Rechtslage nur mit Vorbehalt heranzuziehen.
- OCL: BGE 121 I 326
Audit-Protokoll (12. August 2026)
Ausgangslage: 46 beurteilte Paare, davon 10 gestützt und 5 teilweise — 27 %, Urteil C.
Reale Nummern, erfundene Inhalte
Die Leitentscheid-Tabelle umfasste 22 Zeilen der Form
| BGE 122 I 1 | 1996 | Erwerbsfreiheit | → OCL |Sämtliche BGE-Nummern existieren. Die Spalte «Regeste» enthielt jedoch keine Regesten, sondern generische Schlagworte — «Erwerbsfreiheit», «Wirtschaftsfreiheit und Gleichbehandlung» (zweimal), «Berufszulassung und Wirtschaftsfreiheit» (zweimal). Eine Stichprobe zeigt, worauf die Nummern tatsächlich verweisen:
| zitiert als | tatsächlicher Gegenstand |
|---|---|
| BGE 122 I 1 — «Erwerbsfreiheit» | Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung des amtlich bestellten Rechtsbeistands |
| BGE 125 I 300 — «Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit» | Anspruch auf «ewige Todesruhe» auf einem öffentlichen Friedhof |
| BGE 143 I 1 — «Wirtschaftsfreiheit und Zulassungsbeschränkungen» | Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung; Beschwerde gegen Erlasse (BGG) |
| BGE 144 I 1 — «Wirtschaftsfreiheit und Monopole» | Art. 19 BV; Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht |
Das ist eine eigene Fehlerklasse: nicht erfundene Zitate, sondern erfundene Inhalte zu echten Zitaten. Jede Fundstelle führt zu einem realen Entscheid; nur hat keiner davon mit Art. 95 BV zu tun. Formal ist der Apparat unangreifbar — cite bestätigt jede Nummer, jeder Link öffnet ein echtes Urteil.
Wie bei Art. 73 BV verrät die Form die Herkunft: je eine Nummer pro Band von 121 bis 146, lückenlos. Ein weiterer Hinweis war die Jahresangabe bei BGE 143 I 1 — im Kommentar «2008», tatsächlich Dezember 2016; Band 143 kann gar nicht aus 2008 stammen.
Neu aufgebaut
Die tatsächlich einschlägigen Entscheide betreffen die beiden Ausführungsgesetze: das Anwaltsgesetz (BGFA) für Abs. 1 und das Binnenmarktgesetz (BGBM) für Abs. 2. Aufgenommen: BGE 139 II 173, BGE 130 II 87, BGE 130 I 26 und BGE 135 II 12 — Letzterer mit dem Herkunftsortsprinzip, dem praktischen Kern des einheitlichen Wirtschaftsraums.
Verfälschter Verfassungstext
Der schwerwiegendste Befund betrifft nicht die Rechtsprechung, sondern den Gesetzeswortlaut. Die Vorfassung gab Art. 95 Abs. 3 BV so wieder:
| Buchstabe | Vorfassung | authentischer Text (Fedlex) |
|---|---|---|
| lit. b | «Eine Stimmrechtsvertretung im Namen von Mandatarinnen und Mandataren ist unzulässig …» | «Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe …» |
| lit. c | «Die Vergütungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung werden nach festen Kriterien vergeben …» | «Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne …» |
| lit. d | fehlte vollständig | «Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.» |
Zwei der vier Buchstaben der Minder-Initiative waren frei erfunden, der vierte — die Strafbestimmung — fehlte. Der Wortlaut ist durch den Fedlex-Text ersetzt.
Das ist die einzige Stelle der BV-Kampagne, an der nicht nur der Belegapparat, sondern der Verfassungstext selbst betroffen war. Stufe 1 des Audits (Abgleich mit Fedlex) findet solche Fälle zuverlässig — sie fällt beim Lesen nicht auf, weil der erfundene Text plausibel klingt und zum Thema passt.