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Rechtsprechung zu Art. 95 BV

Rechtsprechung zu Art. 95 BV

Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde.

Abs. 1 — Vorschriften über die Berufsausübung

Der Bund hat von der Kompetenz namentlich im Anwaltsrecht (BGFA) und im Gesundheitsrecht Gebrauch gemacht.

BGE 139 II 173 (25. Januar 2013) — Anwaltswerbung

Kernaussage: Der Entscheid legt Art. 12 lit. d BGFA aus und bestimmt die Zulässigkeit und die Grenzen der Anwaltswerbung.

Bedeutung: Musterfall einer bundesrechtlichen Berufsausübungsregel. Der Entscheid arbeitet den Werbebegriff heraus und zieht die Grenzen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte.


BGE 130 II 87 (29. Januar 2004) — Anwaltsregister und Unabhängigkeit

Kernaussage: Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister setzt anwaltliche Unabhängigkeit voraus.

Bedeutung: Zeigt, dass der Bund die Berufszulassung materiell regelt, während der Vollzug bei den Kantonen liegt.


BGE 130 I 26 (27. November 2003) — Zulassungsstopp im Gesundheitswesen

Kernaussage: Der Zulassungsstopp für Medizinalpersonal nach Art. 55a KVG beschränkt die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Bedeutung: Die Regeste nennt Art. 95 Abs. 2 BV ausdrücklich. Der Entscheid betrifft nicht den Numerus clausus im Medizinstudium, sondern die Zulassung zur Abrechnung über die Grundversicherung.


Abs. 2 — Einheitlicher Wirtschaftsraum

BGE 135 II 12 (13. Oktober 2008) — Binnenmarkt und Erstniederlassung

Kernaussage: Die Zulassung einer ausserkantonalen Psychotherapeutin zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich richtet sich nach Massgabe der Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung.

Bedeutung: Der praktische Kern von Abs. 2, ausgeführt durch das Binnenmarktgesetz (BGBM): Wer an seinem Erstniederlassungsort zur Berufsausübung zugelassen ist, darf sie grundsätzlich in der ganzen Schweiz ausüben. Das Herkunftsortsprinzip verhindert, dass kantonale Anforderungen den Binnenmarkt zerlegen.


BGE 121 I 326 (1. Juni 1994) — Nebenberufliche Erwerbstätigkeit eines Beamten

Kernaussage: Der Entscheid betrifft die nebenberufliche Erwerbstätigkeit eines Beamten (Art. 22ter und 31 aBV) sowie das Verhältnis von Wiedererwägungsgesuch und staatsrechtlicher Beschwerde.

Bedeutung: Ergangen noch zur Bundesverfassung von 1874; für die heutige Rechtslage nur mit Vorbehalt heranzuziehen.


Audit-Protokoll (12. August 2026)

Ausgangslage: 46 beurteilte Paare, davon 10 gestützt und 5 teilweise — 27 %, Urteil C.

Reale Nummern, erfundene Inhalte

Die Leitentscheid-Tabelle umfasste 22 Zeilen der Form

| BGE 122 I 1 | 1996 | Erwerbsfreiheit | → OCL |

Sämtliche BGE-Nummern existieren. Die Spalte «Regeste» enthielt jedoch keine Regesten, sondern generische Schlagworte — «Erwerbsfreiheit», «Wirtschaftsfreiheit und Gleichbehandlung» (zweimal), «Berufszulassung und Wirtschaftsfreiheit» (zweimal). Eine Stichprobe zeigt, worauf die Nummern tatsächlich verweisen:

zitiert alstatsächlicher Gegenstand
BGE 122 I 1 — «Erwerbsfreiheit»Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung des amtlich bestellten Rechtsbeistands
BGE 125 I 300 — «Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit»Anspruch auf «ewige Todesruhe» auf einem öffentlichen Friedhof
BGE 143 I 1 — «Wirtschaftsfreiheit und Zulassungsbeschränkungen»Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung; Beschwerde gegen Erlasse (BGG)
BGE 144 I 1 — «Wirtschaftsfreiheit und Monopole»Art. 19 BV; Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht

Das ist eine eigene Fehlerklasse: nicht erfundene Zitate, sondern erfundene Inhalte zu echten Zitaten. Jede Fundstelle führt zu einem realen Entscheid; nur hat keiner davon mit Art. 95 BV zu tun. Formal ist der Apparat unangreifbar — cite bestätigt jede Nummer, jeder Link öffnet ein echtes Urteil.

Wie bei Art. 73 BV verrät die Form die Herkunft: je eine Nummer pro Band von 121 bis 146, lückenlos. Ein weiterer Hinweis war die Jahresangabe bei BGE 143 I 1 — im Kommentar «2008», tatsächlich Dezember 2016; Band 143 kann gar nicht aus 2008 stammen.

Neu aufgebaut

Die tatsächlich einschlägigen Entscheide betreffen die beiden Ausführungsgesetze: das Anwaltsgesetz (BGFA) für Abs. 1 und das Binnenmarktgesetz (BGBM) für Abs. 2. Aufgenommen: BGE 139 II 173, BGE 130 II 87, BGE 130 I 26 und BGE 135 II 12 — Letzterer mit dem Herkunftsortsprinzip, dem praktischen Kern des einheitlichen Wirtschaftsraums.

Verfälschter Verfassungstext

Der schwerwiegendste Befund betrifft nicht die Rechtsprechung, sondern den Gesetzeswortlaut. Die Vorfassung gab Art. 95 Abs. 3 BV so wieder:

BuchstabeVorfassungauthentischer Text (Fedlex)
lit. b«Eine Stimmrechtsvertretung im Namen von Mandatarinnen und Mandataren ist unzulässig …»«Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe …»
lit. c«Die Vergütungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung werden nach festen Kriterien vergeben …»«Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne …»
lit. dfehlte vollständig«Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.»

Zwei der vier Buchstaben der Minder-Initiative waren frei erfunden, der vierte — die Strafbestimmung — fehlte. Der Wortlaut ist durch den Fedlex-Text ersetzt.

Das ist die einzige Stelle der BV-Kampagne, an der nicht nur der Belegapparat, sondern der Verfassungstext selbst betroffen war. Stufe 1 des Audits (Abgleich mit Fedlex) findet solche Fälle zuverlässig — sie fällt beim Lesen nicht auf, weil der erfundene Text plausibel klingt und zum Thema passt.