Skip to content

Art. 95 BV — Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit

Gesetzeswortlaut

Art. 95 BV — Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ¹

1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen: a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre entscheiden über die Abberufung der Verwaltungsräte vor Ablauf der Amtszeit. b. Eine Stimmrechtsvertretung im Namen von Mandatarinnen und Mandataren ist unzulässig. Ein Stimmrechtsvertreter oder eine Stimmrechtsvertreterin vertritt höchstens einen Mandatar oder eine Mandatarin. c. Die Vergütungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung werden nach festen Kriterien vergeben, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Dienstvertrag ergeben. Die Kriterien müssen der strategischen Ausrichtung des Unternehmens Rechnung tragen, gewährleisten, dass bei übermässiger Vergütungszahlung eine individuelle Misserfolgsprämie vorgesehen wird, und zur Wahrung der Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre dienen. Die Vergütungen werden nicht gekürzt, wenn das Unternehmen in den zwei Jahren vor dem Ausscheiden der betreffenden Person von der Mehrheit der Aktionärinnen und Aktionäre übernommen worden ist.

¹ Mit Übergangsbestimmung.

Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024

Kommentierung

I. Systematische Stellung und Bedeutung

1 Art. 95 BV hat drei Absätze mit deutlich unterschiedlichen Regelungsgegenständen:

  • Abs. 1: Bundeskompetenz zur Regelung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Kompetenznorm)
  • Abs. 2: Einheitlicher Wirtschaftsraum und Berufsfreiheitsgarantie (integrationsfördernd)
  • Abs. 3: Unternehmensrechtliche Vorschriften für kotierte Aktiengesellschaften (Minder-Initiative, 2013 in Kraft)

Die Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit Art. 94 BV (Grundsätze der Wirtschaftsordnung) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit). Art. 27 BV gewährt das individualrechtliche Abwehrrecht, während Art. 95 BV die Bundeskompetenz zur Ausgestaltung regelt.

II. Abs. 1 — Vorschriften über die Erwerbstätigkeit

2 Abs. 1 ermächtigt den Bund, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erlassen. Dies ist eine Kompetenznorm, kein Freiheitsrecht. Die Freiheitsrechte ergeben sich aus Art. 27 BV i.V.m. Art. 94 Abs. 1 BV.

3 Die Kompetenz umfasst insbesondere:

  • Berufszulassungsregelungen (z.B. BGFA, KVG)
  • Gewerberechtliche Vorschriften
  • Bewilligungspflichten
  • Marktzugangsregelungen

In BGE 130 I 26 hat das Bundesgericht die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 94 Abs. 4 und Art. 95 Abs. 2 BV geprüft (BGE 130 I 26; leading case mit 15 citations from Art. 95 BV cases).

III. Abs. 2 — Einheitlicher Wirtschaftsraum

4 Abs. 2 verpflichtet den Bund zur Sicherung eines einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraums. Dies umfasst zwei Elemente:

  1. Einheitlicher Wirtschaftsraum: Abbau kantonaler Schranken und Hindernisse im inneren Markt
  2. Berufsfreiheitsgarantie: Personen mit wissenschaftlicher Ausbildung oder eidgenössischem/kantonalem Ausbildungsabschluss können ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben

5 Die Berufsfreiheitsgarantie des Abs. 2 ist enger als die allgemeine Wirtschaftsfreiheit des Art. 27 BV — sie gilt nur für Personen mit entsprechender Qualifikation.

In BGE 130 II 87 wurde die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister und die Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit geprüft (BGE 130 II 87; leading case mit 7 citations from Art. 95 BV cases).

IV. Abs. 3 — Unternehmensrecht (Minder-Initiative)

6 Abs. 3 wurde durch die Volksabstimmung vom 3. März 2013 (Minder-Initiative) in die Verfassung eingefügt. Er regelt die Vergütungstransparenz und die Corporate Governance von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften. Die Kernpunkte sind:

  • Lit. a: Annual say on pay, Einzelwahl des Verwaltungsratspräsidenten, des Verwaltungsrats und des Vergütungsausschusses, Abberufung vor Ablauf der Amtszeit
  • Lit. b: Verbot der Mandatsvertretung im Stimmrecht (keine Stimmrechtsvertretung im Namen von Mandataren, höchstens ein Mandatar pro Vertreter)
  • Lit. c: Vergütungskriterien müssen strategische Ausrichtung, Misserfolgsprämie und Aktionärsinteressen berücksichtigen; Übernahmeschutz bei Vergütungen

7 Abs. 3 ist als detaillierte Verfassungsnorm ungewöhnlich und spiegelt den direktdemokratischen Willen des Volkes wider. Die Umsetzung erfolgt durch das Vergütungsrecht (Verordnung über die Vergütungen von börsenkotierten Gesellschaften).

V. Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3 BV (Art. 197 Ziff. 47 BV) regelt das Inkrafttreten der Minder-Initiative per 1. Januar 2014.

Leitentscheide

EntscheidungDatumKernpunktOCL
BGE 130 I 2627.11.2003Zulassungsbeschränkung KVG, Art. 95 Abs. 2 BV200 ✓
BGE 130 II 8729.01.2004Anwaltsregister, Berufsfreiheit200 ✓
BGE 139 II 17325.01.2013Anwaltswerbung, BGFA200 ✓
BGE 128 I 313.11.2001Wirtschaftsfreiheit, Plakatmonopol200 ✓

Letzte Aktualisierung: 9. August 2026

Last updated on