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Rechtsprechung zu Art. 94 BV

Rechtsprechung zu Art. 94 BV

Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde.

Unternehmerische Tätigkeit des Staates (Abs. 4)

BGE 138 I 378 (3. Juli 2012) — Glarnersach: Voraussetzungen

Kernaussage: Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.

Bedeutung: Der massgebliche Vierertest. Die Voraussetzungen sind kumulativ. Art. 94 BV ist damit die institutionelle Seite der Wirtschaftsfreiheit — geprüft wird hier, nicht unter Art. 27 BV, ob der Staat selbst als Anbieter auftreten darf.


BGE 138 I 378 (3. Juli 2012) — Wettbewerbsneutralität und Quersubventionierung

Kernaussage: Öffentliche Unternehmen, die teilweise im Monopolbereich und teilweise im Wettbewerbsbereich tätig sind, müssen diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen; systematische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich sind unzulässig.

Bedeutung: Gibt der Wettbewerbsneutralität einen prüfbaren finanziellen Gehalt statt einer blossen Programmformel — die kalkulatorische Trennung ist die operative Anforderung.


Raumplanung und Wirtschaftsfreiheit

BGE 142 I 162 (9. November 2016) — Tourismuszone

Kernaussage: Der Entscheid gibt eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit raumplanerischer Massnahmen mit der Wirtschaftsfreiheit und prüft die Tourismuszone auf gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit.

Bedeutung: Zeigt das übliche Prüfprogramm, wenn eine raumplanerische Massnahme wirtschaftliche Betätigung beschränkt — Art. 27 und Art. 94 BV werden dabei gemeinsam herangezogen.


Berufsausübung

BGE 131 I 223 (10. Dezember 2004) — Prozessfinanzierung

Kernaussage: Zu prüfen ist, ob das Verbot der Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist.

Bedeutung: Ergangen zu Art. 27 und Art. 49 Abs. 1 BV sowie zum Anwaltsrecht (BGFA); Beispiel für eine kantonale Berufsbeschränkung, die am Vorrang des Bundesrechts und an der Wirtschaftsfreiheit zu messen ist.


Audit-Protokoll (12. August 2026)

Ausgangslage: 36 Belegpaare, davon 6 gestützt und 10 teilweise — 31 %, Urteil C.

Keine Fabrikation, breite Fehlzuordnung

Sämtliche Referenzen existieren, kein einziger Pinpoint zeigte ins Leere. Zwanzig Paare waren gleichwohl ungestützt. Das Muster entspricht Art. 49 und Art. 50 BV: echte Entscheide aus dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Umfeld, überschrieben mit allgemeinen Sätzen zur Wirtschaftsfreiheit, die der jeweilige Entscheid so nicht trägt.

Betroffen waren unter anderem BGE 143 I 403, BGE 140 II 262, BGE 139 II 384, BGE 138 II 570, BGE 137 II 305, BGE 136 II 304, BGE 135 II 274, BGE 134 II 287, BGE 133 II 263, BGE 132 II 257, BGE 126 II 377, BGE 125 II 417, BGE 122 II 193, BGE 149 II 368, BGE 146 II 384 und BGE 145 II 18.

Was fehlte

Der Leitentscheid zu Art. 94 BV war im Artikel nicht enthalten. BGE 138 I 378 (Glarnersach) nennt den Vierertest für die unternehmerische Tätigkeit des Staates — formell-gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Wettbewerbsneutralität — und konkretisiert die Wettbewerbsneutralität dahin, dass Monopol- und Wettbewerbsbereich kalkulatorisch zu trennen sind.

Damit fehlte zugleich die tragende Unterscheidung: Art. 27 BV schützt die individuelle Wirtschaftsfreiheit, Art. 94 BV enthält den institutionellen Grundsatz. Ob der Staat selbst als Anbieter auftreten darf, entscheidet sich nach Art. 94 Abs. 4 BV, nicht nach Art. 27 BV.