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Art. 94 BV — Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Gesetzeswortlaut

Art. 94 BV — Grundsätze der Wirtschaftsordnung

1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024

Kommentierung

I. Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1)

1 Art. 94 Abs. 1 BV verpflichtet Bund und Kantone auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Dieser Grundsatz hat doppelte Natur: Er ist sowohl Staatszielbestimmung (Verpflichtung der Staatsorgane) als auch Grundrecht (individualrechtliches Abwehrrecht). Die Wirtschaftsfreiheit umfasst die Gewerbe- und Berufsfreiheit, die Vertragsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit.

2 Die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 BV steht in engem sachlichem Zusammenhang mit Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht) und Art. 26 BV (Eigentumsgarantie). Art. 94 Abs. 1 BV bildet den ordnungspolitischen Rahmen, während Art. 27 BV das individualrechtliche Abwehrrecht konkretisiert.

II. Interessen der Gesamtwirtschaft (Abs. 2)

3 Abs. 2 verpflichtet Bund und Kantone, die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zu wahren. Dies umfasst:

  • Förderung der Wohlfahrt
  • Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung
  • Unterstützung der privaten Wirtschaft bei der Erfüllung dieser Aufgaben

Die Bestimmung ist keine direkte Eingriffsnorm, sondern eine optimierende Verhaltenspflicht der Staatsorgane.

III. Günstige Rahmenbedingungen (Abs. 3)

4 Abs. 3 verpflichtet Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft zu sorgen. Dies umfasst namentlich:

  • Rechtssicherheit und Verlässlichkeit
  • Funktionierende Märkte und Infrastruktur
  • Bildung und Forschung
  • Massvollen Regulierungsrahmen

IV. Abweichungen und Regalrechte (Abs. 4)

5 Abs. 4 ist die zentrale Eingriffsschranke: Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie:

  1. In der Bundesverfassung vorgesehen sind (z.B. Art. 92 BV Post, Art. 94 Abs. 5 BV kantonalen Monopole), oder
  2. Durch kantonale Regalrechte begründet sind (z.B. Wasser- und Salinenregal, Zollregal nach Art. 94 Abs. 5 BV).

6 Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, unterliegen einer besonderen Rechtfertigungspflicht. Das Bundesgericht prüft Wettbewerbsbeschränkungen besonders strikt, insbesondere bei Berufszugangsschranken und Monopolen.

V. Praxis des Bundesgerichts

7 In BGE 130 I 26 hat das Bundesgericht die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geprüft und Art. 94 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 95 Abs. 2 BV angewendet — eine zentrale Entscheidung zum Spannungsverhältnis zwischen Wirtschaftsfreiheit und Gesundheitsschutz (BGE 130 I 26).

8 In BGE 138 I 378 hat das Bundesgericht die Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates (Kantonale Sachversicherung Glarus) geprüft und die Grenzen des Staatseingriffs in die Wirtschaftsfreiheit präzisiert (BGE 138 I 378).

9 In BGE 142 I 162 hat das Bundesgericht die Vereinbarkeit einer Tourismuszone mit der Wirtschaftsfreiheit geprüft und eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit raumplanerischer Massnahmen mit der Wirtschaftsfreiheit gegeben (BGE 142 I 162).

10 In BGE 128 I 3 hat das Bundesgericht das Plakatmonopol auf privatem Grund geprüft und Art. 94 BV i.V.m. Art. 27 BV angewendet (BGE 128 I 3).

11 In BGE 131 I 223 hat das Bundesgericht das Verbot der Prozessfinanzierung geprüft und den Spannungsprozess zwischen Wirtschaftsfreiheit und Rechtsschutzbedürfnis gelöst (BGE 131 I 223).

12 In BGE 143 I 403 (Erstreckung von Gesamtarbeitsverträgen) wurde die Vereinbarkeit der LECCT mit Art. 94 BV und Art. 49 Abs. 1 BV geprüft — eine Grundsatzentscheidung zum mittelbaren Zwang und zur Wirtschaftsfreiheit (BGE 143 I 403).

VI. Verhältnis zu anderen Normen

NormVerhältnis
Art. 27 BVWirtschaftsfreiheit als individualrechtliches Grundrecht
Art. 26 BVEigentumsgarantie
Art. 36 BVSchranken der Grundrechte
Art. 95 BVPrivatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
Art. 96 BVWettbewerbspolitik
Art. 49 BVVorrang des Bundesrechts

Letzte Aktualisierung: 9. August 2026

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