Art. 94 BV — Grundsätze der Wirtschaftsordnung
Gesetzeswortlaut
Art. 94 BV — Grundsätze der Wirtschaftsordnung
1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Kommentierung
I. Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1)
1 Art. 94 Abs. 1 BV verpflichtet Bund und Kantone auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Dieser Grundsatz hat doppelte Natur: Er ist sowohl Staatszielbestimmung (Verpflichtung der Staatsorgane) als auch Grundrecht (individualrechtliches Abwehrrecht). Die Wirtschaftsfreiheit umfasst die Gewerbe- und Berufsfreiheit, die Vertragsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit.
2 Die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 BV steht in engem sachlichem Zusammenhang mit Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht) und Art. 26 BV (Eigentumsgarantie). Art. 94 Abs. 1 BV bildet den ordnungspolitischen Rahmen, während Art. 27 BV das individualrechtliche Abwehrrecht konkretisiert.
II. Interessen der Gesamtwirtschaft (Abs. 2)
3 Abs. 2 verpflichtet Bund und Kantone, die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zu wahren. Dies umfasst:
- Förderung der Wohlfahrt
- Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung
- Unterstützung der privaten Wirtschaft bei der Erfüllung dieser Aufgaben
Die Bestimmung ist keine direkte Eingriffsnorm, sondern eine optimierende Verhaltenspflicht der Staatsorgane.
III. Günstige Rahmenbedingungen (Abs. 3)
4 Abs. 3 verpflichtet Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft zu sorgen. Dies umfasst namentlich:
- Rechtssicherheit und Verlässlichkeit
- Funktionierende Märkte und Infrastruktur
- Bildung und Forschung
- Massvollen Regulierungsrahmen
IV. Abweichungen und Regalrechte (Abs. 4)
5 Abs. 4 ist die zentrale Eingriffsschranke: Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie:
- In der Bundesverfassung vorgesehen sind (z.B. Art. 92 BV Post, Art. 94 Abs. 5 BV kantonalen Monopole), oder
- Durch kantonale Regalrechte begründet sind (z.B. Wasser- und Salinenregal, Zollregal nach Art. 94 Abs. 5 BV).
6 Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, unterliegen einer besonderen Rechtfertigungspflicht. Das Bundesgericht prüft Wettbewerbsbeschränkungen besonders strikt, insbesondere bei Berufszugangsschranken und Monopolen.
V. Praxis des Bundesgerichts
7 In BGE 130 I 26 hat das Bundesgericht die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geprüft und Art. 94 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 95 Abs. 2 BV angewendet — eine zentrale Entscheidung zum Spannungsverhältnis zwischen Wirtschaftsfreiheit und Gesundheitsschutz (BGE 130 I 26).
8 In BGE 138 I 378 hat das Bundesgericht die Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates (Kantonale Sachversicherung Glarus) geprüft und die Grenzen des Staatseingriffs in die Wirtschaftsfreiheit präzisiert (BGE 138 I 378).
9 In BGE 142 I 162 hat das Bundesgericht die Vereinbarkeit einer Tourismuszone mit der Wirtschaftsfreiheit geprüft und eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit raumplanerischer Massnahmen mit der Wirtschaftsfreiheit gegeben (BGE 142 I 162).
10 In BGE 128 I 3 hat das Bundesgericht das Plakatmonopol auf privatem Grund geprüft und Art. 94 BV i.V.m. Art. 27 BV angewendet (BGE 128 I 3).
11 In BGE 131 I 223 hat das Bundesgericht das Verbot der Prozessfinanzierung geprüft und den Spannungsprozess zwischen Wirtschaftsfreiheit und Rechtsschutzbedürfnis gelöst (BGE 131 I 223).
12 In BGE 143 I 403 (Erstreckung von Gesamtarbeitsverträgen) wurde die Vereinbarkeit der LECCT mit Art. 94 BV und Art. 49 Abs. 1 BV geprüft — eine Grundsatzentscheidung zum mittelbaren Zwang und zur Wirtschaftsfreiheit (BGE 143 I 403).
VI. Verhältnis zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis |
|---|---|
| Art. 27 BV | Wirtschaftsfreiheit als individualrechtliches Grundrecht |
| Art. 26 BV | Eigentumsgarantie |
| Art. 36 BV | Schranken der Grundrechte |
| Art. 95 BV | Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit |
| Art. 96 BV | Wettbewerbspolitik |
| Art. 49 BV | Vorrang des Bundesrechts |
Letzte Aktualisierung: 9. August 2026