Art. 73 BV — Nachhaltigkeit
Gesetzeswortlaut
Art. 73 BV — Nachhaltigkeit
Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Kommentierung
Bedeutung
Art. 73 BV verankert das Nachhaltigkeitsprinzip als Staatsziel auf Verfassungsebene. Er wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2000) neu aufgenommen und konkretisiert die bislang aus Art. 2 Abs. 3 aBV abgeleitete Staatszielbindung zugunsten einer eigenständigen, umfassenden Nachhaltigkeitsnorm. Die Bestimmung steht im sachlichen Zusammenhang mit den Art. 74 BV (Umweltschutz), Art. 75 BV (Raumplanung), Art. 76 BV (Wasser), Art. 77 BV (Natur- und Heimatschutz), Art. 78 BV (Tierschutz) und Art. 89 BV (Energie).
I. Verbindlichkeit und Justiziabilität
1. Staatsziel vs. individuelles Recht
Art. 73 BV ist ein Staatszielbestimmung, kein individuelles Grundrecht. Er begründet keine unmittelbar einklagbaren Ansprüche Einzelner, sondern richtet sich an die staatlichen Organe als Leitmaxime für die Ausgestaltung der Rechtsordnung und der staatlichen Tätigkeit. Die Justiziabilität ist somit grundsätzlich vermittelt über die konkretisierenden Einzelnormen (insb. Art. 74–78 BV, RPG, USG, Gewässerschutzgesetz).
2. Verhältnismässigkeitsprüfung als Einfallstor
Obwohl Art. 73 BV keinen unmittelbaren Abwehranspruch gewährt, entfaltet er Wirkung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Bei der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen sind die Belange der Nachhaltigkeit als öffentliches Interesse zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei raumplanerischen, umweltrechtlichen und energiepolitischen Entscheiden.
3. Interpretationsmaxime
Art. 73 BV wirkt als Auslegungsmaxime: Gesetze und Verfügungen sind im Lichte des Nachhaltigkeitsprinzips auszulegen. Dies gilt auch für kantonales Recht und für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe.
II. Auf Dauer ausgewogenes Verhältnis
4 Zwei-Pol-Struktur. Der Gesetzestext nennt zwei Pole: (1) die Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit, und (2) die Beanspruchung durch den Menschen. Das “auf Dauer ausgewogene Verhältnis” verlangt, dass die Beanspruchung die Erneuerungsfähigkeit der Natur nicht übersteigt. Dies ist eine optimierende (nicht absolutierende) Vorgabe.
5 Natur und Erneuerungsfähigkeit. Die erste Komponente (“Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit”) betont, dass natürliche Ressourcen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden dürfen. Dies konkretisiert sich in:
- Dem Vorsorgeprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV): Vermeidung von Beeinträchtigungen (BGE 136 II 263)
- Der Richtplanung (Art. 6 ff. RPG): Nachhaltige Raumentwicklung (BGE 148 II 36)
- Dem Gewässerschutz (Art. 76 BV): Nachhaltige Wassernutzung
6 Beanspruchung durch den Menschen. Die zweite Komponente (“Beanspruchung durch den Menschen”) anerkennt, dass menschliche Tätigkeit die Natur beansprucht. Das Verhältnis muss auf Dauer ausgewogen sein — nicht kurzfristig, sondern mit Blick auf künftige Generationen.
III. Nachhaltigkeit in der Rechtsprechung
7 Lärmschutz und Flugverkehr. In BGE 136 II 263 hat das Bundesgericht Entschädigungsansprüche für übermässige Lärmbelastung durch Flugverkehr beurteilt — die Entscheidung tangiert Art. 73 BV, ist aber primär dem Enteignungs- und Lärmschutzrecht zuzuordnen (BGE 136 II 263).
8 Windenergie und Richtplanung. In BGE 148 II 36 (Windpark Grenchenberg) hat das Bundesgericht die Richtplanpflicht für Windenergieanlagen bejaht — die Entscheidung stützt sich primär auf Art. 8 RPG, tangiert aber die nachhaltige Raumentwicklung nach Art. 73 BV (BGE 148 II 36).
9 Lärmschutz im Baubewilligungsverfahren. In BGE 138 II 331 hat das Bundesgericht die Berücksichtigung nicht ständig auftretender Lärmspitzen im Baubewilligungsverfahren beurteilt — primär eine Frage von Art. 74 BV (Umweltschutz), die Nachhaltigkeit tangiert (BGE 138 II 331).
10 Klimaschutz und öffentlicher Verkehr. In BGE 149 I 182 hat das Bundesgericht eine Freiburger Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel geprüft und Art. 73 BV i.V.m. Art. 81a Abs. 2 BV als Massstab herangezogen (BGE 149 I 182).
IV. Verhältnis zu anderen Verfassungsnormen
| Norm | Verhältnis zu Art. 73 BV |
|---|---|
| Art. 2 Abs. 3 aBV | Vorgängernorm; Art. 73 BV konkretisiert und erweitert |
| Art. 74 BV | Konkretisiert die ökologische Dimension (Umweltschutz) |
| Art. 75 BV | Konkretisiert die raumplanerische Dimension |
| Art. 76 BV | Konkretisiert die Dimension Wasser |
| Art. 77 BV | Konkretisiert die Dimension Natur und Heimat |
| Art. 78 BV | Konkretisiert die Dimension Tierschutz |
| Art. 89 BV | Konkretisiert die energiepolitische Dimension |
| Art. 104 BV | Konkretisiert die Dimension Landwirtschaft |
V. Völkerrechtliche Bezüge
Art. 73 BV steht im Einklang mit den völkerrechtlichen Nachhaltigkeitsverpflichtungen der Schweiz, namentlich der Agenda 2030 der UNO mit ihren Sustainable Development Goals (SDGs). Die verfassungsrechtliche Verankerung stärkt die innerstaatliche Umsetzung der SDGs, begründet jedoch keinen unmittelbaren Individualanspruch auf deren Realisierung. Letzte Aktualisierung: 9. August 2026