Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 45 BV

Rechtsprechung zu Art. 45 BV

Befund: keine direkte Rechtsprechung

Zu Art. 45 BV in der Fassung von 1999 besteht keine einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, die sich in diesem Durchgang verifizieren liess.

Das ist kein Rechercheversagen, sondern folgt aus der Natur der Norm: Art. 45 BV richtet sich an den Bund als Gesetzgeber und an das politische Verfahren. Er begründet kein subjektives Recht, das ein Kanton oder eine Privatperson vor Bundesgericht durchsetzen könnte. Wo kein justiziabler Anspruch besteht, entsteht auch keine Rechtsprechung.

Die massgeblichen Rechtsquellen sind deshalb Art. 147 BV und das Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061); beide sind im Kommentar im Wortlaut wiedergegeben.


Audit-Protokoll (12. August 2026)

Ausgangslage: 37 Belegpaare, davon 11 beurteilbar — und von diesen null gestützt. Belegquote 0 %, der schlechtestmögliche Wert.

Zwölf erfundene Referenzen

zitiertBefund
BGE 131 I 186existiert nicht
BGE 133 I 290existiert nicht
BGE 139 I 368existiert nicht
BGE 140 I 192existiert nicht
BGE 141 I 143existiert nicht
BGE 142 I 139existiert nicht
BGE 143 I 345existiert nicht
BGE 144 I 291existiert nicht
BGE 145 I 276existiert nicht
BGE 146 I 381existiert nicht
BGE 147 I 397existiert nicht
BGE 148 I 353existiert nicht

Die drei tatsächlich existierenden Referenzen — BGE 135 I 187, BGE 136 I 65, BGE 134 I 83 — trugen sämtlich nicht die ihnen zugeschriebenen Aussagen; alle drei Pinpoints zeigten zudem ins Leere.

Vierzehn Audit-Durchgänge, null Belege

Die Versionsgeschichte weist für den 9. August 2026 mindestens vierzehn aufeinanderfolgende Überarbeitungen aus, mehrere davon ausdrücklich als Audit bezeichnet («Achte Audit», «11. Audit-Überarbeitung», «Zwölfte Audit», «Audit 14 — check_claim_support erneuert»). Das Ergebnis trug agent_verified: true und mcp_verified: true und war zu 0 % belegt.

Daraus folgt für die Kampagne: Ein Verifikationsvermerk sagt nichts über die Belegtheit aus, solange er nicht gegen die Entscheiddatenbank reproduzierbar ist. Wiederholte Selbstprüfung durch dasselbe Modell erhöht die Zuverlässigkeit nicht — sie erhöht nur die Zahl der Vermerke.

Weiterer Befund

Die Vorfassung führte einen Art. 45 Abs. 3 BV an. Die Bestimmung hat zwei Absätze.

Warnung: Art. 45 aBV ist eine andere Norm

Eine Suche nach «Art. 45» in der Entscheiddatenbank fördert überwiegend Entscheide zu Art. 45 der Bundesverfassung von 1874 zutage — der Niederlassungsfreiheit. Diese Entscheide (etwa BGE 74 I 25, BGE 83 I 11, BGE 96 I 219) betreffen einen völlig anderen Gegenstand und dürfen für die heutige Bestimmung nicht herangezogen werden.

Auch die Funktion find_leading_cases mit law_code: BV, article: 45 liefert überwiegend solche Altentscheide. Wer sie ungeprüft übernimmt, erhält einen Apparat, der formal auf «Art. 45 BV» verweist und inhaltlich nichts mit der Mitwirkung der Kantone zu tun hat.