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Rechtsprechung zu Art. 36 BV

Rechtsprechung zu Art. 36 BV

Die nachfolgende Übersicht dokumentiert die massgebliche Rechtsprechung zu den vier kumulativen Schrankenvoraussetzungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt). Die Entscheide sind nach der Systematik des Leitfadens in wegweisende Leitentscheide (I) und vertiefende weitere Entscheide aus Bundes- und Kantonsgerichtspraxis (II) unterteilt.


I. Leitentscheide

Pandemie-Kundgebungen: Verhältnismässigkeit einer Obergrenze von 300 Personen

  • BGE 148 I 19 E. 5 und 6
  • Sachverhalt: Der Regierungsrat des Kantons Uri begrenzte im März 2021 im Rahmen seines Covid-19-Reglements die zulässige Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen im Freien auf höchstens 300 Personen, verbunden mit einer generellen Maskentragpflicht. Ein politischer Verein und mehrere Bürger fochten diese Beschränkung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an und rügten das Fehlen einer formell-gesetzlichen Grundlage sowie eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV).
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bejahte einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit, erachtete diesen jedoch als verfassungskonform: Die formell-gesetzliche Grundlage lag in Art. 40 EpG. Die Begrenzung auf 300 Teilnehmende war zur Vermeidung von Infektionsketten geeignet und erforderlich. Im Rahmen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit i.e.S.) hielt das Gericht fest, dass eine Obergrenze von 300 Personen Kundgebungen eine erhebliche Grösse und mediale Appellwirkung belässt und das Grundrecht im Freien nicht erstickt; das Interesse am Schutz der Spitalinfrastruktur überwog die partielle Teilnehmerbeschränkung.

Pandemie-Kundgebungen: Verfassungswidrigkeit einer Obergrenze von 15 Personen

  • BGE 148 I 33 E. 7 und 8
  • Sachverhalt: Im November 2020 beschränkte der Regierungsrat des Kantons Bern die Teilnehmerzahl für Kundgebungen im Freien auf maximal 15 Personen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Dagegen gelangten mehrere Stimmberechtigte an das Bundesgericht.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht erklärte die bernische Verordnungsbestimmung für unverhältnismässig und verfassungswidrig: Zwar war die Massnahme zur Reduktion zwischenmenschlicher Kontakte geeignet. Eine Begrenzung auf bloss 15 Personen nimmt einer Demonstration jedoch jeden kollektiven Charakter und beraubt sie ihrer demokratischen Appellwirkung. Da auf öffentlichem Grund Bewilligungen mit differenzierten Schutzauflagen (Maskenpflicht, Distanzmarkierungen, Ordnerdienste) erteilt werden können, erwies sich der pauschale 15-Personen-Deckel als unzumutbar und entleerte die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) in unzulässiger Weise ihres Gehalts.

Epidemierechtliche Veranstaltungsverbote und Verhältnismässigkeitsformel

  • BGE 147 I 450 E. 3.2
  • Sachverhalt: Der Regierungsrat des Kantons Schwyz verbot im Oktober 2020 gestützt auf die kantonale Covid-19-Verordnung sämtliche öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen. Ein Verein focht den Erlass an und machte geltend, Art. 40 EpG räume dem Kanton keine formell-gesetzliche Befugnis für derart weitreichende Eingriffe ein.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte die Verfassungsmässigkeit: Art. 40 EpG stellt ein formelles Bundesgesetz dar, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den qualifizierten Gesetzesvorbehalt bei schweren Eingriffen genügt. Das Gericht formulierte die massgebliche Verhältnismässigkeitsformel (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) und stellte klar, dass bei der Abwägung von Risiken kein Null-Risiko verlangt werden kann; gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgeschäden sind gegen den Gesundheitsschutz abzuwägen.

Automatische Fahrzeugfahndung (AFV): Formelle Gesetzgebung und StPO-Kompetenz

  • BGE 151 I 137 E. 3.5 und 3.6
  • Sachverhalt: Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss eine Revision des Polizeigesetzes (§ 4quinquies PolG/LU), welche der Polizei die automatisierte Erfassung von Kontrollschildern aller vorbeifahrenden Fahrzeuge mittels optischer Sensoren und den automatischen Abgleich mit Fahndungsdatenbanken gestattete. Mehrere Privatpersonen fochten die Norm abstrakt an.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob § 4quinquies PolG/LU auf: Soweit die AFV der Aufklärung von Straftaten dient, fällt sie unter das Strafprozessrecht des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV; Vorrang der StPO); der Kanton besitzt keine Regelungskompetenz. Für den verbleibenden präventiv-polizeilichen Bereich fehlte es an einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage: Die massgeblichen Kriterien (Einsatzanlässe, örtliche Beschränkung, Löschfristen, Rechtsschutz) müssen im Gesetz selbst verankert sein und durften nicht an die Exekutive delegiert werden.

Präventive verdeckte Fahndung ohne Benachrichtigungskriterien

  • BGE 149 I 218 E. 6.3 und 8.7
  • Sachverhalt: Das Solothurner Polizeigesetz (§ 36septies Abs. 4 KapoG/SO) sah vor, dass bei der präventiven verdeckten Fahndung die Benachrichtigung der überwachten Person aufgeschoben oder gänzlich unterbleiben konnte. Zudem erlaubte § 36octies KapoG/SO den systematischen Abgleich erfasster Fahrzeugdaten mit sämtlichen Fahndungsdateien.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob die Bestimmungen auf: Schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) bedürfen einer klaren gesetzlichen Regelung, die sicherstellt, dass Betroffene nachträglich Kenntnis erhalten und effektiven Rechtsschutz ergreifen können. Eine Norm, die das Absehen von der Benachrichtigung ohne einschränkende Tatbestandsmerkmale ins behördliche Ermessen stellt, verletzt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nach Art. 36 Abs. 1 BV.

Polizeiliche Generalklausel bei existenzieller Staatsbedrohung (UBS-Datenherausgabe)

  • BGE 137 II 431 E. 3 und 4
  • Sachverhalt: Im Februar 2009 drohten US-Behörden der UBS mit einer sofortigen strafrechtlichen Anklage wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, falls die Identität von rund 300 US-Kunden nicht binnen 24 Stunden übermittelt werde. Ein solcher Schritt hätte zum unverzüglichen Lizenzentzug der Grossbank in den USA, zu deren Zahlungsunfähigkeit und zu schweren Verwerfungen im Schweizer Finanzsystem geführt. Die FINMA ordnete gestützt auf Art. 25/26 BankG und die polizeiliche Generalklausel die sofortige Herausgabe der Bankkundendaten an.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verfügung direkt auf die polizeiliche Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV) gestützt werden durfte: Der drohende Zusammenbruch einer systemrelevanten Grossbank begründete eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Notstandslage für fundamentale wirtschaftliche Interessen des Gemeinwesens, die ein Zuwarten auf den ordentlichen Gesetzgeber oder langwierige Rechtshilfeverfahren ausschloss.

Vernichtung von Bilddaten verdeckter Ermittler und Erforderlichkeitsgebot

  • BGE 143 I 310 E. 3.4
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Solothurn ermittelte gegen eine Mutter wegen vorsätzlicher Tötung ihres Säuglings und setzte verdeckte Ermittler ein. Die Beschuldigte entdeckte deren Identität und speicherte 24 Fotos der Ermittler auf ihrem Smartphone und iPad. Nach Beschlagnahme der Geräte ordnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 151 Abs. 2 StPO die sofortige und unwiederbringliche Löschung aller Fotos an, um die Anonymität der Ermittler zu wahren.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellte fest, dass die sofortige und irreversible Datenlöschung gegen das Erforderlichkeitsgebot von Art. 36 Abs. 3 BV verstiess: Als milderes Mittel hätte die Staatsanwaltschaft Kopien der Aufnahmen zu den amtlichen Akten nehmen müssen, um der Verteidigung die gerichtliche Überprüfung des Ermittlungseinsatzes zu ermöglichen. Die vollständige Vernichtung potenzieller Beweismittel war nicht erforderlich und verfassungswidrig.

Demonstrationsrouten im Gemeingebrauch: Verbannung auf Wanderwege unverhältnismässig

  • BGE 151 I 257 E. 7 und 8
  • Sachverhalt: Die Organisatoren einer Demonstration gegen das Weltwirtschaftsforum (WEF) 2023 beantragten die Bewilligung einer mehrtägigen Marschkundgebung entlang der Kantonsstrasse von Küblis über Klosters nach Davos. Die Bündner Behörden untersagten die Nutzung der Kantonsstrasse wegen Verkehrsüberlastung und wiesen die Kundgebung vollständig auf schmale Nebenstrassen und unbefestigte Wanderwege ein.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Die vollständige Verdrängung einer bewilligten Demonstration auf Wanderwege schränkt die Appellwirkung unverhältnismässig ein und verletzt Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 16 und 22 BV. Die Behörden hätten als milderes Mittel prüfen müssen, ob die Kundgebung zumindest auf Teilstrecken oder unter Auflagen (z. B. einspurige Nutzung, temporäre Zeitfenster) auf der Hauptachse zugelassen werden konnte.

Öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch: Unzulässigkeit von Meinungssperren im Bahnhof

  • BGE 138 I 274 E. 3.4
  • Sachverhalt: Die SBB verfügten die Entfernung eines von der Organisation «Palästina-Solidarität» im ShopVille des Zürcher Hauptbahnhofs ausgehängten Plakats («61 Jahre Israel – 61 Jahre Unrecht»), da ihr Werbereglement Botschaften zu aussenpolitisch brisanten Themen untersagte.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht verpflichtete die SBB, den Aushang zuzulassen: Bahnhöfe stellen öffentliche Kommunikationsräume dar. Ein generelles Verbot aussenpolitischer Themen im Werbereglement kommt einer unzulässigen Zensur gleich und lässt sich mit keinem legitimen öffentlichen Interesse nach Art. 36 Abs. 2 BV rechtfertigen. Das Bestreben der SBB, politische Kontroversen vom Bahnareal fernzuhalten, rechtfertigt keinen Grundrechtseingriff.

II. Weitere Entscheide

Polizeiliche Generalklausel bei Anlässen im privaten Raum

  • BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020
  • Sachverhalt: Die Polizei Basel-Landschaft verbot am Vortag der Durchführung eine Gedenkfeier der Türkischen Föderation Schweiz in einem gemieteten Saal in Reinach/BL mit 500 Personen, nachdem militante Antifa- und Kurdengruppen im Internet zu gewaltsamen Gegenaktionen aufgerufen hatten und zeitgleich Einsatzkräfte durch das Hochrisikospiel FCB–GC gebunden waren.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht schützte das Verbot gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV: Die polizeiliche Generalklausel legitimiert auch Eingriffe in Veranstaltungen auf privatem Grund, wenn eine akute, schwere Gefahr für Leib und Leben von Menschen im öffentlichen Raum droht. Angesichts der Zuspitzung innert 24 Stunden stand mangels Polizeireserven kein milderes Schutzdispositiv zur Verfügung.

Zeitliche Schranken der polizeilichen Generalklausel bei Zwangsbehandlungen

  • BGE 126 I 112 E. 3c und 4c
  • Sachverhalt: In der psychiatrischen Klinik Waldau (BE) wurde ein Schizophreniepatient nach aggressiven Impulsdurchbrüchen über elf Tage hinweg isoliert und zwangsweise mit Neuroleptika behandelt, ohne dass das bernische Recht dafür eine formell-gesetzliche Grundlage vorsah.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht entschied, dass die Notfallmedikation während der ersten 48 Stunden durch die polizeiliche Generalklausel gedeckt war. Die Fortführung der Zwangsmedikation ab dem dritten Tag war demgegenüber verfassungswidrig (Verletzung von Art. 36 Abs. 1 BV): Typische, vorhersehbare Gefahren im Anstaltsalltag dürfen nicht dauerhaft auf die Generalklausel gestützt werden; der Gesetzgeber ist zur formellen Normierung verpflichtet.

Keine Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel bei abstrakter Rückfallgefahr

  • ZH VG VB.2009.00485 vom 19. November 2009
  • Sachverhalt: Die Stadt Winterthur belegte einen vorbestraften Sexualstraftäter, der als Spielervermittler im Jugendfussball tätig war, gestützt auf die polizeiliche Generalklausel mit einem unbefristeten Betretungsverbot für sämtliche Schul- und Sportanlagen im Stadtgebiet.
  • Kernaussage: Das Verwaltungsgericht Zürich hiess die Beschwerde bezüglich der frei zugänglichen Sportplätze gut: Die polizeiliche Generalklausel setzt eine ernste, unmittelbare Gefahr voraus. Eine rein abstrakte Rückfallgefahr rechtfertigt kein dauerhaftes Betretungsverbot ohne geschriebene gesetzliche Grundlage.

DNA-Zwangsprofilierung und erkennungsdienstliche Erfassung friedlicher Demonstranten

  • BGE 147 I 372 E. 4.3 und 4.4
  • Sachverhalt: Ein friedlicher Teilnehmer einer Klima-Protestaktion in einer Genfer Bankfiliale, bei der Kunstblut an Händen verwendet wurde, wurde erkennungsdienstlich fotografiert und zur Abgabe eines DNA-Wangenabstrichs gezwungen.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob die Massnahmen auf: Für Bagatelldelikte ohne Vorstrafen und ohne Anhaltspunkte für künftige Verbrechen ist eine DNA-Erfassung unverhältnismässig. Die Einschüchterungswirkung (Chilling Effect) auf die verfassungsmässige Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) überwiegt das rein abstrakte Ermittlungsinteresse.

Partielles Bettelverbot und Kerngehalt der persönlichen Freiheit

  • BGE 149 I 248 E. 4.6 und 5
  • Sachverhalt: Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erliess nach dem EGMR-Urteil Lâchbiri ein partielles Bettelverbot (§ 19 ÜStG/BS), das passives Betteln in Pärken untersagte und Bussen mit Umwandlung in Ersatzfreiheitsstrafen vorsah.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte, dass Bettelei den Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Privatlebens (Art. 8 EMRK) geniesst. Der Kerngehalt der persönlichen Freiheit wird durch ein Bettelverbot jedoch nicht angetastet (Abs. 4). Das Verbot in Pärken sowie automatische Ersatzfreiheitsstrafen bei Mittellosen erwiesen sich im Rahmen von Abs. 3 als unverhältnismässig und wurden aufgehoben; sektorale Verbote an Haltestellen und vor Bankomaten wurden geschützt.

Gesetzliche Grundlage für medikamentöse FFE-Zwangsbehandlung

  • BGE 127 I 6 E. 7a und 9d
  • Sachverhalt: Ein psychiatrischer Patient wehrte sich gegen die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika während eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines formellen Gesetzes im basel-städtischen Psychiatriegesetz. Es betonte, dass die Zwangsmedikation bei Urteilsunfähigkeit und akuter Selbst- oder Fremdgefährdung verhältnismässig ist, wenn sie die persönliche Freiheit eindeutig weniger beeinträchtigt als mechanische Fixierungen oder Isolierungen.

Obligatorium zum elektronischen Behördenverkehr für Parteivertreter

  • BGE 151 I 194 E. 4–6
  • Sachverhalt: Ein St. Galler Rechtsanwalt focht die Verordnung über die elektronische Einreichung von Rechtsschriften an, welche für Anwälte ein ausschliesslich digitales Verfahren vorschrieb.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Das Obligatorium greift nur leicht in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein. An der Beschleunigung der Justiz besteht ein hohes öffentliches Interesse (Art. 29 Abs. 1 BV), zu dessen Erreichung der Systemzwang nach dem Scheitern freiwilliger Modelle erforderlich und zumutbar war.

Denkmalgeschützte Baute: Ersatzforderung nach vorsätzlichem Abbruch

  • BGE 141 IV 305 E. 6.4
  • Sachverhalt: Ein Immobilieneigentümer liess ein schützenswertes Wohnhaus in Küsnacht trotz Verweigerung der Abbruchbewilligung abreissen, um das Bauland lukrativ zu verwerten, und rügte die staatliche Ersatzforderung von 1,8 Millionen Franken als Eigentumsverletzung.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht verwarf die Rüge der Unverhältnismässigkeit: Die Eigentumsgarantie schützt nicht vor der vollständigen Abschöpfung des durch vorsätzliche Zerstörung von Kulturgütern erzielten wirtschaftlichen Vorteils; der Ausschluss des Abzugs von Abbruchkosten ist zumutbar.

Religiöse Dispensation vom Schwimmunterricht und Schulpflicht

  • BGE 135 I 79 E. 5.1 und 7.2
  • Sachverhalt: Muslimische Eltern verlangten für ihre minderjährigen Töchter unter Berufung auf das koranische Schamgebot die Befreiung vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht an der Volksschule Schaffhausen.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Kerngehalt der Religionsfreiheit (Art. 15 BV) nur die innere Überzeugung schützt. Die äussere Kultusausübung unterliegt den Schranken von Art. 36 BV. Das öffentliche Interesse an der Integration und Chancengleichheit überwiegt das religiöse Dispensationsbegehren, sofern den Schülerinnen das Tragen eines Burkinis und getrennte Garderoben ermöglicht werden.

Bestattungsort: Postmortaler Wille als Grundrechtsschutz Dritter

  • BGE 129 I 173 E. 2.2
  • Sachverhalt: Ein Ehemann verlangte die Bestattung seiner verstorbenen Gattin im Kanton Zürich und widersetzte sich deren testamentarischem Wunsch, in Olten beigesetzt zu werden.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Art. 36 Abs. 2 BV anerkennt den Schutz von Grundrechten Dritter als legitimes Einschränkungsziel. Der postmortale Persönlichkeitswille der Erblasserin bildet eine schutzwürdige Rechtsposition, die den Pietätsansprüchen der überlebenden Angehörigen vorgeht.

WEF Davos 2001: Strassensperren und Rechtsschutz bei Realakten

  • BGE 130 I 369 E. 6.1 und 7.5
  • Sachverhalt: Ein Journalist wurde am 27. Januar 2001 bei Klosters von der Polizei angehalten und an der Weiterreise im Postauto nach Davos gehindert, um unbewilligte Grossdemonstrationen abzuwehren.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bejahte gestützt auf Art. 13 EMRK das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen polizeiliche Realakte. In der Sache hielt die vorübergehende Zutrittsverweigerung vor der polizeilichen Generalklausel und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand, da die Bedrohungslage für Menschen und Infrastruktur gravierend war und Journalisten keine generellen Vorrechte gegenüber Sicherheitsabsperrungen geniessen.

Chatroom-Überwachung im kantonalen Polizeigesetz

  • BGE 140 I 353 E. 8.7
  • Sachverhalt: Das Zürcher Polizeigesetz (§ 32f Abs. 2 PolG/ZH) ermächtigte die Polizei zur verdeckten Überwachung geschlossener Chatrooms im Internet ohne vorgängige richterliche Bewilligung.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht erklärte die Norm für unvereinbar mit Art. 36 Abs. 1 und 3 BV sowie Art. 13 Abs. 1 BV: Die systematische Überwachung geschlossener Benutzergruppen greift schwer in das Fernmeldegeheimnis und die Privatsphäre ein. Massnahmen dieser Intensität verlangen zwingend eine richterliche Genehmigung und nachträgliche Benachrichtigung zur Sicherung des verfassungsmässigen Rechtsschutzes.

Kantonale Rechtsprechung


Zwangsmedikation im forensisch-psychiatrischen Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB

  • AG VG WBE.2026.306 vom 21. August 2026
  • Gericht/Kanton: Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer
  • Sachverhalt: Ein aufgrund einer organischen wahnhaften Störung (ICD-10 F06.2) nach einer Gehirnschädigung in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB untergebrachter Patient verweigerte jede antipsychotische Medikation kategorisch. Die Chefärztin der Klinik für Forensische Psychiatrie ordnete gestützt auf § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO AG eine auf sechs Monate befristete Zwangsmedikation (Haloperidol) an. Das Verwaltungsgericht bestellte einen externen psychiatrischen Gutachter, hörte den Beschwerdeführer und die Klinik persönlich an und wies die Beschwerde ab.
  • Kernaussage: Das Verwaltungsgericht qualifizierte die Zwangsmedikation als schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK), der die Menschenwürde (Art. 7 BV) zentral betrifft, und bejahte die Verfassungsmässigkeit: § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO AG stellt ein formelles Kantonalgesetz dar, das den qualifizierten Gesetzesvorbehalt von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV erfüllt. Die Behandlung ist mit dem Massnahmezweck von Art. 59 StGB vereinbar, weil sie nicht der blossen Ruhigstellung dient, sondern unmittelbar auf die Beeinflussung der deliktrelevanten Störung zielt. Die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2–3 BV) ist gewahrt: öffentliches Interesse an der Deliktprävention, Geeignetheit (reale Chance auf Entaktualisierung des Wahns), Erforderlichkeit (keine gleich geeignete mildere Massnahme bei kategorischer Verweigerung) und Zumutbarkeit (Befristung, engmaschige Überwachung, begrenzte Dosierung; Einbezug langfristiger Nebenwirkungen in die Abwägung). Der Entscheid bestätigt als kantonale Rechtsprechung die bundesgerichtliche Praxis (BGE 130 I 16; BGer 6B_1293/2021; BGer 6B_250/2022; BGer 6B_106/2023) und konkretisiert die Verhältnismässigkeitsprüfung bei organischer wahnhafter Störung.