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Rechtsprechung zu Art. 35 BV

Rechtsprechung zu Art. 35 BV

Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde.

Grundrechtsbindung der Aufgabenträger (Abs. 2)

BGE 139 I 306 (16. November 2013) — Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich

Kernaussage: Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden.

Bedeutung: Der Leitentscheid zu Abs. 2. Die Rechtsform und die privatrechtliche Handlungsform sind unerheblich — massgebend ist die Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe. Ergangen zur Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, einen Werbespot auszustrahlen («Was das Schweizer Fernsehen totschweigt»).


BGE 138 I 274 (3. Juli 2012) — Plakate im Bahnhof

Kernaussage: Die Regelung der Zulässigkeit und des Umfangs einer ausserordentlichen Nutzung der öffentlichen Sachen im engeren Sinn ist öffentlich-rechtlicher Natur.

Bedeutung: Verbindet Art. 16 Abs. 2 mit Art. 35 Abs. 2 BV: Auch die SBB als ausgegliedertes Unternehmen sind bei der Vergabe von Werbeflächen an die Meinungsfreiheit gebunden.


BGE 129 III 35 (7. Mai 2002) — Grenze der Bindung: Post und Grundversorgung

Kernaussage: Die Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen zählt nicht zu der von der Post obligatorisch zu erbringenden Grundversorgung (Universaldienst), sondern gehört zu den Dienstleistungen, welche die Post im Wettbewerb erbringt.

Bedeutung: Zieht die Gegengrenze zum SRG-Entscheid. Die Grundrechtsbindung reicht so weit wie die staatliche Aufgabe; wo eine Tätigkeit nicht zum Auftrag gehört, greift Art. 35 Abs. 2 BV nicht.


Einbürgerungsverfahren

BGE 129 I 217 (9. Juli 2003) — Diskriminierungsverbot bei Urnenabstimmung

Kernaussage: Die Verletzung des Diskriminierungsverbots kann mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht werden, auch wenn — wie bei der Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs — kein Anspruch in der Sache besteht.

Bedeutung: Ohne diesen Zugang bliebe die Grundrechtsbindung im Einbürgerungsverfahren folgenlos. Der Entscheid trennt die Rügebefugnis vom materiellen Anspruch.


BGE 135 I 265 (7. Juli 2009) — Zweimalige Abweisung ohne Begründung

Kernaussage: Wurden Einbürgerungsgesuche von der kommunalen Bürgerversammlung zweimal ohne hinreichende Begründung abgewiesen, stellt sich die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung.

Bedeutung: Ergangen zu Art. 7–9, 29 und 35 BV; behandelt die Folgen wiederholter Begründungsmängel für die Zuständigkeitsordnung.


Audit-Protokoll (12. August 2026)

Ausgangslage: 15 Belegpaare, davon null gestützt und sechs teilweise — 20 %, Urteil C.

Reine Fehlzuordnung

Sämtliche Referenzen existieren. Keine einzige war erfunden. Der Artikel scheiterte ausschliesslich daran, dass die Entscheide etwas anderes betreffen als die Sätze, denen sie zugeordnet waren:

Referenzzugeschriebenes Thematatsächlicher Gegenstand
BGE 147 I 73Drittwirkung des Gleichheitssatzes bei privaten PrüfungsorganisationenUnzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide über Prüfungsergebnisse (Art. 83 lit. t BGG)
BGE 126 II 300Behörden sorgen für die Wirkung der Grundrechte unter PrivatenSchiesslärm am Liestaler Banntag; Art. 10 BV, Art. 2 und 8 EMRK
BGE 137 I 23Grundrechtsbindung der Verwaltungsbehörden im AusländerrechtVerhältnis von Art. 31 Abs. 4 BV zu Art. 80 Abs. 2 AuG (Haftprüfung)
BGE 141 V 557Ärztliche Berufsausübungsfreiheitträgt die Aussage nicht
BGE 129 I 232Grundrechtsbindung im EinbürgerungsverfahrenBegründungspflicht bei Einbürgerungen; die Aussage zu Art. 35 Abs. 2 BV trägt der Entscheid nicht

Drei tote Pinpoints kamen hinzu: BGE 141 V 557 E. 5, BGE 138 I 274 E. 3, BGE 137 I 23 E. 4.

Neu aufgebaut

Die tatsächlichen Leitentscheide zu Art. 35 BV fehlten im Artikel vollständig — BGE 139 I 306 (SRG), BGE 138 I 274 (SBB) und BGE 129 III 35 (Post) bilden zusammen die Linie, an der sich die Reichweite der Grundrechtsbindung ablesen lässt: Bindung folgt der staatlichen Aufgabe, nicht der Rechtsform.

BGE 138 I 274 war zwar zitiert, aber mit einem nicht existierenden Pinpoint und für eine andere Aussage.