Rechtsprechung zu Art. 35 BV — Verwirklichung der Grundrechte
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I. Grundrechte als objektive Wertordnung (Abs. 1)
BGE 141 V 557, E. 5
- Thema: Grundrechte im Sozialversicherungsrecht (KVG/HMO); objektive Wertordnung
- Kernaussage: Die Grundrechte (insbesondere Art. 27 BV — Wirtschaftsfreiheit) müssen bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems zur Geltung kommen. Die ärztliche Berufsausübungsfreiheit im Rahmen von HMO-Modellen unterliegt der Drittwirkung der Grundrechte.
- Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1, Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit), Art. 8 BV (Gleichheit)
II. Grundrechtsbindung staatlicher Aufgabenträger (Abs. 2)
BGE 129 I 232, E. 4
- Thema: Einbürgerungsverfahren: Begründungspflicht bei ablehnenden Entscheiden
- Kernaussage: Die Grundrechtsbindung (Art. 35 Abs. 2 BV) verlangt, dass Einbürgerungsbehörden ablehnende Entscheide begründen. Die Rechtsgleichheit und das rechtliche Gehört erfordern eine nachvollziehbare Begründung.
- Einschlägig für: Art. 35 Abs. 2 (Verwirklichungspflicht), Art. 8 BV (Gleichheit), Art. 29 BV (Gehör)
BGE 138 I 274, E. 3
- Thema: Plakatwerbung im Bahnhof: Meinungsfreiheit und Grundrechtsbindung
- Kernaussage: Private Bahnhofsbetreiber müssen die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) bei der Zulassung von Plakatwerbung berücksichtigen. Die Grundrechtsbindung ergibt sich aus der öffentlich-rechtlichen Funktion des Bahnhofs (Art. 35 Abs. 2 BV).
- Einschlägig für: Art. 35 Abs. 2 (Grundrechtsbindung Privater), Art. 16 BV (Meinungsfreiheit)
BGE 137 I 23, E. 4
- Thema: Grundrechtsbindung im Ausländerrecht; Verwirklichungspflicht
- Kernaussage: Die Verwaltungsbehörden sind bei der Anwendung ausländerrechtlicher Normen an die Grundrechte gebunden und müssen die Verwirklichung der Grundrechte (insbesondere Art. 8 EMRK — Privatleben) aktiv fördern. Die Grundrechtsbindung beschränkt sich nicht auf das Unterlassen von Grundrechtsverletzungen.
- Einschlägig für: Art. 35 Abs. 2 (Verwirklichungspflicht), Art. 8 EMRK (Privatleben)
III. Drittwirkung / Horizontalwirkung (Abs. 3)
BGE 147 I 73, E. 5
- Thema: Gleichheitssatz im Prüfungsrecht; Grundrechte unter Privaten
- Kernaussage: Private Prüfungsorganisationen müssen den Gleichheitssatz (Art. 8 BV) bei der Bewertung von Prüfungen beachten. Die Drittwirkung des Gleichheitssatzes greift ein, wenn die private Organisation eine gleichheitsrechtlich relevante Stellung einnimmt.
- Einschlägig für: Art. 35 Abs. 3 (Drittwirkung), Art. 8 BV (Gleichheit)
BGE 135 I 265, E. 3
- Thema: Einbürgerungsgesuche: Zuständigkeit bei unzureichend begründeten Ablehnungen
- Kernaussage: Bei unzureichend begründeten ablehnenden Einbürgerungsentscheiden muss die Rechtsmittelinstanz die Begründung nachholen oder das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen. Die Drittwirkung der Grundrechte erfordert eine transparente und nachvollziehbare Entscheidung.
- Einschlägig für: Art. 35 Abs. 2 und 3 (Drittwirkung und Verwirklichungspflicht)
BGE 126 II 300, E. 3
- Thema: Grundrechtsbindung bei Lärmbelastung/Schiesslärm; Drittwirkung
- Kernaussage: Die Behörden müssen dafür sorgen, dass die Grundrechte der Privaten (insbesondere Art. 10 BV — Recht auf Leben und persönliche Freiheit) bei der Ausgestaltung von Nachbarrecht und Lärmschutzvorschriften berücksichtigt werden. Die Drittwirkung erfordert einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen der Beteiligten.
- Einschlägig für: Art. 35 Abs. 3 (Drittwirkung), Art. 10 BV (Recht auf Leben)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06