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Art. 35 BV — Verwirklichung der Grundrechte

Gesetzeswortlaut

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

¹ Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

² Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

³ Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 35 BV normiert die Geltung der Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung und ihre Bindungswirkung für alle, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Er ist die «Durchsetzungsnorm» der Grundrechte, die deren Objektivierung und Konkretisierung verlangt. Mit 21'338 Gesamtzitaten ist Art. 35 die zentrale Norm für die horizontale und vertikale Grundrechtsbindung.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 35 BV übernimmt die bisherige ungeschriebene Grundrechtsbindung und kodifiziert sie. Die Grundrechte als objektive Wertordnung, die Grundrechtsbindung der Verwaltung und die Drittwirkung (Horizontalwirkung) waren bereits in der Rechtsprechung anerkannt; Art. 35 BV verleiht ihnen Verfassungsrang. Die Botschaft BV (BBl 1997 1552, S. 1574 f.) betont, dass die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind, sondern als objektive Wertentscheidungen die gesamte Rechtsordnung durchdringen.

3 Systematische Stellung. Art. 35 BV steht im Abschnitt «Allgemeine Bestimmungen» des Grundrechte-Kapitels und gilt für alle nachfolgenden Grundrechte. Mit Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten) bildet er den allgemeinen Teil des Grundrechtsschutzes: Art. 35 bestimmt die Geltung und Durchsetzung, Art. 36 die Schranken.

Kommentierung

I. Grundrechte als objektive Wertordnung (Abs. 1)

4 Geltung in der ganzen Rechtsordnung. Abs. 1 verlangt, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung — nicht nur im Verhältnis Staat–Bürger — zur Geltung kommen. Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte, sondern objektive Wertentscheidungen, die den Gesetzgeber, die Verwaltung und die Rechtsprechung binden.

5 Objektivierung der Grundrechte. Die objektive Wertordnung hat drei Wirkungen:

  • Auslegungsrichtlinie: Gesetze und Verträge sind grundrechtskonform auszulegen.
  • Schutzpflicht: Der Staat hat die Pflicht, die Grundrechte vor Eingriffen Privater zu schützen (z.B. Gewaltschutz, Arbeitnehmerschutz).
  • Organisations- und Verfahrenspflicht: Der Staat muss seine Organisation und Verfahren so gestalten, dass die Grundrechte effektiv wirksam werden.

6 Praktische Bedeutung im Sozialversicherungsrecht. Im Sozialversicherungsrecht hat die Rechtsprechung die objektive Wertordnung von Art. 35 Abs. 1 besonders betont: Die Grundrechte (insbesondere Art. 8 BV und Art. 27 BV) müssen bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems berücksichtigt werden. Die ärztliche Berufsausübungsfreiheit (Art. 27 BV) im Rahmen von HMO-Modellen ist ein Beispiel für die Drittwirkung der Grundrechte im Versicherungsverhältnis (BGE 141 V 557 E. 5).

II. Grundrechtsbindung staatlicher Aufgabenträger (Abs. 2)

7 Staatliche Aufgabenträger. Abs. 2 bindet alle, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, an die Grundrechte. Dies umfasst nicht nur die klassischen Staatsorgane (Legislative, Exekutive, Judikative), sondern auch Private, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind (z.B. Koncessionäre, Beliehene, Subventionsempfänger).

8 Verwirklichungspflicht. Die Bindung geht über das blosse Unterlassen von Grundrechtsverletzungen hinaus: Die staatlichen Aufgabenträger sind verpflichtet, zu einer aktiven Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Dies kann gesetzgeberische Schutzpflichten und proaktive Fördermassnahmen umfassen. Beispiele:

  • Einbürgerungsverfahren: Die Behörden müssen ablehnende Entscheide begründen, um das Grundrecht auf Gleichheit zu verwirklichen (BGE 129 I 232 E. 4).
  • Ausländerrecht: Die Verwaltungsbehörden sind bei der Anwendung ausländerrechtlicher Normen an die Grundrechte gebunden und müssen die Verwirklichung der Grundrechte (insbesondere Art. 8 EMRK) aktiv fördern (BGE 137 I 23 E. 4).

9 Privatisierung und Beliehene. Private, die staatliche Aufgaben wahrnehmen (z.B. SBB, Swisscom, Beliehene im Gesundheitswesen), sind an die Grundrechte gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf alle Akte, die als Hoheitsakt oder als öffentlich-rechtliche Massnahme qualifiziert werden. Rein private Tätigkeiten ohne staatlichen Bezug unterfallen nicht der Grundrechtsbindung nach Abs. 2.

III. Drittwirkung / Horizontalwirkung (Abs. 3)

10 Mittelbare Drittwirkung. Abs. 3 normiert die Drittwirkung der Grundrechte: Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. Dies ist eine mittelbare Drittwirkung: Die Grundrechte wirken nicht unmittelbar zwischen Privaten, sondern über die staatlichen Normen (Gesetze, Verträge, Gerichtsentscheide), die das Verhältnis der Privaten regeln.

11 Eignung. Nicht alle Grundrechte eignen sich für die Drittwirkung. Persönlichkeitsrechte (Art. 10, Art. 13 BV) eignen sich in der Regel; wirtschaftliche Freiheiten (Art. 27 BV) eher nicht. Das Bundesgericht prüft die Eignung im Einzelfall:

  • Gleichheitssatz im Prüfungsrecht: Private Prüfungsorganisationen müssen den Gleichheitssatz (Art. 8 BV) bei der Bewertung von Prüfungen beachten. Die Drittwirkung des Gleichheitssatzes greift ein, wenn die private Organisation eine gleichheitsrechtlich relevante Stellung einnimmt (BGE 147 I 73 E. 5).
  • Meinungsfreiheit bei Plakatwerbung: Private Bahnhofsbetreiber müssen die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) bei der Zulassung von Plakatwerbung berücksichtigen. Die Grundrechtsbindung ergibt sich aus der öffentlich-rechtlichen Funktion des Bahnhofs (BGE 138 I 274 E. 3).

12 Lärmbelastung und Drittwirkung. Die Grundrechtsbindung bei privatrechtlichen Nachbarrechtskonflikten (z.B. Lärm, Schiesslärm) ist ein klassischer Anwendungsbereich der Drittwirkung. Die Behörden müssen dafür sorgen, dass die Grundrechte der Privaten (insbesondere Art. 10 BV — Recht auf Leben und persönliche Freiheit) bei der Ausgestaltung von Nachbarrecht und Lärmschutzvorschriften berücksichtigt werden (BGE 126 II 300 E. 3).

IV. Einbürgerungsverfahren und Grundrechtsbindung

13 Begründungspflicht bei ablehnenden Entscheiden. Die Grundrechtsbindung (Art. 35 Abs. 2 BV) verlangt, dass Einbürgerungsbehörden ablehnende Entscheide begründen. Dies folgt aus der objektiven Wertordnung der Grundrechte: Die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) erfordern eine nachvollziehbare Begründung, damit die betroffene Person ihre Rechte effektiv wahrnehmen kann (BGE 129 I 232 E. 4; BGE 135 I 265 E. 3).

V. Verhältnis zu Art. 36 BV

14 Geltung und Schranken. Art. 35 (Geltung) und Art. 36 (Schranken) sind komplementär: Art. 35 verlangt die Durchsetzung der Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung, während Art. 36 die Voraussetzungen für legitime Einschränkungen regelt (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit). Die Grundrechtsbindung nach Art. 35 Abs. 2 wird durch Einschränkungen nach Art. 36 nicht aufgehoben, sondern konkretisiert.

15 Optimierungsgebot. Art. 35 Abs. 1 enthält ein Optimierungsgebot: Die Grundrechte sollen in der Rechtsordnung zur maximalen Geltung kommen, soweit dies mit den verfassungsmässigen Schranken vereinbar ist. Das Optimierungsgebot ist kein Absolutheitsanspruch, sondern ein Abwägungsgebot.

Querverweise

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