Art. 35 BV — Verwirklichung der Grundrechte
Gesetzeswortlaut
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
¹ Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
² Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
³ Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 35 BV normiert die Geltung der Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung und ihre Bindungswirkung für alle, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Er ist die «Durchsetzungsnorm» der Grundrechte, die deren Objektivierung und Konkretisierung verlangt. Mit 21'338 Gesamtzitaten ist Art. 35 die zentrale Norm für die horizontale und vertikale Grundrechtsbindung.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 35 BV übernimmt die bisherige ungeschriebene Grundrechtsbindung und kodifiziert sie. Die Grundrechte als objektive Wertordnung, die Grundrechtsbindung der Verwaltung und die Drittwirkung (Horizontalwirkung) waren bereits in der Rechtsprechung anerkannt; Art. 35BV verleiht ihnen Verfassungsrang.
3 Systematische Stellung. Art. 35 BV steht im Abschnitt «Allgemeine Bestimmungen» des Grundrechte-Kapitels und gilt für alle nachfolgenden Grundrechte. Mit Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten) bildet er den allgemeinen Teil des Grundrechtsschutzes.
Kommentierung
I. Grundrechte als objektive Wertordnung (Abs. 1)
4 Geltung in der ganzen Rechtsordnung. Abs. 1 verlangt, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung — nicht nur im Verhältnis Staat–Bürger — zur Geltung kommen. Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte, sondern objektive Wertentscheidungen, die den Gesetzgeber, die Verwaltung und die Rechtsprechung binden.
II. Grundrechtsbindung (Abs. 2)
5 Staatliche Aufgabenträger. Abs. 2 bindet alle, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, an die Grundrechte. Dies umfasst nicht nur die klassischen Staatsorgane (Legislative, Exekutive, Judikative), sondern auch Private, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind (z.B. Koncessionäre, Beliehene, Subventionsempfänger).
6 Verwirklichungspflicht. Die Bindung geht über das blosse Unterlassen von Grundrechtsverletzungen hinaus: Die staatlichen Aufgabenträger sind verpflichtet, zu einer aktiven Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Dies kann gesetzgeberische Schutzpflichten (z.B. Gewaltschutz, Arbeitnehmerschutz) und proaktive Fördermassnahmen umfassen.
III. Drittwirkung / Horizontalwirkung (Abs. 3)
7 Mittelbare Drittwirkung. Abs. 3 normiert die Drittwirkung der Grundrechte: Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. Dies ist eine mittelbare Drittwirkung: Die Grundrechte wirken nicht unmittelbar zwischen Privaten, sondern über die staatlichen Normen (Gesetze, Verträge, Gerichtsentscheide), die das Verhältnis der Privaten regeln.
8 Eignung. Nicht alle Grundrechte eignen sich für die Drittwirkung. Persönlichkeitsrechte (Art. 10, 13 BV) eignen sich in der Regel; wirtschaftliche Freiheiten (Art. 27 BV) eher nicht. Das Bundesgericht prüft die Eignung im Einzelfall.
Querverweise
- Art. 8 BV — Rechtsgleichheit
- Art. 36 BV — Einschränkung von Grundrechten