Art. 35 BV — Verwirklichung der Grundrechte
Gesetzeswortlaut
Art. 35 BV — Verwirklichung der Grundrechte
¹ Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
² Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
³ Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Überblick
Art. 35 BV regelt nicht ein einzelnes Grundrecht, sondern die Art und Weise, wie Grundrechte in der Rechtsordnung wirksam werden. Die drei Absätze bilden eine Stufenfolge: Abs. 1 richtet einen allgemeinen Verwirklichungsauftrag an die gesamte Rechtsordnung, Abs. 2 bindet jeden Träger staatlicher Aufgaben, Abs. 3 beauftragt die Behörden, für eine Wirkung auch im Verhältnis unter Privaten zu sorgen.
Praktisch am wichtigsten ist Abs. 2: Er entscheidet darüber, ob eine ausgegliederte oder privatrechtlich handelnde Einheit grundrechtsgebunden ist (N 2–4).
I. Verwirklichungsauftrag (Abs. 1)
N 1 Abs. 1 verpflichtet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, den Grundrechten in der gesamten Rechtsordnung Geltung zu verschaffen. Die Bestimmung begründet für sich allein keinen individuellen Anspruch; sie wirkt als Auslegungs- und Konkretisierungsauftrag.
II. Grundrechtsbindung der Aufgabenträger (Abs. 2)
N 2 Massstab. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist grundrechtsgebunden — unabhängig von der Rechtsform und unabhängig davon, ob er privatrechtlich handelt. Das Bundesgericht hält für die SRG fest:
«Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich ist die SRG grundrechtsgebunden.»
(BGE 139 I 306). Der Entscheid betraf die Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, einen Werbespot auszustrahlen.
N 3 Öffentliche Sachen. Die Regelung der Zulässigkeit und des Umfangs einer ausserordentlichen Nutzung öffentlicher Sachen im engeren Sinn ist öffentlich-rechtlicher Natur; für das Aushängen von Plakaten in Bahnhöfen sind die SBB damit an Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 BV gebunden (BGE 138 I 274).
N 4 Grenze der Bindung. Die Grundrechtsbindung reicht so weit wie die staatliche Aufgabe. Wo eine Tätigkeit nicht zum Auftrag gehört, greift Abs. 2 nicht: Die Beförderung nicht abonnierter Zeitungen zählt nicht zur obligatorisch zu erbringenden Grundversorgung der Post, sondern zu den Dienstleistungen, die sie im Wettbewerb erbringt (BGE 129 III 35). Die Abgrenzung zwischen Grundversorgungsauftrag und Wettbewerbstätigkeit entscheidet damit über die Bindung.
III. Wirkung unter Privaten (Abs. 3)
N 5 Abs. 3 begründet keine unmittelbare Drittwirkung. Die Grundrechte gelten unter Privaten nicht direkt; die Bestimmung richtet einen Auftrag an die Behörden, ihnen «soweit sie sich dazu eignen» im Privatrechtsverhältnis Wirkung zu verschaffen — vor allem durch grundrechtskonforme Auslegung des Privatrechts und durch gesetzgeberische Schutzvorkehren.
Lücke: Für die dogmatische Ausgestaltung der mittelbaren Drittwirkung konnte in diesem Durchgang kein tragender Entscheid verifiziert werden. Die Vorfassung führte dafür BGE 147 I 73 und BGE 126 II 300 an; jener betrifft die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse, dieser Schiesslärm am Liestaler Banntag. Belegte Ergänzungen sind erwünscht.
IV. Einbürgerungsverfahren
N 6 Das Einbürgerungsverfahren ist der praktisch wichtigste Anwendungsfall der Verwirklichungspflicht. Die Verletzung des Diskriminierungsverbots kann mit Beschwerde gerügt werden, auch wenn — wie bei der Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs — kein Anspruch in der Sache besteht (BGE 129 I 217). Das ist der Kern: Ohne diesen Zugang bliebe die Grundrechtsbindung im Einbürgerungsverfahren folgenlos.
N 7 Werden Einbürgerungsgesuche von der kommunalen Bürgerversammlung zweimal ohne hinreichende Begründung abgewiesen, stellt sich die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung (BGE 135 I 265). Der Entscheid erging zu Art. 7–9, 29 und 35 BV.
V. Verhältnis zu Art. 36 BV
N 8 Art. 35 BV und Art. 36 BV beantworten verschiedene Fragen:
| Norm | Frage |
|---|---|
| Art. 35 BV | Wer ist gebunden, und wie kommen die Grundrechte zur Geltung? |
| Art. 36 BV | Unter welchen Voraussetzungen darf ein Grundrecht eingeschränkt werden? |
Erst wenn nach Art. 35 BV feststeht, dass der Handelnde grundrechtsgebunden ist, stellt sich die Schrankenfrage nach Art. 36 BV.
Offene Punkte
Nicht übernommen wurden Abschnitte, deren Belege die Aussagen nicht trugen:
- Grundrechte als objektive Wertordnung als eigener dogmatischer Abschnitt.
- Drittwirkung des Gleichheitssatzes bei privaten Prüfungsorganisationen.
- Grundrechtsbindung der Verwaltungsbehörden im Ausländerrecht.
- Ärztliche Berufsausübungsfreiheit im Zusammenhang mit Art. 35 BV.
Welche Belege im Einzelnen weggefallen sind, steht im Audit-Protokoll am Ende der Rechtsprechungsseite.
Ergänzungen sind willkommen — bitte je Aussage mit Fundstelle und Erwägung.