Art. 34 BV — Politische Rechte
Gesetzeswortlaut
Art. 34 BV — Politische Rechte
¹ Die politischen Rechte sind gewährleistet.
² Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 34 BV ist die zentrale Grundrechtsnorm des schweizerischen Stimm- und Wahlrechts. Abs. 1 garantiert die politischen Rechte als solche, Abs. 2 konkretisiert den Schutzgehalt: Die Garantie schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Mit über 5'200 Zitaten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört Art. 34 BV zu den am häufigsten zitierten Grundrechtsnormen. Die Norm ist von zentraler demokratiepolitischer Bedeutung, weil sie die Integrität des gesamten demokratischen Willensbildungsprozesses — von der Information der Stimmberechtigten über die Abstimmung bis zur Auszählung — sichert.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 34 BV wurde mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 neu eingefügt, kodifiziert aber eine langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts, das die Abstimmungsfreiheit bereits als ungeschriebenes Verfassungsprinzip aus dem demokratischen Prinzip und dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet hatte. Die Botschaft BV (BBl 1997 1552, S. 1602 f.) betont, dass die Garantie der politischen Rechte sowohl das aktive und passive Wahlrecht als auch das Stimmrecht umfasst und die freie und unverfälschte Stimmabgabe in den Mittelpunkt stellt. Die Kodifizierung sollte die Rechtsprechung zum Schutz der Abstimmungsfreiheit stärken und auf Verfassungsrang heben.
3 Systematische Stellung und Geltungsbereich. Art. 34 BV steht im Grundrechtekatalog der BV und gilt auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Die Garantie umfasst:
- Stimmrecht bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen
- Wahlrecht (aktives und passives) bei Nationalratswahlen, kantonalen und kommunalen Wahlen
- Initiativ- und Referendumsrecht auf allen staatlichen Ebenen
Konkretisiert wird Art. 34 BV durch das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1), das kantonale Wahl- und Abstimmungsrecht sowie durch die Verfahrensgarantien von Art. 29, 29a BV (rechtliches Gehör, Rechtsweggarantie). Die Stimmrechtsbeschwerde (Art. 82 lit. c BGG) ist der zentrale Rechtsbehelf zur Durchsetzung von Art. 34 BV vor dem Bundesgericht.
Kommentierung
I. Gewährleistung der politischen Rechte (Abs. 1)
4 Umfang der Garantie. Abs. 1 gewährleistet die politischen Rechte als solche — also das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, Initiativen und Referenden zu ergreifen und zu unterschreiben, sowie das passive Wahlrecht (Wählbarkeit). Die Gewährleistung richtet sich an den Gesetzgeber (Pflicht zur Ausgestaltung eines funktionierenden Stimm- und Wahlsystems) und an die Vollzugsbehörden (Pflicht zur ordnungsgemässen Durchführung von Wahlen und Abstimmungen).
5 Wahlkreisgestaltung und rechtsgleiches Wahlrecht. Bei der Ausgestaltung des Wahlverfahrens sind die Anforderungen des rechtsgleichen Wahlrechts zu beachten. Die Wahlkreiseinteilung muss den Grundsatz der Gleichheit der Stimmgewichtung wahren — jede Stimme muss grundsätzlich gleich viel zählen. Eine Verletzung der Wahlfreiheit durch eine ungleiche Wahlkreisgestaltung liegt vor, wenn die Verzerrung des Erfolgswerts der einzelnen Stimmen nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Das Bundesgericht hat die Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung für die Gemeinderatswahl (Parlament) der Stadt Zürich festgestellt, weil die Verletzung der Wahlfreiheit nicht gerechtfertigt war; aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit wurden die Wahlen jedoch nicht aufgehoben, sondern nur die Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung festgestellt (BGE 129 I 185 E. 7.4–9). Der Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe umfasst auch das Recht auf gleiche Ämterzugänglichkeit.
II. Freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2)
6 Zwei Schutzgüter. Abs. 2 schützt zwei eng miteinander verbundene, aber dogmatisch unterscheidbare Schutzgüter:
- Freie Willensbildung: Die Stimmberechtigten müssen die Möglichkeit haben, ihre Meinung frei und ohne unzulässige Beeinflussung zu bilden. Dies setzt eine sachliche, ausgewogene und vollständige Information der Stimmberechtigten voraus.
- Unverfälschte Stimmabgabe: Die Stimme muss so abgegeben und gezählt werden, wie sie der Stimmberechtigte will; jede Verfälschung des Stimmabgabevorgangs oder des Ergebnisses verletzt Art. 34 Abs. 2 BV.
7 Abstimmungsfreiheit. Die Abstimmungsfreiheit umfasst das Recht, ohne Druck oder unzulässige Beeinflussung abstimmen zu können. Sie kann sowohl durch behördliche als auch durch private Massnahmen beeinträchtigt werden (BGE 135 I 292 E. 2). Die unzutreffende Präsentation eines wesentlichen, erst anlässlich einer Gemeindeversammlung bekanntgemachten Dokuments von privater Seite beeinträchtigt die Meinungsbildung der Stimmberechtigten und verletzt die Abstimmungsfreiheit; in einem solchen Fall kann der Gemeindeversammlungsentscheid aufgehoben werden (E. 4).
8 Behördliche Informationspflicht. Die Behörden sind verpflichtet, die Stimmberechtigten in den Abstimmungsunterlagen sachlich und ausgewogen zu informieren (BGE 130 I 290 E. 3 — Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung). Diese Informationspflicht bezieht sich auf den beleuchtenden Bericht (Abstimmungsbroschüre), der die wesentlichen Argumente für und wider die Vorlage darzulegen hat. Hingegen sind öffentliche Äusserungen einzelner Behördemitglieder im Abstimmungskampf zulässig — die Behörde als solche muss sachlich informieren, einzelne Mitglieder dürfen aber Stellung beziehen.
9 Anforderungen an Abstimmungserläuterungen. Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates (und der kantonalen Regierungen) müssen so gestaltet sein, dass die Stimmberechtigten die für ihre Meinungsbildung wesentlichen Elemente erhalten. Das Fehlen wesentlicher Elemente für die Meinungsbildung verletzt die Abstimmungsfreiheit (BGE 138 I 61 E. 8.6). Das Bundesgericht prüft die Abstimmungserläuterungen auf Sachlichkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit; bei unrichtigen oder unvollständigen Erläuterungen, die das Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst haben könnten, kann die Abstimmung aufgehoben werden. Allerdings ist das Bundesgericht bei der Überprüfung von Abstimmungserläuterungen insofern beschränkt, als es Passagen, die den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entsprechen, nicht überprüfen kann (Art. 189 Abs. 4 BV; BGE 145 I 1 E. 5 — Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei).
III. Behördliche Interventionen im Abstimmungskampf
10 Zulässigkeit kantonaler Interventionen. Ein Kanton darf in einen Abstimmungskampf auf Bundesebene eingreifen, wenn er am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse hat. Ist die Intervention im Grundsatz zulässig, so ist der Kanton zu Objektivität und Sachlichkeit verpflichtet, darf jedoch Stellung beziehen und muss nicht sämtliche für und wider eine Vorlage sprechenden Argumente darlegen (BGE 143 I 78 E. 4 — Abstimmung über das Nachrichtendienstgesetz; besondere Betroffenheit des Kantons Zürich wegen terroristischer Verletzlichkeit). Eine interkantonale Fachkonferenz (z.B. die Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren) ist dagegen zur Intervention im Namen der beteiligten Kantone nicht zuständig (E. 5).
11 Kantonsregierungen und Abstimmungsempfehlungen. Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Die kantonalen Interventionen müssen sich an den Kriterien der Sachlichkeit, Verhältnismässigkeit und Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen bleiben ausgeschlossen (BGE 145 I 1 E. 6).
12 Öffentliche Unternehmen. Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (BGE 145 I 1 E. 7–8).
IV. Ermittlung und Nachzählung von Wahlergebnissen
13 Anspruch auf Nachzählung. Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistet nicht nur die Stimmabgabe, sondern auch die korrekte Auszählung der Stimmen. Bei aussergewöhnlichen Regelwidrigkeiten bei der Auszählung und einem sehr knappen Wahlausgang kann ein Anspruch auf Nachzählung bestehen. Die massgeblichen Vorschriften zur Auszählung der Wahlzettel sind einzuhalten; Feststellungen von aussergewöhnlichen Regelwidrigkeiten rechtfertigen eine Nachzählung im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (BGE 131 I 442 E. 2–3.8).
V. Stimmrechtsbeschwerde und Rechtsschutz
14 Rechtsbehelf. Die Stimmrechtsbeschwerde (Art. 82 lit. c BGG) ist der zentrale Rechtsbehelf zur Durchsetzung von Art. 34 BV vor dem Bundesgericht. Sie kann von Stimmberechtigten gegen Unregelmässigkeiten im Abstimmungs- und Wahlverfahren erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt bei kantonalen Abstimmungen drei Tage (Art. 77 Abs. 2 BPR; BGE 140 I 338 E. 4.4). Private und juristische Personen sind zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (BGE 130 I 290 E. 1.2–1.3). Der nachträgliche Rechtsschutz bei erst nachträglich bekannt gewordenen Unregelmässigkeiten ist durch den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Revision oder Wiedererwägung gewährleistet (BGE 138 I 61 E. 4.3).
Literaturhinweise
- AUBERT / RÜSCH / WEIBEL, Commentaire romand, N. ad Art. 34 BV
- HÄFLIN / HALLER, Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, N. ad Art. 34 BV
- RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, § 31 Rz. 1 ff.
- MARTIN ROTENBERG / SEILER, Basler Kommentar, N. ad Art. 34 BV
Letzte Aktualisierung: 2026-07-17