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Rechtsprechung zu Art. 32 BV — Strafverfahrensgarantien

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I. Unschuldsvermutung und in dubio pro reo

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 144 IV 3452018Leitentscheid: Freie Beweiswürdigung lässt keinen Raum für in dubio pro reo bei Beweissammlung; Klärung des Verhältnisses; nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel begründet eine VerletzungE. 2.2.3
BGE 127 I 382000Leitentscheid: Kognitionsbeschränkung auf Willkür durch das Kassationsgericht verletzt die Unschuldsvermutung nicht; keine freie SachverhaltsüberprüfungE. 2a, 4
BGE 129 I 492003Methodische Anforderungen an die psychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Zeugenaussagen; in dubio pro reo und WillkürverbotE. 5, 6
BGE 138 V 742011Verfassungsrechtliche Anforderungen der Beweiswürdigung im Strafprozess gelten auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren bei vorfrageweiser Prüfung einer StraftatE. 7
BGE 137 IV 2192011In dubio pro reo gilt nicht im Einstellungsverfahren; dort gilt in dubio pro duriore — im Zweifel ist die Anklage zu erhebenE. 7.3
6B 369/20112011In dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel verbietet es dem Richter, einen Angeklagten zu verurteilen, wenn nach objektiver Sicht relevante, nicht eliminierbare Zweifel an dessen Schuld bestehenE. 1.1
6B 332/20092009In einem reinen Indizienprozess verletzt das Sachgericht den Grundsatz in dubio pro reo, wenn es erhebliche Zweifel übergehtE. 2.1

II. Selbstbelastungsprivileg (nemo tenetur)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 149 IV 92023Leitentscheid: Selbstbelastungsprivileg hat allgemeinen Geltungsbereich; kann nicht als Grundlage für ein Recht auf Anonymität dienen; Personalienangabe ist zumutbarE. 5.1, 5.2
BGE 148 IV 2052022Verdeckte Ermittler mit übermässiger Druckausübung: selbstbelastende Aussagen absolut unverwertbar nach Art. 141 Abs. 1 StPOE. 2.8

III. Rechtliches Gehör und Verteidigungsrechte

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 131 I 4762005Leitentscheid: Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend istE. 2.2, 2.3.4
BGE 141 I 1242015Amtliche Verteidigung erfüllt staatliche Aufgabe; Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nur bei Notwendigkeit; Pauschalhonorare grundsätzlich zulässigE. 3.1, 4.2
BGE 129 I 1292003Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Wiederaufnahmeverfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten zulässigE. 2.2.2
BGE 143 IV 632017Anforderungen an die Anklageschrift (örtliche Konkretisierung, Gesetzesbestimmungen) als Ausfluss des AnklageprinzipsE. 2.2, 2.3
6P.96/20052006Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst das Recht, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werdenE. 2
6P.191/20062007Fragerecht gegenüber Belastungszeugen als besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRKE. 2.3
6P.98/20052006Verbot der reformatio in peius ergänzt das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte im StrafverfahrenE. 4.1

IV. Unmittelbarkeitsgrundsatz und Beweiswürdigung

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 128 I 812001Fachliche Standards für die aussagepsychologische Begutachtung bei Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch; methodische GrundlagenE. 2, 3
6B 430/20152015Beschränkte Unmittelbarkeit nach Art. 308 und 343 StPO; Protokolllesung nur unter gesetzlich genannten VoraussetzungenE. 2.3.1
6P.112/20052005Willkürliche Beweiswürdigung: offensichtliches Verkennen eines Beweismittels oder unhaltbare Schlüsse; in dubio pro reo bei verbleibenden ZweifelnE. 4
6P.149/20052006Unmittelbarkeit nach Art. 6 EMRK verlangt persönliche Zeugenbefragung, soweit möglich und zumutbarE. 2.1

V. Ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
6B 1056/20152015Rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich; ne bis in idem und materielle Rechtskraft stehen erneuter Verfolgung entgegenE. 1.2
6B 527/20162016Ne bis in idem nach Art. 4 ZP Nr. 7 EMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II; Einstellungsverfügung als freisprechender EndentscheidE. 1.2
6B 716/20202021Verletzung des ne bis in idem bei mehrfacher Ahndung derselben Tat im Strassenverkehrsrecht

VI. Faires Verfahren / EMRK Art. 6 i.V.m. Art. 32 BV

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 139 I 722013Kartellsanktionen haben strafrechtlichen Charakter; Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV anwendbar; Anforderungen können erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werdenE. 2, 4
BGE 134 I 1402008Gewaltschutzmassnahmen fallen nicht unter den Begriff der strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6 EMRK; guter Ruf als civil rightE. 4, 5.2
BGE 133 I 2702007Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft; VerteidigungsrechteE. 4

VII. Zurechnung des Anwaltsverschuldens

|| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung | |——-|——|——————|———-| | BGer 6B_1005/2024 | 2026 | Präzisierung: Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen (Fristversäumnis + unterbliebene Wiederherstellung) ist dem Beschuldigten nicht zurechenbar; Vorinstanz muss Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen | E. 3–4 |

Audit-Protokoll (12. August 2026)

Ausgangslage: 40 beurteilte Paare, davon 23 gestützt und 12 teilweise — 72 %, Urteil B. Keine erfundene Referenz.

Vertauschte Zuordnung

Der auffälligste Befund betrifft zwei Entscheide, die miteinander vertauscht waren:

Aussagezitiert wartatsächlich
«Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe»BGE 129 I 129 (nebst BGE 141 I 124 E. 3.1)BGE 141 I 124 E. 4.1 — «Nicht in den Geltungsbereich von Art. 27 BV fällt indessen die eigentliche Tätigkeit als amtlicher (unentgeltlicher) Verteidiger, weil es sich dabei um eine staatliche Aufgabe des betroffenen Rechtsanwalts handelt»
Zurechnung des Anwaltsverschuldens an die beschuldigte PersonBGE 141 I 124 E. 3.1trägt der Entscheid nicht; er betrifft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Der Kommentar hatte also den richtigen Entscheid im Haus und dem falschen Satz zugeordnet.

Tote Pinpoints

Fünf, durchwegs Abschnittszeiger statt zitierbarer Erwägungen:

Referenzvorhanden
BGer 6B_1005/2024 E. 3–4der Entscheid hat nur E. 1 und E. 2
BGE 148 IV 205 E. 2.8nur 2.8.1–2.8.3
BGE 139 I 72 E. 2 und E. 4nur 2.1/2.2 bzw. 4.1–4.6.3
BGE 134 I 140 E. 4nur 4.1–4.4

Entfernte Belege

Aussagezugeschriebener BelegBefund
Die Unschuldsvermutung gilt bis zur rechtskräftigen VerurteilungBGE 127 I 38 E. 2a, BGE 144 IV 345 E. 2.2.3Beide behandeln die Kognition bzw. die Tragweite der in-dubio-Regel, nicht die zeitliche Geltung
Begründungslose steuerliche Aufrechnungen lassen sich nicht mit der Unschuldsvermutung begründenBGE 144 II 427 E. 4Der Entscheid behandelt Aufrechnungen und Beweislast, trifft aber keine Aussage zur Unschuldsvermutung

Die Aussagen bleiben im Text, ohne Fundstelle.