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Art. 32 BV — Strafverfahrensgarantien

Gesetzeswortlaut

Art. 32 Strafverfahren

¹ Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

² Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

³ Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 32 BV verbürgt die zentralen Garantien des Strafverfahrensrechts: die Unschuldsvermutung (Abs. 1), die Verteidigungsrechte (Abs. 2) und die Rechtsmittelgarantie (Abs. 3). Mit über 51'000 Gesamtzitaten gehört Art. 32 zu den meistzitierten Grundrechten der Bundesverfassung. Die Bestimmung korrespondiert mit Art. 6 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren), Art. 14 UNO-Pakt II und dem 7. ZP-EMRK (ne bis in idem).

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 32 BV kodifiziert die aus Art. 4 aBV hergeleiteten Garantien und die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 6 EMRK, Art. 14 Pakt II und dem 7. ZP-EMRK. Die Unschuldsvermutung war bereits als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt; die Verankerung in der BV stärkt die Rechtssicherheit.

3 Systematische Stellung. Art. 32 BV steht im Abschnitt «Verfahrensgarantien» des 2. Kapitels (Grundrechte). Mit Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 31 BV (Freiheitsentzug) bildet er den verfahrensrechtlichen Grundrechtskomplex. Zum Schutzbereich gehören auch das Selbstbelastungsprivileg (nemo tenetur se ipsum accusare) und das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem), die sich als ungeschriebene Verfassungsgarantien aus Art. 32 i.V.m. Art. 6 EMRK ergeben.

Kommentierung

I. Unschuldsvermutung (Abs. 1)

4 Rechtliche Bedeutung. Die Unschuldsvermutung ist sowohl Beweislast- als auch Beweiswürdigungsregel: Die Anklagebehörde trägt die Beweislast für die Schuld; bleiben Zweifel bestehen, ist im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo). Die Unschuldsvermutung gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

5 Abgrenzung in dubio pro reo. Das in dubio pro reo-Prinzip ist eine Ausprägung der Unschuldsvermutung im Bereich der Beweiswürdigung. Es greift erst ein, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung vernünftige, nicht eliminierbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen. Es gilt nicht im Beweiswürdigungsprozess selbst, d.h. bei der Sammlung und Sichtung der Beweise (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes begründen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 6B 369/2011 E. 1.1).

6 In dubio pro duriore im Einstellungsverfahren. Der Grundsatz in dubio pro reo ist auf die Frage der Einstellung oder Anklageerhebung nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht anwendbar. Vielmehr gilt im Einstellungsverfahren der umgekehrte Grundsatz in dubio pro duriore — im Zweifel ist die Anklage zu erheben, damit das Gericht entscheiden kann (BGE 137 IV 219 E. 7.3).

7 Kognitionsbeschränkung. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde führt die Geltendmachung der Verletzung der Unschuldsvermutung nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhaltes durch das Bundesgericht. Die Kognition ist auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 38 E. 2c und E. 4).

8 Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Für die psychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Zeugenaussagen bestehen methodische Anforderungen, deren Missachtung eine willkürliche Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des in dubio pro reo-Grundsatzes darstellen kann (BGE 129 I 49 E. 5 und 6; BGE 128 I 81 E. 2 und 3).

9 Sozialversicherungsrecht. Das in dubio pro reo-Prinzip gilt nicht im Sozialversicherungsrecht; dort gilt die freie Beweiswürdigung nach Art. 43 ATSG. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafprozess gelten jedoch auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren, wenn es um die vorfrageweise Prüfung geht, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleitet (BGE 138 V 74 E. 7).

II. Selbstbelastungsprivileg (nemo tenetur)

10 Allgemeiner Geltungsbereich. Das Selbstbelastungsprivileg (nemo tenetur se ipsum accusare) hat allgemeinen Geltungsbereich. Es schützt beschuldigte Personen davor, aktiv zu ihrer eigenen Überführung beitragen zu müssen. Es kann jedoch weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (BGE 149 IV 9 E. 5.1 und 5.2).

11 Beweisverwertungsverbot. Werden beschuldigte Personen von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (BGE 148 IV 205 E. 2.8). Das Verwertungsverbot erstreckt sich auf alle aus der Aussage gewonnenen Folgerungen («Früchte des vergifteten Baumes»), soweit diese nicht unabhängig davon erhärtet wurden.

III. Verteidigungsrechte (Abs. 2)

12 Informationsrecht. Die angeklagte Person hat Anspruch auf umfassende Information über die Beschuldigungen. Dies umfasst das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Bekanntgabe der Beweismittel und das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Das Informationsrecht korrespondiert mit dem Anklagegrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot der Anklageschrift (BGE 143 IV 63 E. 2.2 und 2.3).

13 Fragerecht gegenüber Belastungszeugen. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist. Wird dieser Anspruch verletzt, weil der Zeuge jegliche ergänzende Aussage verweigert und das Gericht gleichwohl auf die erste, beweismässig entscheidende Aussage abstellt, liegt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV vor (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; 6P.191/2006 E. 2.3).

14 Recht auf wirksame Verteidigung. Das Recht auf wirksame Verteidigung umfasst das Recht, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden (6P.96/2005 E. 2). Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGE 129 I 129 E. 2.2.2). Pauschalhonorare für amtliche Verteidiger sind grundsätzlich zulässig (BGE 141 I 124 E. 4.2).

15 Reformatio in peius. Das Verbot der reformatio in peius ergänzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie die Verteidigungsrechte (Art. 32 BV) im Strafverfahren (6P.98/2005 E. 4.1).

IV. Unmittelbarkeitsgrundsatz und Beweiswürdigung

16 Unmittelbarkeit. Aus Art. 308 und Art. 343 StPO ergibt sich das Prinzip einer beschränkten Unmittelbarkeit. Nur unter den im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen ist das Lesen von Protokollen anstelle der persönlichen Einvernahme zulässig (6B 430/2015 E. 2.3.1). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 6 EMRK verlangt die persönliche Befragung von Zeugen, soweit dies möglich und zumutbar ist (6P.149/2005 E. 2.1).

17 Willkürliche Beweiswürdigung. Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Der in-dubio-pro-reo-Grundsatz verlangt, dass bei verbleibenden Zweifeln der Angeklagte freigesprochen wird (6P.112/2005 E. 4; 6B 332/2009 E. 2.1).

V. Ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot)

18 Grundsatz. Der Grundsatz ne bis in idem ist in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II verankert. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (6B 527/2016 E. 1.2; 6B 1056/2015 E. 1.2). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen grundsätzlich das Prinzip ne bis in idem sowie das Institut der materiellen Rechtskraft entgegen.

19 Verkehrsstrafrecht. Eine mehrfache Ahndung derselben Tat im Strassenverkehrsrecht kann das Doppelbestrafungsverbot verletzen (6B 716/2020). Die Identität der Tat ist nach objektiven und subjektiven Kriterien zu beurteilen.

VI. Faires Verfahren / EMRK Art. 6 i.V.m. Art. 32 BV

20 Strafrechtsähnliche Sanktionen. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (BGE 139 I 72 E. 2). Die Anforderungen von Art. 6 EMRK können auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden (BGE 139 I 72 E. 4).

21 Gewaltschutzmassnahmen. Schutzmassnahmen gegen häusliche Gewalt (Rayon- und Kontaktverbot) fallen nicht unter den Begriff der strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6 EMRK (BGE 134 I 140 E. 4). Der gute Ruf stellt jedoch ein civil right dar und fällt in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 134 I 140 E. 5.2).

22 Anklageprinzip. Die Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind Ausfluss des Anklageprinzips und mithin der Verteidigungsrechte nach Art. 32 Abs. 2 BV (BGE 143 IV 63 E. 2.2 und 2.3).

VII. Rechtsmittelgarantie (Abs. 3)

23 Überprüfungsrecht. Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Dies korrespondiert mit Art. 7 ZP-EMRK. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt (z.B. Ministerialklagen nach Art. 112a BGG).

24 Steuerrechtliche Aufrechnungen. Im Steuerrecht können begründungslose Aufrechnungen der steuerbaren Einkünfte nicht mit der Unschuldsvermutung begründet werden, da es sich um eine Schätzung und nicht um eine Strafbusse handelt (BGE 144 II 427 E. 4). Die Unschuldsvermutung gilt nur im Strafverfahren, nicht im Veranlagungsverfahren.

Querverweise

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