Rechtsprechung zu Art. 31 BV
Rechtsprechung zu Art. 31 BV
I. Leitentscheide
1. Habeas-Corpus-Garantie: Unmittelbarkeit des Gerichtszugangs nach Entlassung
BGE 151 I 219 (2025)
Sachverhalt: Ein Teilnehmer der 1.-Mai-Kundgebung 2023 in Basel wurde um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche von der Polizei eingekesselt, um 15.00 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen, auf den Polizeiposten Waaghof gebracht und um ca. 19.15 Uhr wieder entlassen. Zehn Tage später reichte sein Rechtsanwalt beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch ein, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeigewahrsams verlangt wurde. Das Zwangsmassnahmengericht und das Appellationsgericht traten nicht ein und überwiesen an die Kantonspolizei zum Erlass einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung gemäss § 38a des kantonalen Organisationsgesetzes.
Kernaussage: Art. 31 Abs. 4 BV garantiert im Gegensatz zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK, dass zur Prüfung der Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs unmittelbar ein Gericht angerufen werden kann, ohne zuvor administrative Vorinstanzen durchlaufen zu müssen. Dieser Anspruch auf Unmittelbarkeit dient jedoch dem Schutz von Personen, die sich aktuell in Haft befinden und deren Freilassung auf dem Spiel steht. Nach erfolgter Entlassung entfällt die akute Dringlichkeit. Für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits beendeten Freiheitsentzugs verlangt Art. 31 Abs. 4 BV keinen unmittelbaren Gerichtszugang; es genügt die Beurteilung im ordentlichen verwaltungsrechtlichen Instanzenzug mit nachträglicher gerichtlicher Überprüfung nach Art. 29a BV (E. 3.4 und 3.6).
2. Abgrenzung Freiheitsentzug und Freiheitsbeschränkung bei Demonstrationseinkesselung
BGE 142 I 121 (2016)
Sachverhalt: Anlässlich der 1.-Mai-Nachdemonstration 2011 in Zürich bildeten Stadt- und Kantonspolizei ab 16.30 Uhr einen Kordon um rund 500 Personen auf dem Kanzleiareal. Ein Beschwerdeführer wurde zweieinhalb Stunden im Kordon festgehalten, anschliessend mit Kabelbindern gefesselt zur Polizeikaserne transportiert, erkennungsdienstlich behandelt und um 22.30 Uhr mit einer 24-stündigen Wegweisung entlassen.
Kernaussage: Die rund zweieinhalbstündige Festhaltung im Rahmen der polizeilichen Einkesselung sowie die anschliessende knapp dreieinhalbstündige Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung stellten gesamthaft betrachtet einen echten Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK dar (E. 3.1). Ob ein Freiheitsentzug vorliegt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien (Art, Dauer, Intensität und Modalitäten); der polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr ändert nichts am Vorliegen eines Freiheitsentzugs, sondern ist erst bei der materiellen Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. b und c EMRK) zu berücksichtigen (E. 3.3–3.6).
3. Unverzügliche richterliche Vorführung: Die 48-Stunden-Grenze
BGE 136 I 274 (2010)
Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde an einem Donnerstag um 21.00 Uhr festgenommen. Seine Vorführung vor den zuständigen Richter zwecks Prüfung und Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte erst am Sonntag um 14.00 Uhr — mithin rund 65 Stunden nach dem Festnahmezeitpunkt. Der Beschuldigte wurde später aus der Haft entlassen, verlangte vor Bundesgericht jedoch die Feststellung der Grundrechtsverletzung.
Kernaussage: Der Anspruch auf unverzügliche Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt eine Vorführung innert wenigen, höchstens aber 48 Stunden. Eine Dauer von 65 Stunden stellt eine schwere Verletzung dieser Verfassungsgarantie dar. Bei offensichtlicher Konventionsverletzung hat das Bundesgericht die Rechtsverletzung im Dispositiv festzustellen und dem Beschwerdeführer eine vorteilhafte Kostenregelung zuzusprechen, auch wenn die Haft inzwischen beendet ist (E. 1.3 und 2.2).
4. Fristenkaskade bei Untersuchungshaft: Die 96-Stunden-Gesamtfrist
BGE 137 IV 118 (2011)
Sachverhalt: Ein Beschuldigter rügte, die Staatsanwaltschaft habe ihren Haftantrag erst nach Ablauf der 24-Stunden-Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO eingereicht und das Zwangsmassnahmengericht habe die 48-Stunden-Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten. Er verlangte die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft und seine sofortige Entlassung.
Kernaussage: Die Nichtbeachtung der Teilfristen von Art. 219 Abs. 4 und Art. 224 Abs. 2 StPO führt nicht automatisch zur Unrechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft, sofern materiell hinreichende Haftgründe vorliegen. Ausschlaggebend ist der gesamte Zeitablauf zwischen der Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Die Haft wird erst dann unrechtmässig, wenn dieser Entscheid nicht innerhalb von maximal 96 Stunden nach der Festnahme ergeht (E. 2.1). Eine Überschreitung der Teilfristen wird durch die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv und Kostenbefreiung wiedergutgemacht (E. 2.2).
5. Fluchtgefahr nach Mordurteil und Untauglichkeit von Electronic Monitoring
BGE 145 IV 503 (2019)
Sachverhalt: Ein 82-jähriger Beschuldigter wurde vom erstinstanzlichen Gericht wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Bis zum Urteil befand er sich auf freiem Fuss. Nach der Urteilseröffnung ordnete das Gericht Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr an. Der Beschuldigte beantragte die Haftentlassung unter Anordnung einer elektronischen Fussfessel (Electronic Monitoring) und machte sein hohes Alter sowie gesundheitliche Gebrechen geltend.
Kernaussage: Angesichts einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, die für einen 82-jährigen Mann faktisch lebenslänglich bedeutet, besteht trotz Alters und Krankheiten eine sehr konkrete Fluchtgefahr (E. 2.2–2.3). Eine elektronische Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) ist als Ersatzmassnahme bei gravierender Fluchtgefahr nicht ausreichend: Sie ermöglicht keine lückenlose Echtzeitüberwachung und kann eine Flucht nicht physisch verhindern, sondern meldet das Verlassen des Rayons erst nachträglich (E. 3.3.3).
6. Verhältnismässigkeit der Haftdauer und Überhaftverbot
BGE 145 IV 179 (2019)
Sachverhalt: Ein Beschuldigter befand sich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz seit rund 15 Monaten in Untersuchungshaft. Erstinstanzlich wurde er zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft führte Berufung. Der Verurteilte verlangte Haftentlassung wegen drohender Überhaft.
Kernaussage: Nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt von den Justizbehörden, umso vorsichtiger zu sein, je mehr sich die erstandene Haftdauer der zu erwartenden Sanktion nähert. Eine Freiheitsentziehung wird verfassungswidrig, wenn sie in grosse zeitliche Nähe zur voraussichtlichen Strafe rückt; bei einer Haftdauer von 15 Monaten gegenüber 24 Monaten erstinstanzlicher Strafe droht Überhaft, weshalb Haftentlassung unter Ersatzmassnahmen zu prüfen ist (E. 3.1 und 3.5).
7. Direkter richterlicher Zugang bei ausländerrechtlicher Haft
BGE 137 I 23 (2010)
Sachverhalt: Ein in Ausschaffungshaft befindlicher ausländischer Staatsangehöriger stellte beim kantonalen Haftrichter selbständig ein Haftprüfungsgesuch. Der Haftrichter trat auf das Gesuch mit der Begründung nicht ein, das Gesetz sehe lediglich eine amtswegige Überprüfung nach Ablauf bestimmter Fristen vor.
Kernaussage: Art. 31 Abs. 4 BV gewährt jeder Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das verfassungsmässige Recht, jederzeit und unmittelbar ein Gericht anzurufen. Diese Garantie geht weiter als Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Der Haftrichter ist verpflichtet, ein eigenständig gestelltes Haftprüfungsgesuch entgegenzunehmen und materiell zu prüfen. Die Nichtanhandnahme verletzt die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie (E. 2.4.2 und 2.5).
8. Aufklärungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht (Miranda-Warning)
BGE 130 I 126 (2004)
Sachverhalt: Eine festgenommene Person wurde polizeilich einvernommen, ohne zuvor darüber belehrt worden zu sein, dass sie berechtigt ist, die Aussage zu verweigern und einen Verteidiger beizuziehen. Gestützt auf die dabei gemachten Aussagen wurde sie verurteilt.
Kernaussage: Die Pflicht der Strafbehörden, die festgenommene Person unverzüglich über ihr Schweigerecht (Aussageverweigerungsrecht) aufzuklären, ergibt sich unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 BV. Bei dieser Aufklärungspflicht handelt es sich um eine eigenständige verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts deponiert wurden, unterliegen grundsätzlich einem umfassenden Beweisverwertungsverbot (E. 2.4 und 3.2).
II. Weitere Entscheide
9. Einfache Wiederholungsgefahr: Erfordernis von zwei rechtskräftigen Vorstrafen
BGE 151 IV 185 (2025)
Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde wegen einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) in Untersuchungshaft versetzt. In seinem Strafregister war lediglich eine einzige rechtskräftige Vorstrafe wegen eines vergleichbaren Vergehens eingetragen.
Kernaussage: Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass eine beschuldigte Person wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden darf, wenn sie zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine einzige Vorstrafe genügt dem gesetzlichen Vortatenerfordernis nicht (E. 2.2).
10. Qualifizierte Wiederholungsgefahr ohne Vortatenerfordernis
BGE 150 IV 149 (2024)
Sachverhalt: Ein Beschuldigter stand unter dringendem Verdacht einer vorsätzlichen Tötung. Er verfügte über keine einschlägigen Vorstrafen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr gestützt auf Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) an.
Kernaussage: Bei schwersten Delikten gegen Leib und Leben entfällt nach Art. 221 Abs. 1bis StPO das Vortatenerfordernis. Besteht eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr der Begehung eines gleichartigen schweren Verbrechens, ist die Anordnung von Haft verfassungs- und gesetzmässig. Ersatzmassnahmen fallen bei Tötungsdelikten regelmässig ausser Betracht (E. 3.6 und 3.9).
11. Verhältnismässigkeit von Ersatzmassnahmen und Beschleunigungsgebot
BGE 140 IV 74 (2014)
Sachverhalt: Einem Beschuldigten wurden anstelle von Untersuchungshaft Kontakt- und Rayonverbote als Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO auferlegt. Das Verfahren verzögerte sich über längere Zeit. Der Beschuldigte verlangte die Aufhebung der Ersatzmassnahmen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Kernaussage: Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (E. 2.2). Eine Aufhebung wegen Verfahrensverzögerung rechtfertigt sich jedoch nur bei besonders krasser Untätigkeit der Strafbehörden; bei milden Ersatzmassnahmen ist grössere Zurückhaltung geboten als bei Untersuchungshaft (E. 3.2).
12. Gewaltschutzmassnahmen als blosse Freiheitsbeschränkung
BGE 134 I 140 (2008)
Sachverhalt: Einem Ehemann wurden nach häuslicher Gewalt gestützt auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen auferlegt. Er rügte eine Verletzung von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK.
Kernaussage: Rayon- und Kontaktverbote fallen nicht unter den Begriff des Freiheitsentzugs gemäss Art. 31 BV und Art. 5 EMRK. Sie stellen blosse Freiheitsbeschränkungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV dar, da sie dem Betroffenen den Verbleib im gesamten übrigen Raum gestatten (E. 3.2 und 3.3).
13. Dringender Tatverdacht bei Eventualvorsatz
BGE 143 IV 330 (2017)
Sachverhalt: Bei einer Verfolgungsjagd mit der Polizei fuhr ein Autolenker mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf eine Strassensperre zu. Im Haftprüfungsverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bestritt er den Tatverdacht bezüglich des Eventualvorsatzes.
Kernaussage: Der dringende Tatverdacht bezieht sich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Delikt. Fragen des Eventualvorsatzes und der Schuldfähigkeit sind materiell vom Sachrichter zu beurteilen; im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, die eine Verurteilung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen lassen (E. 2.1).
14. Gesetzmässigkeit einer wiederholten Ausschaffungshaft
BGE 140 II 1 (2014)
Sachverhalt: Ein rechtskräftig weggewiesener Ausländer wurde nach Erreichen der gesetzlichen Maximalhaftdauer entlassen und kurz darauf im selben Verfahren erneut in Ausschaffungshaft genommen, ohne dass sich die tatsächlichen Vollzugsaussichten geändert hatten.
Kernaussage: Die Anordnung einer zweiten Ausschaffungshaft im selben Verfahren setzt zwingend neue, entscheidwesentliche Tatsachen voraus. Fehlen veränderte Umstände, ist die erneute Inhaftierung verfassungswidrig und die Person ist unverzüglich freizulassen (E. 5.1 und 5.5).
15. Formelle Gesetzesgrundlage für Zwangsbehandlung bei fürsorgerischer Unterbringung
BGE 127 I 6 (2001)
Sachverhalt: Eine im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) hospitalisierte Person wurde gegen ihren Willen medikamentös behandelt. Als Rechtsgrundlage diente lediglich eine kantonale Verordnung.
Kernaussage: Eine medikamentöse Zwangsbehandlung während eines Freiheitsentzugs greift schwerwiegend in die persönliche Freiheit ein. Sie bedarf nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV zwingend einer hinreichend bestimmten Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 6 und 8).
16. Vorzeitiger Strafvollzug: Geltung strafprozessualer Haftgarantien
BGE 143 IV 160 (2017)
Sachverhalt: Eine beschuldigte Person trat mit ihrer Zustimmung den vorzeitigen Strafvollzug an. Später widerrief sie ihr Einverständnis und stellte ein Entlassungsgesuch, auf das die Behörden unter Hinweis auf das Vollzugsregime nicht eintreten wollten.
Kernaussage: Der vorzeitige Strafantritt ändert lediglich das Vollzugsregime; Rechtstitel bleibt die strafprozessuale Haft. Reicht der Beschuldigte ein Entlassungsgesuch ein, leben sämtliche verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 31 Abs. 1 und 3 BV voll auf, und die Haftgründe sind gerichtlich zu prüfen (E. 2.2 und 2.3).
17. Kantonale Zuständigkeit bei Fesselung und Festhaltung
ZH VG VB.2022.00667 (2023)
Sachverhalt: Eine Demonstrantin wurde im Kanton Zürich durch die Polizei festgenommen, gefesselt und über mehrere Stunden festgehalten. Sie erhob nachträglich Feststellungsbeschwerde bei der Sicherheitsdirektion.
Kernaussage: Stellt eine polizeiliche Massnahme nach Dauer und Intensität einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV dar, ist im Kanton Zürich nach § 27 PolG die Haftrichterin oder der Haftrichter des Bezirksgerichts (Zwangsmassnahmengericht) zuständig, nicht die Verwaltungsjustiz (E. 2.3 und 2.7).
18. Festhaltung an Demonstrationen und Rechtsschutz nach Freilassung
BS APG VD.2025.75 (2025)
Sachverhalt: Nach einer Anhaltung an der 1.-Mai-Kundgebung 2023 in Basel verlangte eine betroffene Person nach ihrer Freilassung Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Kernaussage: Das Appellationsgericht Basel-Stadt wendete die Grundsätze von BGE 151 I 219 an: Nach beendeter Festhaltung besteht kein unmittelbarer gerichtlicher Anspruch nach Art. 31 Abs. 4 BV mehr; das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Organisationsgesetz über den polizeilichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung (E. 2 f.).