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Rechtsprechung zu Art. 31 BV

Rechtsprechung zu Art. 31 BV

I. Absatz 1: Legalitaet des Freiheitsentzugs

Gesetzesvorbehalt und Haftgruende

BGE 132 I 21 — Persoenliche Freiheit und Sicherheitshaft. Das Bundesgericht wandte Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 und 3 BV an und bejahte die Kollusionsgefahr als besonderen Haftgrund nach Abschluss der Strafuntersuchung und erfolgter Anklage wegen Menschenhandels und Foerderung der Prostitution. Der Freiheitsentzug bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Konkrete Anhaltspunkte fuer Kollusionsgefahr koennen sich nach der Rechtsprechung ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persoenlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeitraegen sowie aus den persoenlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 132 I 21, E. 3.2.1). Die theoretische Moeglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren koennte, genuegt indessen nicht (BGE 132 I 21, E. 3.2).

BGE 143 IV 160 — Vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug. Der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel fuer den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft (BGE 143 IV 160, E. 2.1). Stellt die beschuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgruende nach den Bestimmungen ueber die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu pruefen (BGE 143 IV 160, E. 2.3 und 4).

Haftgrund der Ausfuehrungsgefahr

BGE 137 IV 122 — Haftgrund der Ausfuehrungsgefahr. Das Bundesgericht bejahte den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Kollusionsgefahr, verneinte jedoch die Ausfuehrungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO. Ausfuehrungsgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befuerchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufuehren, wahrmachen (BGE 137 IV 122, E. 5.2). Die Moeglichkeit der Anordnung von Praeventivhaft entfaellt, wenn sich die Drohung lediglich auf die Ausfuehrung eines Vergchens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht (BGE 137 IV 122, E. 5.2 und 5.3).

Haftgrund der Wiederholungsgefahr und Vortatenerfordernis

BGE 135 I 71 — Vortatenerfordernis beim strafprozessualen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Art. 369 StGB ist auch vom Haftrichter zu beachten mit der Wirkung, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Pruefung des strafprozessualen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr grundsaetzlich nicht zu beruecksichtigen sind (BGE 135 I 71, E. 2). Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen koennte, ist Zurueckhaltung geboten. Da Praeventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persoenlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im oeffentlichen Interesse liegen und verhaeltnismaessig sein (BGE 135 I 71, E. 2.3). Aus den Materialien ergibt sich, dass nach Ablauf der gesetzlichen Fristen keine fuer den Verurteilten nachteiligen Rechtswirkungen aus den fraglichen Vorstrafen abgeleitet werden duerfen, weder materiellstrafrechtliche noch strafprozessuale (BGE 135 I 71, E. 2.11).

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr und Ersatzmassnahmen

BGE 133 I 270 — Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft und Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Der gesetzliche Fristenstillstand fuer die Beschwerdefuehrung beim Bundesgericht gilt in Faellen betreffend die strafprozessuale Haft nicht (BGE 133 I 270, E. 1.2.2). Untersuchungshaft muss als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der persoenlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, im oeffentlichen Interesse liegen und verhaeltnismaessig sein (BGE 133 I 270, E. 2.2). Wo die Haft durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen werden (BGE 133 I 270, E. 2.2).

Auslaenderrechtliche Haft (Administrativhaft)

BGE 142 I 135 — Zulaessigkeit der Beschwerde gegen Administrativhaft. Das Bundesgericht bestaetigte die Zulaessigkeit der Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM. Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Pruefung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie moeglich zu erfolgen. Die 8-taegige Frist gemaess Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Pruefung der Haft, sondern die Beurteilung eines spaeteren Haftentlassungsgesuchs (BGE 142 I 135, E. 3). Allein der Umstand, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt eine Haft nicht; fuer eine Haftanordnung gemaess Art. 76a AuG muessen konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens bestehen (BGE 142 I 135, E. 4).

BGE 139 I 206 — Auslaenderrechtliche Haft und Beschleunigungsgebot. Das Bundesgericht befasste sich mit der Anfechtung eines auslaenderrechtlichen Haftentscheids, wenn dieser durch einen Verlaengerungsentscheid ersetzt worden ist, sowie mit der Tragweite des auslaenderrechtlichen Beschleunigungsgebots.

BGE 140 II 1 — Gesetzmässigkeit einer zweiten Ausschaffungshaft im Rahmen desselben auslaenderrechtlichen Verfahrens. Die Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die persoenliche Freiheit dar und darf nur im Rahmen von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 31 BV angeordnet werden, was voraussetzt, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (BGE 140 II 1, E. 5.1). Die Anordnung der Ausschaffungshaft nach einer Haftentlassung im gleichen Wegweisungsverfahren setzt voraus, dass neue entscheidwesentliche Umstaende vorliegen (BGE 140 II 1, E. 5.2). Liegen keine neuen Umstaende vor, ist die Haft rechtswidrig und die betroffene Person ist unverzueglich freizulassen (BGE 140 II 1, E. 5.5).

BGE 134 I 92 — Anspruch auf unentgeltliche Verbeistaendung im auslaenderrechtlichen Haftpruefungsverfahren; Natur der Durchsetzungshaft. Die Durchsetzungshaft setzt ein schwebendes Ausweisungsverfahren voraus und stuetzt sich konventionsrechtlich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; in diesem Rahmen lehnt sie sich an Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK an, indem die betroffene Person dadurch zwangsweise veranlasst werden soll, ihrer Mitwirkungs- und Ausreisepflicht nachzukommen (BGE 134 I 92, E. 2). Einer beduerftigen auslaenderrechtlich inhaftierten Person darf im Haftverlaengerungsverfahren nach drei Monaten auf ihr Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Regel nicht verweigert werden (BGE 134 I 92, E. 3 und 4).

Fuersorgerischer Freiheitsentzug

BGE 127 I 6 — Medikamentose Zwangsbehandlung in psychiatrischer Klinik waehrend fuersorgerischem Freiheitsentzug. Das Bundesgericht bejahte die persoenliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV als betroffen und legte die Anforderungen an die Rechtsgrundlage fuer die zwangsweise Medikation dar (Psychiatriegesetz des Kantons Basel-Stadt). Die Bedeutung der persoenlichen Freiheit im Rahmen des fuersorgerischen Freiheitsentzugs wurde hervorgehoben. Das Grundrecht auf persoenliche Freiheit kann wie andere Freiheitsrechte unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschraenkt werden; bei schweren Eingriffen muessen die Einschraenkungen in einem formellen Gesetz vorgesehen sein (BGE 127 I 6, E. 6 und 8).

II. Absatz 3: Untersuchungshaftgarantien

Verhaeltnismaessigkeit der Haftdauer

BGE 145 IV 179 — Verhaeltnismaessigkeit der Haftdauer; nicht allein das Verhaeltnis von Haftdauer zu erwartender Freiheitsstrafe ist massgeblich. Das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip verlangt von den Strafbehörden, bei der Pruefung der Haftdauer umso vorsichtiger zu sein, je mehr sich diese der zu erwartenden Freiheitsstrafe naehert. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhaeltnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe (BGE 145 IV 179, E. 3). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO duerfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht laenger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach staendiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Naehe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rueckt (BGE 145 IV 179, E. 3.1).

BGE 133 I 168 — Untersuchungshaft und Auslieferungshaft; Verhaeltnismaessigkeit. Das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip wird verletzt, wenn die Dauer der Untersuchungshaft in grosse zeitliche Naehe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrase rueckt (BGE 133 I 168, E. 4.1). Dieser Grenze ist besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen koennte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzubueruecksichtigen. Da die Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet werden muss, ist sie grundsaetzlich bei der Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Dauer der Untersuchungshaft den aus Art. 31 Abs. 3 BV abgeleiteten Anforderungen entspricht (BGE 133 I 168, E. 4.1).

BGE 139 IV 270 — Sicherheitshaft waehrend des Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Bei der Beurteilung der Verhaeltnismaessigkeit der Haft im Verfahren des Berufungsgerichts hat der Haftrichter nach Art. 231 ff. StPO zu beruecksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Berufung eine Strafverschaerfung verlangt (BGE 139 IV 270, E. 3). Trotz des Wortlauts von Art. 233 StPO widerspricht es Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht, wenn die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts als Gremium verstanden wird, deren Mitglieder innerhalb derselben Gerichtsinstanz entweder ueber Haftfragen entscheiden oder die Berufung in der Sache pruefen (BGE 139 IV 270, E. 2).

Beschleunigungsgebot

BGE 128 I 149 — Beschleunigungsgebot bei psychiatrischer Begutachtung des Angeschuldigten; besondere Kollusionsgefahr bei Kindsmissbrauch. Die Ruege, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, ist im Haftpruefungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verzoegerung geeignet ist, die Rechtsmaessigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu fuehren (BGE 128 I 149, E. 2.2.1). Monatelange Untaetigkeit eines Gutachters stellt eine in einem Haftfall unentschuldbare Verzoegerung dar, die objektiv den Strafverfolgungsbehoerden anzulasten ist (BGE 128 I 149, E. 4.3). Bei sexuellen Handlungen mit Kindern besteht eine besondere Beziehung zwischen Taeter und Opfer, die Kollusionsgefahr auch dann begruenden kann, wenn die Opfer ihre belastenden Aussagen bereits gemacht haben (BGE 128 I 149, E. 3.4).

BGE 133 I 270 — Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft. Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Der gesetzliche Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG gilt in Faellen betreffend die strafprozessuale Haft nicht (BGE 133 I 270, E. 1.2.2).

Kollusionsgefahr als Haftgrund

BGE 132 I 21 — Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund. Konkrete Anhaltspunkte fuer Kollusionsgefahr koennen sich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persoenlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeitraegen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persoenlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 132 I 21, E. 3.2.1). Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfaeltigen Pruefung (BGE 132 I 21, E. 3.2.2).

Vorzeitiger Strafvollzug

BGE 143 IV 160 — Vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug. Der vorzeitige Strafantritt betrifft nur das Vollzugsregime; die strafprozessuale Haft wird nicht wie ueblich in einer Haftanstalt vollzogen, sondern im Regime der Vollzugsanstalt. Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Pruefung der strafprozessualen Haft einzuhalten (BGE 143 IV 160, E. 2.2). Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Faellen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (BGE 143 IV 160, E. 2.2).

Dringender Tatverdacht und Schuldfragen

BGE 143 IV 330 — Fortsetzung von Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht einer eventualvorsaetzlichen Toetung. Der vom Haftrichter zu pruefende dringende Tatverdacht bezieht sich grundsaetzlich auf ein tatbestandsmaessiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Dabei koennen sich auch Fragen hinsichtlich des Kausalzusammenhanges stellen. Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfaehigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene Sanktion sind demgegenueber vom Sachrichter zu pruefen. Anders liegt der Fall, wenn ausnahmeweise schon im Haftpruefungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (BGE 143 IV 330, E. 2). Im Haftpruefungsverfahren genuegt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfuellen koennte (BGE 143 IV 330, E. 2.1).

Unverzuegliche Vorfuehrung vor einen Richter

BGE 136 I 274 — Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf unverzuegliche Vorfuehrung vor einen Richter. Die unverzuegliche Vorfuehrung bedeutet eine solche innert wenigen, hoechstens aber 48 Stunden (BGE 136 I 274, E. 2.2). Wird die Grenze von 48 Stunden deutlich ueberschritten, liegt eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 3 BV vor. Unter besonderen Umstaenden behandelt das Bundesgericht die Beschwerde trotz Entlassung des Beschwerdefuehrers aus der Untersuchungshaft materiell, etwa wenn eine Verletzung der EMRK offensichtlich ist und dem Beschwerdefuehrer durch die Feststellung und eine fuer ihn vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden kann (BGE 136 I 274, E. 1.3).

Vorzeitiger Massnahmenvollzug

BGE 126 I 172 — Grundrechtliche Anforderungen an das Haftpruefungsverfahren beim freiheitsentziehenden vorzeitigen Massnahmenvollzug. Fuer den freiheitsentziehenden vorzeitigen Sanktionenvollzug vor Erlass eines rechtskraeftigen Strafurteils gelten die grundrechtlichen Verfahrensregeln des strafprozessualen Freiheitsentzuges (BGE 126 I 172, E. 3a-b). Der vorzeitige freiheitsentziehende Massnahmenvollzug ist eine Form der strafprozessualen Freiheitsentziehung, die sich auf kantonales Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht stuetzt. Er kann mit Einverstaendnis des Angeschuldigten anstelle von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet werden, sofern ausreichende strafprozessuale Haftgruende gegeben sind (BGE 126 I 172, E. 3). Eine uebermaessige Haftdauer stellt eine unverhaeltnismaessige Beschraenkung des Grundrechts dar; der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Naehe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rueckt (BGE 126 I 172, E. 5).

Sicherheitshaft zur Gewaehrleistung einer Landesverweisung

BGE 143 IV 168 — Sicherheitshaft zur Gewaehrleistung einer Landesverweisung; rechtliche Grundlage und Verhaeltnismaessigkeitsprinzip. Da es sich bei der Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme handelt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), stellen Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen (BGE 143 IV 168, E. 3.2). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs uebersteigt und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist (BGE 143 IV 168, E. 5).

Untersuchungshaft bei Voelkerstrafrecht

BGE 143 IV 316 — Verlaengerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). Im Haftpruefungsverfahren genuegt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfuellen koennte (BGE 143 IV 316, E. 3.1). Bei Beschwerden, die gestuetzt auf das Recht der persoenlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prueft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei (BGE 143 IV 316, E. 3.3).

III. Absatz 4: Habeas-Corpus-Garantie

Direkter gerichtlicher Zugang

BGE 137 I 23 — Verhaeltnis von Art. 31 Abs. 4 BV zu Art. 80 Abs. 2 AuG. Das Bundesgericht bestaetigte, dass Art. 31 Abs. 4 BV nicht wie Art. 5 Ziff. 4 EMRK bloss darauf beschraenkt ist, auf einen Antrag hin so rasch als moeglich eine gerichtliche Beurteilung des Freiheitsentzugs zu gewaehrleisten. Vielmehr rueckt sie jeder von einem Freiheitsentzug betroffenen Person das Recht ein, jederzeit ein Gericht anzurufen, damit dieses so rasch als moeglich ueber die Rechtmaessigkeit des Freiheitsentzugs befinde. Die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Richter jederzeit und somit direkt soll angerufen werden koennen und nicht bloss auf indirektem Weg (BGE 137 I 23, E. 2.4.2). Durch die Nichtanhandnahme des Gesuchs eines in Ausschaffungshaft befindlichen Auslaenders hat der Haftrichter dem Beschwerdefuehrer das Recht aus Art. 31 Abs. 4 BV und aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK verweigert (BGE 137 I 23, E. 2.5).

Gerichtliche Kontrolle der Administrativhaft

BGE 142 I 135 — Anspruch auf moeglichst rasche richterliche Pruefung der Haft. Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Pruefung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie moeglich zu erfolgen. Die 8-taegige Frist gemaess Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Pruefung der Haft, sondern die Beurteilung eines spaeteren Haftentlassungsgesuchs (BGE 142 I 135, E. 3).

IV. Ersatzmassnahmen

BGE 137 IV 122 — Ersatzmassnahme der Aufenthaltsbeschraenkung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Die Aufenthaltsbeschraenkung gemaess Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet kommt primaer bei Fluchtgefahr in Betracht. Geht es darum, einer Kollusionsgefahr in Form der moeglichen Beeinflussung des mutmasslichen Opfers zu begegnen, genuegt in aller Regel eine Ausgrenzung als mildere Massnahme (BGE 137 IV 122, E. 6.2 und 6.4). Die taegliche Meldepflicht wird vor allem zur Herabsetzung von Fluchtgefahr angeordnet; bei Kollusionsgefahr erscheint es hingegen fraglich, ob eine Meldepflicht ueberhaupt eine taugliche Massnahme darstellt (BGE 137 IV 122, E. 6.4).

V. Verhaeltnismaessigkeit und Haftpraxis

Abgrenzung Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschraenkung

BGE 134 I 140 — Gewaltschutzmassnahmen und Freiheitsentziehung. Unter dem Begriff Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV ist nicht bloss Haft im engen Sinn zu verstehen. Umgekehrt faellt nicht jede Art der Freiheitsbeschraenkung unter diese Garantie, sondern nur Freiheitsbeschraenkungen von gewissem Ausmass und gewisser Intensitaet. Bei der Abgrenzung sind verschiedene Kriterien zu beruecksichtigen, vor allem die Art und Weise, die Dauer, das Ausmass und die Intensitaet der Beschraenkung; massgeblich sind die Auswirkungen der zu beurteilenden Massnahme insgesamt (BGE 134 I 140, E. 3.2). Rayon- und Kontaktverbote nach dem Zuercher Gewaltschutzgesetz fallen nicht unter den Begriff der Freiheitsentziehung von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV, da sie nicht dermassen einschneidend sind, dass von einer Freiheitsentziehung gesprochen werden koennte (BGE 134 I 140, E. 3.3).

Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit

Die Untersuchungshaft muss als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der persoenlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem Gesetz beruhen, im oeffentlichen Interesse liegen und verhaeltnismaessig sein (Art. 36 BV; BGE 133 I 270, E. 2.2). Bei Beschwerden, die gestuetzt auf das Recht der persoenlichen Freiheit wegen der Anordnung von Untersuchungshaft erhoben werden, prueft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden Rechts frei (BGE 132 I 21, E. 3.2.3; BGE 137 IV 122, E. 2).

Haftung als ultima ratio

Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist verhaeltnismaessig, wenn die Rueckfallprognose sehr unguenstig und die zu befuerchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Moeglichkeit der Veruebung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfuegige Straftaten veruebt werden, reichen nicht aus, um eine Praeventivhaft zu begruenden (BGE 133 I 270, E. 2.2). Haft ist nur als ultima ratio angezuordnen; wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen werden (BGE 133 I 270, E. 2.2).