Art. 31 — Freiheitsentzug
Art. 31 BV — Freiheitsentzug
Wortlaut
^1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Faellen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
^2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzueglich und in einer ihr verstaendlichen Sprache ueber die Gruende des Freiheitsentzugs und ueber ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Moeglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre naechsten Angehoerigen benachrichtigen zu lassen.
^3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzueglich einer Richterin oder einem Richter vorgefuehrt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
^4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie moeglich ueber die Rechtmaessigkeit des Freiheitsentzugs.
Fassung gemaess BV von 1999 (AS 1999 2556; BBl 1997 I 1). Der Wortlaut wurde seit Inkrafttreten nicht geaendert.
Systematik
Art. 31 BV steht im dritten Abschnitt der Bundesverfassung (“Freiheitsrechte”, Art. 10-34) und sichert die persoenliche Freiheit konkret im Bereich des Freiheitsentzugs. Die Bestimmung ist eng mit folgenden Verfassungsbestimmungen verbunden:
- Art. 7 BV (Menschenwuerde): Der Freiheitsentzug muss die Menschenwuerde achten; Zwangsbehandlungen im Rahmen von Freiheitsentzug beruehren den Kerngehalt der Menschenwuerde (BGE 127 I 6, E. 5b).
- Art. 10 Abs. 2 BV (Persoenliche Freiheit): Gewaehrleistet das Recht auf koerperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Bewegungsfreiheit. Art. 31 BV konkretisiert den Schutz der Bewegungsfreiheit fuer den Fall des Freiheitsentzugs. Beide Bestimmungen sind bei der Pruefung von Haftmassnahmen kumulativ anwendbar (BGE 132 I 21, E. 3.2.3).
- Art. 29 Abs. 2 BV (Rechtliches Gehoer): Die aus Art. 31 Abs. 2 BV fliessende Begruendungspflicht steht in engem Zusammenhang mit dem Gehoersanspruch (BGE 133 I 270, E. 3.1).
- Art. 29a BV (Rechtsweggarantie): Wird durch Art. 31 Abs. 4 BV als besondere Rechtsweggarantie im Freiheitsentzug ergaenzt und verstaerkt.
- Art. 36 BV (Einschraenkungen von Grundrechten): Jeder Eingriff in die Freiheit muss gesetzlich begruendet, im oeffentlichen Interesse liegend und verhaeltnismaessig sein.
- Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit): Die konventionsrechtliche Parallelgarantie, die fuer die Auslegung von Art. 31 BV massgebend ist.
- Art. 9 UNO-Pakt II (Schutz vor willkuerlicher Festnahme): Weitere voelkerrechtliche Parallelgarantie.
Entstehungsgeschichte
Die Bundesverfassung von 1874 enthielt keine expliziten Garantien im Bereich des Freiheitsentzugs; dieser Bereich fiel in die kantonale Zustaendigkeit. Das Recht auf persoenliche Freiheit galt zwar als unveraeusserliches und unverjaerbares Recht, war jedoch bis zur Totalrevision der Bundesverfassung nicht schriftlich verankert.
Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1) fuehrte die Garantien des Freiheitsentzugs als neue Bestimmung in die Verfassung ein. Der erste Absatz orientiert sich an Art. 5 Abs. 1 EMRK, waehrend die Absaetze 2 bis 4 auch von Bestimmungen verschiedener Vorentwuerfe inspiriert sind. Bemerkenswert ist die Ausgestaltung von Absatz 4, der ueber Art. 5 Abs. 4 EMRK hinausgeht, indem er das Recht garantiert, unmittelbar ein Gericht anzurufen (BGE 137 I 23, E. 2.4.2).
Kommentierung
I. Schutzbereich
Begriff des Freiheitsentzugs
Art. 31 BV erfasst den Freiheitsentzug in seiner weitesten Definition. Dies umfasst nicht nur die strafprozessuale Haft (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft), sondern auch den polizeilichen Gewahrsam, die Administrativhaft im Auslaenderrecht, die fuersorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB), die Verwahrung (Art. 64 StGB) und weitere Formen wie die Auslieferungshaft.
II. Absatz 1: Legalitaet und Legitimitaet
Art. 31 Abs. 1 BV ordnet einen doppelten Vorbehalt an: Der Freiheitsentzug muss in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Faellen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise erfolgen. Dies bedeutet, dass sowohl die tatbestaendlichen Voraussetzungen als auch das Verfahren gesetzlich geregelt sein muessen.
Der Vorbehalt des Gesetzes im formellen Sinn ist fuer schwerwiegende Eingriffe wie den Freiheitsentzug erforderlich (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Vorbehalte ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr im Sinne des polizeilichen Notrechts bleiben vorbehalten (BGE 127 I 6, E. 6).
Die zulaessigen Haftgruende ergeben sich aus der abschliessenden Aufzaehlung in Art. 5 Abs. 1 EMRK, die ueber Art. 31 Abs. 1 BV konkretisiert wird, insbesondere:
- Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK: Festnahme bei hinreichendem Tatverdacht oder zur Verhinderung einer Straftat (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft nach Art. 212 ff. StPO; BGE 137 IV 122; BGE 143 IV 316)
- Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK: Freiheitsentzug bei psychisch Kranken (fuersorgerische Unterbringung, BGE 127 I 6)
- Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK: Freiheitsentzug bei Ausweisungs- und Auslieferungsverfahren (Administrativhaft, BGE 142 I 135; BGE 139 I 206)
Der vorzeitige Strafantritt betrifft nur das Vollzugsregime. Rechtstitel fuer den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft (BGE 143 IV 160, E. 2.1). Mit seiner ausdruecklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und EMRK garantierten und in der StPO konkretisierten Garantien; ohne ihre Einwilligung muessten diese zwingend eingehalten werden (BGE 143 IV 160, E. 2.2).
Auch die auslaenderrechtliche Haft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persoenliche Freiheit dar (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Entscheidungen ueber auslaenderrechtliche Administrativhaft haben einen eigenstaendigen Charakter und sind nicht als blosse untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung zu qualifizieren (BGE 142 I 135, E. 1.1.3).
III. Absatz 2: Informations- und Benachrichtigungsrecht
Art. 31 Abs. 2 BV gewaehrleistet drei elementare Verfahrensgarantien:
- Informationsrecht: Jede betroffene Person hat Anspruch darauf, unverzueglich und in einer ihr verstaendlichen Sprache ueber die Gruende des Freiheitsentzugs und ueber ihre Rechte unterrichtet zu werden.
- Rechtsdurchsetzungsrecht: Die betroffene Person muss die Moeglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen.
- Benachrichtigungsrecht: Insbesondere das Recht, naechste Angehoerige benachrichtigen zu lassen.
IV. Absatz 3: Untersuchungshaftgarantien
1. Recht auf unverzuegliche richterliche Vorfuehrung
Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BV gewaehrleistet das Recht, unverzueglich einer Richterin oder einem Richter vorgefuehrt zu werden. Dieser Habeas-Corpus-Garantie entspricht Art. 5 Ziff. 3 EMRK.
2. Beschleunigungsgebot und Verhaeltnismaessigkeit der Haftdauer
Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV gewaehrleistet das Recht auf ein Urteil innert angemessener Frist. Eine uebermaessige Haftdauer stellt eine unverhaeltnismaessige Beschraenkung dieses Grundrechts dar. Das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip wird insbesondere dann verletzt, wenn die Dauer der Untersuchungshaft in grosse zeitliche Naehe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrase rueckt (BGE 133 I 168, E. 4.1; BGE 139 IV 270, E. 3.1). Dieser Grenze ist besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen koennte, die Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzubueruecksichtigen (BGE 133 I 168, E. 4.1).
Aus dem Beschleunigungsgebot, das sich aus Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 31 Abs. 2 und 3 BV ergibt, folgt, dass insbesondere Haftfaelle vordringlich zu behandeln sind. Der gesetzliche Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG gilt in Faellen betreffend die strafprozessuale Haft nicht (BGE 133 I 270, E. 1.2.2).
3. Haftgruende
Die strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und zusaetzlich ein besonderer Haftgrund gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Einzelnen:
- Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO): Die theoretische Moeglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren koennte, genuegt nicht. Es muessen konkrete Indizien fuer die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21, E. 3.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfaeltigen Pruefung (BGE 132 I 21, E. 3.2.2).
- Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO): Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist verhaeltnismaessig, wenn die Rueckfallprognose sehr unguenstig und die zu befuerchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Moeglichkeit der Veruebung weiterer Delikte reicht nicht aus (BGE 133 I 270, E. 2.2).
- Ausfuehrungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO): Erfordert, dass ernsthaft zu befuerchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufuehren, wahrmachen. Die Moeglichkeit der Anordnung von Praeventivhaft entfaellt, wenn sich die Drohung lediglich auf die Ausfuehrung eines Vergchens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht (BGE 137 IV 122, E. 5.2 und 5.3).
Haft ist nur als ultima ratio angezuordnen. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen werden (BGE 133 I 270, E. 2.2).
4. Ersatzmassnahmen
Anstelle von Untersuchungshaft koennen mildere Massnahmen angeordnet werden, wenn sie den gleichen Zweck erfuellen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als Ersatzmassnahmen kommen namentlich in Betracht: Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre, Aufenthaltsbeschraenkung, Meldepflicht, Arbeitspflicht, aetherztliche Behandlung oder Kontrolle sowie Kontaktverbot (Art. 237 Abs. 2 StPO). Eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet kommt primaer bei Fluchtgefahr in Betracht, waehrend bei Kollusionsgefahr eine Ausgrenzung als mildere Massnahme genuegt (BGE 137 IV 122, E. 6.2 und 6.4).
V. Absatz 4: Habeas-Corpus-Garantie
Art. 31 Abs. 4 BV gewaehrleistet das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, wenn die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wurde. Diese Bestimmung geht ueber Art. 5 Ziff. 4 EMRK hinaus, da sie nicht nur das Recht auf unverzuegliche gerichtliche Pruefung gewaehrleistet, sondern darueber hinaus das Recht, den Richter jederzeit und unmittelbar anzurufen (BGE 137 I 23, E. 2.4.2).
Art. 31 Abs. 4 BV stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, welche weiter reicht als die allgemeine Garantie von Art. 29a BV. Sie bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen den Freiheitsentzug unmittelbar einsetzt (BGE 137 I 23, E. 2.4.2). Der Richter ist verpflichtet, ein selbsttaetig gestelltes Haftpruefungsgesuch entgegenzunehmen und die Haftpruefung in die Wege zu leiten (BGE 137 I 23, E. 2.5).
Im auslaenderrechtlichen Haftverfahren verhaelt sich Art. 31 Abs. 4 BV so, dass der verhaftete Auslaender sein Gesuch um Haftpruefung selbst ausloesen kann und nicht auf die amtsweise Pruefung nach Art. 80 Abs. 2 AuG angewiesen ist (BGE 137 I 23, E. 2.4.5). Allein der Umstand, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt eine Haft nicht; fuer eine Haftanordnung gestuetzt auf Art. 76a AuG muessen konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens bestehen (BGE 142 I 135, E. 4).
VI. Medikamentose Zwangsbehandlung
Der Freiheitsentzug im Rahmen eines fuersorgerischen Freiheitsentzugs (Art. 397a ff. ZGB) beruehrt die persoenliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Eine medikamentose Zwangsbehandlung waehrend eines fuersorgerischen Freiheitsentzugs greift schwer in die persoenliche Freiheit ein und bedarf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, eines ueberwiegenden oeffentlichen Interesses oder des Schutzes von Grundrechten Dritter sowie der Verhaeltnismaessigkeit. Der Kerngehalt der angerufenen Grundrechte darf nicht angetastet werden (BGE 127 I 6, E. 6 und 8).
VII. Verhaeltnismaessigkeit
Jeder Eingriff in die Freiheit muss verhaeltnismaessig sein. Die Untersuchungshaft ist als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der persoenlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem Gesetz zu beruhen, im oeffentlichen Interesse zu liegen und verhaeltnismaessig zu sein (Art. 36 BV; BGE 133 I 270, E. 2.2). Bei Beschwerden, die gestuetzt auf das Recht der persoenlichen Freiheit erhoben werden, prueft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 132 I 21, E. 3.2.3).
Die Praeventivhaft wegen Ausfuehrungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass ernsthaft zu befuerchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufuehren, wahrmachen (BGE 137 IV 122, E. 5.2). Bei der Annahme, dass die beschuldigte Person eine schwere Straftat begehen koennte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zurueckhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr unguenstige Rueckfallprognose (BGE 137 IV 122, E. 5.2).
Leitentscheide
| Entscheidung | Jahr | Kernsatz |
|---|---|---|
| BGE 127 I 6 | 2001 | Medikamentose Zwangsbehandlung waehrend fuersorgerischem Freiheitsentzug; Bedeutung der persoenlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Tragweite der Menschenwuerde (Art. 7 BV) |
| BGE 132 I 21 | 2006 | Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund nach Abschluss der Strafuntersuchung; konkrete Indizien erforderlich; Verhaeltnismaessigkeit der Sicherheitshaft |
| BGE 133 I 168 | 2007 | Verhaeltnismaessigkeit der Haftdauer; Untersuchungshaft darf nicht in zeitliche Naehe der zu erwartenden Freiheitsstrase ruecken; Anrechnung der Auslieferungshaft |
| BGE 133 I 270 | 2007 | Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft; Haftgrund der Fortsetzungsgefahr; Begründungspflicht des Haftrichters; Pflicht zur Pruefung von Ersatzmassnahmen |
| BGE 137 I 23 | 2010 | Art. 31 Abs. 4 BV als besondere Rechtsweggarantie; Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen; Verhaeltnis zu Art. 80 Abs. 2 AuG |
| BGE 137 IV 122 | 2011 | Haftgrund der Ausfuehrungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); Ersatzmassnahme der Aufenthaltsbeschraenkung; keine Ausfuehrungsgefahr bei blossen Vergchensdelikten |
| BGE 139 IV 270 | 2013 | Sicherheitshaft waehrend Berufungsverfahren; Verhaeltnismaessigkeit der Haftdauer bei Haft im Anschluss an erstinstanzliches Urteil |
| BGE 142 I 135 | 2016 | Administrativhaft im Dublin-Verfahren; Zulaessigkeit der Beschwerde; Anspruch auf rasche richterliche Pruefung; keine Haft allein wegen Asylgesuch in einem anderen Dublin-Staat |
| BGE 143 IV 160 | 2017 | Vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug; Rechtstitel fuer den Freiheitsentzug ist die strafprozessuale Haft; Pruefung der Haftgruende bei Entlassungsgesuch |
| BGE 143 IV 316 | 2017 | Verlaengerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter); Haftpruefungsverfahren bei Vlkerstrafrecht |
| BGE 135 I 71 | 2009 | Vortatenerfordernis bei Wiederholungsgefahr; entfernte Vorstrafen sind vom Haftrichter grundsaetzlich nicht zu beruecksichtigen |
| BGE 140 II 1 | 2014 | Gesetzmaessigkeit einer zweiten Ausschaffungshaft; neue entscheidwesentliche Umstaende erforderlich |
| BGE 134 I 92 | 2007 | Anspruch auf unentgeltliche Verbeistandschaft im Haftpruefungsverfahren; Natur der Durchsetzungshaft |
| BGE 145 IV 179 | 2020 | Verhaeltnismaessigkeit der Haftdauer; nicht allein das Verhaeltnis Haftdauer/Freiheitsstrafe ist massgeblich |
| BGE 128 I 149 | 2001 | Beschleunigungsgebot bei psychiatrischer Begutachtung; Kollusionsgefahr bei Kindsmissbrauch |
| BGE 143 IV 330 | 2017 | Dringender Tatverdacht und Schuldfragen; Tatverdacht bezieht sich auf tatbestandsmaessiges und rechtswidriges Verbrechen |
| BGE 136 I 274 | 2010 | Unverzuegliche Vorfuehrung vor einen Richter; 48-Stunden-Grenze |
| BGE 126 I 172 | 2000 | Vorzeitiger Massnahmenvollzug; grundrechtliche Verfahrensregeln des strafprozessualen Freiheitsentzuges gelten |
| BGE 143 IV 168 | 2017 | Sicherheitshaft zur Gewaehrleistung einer Landesverweisung; rechtliche Grundlage und Verhaeltnismaessigkeit |
| BGE 134 I 140 | 2007 | Abgrenzung Freiheitsentziehung/Freiheitsbeschraenkung; Rayon- und Kontaktverbote sind keine Freiheitsentziehung |
Literatur
- Ahmed Ajil/David Muehlemann, Kommentierung zu Art. 31 BV, in: Stefan Schlegel/Odile Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv31
- Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur Totalrevision der Bundesverfassung, BBl 1997 I 1
- Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, BBl 2001 8021
- Niklaus Oberholzer, Grundzuege des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012
- Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Auslaenderrecht, in: Auslaenderrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), 2. Aufl. 2009