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Art. 31 BV — Freiheitsentzug

Gesetzeswortlaut

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele1. Kapitel: Grundrechte

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 31 BV schützt die physische Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen und garantiert fundamentale Mindeststandards für das Verfahren bei jeder Form des Freiheitsentzugs. Als Spezialnorm konkretisiert Art. 31 BV den allgemeinen Grundrechtsschutz der persönlichen Freiheit aus Art. 10 Abs. 2 BV sowie die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29, 29a und 30 BV) für die gravierendste Zwangsmassnahme des Staates gegen das Individuum. Zusammen mit Art. 5 EMRK bildet Art. 31 BV das verfassungs- und konventionsrechtliche Fundament für das gesamte Zwangsmassnahmenrecht in der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO), im Zivilgesetzbuch (Art. 426 ff. ZGB betreffend die fürsorgerische Unterbringung), im Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 73 ff. AIG betreffend die ausländerrechtliche Administrativhaft) sowie in den kantonalen Polizeigesetzen.

Die praktische Tragweite der Norm zeigt sich daran, dass jeder Freiheitsentzug — vom mehrstündigen Polizeikordon an Demonstrationen über die strafprozessuale Untersuchungshaft bis zur monatelangen Ausschaffungshaft — an den Kriterien von Art. 31 BV gemessen werden muss.

Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale auf einen Blick

Nr.Normabsatz / TatbestandsmerkmalRegelungsgehaltPrüfungsreihenfolge & BeweislastAbschnitt
1Abs. 1: Begriff des FreiheitsentzugsAbgrenzung zur blossen Freiheitsbeschränkung anhand von Art, Dauer, Intensität und ModalitätenLiegt überhaupt ein Freiheitsentzug vor? Betroffene Person rügt; Behörde trägt Darlegungslast für ModalitätenAbschnitt A
2Abs. 1: Materieller GesetzesvorbehaltZulässigkeit nur in den vom formellen Gesetz selbst vorgesehenen FällenGesetzliche Grundlage im formellen Sinn; strenge Normdichte; Notrecht nur bei Art. 36 Abs. 1 BVAbschnitt B
3Abs. 1: Formelle VerfahrenslegalitätVollzug nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Art und WeiseEinhaltung sämtlicher Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensvorschriften des FachrechtsAbschnitt C
4Abs. 2: Informations- und AufklärungspflichtUnverzügliche Belehrung über Haftgründe und Rechte in verständlicher SprachePflicht der Behörde; Beweislast für rechtzeitige Belehrung und Dolmetscherbeizug beim StaatAbschnitt D
5Abs. 2: Effektive Rechtswahrung und VerteidigungMöglichkeit zur Geltendmachung der Rechte; Verteidigung der ersten StundeStaat muss Zugang zur Rechtsberatung und amtliche Verteidigung ab Festnahme gewährleistenAbschnitt E
6Abs. 2: BenachrichtigungsrechtRecht, nächste Angehörige und konsularische Vertretung verständigen zu lassenAnspruch der verhafteten Person; Einschränkungen nur bei konkreter Kollusionsgefahr zulässigAbschnitt F
7Abs. 3: Richterliche VorführungsgarantieUnverzügliche Vorführung vor eine Richterin oder einen Richter (max. 48 Stunden)Strikte Einhaltung der Vorführungsfrist; Beweis des Zeitpunkts der FreiheitsentziehungAbschnitt G
8Abs. 3: Richterliche Haftprüfung und HaftgründeRichterlicher Entscheid über Haftanordnung/-fortdauer; dringender Verdacht und HaftgrundStrafbehörde trägt volle Beweislast für dringenden Tatverdacht und konkreten HaftgrundAbschnitt H
9Abs. 3: Beschleunigungsgebot und ÜberhaftverbotUrteil innert angemessener Frist; Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur Strafe rückenAmtsbetrieb; Zwangsmassnahmengericht und Strafrichter müssen Überhaftschwelle beachtenAbschnitt I
10Abs. 4: Unmittelbarer gerichtlicher Zugang (Habeas Corpus)Recht, jederzeit direkt ein Gericht anzurufen bei nichtrichterlichem FreiheitsentzugWährend des Freiheitsentzugs direkter Richterzugang; nach Entlassung greift Art. 29a BVAbschnitt J
11Abs. 4: Rasche richterliche Prüfung und KognitionGerichtliche Entscheidung «so rasch wie möglich» mit voller SachverhaltsprüfungGericht muss unverzüglich verhandeln und entscheiden; umfassende KognitionAbschnitt K

Kommentierung

A. Begriff des Freiheitsentzugs: Abgrenzung zur Freiheitsbeschränkung (Abs. 1)

Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK unterscheidet sich von der blossen Freiheitsbeschränkung (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht durch das Schutzgut, sondern durch die Intensität und Qualität des Eingriffs. Während eine Freiheitsbeschränkung das Verweilen an bestimmten Orten untersagt oder vorschreibt, bedeutet der Freiheitsentzug die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch das Festhalten an einem eng umgrenzten Ort gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person.

Für die Qualifikation sind nach ständiger Praxis namentlich Art, Dauer, Auswirkungen, Modalitäten und Intensität der Massnahme in einer Gesamtschau zu beurteilen (BGE 134 I 140 E. 3.2; BGE 142 I 121 E. 3.1).

1. Zweiseitige Grenzkasuistik: Polizeikessel vs. Gewaltschutz

Anwendungsfall: Polizeiliche Einkesselung und Festhaltung an Demonstration (Freiheitsentzug bejaht)

Anlässlich des 1. Mai 2011 in Zürich versammelten sich Personen auf dem Kanzleiareal zu einer unbewilligten Nachdemonstration. Ab 16.30 Uhr bildete die Polizei mit rund 400 Beamten einen Kordon («Kessel») um ca. 500 Anwesende. Ein Betroffener wurde zweieinhalb Stunden im Kessel festgehalten, anschliessend mit Kabelbindern gefesselt, im Gefangenentransporter zur Polizeikaserne gefahren, erkennungsdienstlich behandelt und um 22.30 Uhr wieder entlassen (Gesamtdauer: rund sechs Stunden). Das Bundesgericht qualifizierte die Massnahme gesamthaft betrachtet als echten Freiheitsentzug nach Art. 31 BV und Art. 5 EMRK (BGE 142 I 121 E. 3.1). Zwar war der Entzug mangels Alternativen zur Identitätsfeststellung verhältnismässig und rechtmässig (E. 3.5), unterstand aber vollumfänglich den Garantien von Art. 31 BV.

Verwerfungsfall: Zivil- und polizeirechtliches Rayon- und Kontaktverbot (Freiheitsentzug verneint)

Im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz wurde einem Ehemann nach häuslicher Gewalt für 14 Tage untersagt, die eheliche Wohnung zu betreten und sich seiner Ehefrau auf weniger als 50 Meter zu nähern. Der Ehemann rügte eine Verletzung der Freiheitsentzugsgarantien gemäss Art. 31 BV und Art. 5 EMRK. Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Rayon-, Annäherungs- und Kontaktverbote verbieten lediglich den Aufenthalt an umschriebenen Orten; dem Betroffenen steht der gesamte übrige öffentliche und private Raum offen. Eine solche Massnahme erreicht die Intensität eines Freiheitsentzugs nicht und ist eine blosse Freiheitsbeschränkung, die an Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV zu messen ist (BGE 134 I 140 E. 3.3).

2. Echter Judikaturwiderspruch: Bundesgericht vs. EGMR beim Freiheitsentzugsbegriff

Zwischen der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und derjenigen des Bundesgerichts besteht ein unvereinbarer dogmatischer Widerspruch hinsichtlich des Prüfungsstandorts der konkreten Gefahrenlage:

  • Der Massstab des EGMR bezieht die konkrete polizeiliche Gefahrenlage (insbesondere das akute Risiko gewalttätiger Ausschreitungen) bereits auf der Tatbestandsebene mit ein: Ist eine Festhaltung durch akute Gewaltverhütung bedingt, qualifiziert der EGMR selbst mehrstündige Einkesselungen unter Umständen als blosse «Freiheitsbeschränkung» ausserhalb von Art. 5 Ziff. 1 EMRK (EGMR Austin u.a. gegen Grossbritannien [GK], Urteil vom 15. März 2012, Nr. 39692/09, § 59 ff.).
  • Die bundesgerichtliche Praxis trennt Tatbestand und Rechtfertigung strikt: Ob ein Freiheitsentzug vorliegt, bestimmt sich objektiv nach Art, Ausmass, Modalitäten und Dauer der Massnahme. Die konkrete Gefahrenlage und der Zweck der Massnahme spielen auf der Tatbestandsebene keine Rolle, sondern sind ausschliesslich auf der Ebene der materiellen Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. b/c EMRK) zu berücksichtigen (BGE 151 I 219 E. 3.3; BGE 142 I 121 E. 3.1).

Leitsatz. Der Begriff des Freiheitsentzugs bestimmt sich nach Art, Dauer, Auswirkungen und Vollzugsmodalitäten der Massnahme; der polizeiliche Schutz- oder Gefahrenabwehrzweck vermag den Charakter eines Freiheitsentzugs nicht in eine blosse Freiheitsbeschränkung umzuqualifizieren, sondern ist erst bei der materiellen Verhältnismässigkeit zu prüfen.


B. Materieller Gesetzesvorbehalt: Qualifiziertes formelles Gesetz (Abs. 1)

Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur «in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen» entzogen werden. Wegen der Schwere des Eingriffs verlangt die Verfassung einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt: Die Haftgründe müssen in einem Gesetz im formellen Sinn abschliessend und mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben sein. Eine Delegation wesentlicher Haftgründe an den Verordnungsgeber ist ausgeschlossen.

1. Kasuistik: Formelle Gesetzesgrundlage bei Ausländerrecht und Zwangsmassnahmen

Anwendungsfall: Unzulässige zweite Ausschaffungshaft ohne neue Tatsachen

Ein abgewiesener Asylbewerber wurde nach Ablauf der maximalen Haftdauer aus der Ausschaffungshaft entlassen. Kurze Zeit später ordnete das kantonale Migrationsamt gestützt auf denselben ursprünglichen Sachverhalt eine erneute Ausschaffungshaft an. Das Bundesgericht erklärte die zweite Haftanordnung für bundesrechts- und verfassungswidrig: Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verlangen eine klare gesetzliche Grundlage. Eine erneute Inhaftierung im gleichen Verfahren ist gesetzlich nur zulässig, wenn neue, entscheidwesentliche Tatsachen vorliegen, die eine veränderte Beurteilung der Ausschaffungsaussichten begründen; das blosse Wiederholen alter Haftgründe verletzt das Legalitätsprinzip (BGE 140 II 1 E. 5.1 und 5.5).

Anwendungsfall: Formelles Gesetz bei medikamentöser Zwangsbehandlung in der FU

Eine Patientin, die sich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in einer basel-städtischen psychiatrischen Klinik befand, wurde gegen ihren Willen zwangsweise mit Psychopharmaka mediziert. Die gesetzliche Grundlage fand sich lediglich in einer regierungsrätlichen Vollzugsverordnung. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Zwangsmedikation im Rahmen des Freiheitsentzugs einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, der zwingend einer formell-gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht bedarf (BGE 127 I 6 E. 6 und 8).

Leitsatz. Jeder Freiheitsentzug und jede mit ihm verbundene schwerwiegende Massnahme bedarf einer klaren, hinreichend bestimmten Grundlage in einem formellen Gesetz; polizeiliches Notrecht nach Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV greift ausschliesslich bei schwerer, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.


C. Formelle Verfahrenslegalität: Einhaltung der gesetzlichen Formen und Fristen (Abs. 1)

Freiheitsentzug darf nach Art. 31 Abs. 1 BV nur «auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise» erfolgen. Dies statuiert das Erfordernis der strikt formellen Verfahrenslegalität: Zuständigkeiten, Festhaltungsdauern, Protokollierungspflichten und Vorführungsfristen sind nicht blosse Ordnungsvorschriften, sondern zwingende Gültigkeitserfordernisse.

1. Kasuistik: Vorzeitiger Strafantritt und Verfahrensbindung

Vorzeitiger Strafvollzug ist strafprozessuale Haft

Tritt eine beschuldigte Person vorzeitig den Strafvollzug an (Art. 236 StPO), ändert sich ausschliesslich das Vollzugsregime (Vollzugsanstalt statt Untersuchungsgefängnis). Rechtstitel für den Freiheitsentzug bleibt die strafprozessuale Haft. Reicht die Person ein Haftentlassungsgesuch ein, dürfen die Behörden dieses nicht verweigern: Die formellen Verfahrensgarantien von Art. 31 Abs. 1 BV leben bei jedem Entlassungsgesuch voll auf, und die Haftgründe sind nach Art. 221 StPO gerichtlich zu prüfen (BGE 143 IV 160 E. 2.2 und 2.3).


D. Informations- und Aufklärungspflicht in verständlicher Sprache (Abs. 2)

Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede festgenommene Person Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden.

1. Reichweite: Die Aufklärung über das Schweigerecht (Miranda-Warning)

Die Informationspflicht beschränkt sich nicht auf administrative Formalien. Sie umfasst zwingend die Aufklärung über das Aussageverweigerungsrecht (Nemo-tenetur-Grundsatz).

Anwendungsfall: Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung

Eine des Diebstahls verdächtigte Person wurde polizeilich festgenommen und ohne vorherige Belehrung über ihr Schweigerecht zu den Vorwürfen befragt, worauf sie Geständnisse ablegte. Das Bundesgericht hielt fest: Die Pflicht der Behörde, die festgenommene Person unverzüglich über ihr Schweigerecht aufzuklären, ergibt sich direkt aus Art. 31 Abs. 2 BV. Es handelt sich um eine eigenständige verfassungsrechtliche Garantie. Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts deponiert wurden, unterliegen grundsätzlich einem Verwertungsverbot (BGE 130 I 126 E. 2 und 3).

2. Kriterientabelle: Information nach Art. 31 Abs. 2 BV

AnforderungInhaltlicher GehaltMassgebender Entscheid
UnverzüglichkeitSofort bei Beginn der tatsächlichen Festhaltung; kein Aufschub bis zur formellen EinvernahmeBGE 130 I 126 E. 2.4
Verständliche SpracheBei Fremdsprachigen Beizug eines Dolmetschers oder Übersetzung; einfache, laienverständliche AusdrucksweiseBGE 114 Ia 332; ZH VG VB.2025.00384 E. 4.4
Gründe des EntzugsKonkreter Sachverhaltsvorwurf (Tatzeit, Tatort, Tatgeschehen), nicht bloss juristische ParagrafenBGE 116 Ia 60
RechtsbelehrungSchweigerecht, Recht auf Verteidigung, Benachrichtigungsrecht, RechtsmittelbelehrungBGE 130 I 126 E. 3

Leitsatz. Die verfassungsrechtliche Belehrungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 BV setzt unmittelbar mit der tatsächlichen Festhaltung ein; Einvernahmen ohne vorherige Belehrung über das Aussageverweigerungs- und Verteidigungsrecht sind unhaltbar und führen zur Unverwertbarkeit der Aussagen.


E. Rechtsdurchsetzungsanspruch und Verteidigung der ersten Stunde (Abs. 2)

Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV garantiert, dass die inhaftierte Person «die Möglichkeit haben [muss], ihre Rechte geltend zu machen». Dies begründet den Anspruch auf wirksamen und rechtzeitigen Rechtsbeistand (Verteidigung der ersten Stunde).

1. Kasuistik: Freier Anwaltsverkehr und unentgeltlicher Rechtsbeistand

Anwendungsfall: Unentgeltliche Verbeiständung in der Administrativhaft

Ein abgewiesener Asylbewerber befand sich zur Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft. Im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten ersuchte er um amtliche Verbeiständung wegen Mittellosigkeit. Die kantonale Behörde wies das Gesuch mit dem Hinweis ab, das Haftprüfungsverfahren sei einfach und verfolge keine strafrechtliche Anklage. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Bei einem Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten darf einer bedürftigen Person im Haftverlängerungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Regel nicht verweigert werden (BGE 134 I 92 E. 3 und 4).

Anwendungsfall: Freier Verkehr mit dem Anwalt während des Polizeigewahrsams

Das Bundesgericht stellte klar, dass der Anspruch einer verhafteten Person, Mitteilungen ihres Rechtsanwalts zu erhalten und mit diesem frei und unbeobachtet zu verkehren, bereits während des Polizeigewahrsams aus Art. 31 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 EMRK fliesst (BGE 126 I 153 E. 2).


F. Benachrichtigung nächster Angehöriger und Konsularschutz (Abs. 2)

Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BV räumt inhaftierten Personen ausdrücklich das Recht ein, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

1. Schranken und Ausnahmen

Das Benachrichtigungsrecht steht unter dem Vorbehalt des Zwecks der Untersuchung (Art. 214 Abs. 2 StPO). Eine Verzögerung der Benachrichtigung ist nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen für eine unmittelbare Kollusionsgefahr durch die Angehörigen sprechen (z.B. Beiseiteschaffen von Beweismitteln, Warnung von Mittätern). Die abstrakte Befürchtung genügt nicht. Ausländische Staatsangehörige haben zudem gestützt auf Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) Anspruch auf Benachrichtigung des Konsulats ihres Heimatstaates (BGE 127 I 20).


G. Richterliche Vorführungsgarantie: Die 48-Stunden-Grenze (Abs. 3 Satz 1)

Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Diese Vorführung muss vor einer unparteiischen, unabhängigen Justizperson erfolgen, die nicht zugleich Anklagefunktionen wahrnimmt (BGE 131 I 36 E. 2).

1. Die Fristenberechnung: 24 Stunden Polizei, 48 Stunden Zwangsmassnahmengericht

Die Praxis des Bundesgerichts legt «unverzüglich» auf eine absolute Höchstdauer von maximal 48 Stunden fest:

Zeitpunkt der Festnahme (0 h)
   │
   ├─► Max. 24 h (Art. 219 Abs. 4 StPO): Staatsanwaltschaft muss Haftantrag stellen oder freilassen
   │
   └─► Max. 48 h (Art. 224 Abs. 2 StPO): Zwangsmassnahmengericht entscheidet und hört an
Anwendungsfall: Überschreitung der 48-Stunden-Frist (Grundrechtsverletzung bejaht)

Ein Beschuldigter wurde an einem Donnerstag um 21.00 Uhr festgenommen. Seine Vorführung vor das Zwangsmassnahmengericht und die Haftprüfung erfolgten erst am darauffolgenden Sonntag um 14.00 Uhr — mithin rund 65 Stunden nach der Festnahme. Das Bundesgericht stellte im Urteilsdispositiv fest, dass die 48-Stunden-Grenze nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK massiv verletzt worden war (BGE 136 I 274 E. 2.2).

2. Rechtsfolge verspäteter Vorführung: Die 96-Stunden-Kaskade (BGE 137 IV 118)

Ein in der Praxis oft missverstandener Punkt betrifft die Frage, ob eine Fristüberschreitung zwingend zur sofortigen Freilassung führt:

  • Überschreitung von Teilfristen (bis 96 Stunden gesamt): Versäumt die Staatsanwaltschaft die 24-Stunden-Frist zur Stellung des Haftantrags oder das Gericht die 48-Stunden-Entscheidfrist, führt dies nicht automatisch zur Freilassung, sofern im Entscheidzeitpunkt materiell ausreichende Haftgründe vorliegen. Die Haft wird erst unrechtmässig, wenn der richterliche Entscheid nicht innerhalb von maximal 96 Stunden nach der Festnahme ergeht (BGE 137 IV 118 E. 2.1).
  • Wiedergutmachung: Liegt die Entscheidung zwischen 48 und 96 Stunden, wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festgestellt, die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten, und der Mangel ist bei einer allfälligen späteren Strafzumessung oder Genugtuung zu berücksichtigen (BGE 137 IV 118 E. 2.2).

Leitsatz. Die richterliche Haftprüfung hat innert maximal 48 Stunden nach Festnahme zu erfolgen; wird diese Frist überschritten, führt dies zwar nicht zwingend zur sofortigen Haftentlassung, begründet aber eine im Dispositiv festzustellende Grundrechtsverletzung mit Kostenfolgen zulasten des Staates.


H. Richterliche Haftprüfung: Tatverdacht, besondere Haftgründe und Ersatzmassnahmen (Abs. 3 Satz 1)

Strafprozessuale Haft darf nach Art. 31 Abs. 3 BV nur angeordnet werden, wenn kumulativ ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 StPO vorliegen und Haft nicht durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann (Ultima-ratio-Prinzip).

1. Dringender Tatverdacht: Massstab und Abgrenzung zum Sachrichter

Der dringende Tatverdacht erfordert konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, wonach die beschuldigte Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Reine Mutmassungen genügen nicht. Das Zwangsmassnahmengericht prüft jedoch keine Schuldfragen: Ob die Schuldfähigkeit vorliegt oder ob der subjektive Tatbestand (z.B. Eventualvorsatz bei Tötung) erfüllt ist, entscheidet abschliessend der Sachrichter; im Haftprüfungsverfahren genügt das Vorliegen plausibler Verdachtsmomente (BGE 143 IV 330 E. 2.1; BGE 143 IV 316 E. 3.1).

2. Die besonderen Haftgründe in der Praxis

a) Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Fluchtgefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Die Schwere der drohenden Strafe ist ein starkes Indiz, genügt für sich allein jedoch nicht. Hinzutreten müssen konkrete Umstände wie Auslandbeziehungen, fehlende berufliche oder familiäre Verwurzelung oder finanzielle Mittel.

Kasuistik: Fluchtgefahr eines 82-Jährigen nach Mordverurteilung

Ein 82-jähriger Mann wurde erstinstanzlich zu 18 Jahren Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt. Während der Untersuchung war er auf freiem Fuss belassen worden. Nach dem erstinstanzlichen Urteil ordnete das Gericht Sicherheitshaft an. Der Verurteilte rügte Fluchtgefahr mit Blick auf sein hohes Alter und seinen schlechten Gesundheitszustand als unverhältnismässig. Das Bundesgericht schützte die Haft: Weil eine 18-jährige Strafe faktisch lebenslänglich bedeutet, ist der Fluchtanreiz maximal. Als Ersatzmassnahme war eine elektronische Fussfessel (Electronic Monitoring) untauglich: Eine Fussfessel überwacht nur passiv und kann die Flucht nicht aktiv hindern (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 3.3).

b) Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)

Kollusionsgefahr verlangt konkrete Indizien dafür, dass der Beschuldigte Zeugen, Opfer oder Mitbeschuldigte beeinflussen oder Beweismittel vernichten wird. Nach Abschluss der Untersuchung ist dieser Haftgrund besonders streng zu handhaben; die rein theoretische Möglichkeit genügt nicht (BGE 132 I 21 E. 3.2).

c) Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis StPO)

Bei der Wiederholungsgefahr ist zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Einfache Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO): Das Bundesgericht präzisierte in einem Grundsatzurteil 2025, dass die Inhaftierung wegen einfacher Wiederholungsgefahr zwingend voraussetzt, dass die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2). Aus dem Strafregister gelöschte Vorstrafen dürfen nicht beigezogen werden (BGE 135 I 71 E. 2.11).
  • Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO, in Kraft seit 1. Januar 2024): Bei schwersten Verbrechen (namentlich Tötungs- und schweren Gewaltdelikten) besteht kein Vortatenerfordernis. Haft darf angeordnet werden, wenn eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht, die Person werde ein gleichartiges schweres Verbrechen begehen (BGE 150 IV 149 E. 3.6; BGE 143 IV 9 E. 2.7).
d) Ausführungsgefahr / Präventivhaft (Art. 221 Abs. 2 StPO)

Ausführungsgefahr setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Bezieht sich die Drohung lediglich auf ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), entfällt die Präventivhaft von vornherein (BGE 137 IV 122 E. 5.2).

3. Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)

Das Zwangsmassnahmengericht ist von Verfassungs wegen verpflichtet, stets zu prüfen, ob mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen können (Kaution, Schriftensperre, Rayonverbot, Meldeauflagen). Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein (BGE 140 IV 74 E. 2.2).


I. Beschleunigungsgebot und Verbot der Überhaft (Abs. 3 Satz 2)

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV hat jede Person in Untersuchungshaft Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass Haftsachen prioritär und mit maximaler Beförderung behandelt werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Gesetzliche Gerichtsferien und Fristenstillstände gelten für strafprozessuale Haftsachen nicht.

1. Die Grenze der Überhaft

Die Untersuchungshaft darf nach Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe. Verfassungswidrige Überhaft droht nicht erst bei rechnerischer Überschreitung, sondern bereits dann, wenn die erstandene Haftdauer in grosse zeitliche Nähe zur voraussichtlichen Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1; BGE 145 IV 179 E. 3.1).

Urteilsvergleich zur Überhaftschwelle
EntscheidTatvorwurf & HaftdauerZu erwartende StrafeBeurteilung durch das Bundesgericht
BGE 145 IV 179Qualifizierte Widerhandlung gegen BetmG; erstandene Haft rund 15 MonateErstinstanzlich ausgesprochen: 24 Monate FreiheitsstrafeÜberhaft drohte: 15 Monate bei 24 Monaten Gesamtsanktion rückt in zu grosse Nähe zur hypothetischen Strafe; Haftentlassung unter Ersatzmassnahmen angeordnet.
BGE 139 IV 270Raub und Körperverletzung; Haftdauer während BerufungsverfahrenErstinstanzlich: 36 Monate; Staatsanwaltschaft verlangt 5 JahreKeine Überhaft: Da die Staatsanwaltschaft Berufung mit Strafschärfungsantrag erhoben hatte, war die Haftdauer an der höheren Straferwartung zu messen.
BGE 133 I 168Wirtschaftsdelikte; 11 Monate Auslieferungshaft im Ausland plus U-HaftZu erwartende Strafe rund 14 MonateVerfassungswidrig: Auslieferungshaft ist voll anrechenbar (Art. 51 StGB); Annäherung an die Strafe verletzte Art. 31 Abs. 3 BV.

Leitsatz. Die strafprozessuale Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken; bei der Bemessung der Überhaftgrenze ist anrechenbare Auslieferungshaft zwingend mitzuberücksichtigen.


J. Habeas-Corpus-Garantie: Unmittelbarer gerichtlicher Zugang (Abs. 4 Satz 1)

Wird einer Person die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen (sondern durch Polizei, Migrationsamt, KESB oder Klinikärzte), garantiert Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BV das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen (Habeas-Corpus-Garantie).

1. Wesensgehalt: Unmittelbarkeit des gerichtlichen Zugangs

Art. 31 Abs. 4 BV geht über Art. 5 Ziff. 4 EMRK hinaus. Während das Konventionsrecht es zulässt, dass vor der gerichtlichen Prüfung zunächst eine Administrativbehörde entscheidet, gewährleistet Art. 31 Abs. 4 BV das Recht, direkt und unmittelbar an ein Gericht zu gelangen (BGE 137 I 23 E. 2.4.2; BGE 136 I 87 E. 6.5). Eine zwingende verwaltungsinterne Vorinstanz ist bei andauerndem Freiheitsentzug verfassungswidrig.

2. Der Wendepunkt: Schranke der Unmittelbarkeit nach Entlassung (BGE 151 I 219)

In einem wegweisenden Leitentscheid vom 20. März 2025 präzisierte das Bundesgericht die Reichweite von Art. 31 Abs. 4 BV für den Fall, dass die betroffene Person bereits aus dem Freiheitsentzug entlassen worden ist:

Lebenssachverhalt aus BGE 151 I 219

Ein Kundgebungsteilnehmer wurde anlässlich der 1.-Mai-Demonstration 2023 in Basel um 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche von der Polizei eingekesselt. Um 15.00 Uhr wurde er einer Personenkontrolle unterzogen und auf den Polizeiposten Waaghof gebracht, wo er um 19.15 Uhr wieder entlassen wurde. Zehn Tage nach seiner Freilassung reichte sein Anwalt beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeigewahrsams ein. Das Zwangsmassnahmengericht trat nicht ein und überwies an das Appellationsgericht, welches die Sache an die Kantonspolizei zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach § 38a OG überwies. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, Art. 31 Abs. 4 BV gewähre ihm den direkten gerichtlichen Rechtsschutz ohne verwaltungsinternen Umweg.

Die bundesgerichtliche Weichenstellung:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:

  • Zweck der Garantie: Art. 31 Abs. 4 BV schützt Personen, die sich aktuell in Haft befinden und unverzüglich ihre Freilassung erwirken müssen.
  • Wegfall der Unmittelbarkeit nach Entlassung: Ist die Person wieder in Freiheit, steht die körperliche Freiheit nicht mehr akut auf dem Spiel. Die ausserordentliche Dringlichkeit entfällt. In diesem Fall verlangt die Verfassung nicht mehr den unmittelbaren gerichtlichen Zugriff; es genügt, wenn die Beurteilung des bereits beendeten Freiheitsentzugs über den ordentlichen verwaltungsrechtlichen Instanzenzug mit anschliessender gerichtlicher Kontrolle nach Art. 29a BV erfolgt (BGE 151 I 219 E. 3.4 und 3.6).

Leitsatz. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unmittelbaren Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV gilt nur während des andauernden Freiheitsentzugs; nach erfolgter Entlassung entfällt das Erfordernis der Unmittelbarkeit, und der Streit um die Rechtmässigkeit der Massnahme kann auf den ordentlichen administrativen Instanzenzug verwiesen werden.


K. Rasche richterliche Entscheidung und Prüfungsbefugnis (Abs. 4 Satz 2)

Wird ein Gericht gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV angerufen, hat dieses so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu befinden.

1. Fristen und Kognition

  • Prüffristen: Im Ausländerrecht (AIG) und bei der fürsorgerischen Unterbringung (ZGB) haben die kantonalen Gerichte in der Regel innert 8 bis 10 Tagen mündlich zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB; Art. 80a Abs. 4 AIG). Unentschuldbare Verzögerungen begründen eine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 4 BV (BGer 5A_591/2015 vom 21. August 2015, E. 2).
  • Vollständige Kognition: Das Gericht darf sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränken; es muss Sachverhalt und Rechtsfragen umfassend im Zeitpunkt seines Urteils selbständig prüfen (BGE 142 I 135 E. 1.1.3).

Kantonale Praxisfragen

1. Zuständigkeit bei nachträglicher Kontrolle polizeilicher Festhaltungen (Zürich vs. Basel)

In der kantonalen Praxis besteht eine tiefgreifende Divergenz bei der Frage, welches Gericht für Feststellungsbegehren nach beendetem Polizeigewahrsam zuständig ist:

  • Das Zürcher Modell: Im Kanton Zürich regelt § 27 Abs. 2 PolG/ZH, dass die Haftrichterin oder der Haftrichter (Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht) für Gesuche um Haftüberprüfung zuständig ist. Das Zürcher Verwaltungsgericht überträgt diese Zuständigkeit auch auf nachträgliche Feststellungsbegehren, um eine Spaltung des Rechtswegs zwischen Realakten und Freiheitsentzug zu vermeiden (ZH VG VB.2022.00667 vom 24. August 2023, E. 2.6 ff.).
  • Das Basler Modell (geschützt in BGE 151 I 219): Im Kanton Basel-Stadt muss nach beendetem Gewahrsam zunächst bei der Kantonspolizei eine anfechtbare Verfügung nach § 38a OG verlangt werden; ein direkter Sprung an das Zwangsmassnahmengericht oder Appellationsgericht ist unzulässig (BS APG VD.2025.75 vom 13. August 2025).

2. Kantonale Vorführungspraxis an Wochenenden und Feiertagen

Zur Wahrung der 48-Stunden-Grenze nach Art. 31 Abs. 3 BV müssen Zwangsmassnahmengerichte an 365 Tagen im Jahr durchgehend erreichbar sein:

  • Bei Festnahmen am Freitagabend oder vor Feiertagen führt die 24h-Frist der Staatsanwaltschaft (Art. 219 Abs. 4 StPO) dazu, dass Haftanträge regelmässig samstags eingehen. Das Zwangsmassnahmengericht muss spätestens am Sonntag die persönliche Anhörung durchführen.
  • Kommt es wegen unvollständiger Pikettdienste zu einer Vorführung nach 50 oder 60 Stunden, wird die Grundrechtsverletzung zwar festgestellt, führt aber nach BGE 137 IV 118 erst bei Überschreiten von 96 Stunden zur sofortigen Entlassung.

3. Notfall-FU und gesetzliche Prüffristen nach Art. 439 Abs. 3 ZGB

Bei ärztlicher fürsorgerischer Notfallunterbringung (Notfall-FU) durch praktizierende Ärzte schützt Art. 31 Abs. 4 BV das Recht auf sofortige gerichtliche Anrufung:

  • Die Kantone haben dafür richterliche Behörden eingesetzt (z.B. Einzelrichter des Bezirksgerichts oder spezialisierte Kammern).
  • Nach Art. 439 Abs. 3 ZGB muss das Gericht innert fünf bzw. zehn Arbeitstagen mündlich anhören und entscheiden. Verstreicht die Frist ungenutzt ohne zwingende sachliche Gründe (wie ein unvermeidbares Gutachten), liegt eine formelle Rechtsverzögerung vor (BGer 5A_591/2015).

Praxishinweise

Für die inhaftierte oder festgenommene Person und ihre Verteidigung:

  1. Aussageverweigerungsrecht konsequent ausüben: Bis zur erfolgten vollständigen Akteneinsicht und Rücksprache mit der Verteidigung von Art. 158 StPO Gebrauch machen. Wurde die Belehrung bei Festnahme unterlassen, sofort im ersten Einvernahmeprotokoll das Verwertungsverbot nach Art. 31 Abs. 2 BV i.V.m. BGE 130 I 126 rügen.
  2. Festnahmezeitpunkt minutengenau protokollieren: Bei Anhaltung und Festhaltung den exakten Zeitpunkt der Fesselung oder Einkesselung dokumentieren. Vergehen zwischen Festnahme und ZMG-Entscheid mehr als 48 Stunden, im Haftprüfungsverfahren zwingend die Feststellung der Grundrechtsverletzung verlangen (BGE 136 I 274; BGE 137 IV 118).
  3. Konkrete Ersatzmassnahmen vorlegen: Die Behauptung fehlender Flucht- oder Kollusionsgefahr genügt selten. Dem Haftrichter konkrete Massnahmen nach Art. 237 StPO vorschlagen (Passhinterlegung, Wohnsitzauflage, Kautionsangebot oder Zustimmung zur Schriften- und Kontosperre gemäss BGE 140 IV 74).
  4. Vortatenerfordernis bei Wiederholungsgefahr prüfen: Wird U-Haft wegen einfacher Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) beantragt, prüfen, ob zwei rechtskräftige Vorstrafen wegen gleichartiger Delikte vorliegen. Fehlen zwei Vorstrafen, ist Haft gestützt auf BGE 151 IV 185 unzulässig.
  5. Überhaftgefahr bei Verfahrensverzögerung rügen: Sobald die Haftdauer sich der mutmasslichen Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassungsgrenze nähert, unverzüglich ein Haftentlassungsgesuch unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 BV und BGE 145 IV 179 stellen.
  6. Habeas-Corpus-Anträge noch während des Gewahrsams stellen: Wer die Unmittelbarkeit nach Art. 31 Abs. 4 BV nutzen will, muss das Gesuch stellen, solange der Freiheitsentzug andauert. Nach der Entlassung ist das Gesuch gemäss BGE 151 I 219 auf den kantonalen Verwaltungsrechtsweg verwiesen.

Für Strafverfolgungs- und Polizeibehörden:

  1. Belehrung lückenlos nachweisen: Bei jeder Anhaltung, die über eine kurze Ausweiskontrolle hinausgeht, die Rechte nach Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 158 StPO auf einem unterzeichneten Belehrungsformular festhalten.
  2. 24-Stunden-Frist der StPO strikt einhalten: Nach polizeilicher Festnahme muss die beschuldigte Person innert maximal 24 Stunden der Staatsanwaltschaft zugeführt oder entlassen werden (Art. 219 Abs. 4 StPO).
  3. Kollusionsgefahr substantiiert begründen: Pauschale Hinweise auf «nicht geständige Beschuldigte» oder «laufende Untersuchungen» genügen vor dem Haftrichter nicht; es müssen konkrete Verdunklungshandlungen oder Beeinflussungsrisiken dargelegt werden (BGE 132 I 21).

Für Zwangsmassnahmengerichte und Verfahrensleitungen:

  1. Fristenüberwachung der 48-Stunden-Kaskade: Das Gericht hat sicherzustellen, dass die Verhandlung und der Entscheid innert 48 Stunden nach Festnahme abgeschlossen sind. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist die 96-Stunden-Grenze nach BGE 137 IV 118 die absolute Schranke.
  2. Begründungspflicht bei Verweigerung von Ersatzmassnahmen: Lehnt das Gericht angebotene Ersatzmassnahmen ab, ist im Haftentscheid detailliert darzulegen, weshalb mildere Massnahmen den Haftzweck nicht erreichen können (Art. 237 Abs. 1 StPO i.V.m. BGE 133 I 270).
  3. Kognition bei ausländerrechtlicher Haft: Bei Überprüfung der Ausschaffungshaft (Art. 80 AIG) ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug innert absehbarer Frist objektiv durchführbar ist (BGE 140 II 1; BGE 144 II 16).

Rechtsprechung und Literatur

  • Zur vollständigen Urteilsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 31 BV
  • Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur Totalrevision der Bundesverfassung, BBl 1997 I 1
  • Frank Schürmann, Kommentierung zu Art. 31 BV, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015
  • Ahmed Ajil/David Mühlemann, Kommentierung zu Art. 31 BV, in: Stefan Schlegel/Odile Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung
  • Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020
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