Rechtsprechung zu Art. 30 BV
Rechtsprechung zu Art. 30 BV
I. Leitentscheide
Grenzen der Befangenheit bei gerichtlichen Vergleichsverhandlungen (Art. 124 Abs. 3 ZPO)
BGE 152 III 61 (Urteil 4A_237/2025 vom 4. August 2025)
- Sachverhalt: Anlässlich einer Instruktionsverhandlung vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau in einer Werklohnklage unterbreitete der Kammerpräsident den Parteien einen bezifferten Vergleichsvorschlag. Zu Beginn wies er auf den provisorischen Charakter seiner Einschätzung hin, erklärte dann jedoch, die werkvertraglichen Verzugsvoraussetzungen seien «mit Sicherheit» erfüllt und es werde «in jedem Fall etwas hängen bleiben». Als die Beklagte opponierte, entgegnete der Richter, andernfalls greife Art. 377 OR. Nach Scheitern des Vergleichs verlangte die Beklagte den Ausstand des Richters.
- Kernaussage: Das Bundesgericht verneinte die Befangenheit. Das Gericht nimmt bei Vergleichsverhandlungen (Art. 124 Abs. 3 ZPO) eine schlichtende Vermittlerrolle ein. Parteien haben Anspruch auf eine klare Einschätzung ihrer Prozesschancen; aus einzelnen pointierten Bemerkungen darf im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht auf Voreingenommenheit geschlossen werden. Ausführungen an Vergleichsgesprächen unterliegen zudem einem strikten Verwertungsverbot für das nachfolgende Endurteil (E. 6.2 und 6.3).
Kontakte auf sozialen Netzwerken («Facebook-Freundschaft») als Ablehnungsgrund
BGE 144 I 159 (Urteil 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018)
- Sachverhalt: In einem KESB-Verfahren stritten nicht verheiratete Eltern um das Sorgerecht. Nach Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts verlangte die Mutter die Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen des KESB-Präsidenten, weil dieser auf Facebook mit dem Kindsvater «befreundet» war. Der Präsident gab an, er habe irrtümlich geglaubt, die Kontaktanfrage eines gleichnamigen früheren Mitarbeiters anzunehmen; der Vater gab an, die Vernetzung gar nicht bemerkt zu haben.
- Kernaussage: Nach Koordinationsentscheid aller Zivil- und Strafkammern des Bundesgerichts (Art. 23 Abs. 2 BGG) begründet eine Vernetzung in sozialen Medien für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Der Begriff «Freund» auf Facebook entspricht nicht einer traditionellen persönlichen Freundschaft, sondern belegt bei Nutzerprofilen mit hunderten von Kontakten lediglich flüchtige oder berufliche Kontakte (E. 4.5).
Regelgebundene Spruchkörperbildung und Geschäftsverteilungspläne an Obergerichten
BGE 144 I 70 (Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018)
- Sachverhalt: Ein Beschwerdeführer rügte am Obergericht Bern, die Zuteilung der Fälle in der Beschwerdekammer beruhe auf keinem vorab fixierten Geschäftsverteilungsplan und keinem elektronischen Zufallsgenerator («Excel-Tabelle»), sondern werde von der Kammerpräsidentin nach freiem Ermessen vorgenommen. Dies verletze das Gebot des gesetzlichen Richters.
- Kernaussage: Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, dass für die Bildung des Spruchkörpers im Voraus abstrakte, transparente Kriterien existieren. Dies schliesst ein pflichtgemässes Ermessen bei der Zuteilung nicht aus, solange sich die Gerichtsleitung von sachlichen Kriterien (Arbeitsbelastung, Sprache, Spezialisierung, Abwesenheiten) leiten lässt und die Zuteilung ein reiner Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung ohne Exekutiveinfluss bleibt (E. 4–6).
Ausstandspflicht der Staatsanwaltschaft bei wiederholten und krassen Verfahrensfehlern
BGE 141 IV 178 (Urteil 1B_419/2014 vom 27. April 2015)
- Sachverhalt: In einer Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung widerrief die Staatsanwaltschaft von sich aus die amtliche Verteidigung des engagierten Anwalts, weil dieser dem Beschuldigten riet zu schweigen. Als das Obergericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilte und dies telefonisch mitteilte, setzten die beiden Staatsanwälte die Einvernahme dennoch ohne den Anwalt fort. Die Staatsanwältin mahnte den Beschuldigten ab, über den Sinn des Schweigens nachzudenken, und vertuschte die Bemerkung im Protokoll.
- Kernaussage: Die Pflicht zur Unvoreingenommenheit der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren fliesst aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO. Einfache Rechtsfehler begründen keinen Ausstand. Liegen jedoch wiederholte und krasse Verfahrensfehler vor, die in einer Gesamtschau den Versuch belegen, einen unbequemen Verteidiger zu verdrängen und Parteirechte zu untergraben, ist der objektive Anschein der Befangenheit gegeben (E. 3.5).
Befangenheit wegen familiärer und wirtschaftlicher Beziehungsnähe der Gerichtsperson
BGE 140 III 221 (Urteil 4A_62/2014 vom 20. Mai 2014)
- Sachverhalt: In einem Regressprozess der Eidgenössischen Invalidenversicherung gegen das Nationale Versicherungsbüro (NVB) wirkte eine Oberrichterin mit. Die Schadenabwicklung lag bei der Versicherung F. AG. Der Ehemann der Richterin führte mit seinem Bruder eine gemeinsame Anwaltskanzlei; der Bruder (Schwager der Richterin) war früheres Direktionsmitglied der F. AG und hatte den massgebenden Schadensvergleich mitunterzeichnet.
- Kernaussage: Befangenheit bejaht. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verbietet eine Beziehungsnähe zu Streitbeteiligten, die über nahe Angehörige vermittelt wird. Angesichts der Kanzleigemeinschaft des Ehemanns und der früheren Organstellung des Schwagers beim involvierten Haftpflichtversicherer lag der Anschein der Voreingenommenheit vor. Die Richterin verletzte ihre Offenlegungspflicht nach Art. 48 ZPO (E. 4 und 5).
Unabhängigkeit des Gerichtsschreibers und Verbot von Personalunionen mit der Verwaltung
BGE 140 I 271 (Urteil 2C_708/2013 vom 20. Mai 2014)
- Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger focht seinen Steuerentscheid vor der Walliser Steuerrekurskommission an. Der leitende Gerichtsschreiber dieser Kommission amtierte gleichzeitig als Chef des Rechtsdienstes im kantonalen Finanzdepartement, dem die kantonale Steuerverwaltung unterstellt war.
- Kernaussage: Die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 30 Abs. 1 BV gilt wegen seiner beratenden und entwurfsverfassenden Funktion zwingend auch für den Gerichtsschreiber. Eine gleichzeitige Kaderstellung im Departement, dessen Steuerveranlagungen überprüft werden, schliesst die Unabhängigkeit institutionell aus. Allerdings verwirkt die Rüge, wenn sie trotz Kenntnis nicht sofort erhoben wird (E. 8).
Unzulässigkeit richterlicher Einflussnahme auf den Rückzug von Rechtsmitteln
BGE 137 I 227 (Urteil 1B_407/2010 vom 4. Mai 2011)
- Sachverhalt: Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich forderte den Verteidiger eines Verurteilten schriftlich auf, wegen Aussichtslosigkeit ernsthaft den Rückzug der Berufung zu erwägen («kurzer Prozess»). Nach Weigerung des Verteidigers trat der Oberrichter in den Ausstand. Der Verurteilte verlangte daraufhin den Ausstand der gesamten Strafkammer.
- Kernaussage: Das Bundesgericht rügte das Vorgehen des Kammerpräsidenten scharf: Das Herbeiführen eines Ausstands durch unzulässigen Druck auf den Verteidiger birgt die Gefahr der gezielten Manipulation der Spruchkörperbildung. Der Ausstand erstreckte sich vorliegend nicht auf die übrigen Kammermitglieder, da kein systematischer Korpsgeist nachgewiesen war (E. 2.2–2.6).
Justizöffentlichkeit und Schranken des Ausschlusses akkreditierter Medienschaffender
BGE 143 I 194 (Urteil 1B_367/2015 vom 19. April 2017)
- Sachverhalt: In einem Berufungsprozess wegen eines aufsehenerregenden Tötungsdelikts schloss das Obergericht Zürich unter Berufung auf den Schutz der Privatkläger (Opferschutz) nicht nur das Publikum, sondern auch sämtliche akkreditierten Gerichtsberichterstatter vollständig von der Verhandlung und der Urteilsverkündung aus.
- Kernaussage: Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie der Informations- und Medienfreiheit (Art. 16/17 BV). Der vollständige Ausschluss der Presse ist die äusserste Ausnahme. Gerichte müssen primär mildere Massnahmen (teilweiser Ausschluss für heikle Phasen, Anonymisierungsauflagen) anwenden, um die demokratische Kontrollfunktion der Medien zu wahren (E. 3.6).
II. Weitere Entscheide
Mitwirkung eines Gemeindeexekutivmitglieds im Finanzausgleich und Rüge vor Bundesgericht
BGE 147 I 173 (Urteil 1C_178/2020 vom 23. November 2020)
- Sachverhalt: An einem Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts über den interkommunalen Finanzausgleich wirkte ein Richter mit, der gleichzeitig als Gemeinderat einer Nachbargemeinde desselben Kantons amtierte. Die unterlegene Gemeinde entdeckte dies erst nach Urteilseröffnung, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht.
- Kernaussage: Die Doppelrolle als Exekutivmitglied einer am Finanzausgleich beteiligten Gemeinde und als Richter verletzt Art. 30 Abs. 1 BV. Wird ein Ausstandsgrund erst nach dem Urteil, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist entdeckt, kann er erstmals direkt vor Bundesgericht gerügt werden (E. 3.3 und 5.2).
Beisitzender Richter vertritt Gegenpartei in separatem hängigem Mietstreit
BGE 139 III 120 (Urteil 4A_679/2012 vom 13. Mai 2013)
- Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt amtierte als beisitzender Fachrichter an einer kantonalen Mietberufungskammer. Gleichzeitig vertrat er in einer anderen, hängigen Streitigkeit die Gegenpartei einer der vor dieser Mietkammer prozessierenden Parteien.
- Kernaussage: Der Anschein der Befangenheit ist bejaht. Ein Richter, der in einem Drittverfahren gegen eine der bei ihm prozessierenden Parteien als Anwalt auftritt, erweckt objektiv Zweifel an seiner Unparteilichkeit (E. 3.2).
Ausnahmegerichtsverbot und Verwirkung von Ablehnungsgründen am Handelsgericht
BGE 136 I 207 (Urteil 4A_564/2009 vom 8. Februar 2010)
- Sachverhalt: Eine klagende Partei rief das Handelsgericht Zürich als Wahlgericht an und verlangte später dessen Ablehnung als unzulässiges Ausnahmegericht wegen der Mitwirkung von Laien-Handelsrichtern.
- Kernaussage: Das Handelsgericht ist kein verbotenes Ausnahmegericht, da seine Zuständigkeit durch generelles Gesetz geregelt ist. Wer in Kenntnis möglicher Ablehnungsgründe am Verfahren teilnimmt und die Rüge nicht unverzüglich erhebt, verwirkt den Anspruch nach Treu und Glauben (E. 3.4 und 3.5).
Ausstand von Amtes wegen bei eigener Strafanzeige und Zivilklage des Richters
BGE 134 I 20 (Urteil 1B_115/2007 vom 29. Januar 2008)
- Sachverhalt: Ein Waadtländer Kantonsrichter reichte gegen ein Mitglied der Vereinigung «Appel au Peuple» Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilklage auf Genugtuung wegen Flugblättern ein. Vier Jahre später amtierte er dennoch in einem Beschwerdeverfahren desselben Bürgers.
- Kernaussage: Ein Richter, der gegen eine Partei persönlich Strafanzeige und Genugtuungsklage eingereicht hat, befindet sich in einem schweren persönlichen Konflikt und muss in allen späteren Verfahren mit dieser Partei von sich aus in Ausstand treten (E. 4.2).
Nebenamtlicher Richter als Parteivertreter vor Untergerichten
BGE 133 I 1 (Urteil 1P.483/2006 vom 15. Januar 2007)
- Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt amtierte nebenamtlich als Richter am Zürcher Kassationsgericht und trat vor dem erstinstanzlichen Bezirksgericht als Parteivertreter auf. Die Gegenpartei rügte eine Verletzung der Waffengleichheit.
- Kernaussage: Das richterliche Nebenamt eines Parteivertreters begründet für sich allein keine Befangenheit des urteilenden Richters und keine Verletzung der Waffengleichheit, solange keine konkrete Einschüchterung oder Abhängigkeit dargetan ist (E. 5.3).
Wohnsitzgerichtsstand und Zulässigkeit des Adhäsionsgerichtsstands im Strafprozess
BGE 133 IV 171 (Urteil 6S.147/2006 vom 23. März 2007)
- Sachverhalt: Ein wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilter Beschuldigter wandte gegen die Verurteilung im Zivilpunkt ein, Art. 30 Abs. 2 BV und Art. 129 IPRG garantierten ihm die Beurteilung der Zivilklagen an seinem Wohnsitz.
- Kernaussage: Der Sinn und Zweck des Adhäsionsprozesses schliesst die Berufung auf den Wohnsitzgerichtsstand aus. Das Strafgericht ist auch im internationalen Verhältnis zur Beurteilung adhäsionsweiser Zivilforderungen befugt (E. 9.4).
Mehrfache richterliche Funktionen und Vorbefassung bei URP-Abweisung
BGE 131 I 113 (Urteil 1P.683/2004 vom 24. Februar 2005)
- Sachverhalt: Ein Bezirksrichter wies das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Beklagte lehnte den Richter anschliessend für das Hauptsacheverfahren wegen Vorbefassung ab.
- Kernaussage: Die Abweisung eines URP-Gesuches wegen Aussichtslosigkeit begründet für sich allein keine unzulässige Vorbefassung im Hauptprozess, da die Prognose summarisch erfolgt und das Beweisverfahren offen bleibt (E. 3.6 und 3.7).
Restriktive Ausnahmen von der Verhandlungsöffentlichkeit im Kindesschutzverfahren
BGE 142 I 188 (Urteil 5A_778/2015 vom 18. Mai 2016)
- Sachverhalt: Eltern fochten einen Obhutsentzug vor dem kantonalen Gericht an und verlangten unter Berufung auf Art. 30 Abs. 3 BV eine öffentliche Verhandlung. Das Gericht wies den Antrag ab und entschied schriftlich.
- Kernaussage: Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit im Kindesschutz ist verfassungskonform, da der Schutz der Persönlichkeitssphäre des Kindes und der Familie den Transparenzanspruch überwiegt (E. 3.3).
Parteizugehörigkeit einer Justizperson und unbegründete Massenausstandsgesuche
BGer 1C_84/2026 vom 15. Januar 2026; BGer 7B_64/2026 vom 31. Juli 2026
- Sachverhalt: Parteien verlangten den Ausstand von Gerichtspersonen wegen Parteizugehörigkeit (SVP) oder richteten pauschale Ausstandsgesuche gegen ganze Spruchkörper nach abgewiesenen Zwischenverfügungen.
- Kernaussage: Die Parteizugehörigkeit einer Justizperson begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Unvorteilhafte Zwischenentscheide stellen keine schwere Amtspflichtverletzung dar; pauschale Ausstandsgesuche gegen unbeteiligte Richter sind unzulässig.