Rechtsprechung zu Art. 30 BV
Rechtsprechung zu Art. 30 BV
Gesetzlicher Richter (Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative)
BGE 126 II 377 — Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 30 BV keinen generellen gerichtlichen Rechtsschutz verlangt. Die Garantie des gesetzlichen Richters bedeutet nicht, dass für jedes rechtliche Anliegen ein Gerichtsweg offenstehen muss. Die Rechtsweggarantie wird vielmehr durch Art. 29a BV eigenständig geregelt. Art. 30 BV verlangt nur, dass — wenn ein gerichtliches Verfahren stattfindet — die Zuständigkeit durch Gesetz geregelt ist und die Garantien des unabhängigen und unparteiischen Gerichts gewahrt bleiben (E. 8d/bb).
BGE 140 I 271 — Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis muss als richterliche Behörde die in Art. 30 Abs. 1 BV vorgesehenen Unabhängigkeitsgarantien erfüllen. Diese Garantien gelten aufgrund seiner Aufgaben auch für den Schreiber dieser Kommission. Der Umstand, dass der Schreiber gleichzeitig den Rechtsdienst im kantonalen Departement für Finanzen und Institutionen leitete, dem auch die kantonale Steuerverwaltung angegliedert war, verstiess gegen Art. 30 Abs. 1 BV. Die Unvereinbarkeitsgründe wurden jedoch verspätet geltend gemacht (E. 8).
Unabhängigkeit (Abs. 1 Satz 1, 3. Alternative)
BGE 137 I 1 — Kein Anspruch auf Bekanntgabe der Taggelder, welche an Richter bezahlt wurden. Die Bekanntgabe der einem Richter ausgerichteten Taggelder würde dazu führen, dass seine Arbeitsweise und damit auch der Ausgang eines Verfahrens durch prozessfremde Elemente beeinflusst und damit die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt würde. Die Verwaltungskommission des Obergerichts verletzte weder das Datenschutzgesetz noch Art. 30 Abs. 1 BV, wenn sie die Bekanntgabe dieser Information gestützt auf überwiegende öffentliche Interessen verweigerte (E. 2).
BGE 137 V 210 — Leitentscheid zur Unabhängigkeit von MEDAS-Gutachten. Das Bundesgericht befasste sich eingehend mit der Frage, ob die Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei den Regionalen Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Es stellte fest, dass die Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens grundsätzlich gewährleistet ist, sofern die Unabhängigkeit der Gutachter und die Waffengleichheit der Parteien gesichert sind. Die versicherte Person hat kein absolutes Recht auf Begutachtung durch eine MEDAS; die IV-Organe verfügen über ein Ermessen bei der Einholung von Gutachten (E. 5).
BGE 136 V 376 — Beweistauglichkeit von MEDAS-Administrativgutachten unter dem Aspekt der Unabhängigkeit. Ergänzend zu BGE 137 V 210 befasste sich das Bundesgericht mit der Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der MEDAS unter den Aspekten der Unabhängigkeit sowie der Verfahrensfairness und Waffengleichheit. Es stellte fest, dass aus der formellen Parteieigenschaft der Durchführungsstelle der Invalidenversicherung im gerichtlichen Prozess nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Verfahren seien Parteihandlungen (E. 4).
Unparteiischkeit und Anschein der Befangenheit (Abs. 1 Satz 1, 4. Alternative)
Grundprinzip
BGE 126 I 68 — Leitentscheid zur Garantie des unparteiischen Richters. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (E. 3). Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, mit freier Kognition hingegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (E. 3).
BGE 140 III 221 — Leitentscheid zur Zusammenfassung der Grundsätze zur Befangenheit einer Gerichtsperson. Das Bundesgericht stellte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zusammen (E. 4). Im konkreten Fall bejahte es den Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person. Über ihren Ehemann und ihren Schwager bestand eine derartige Nähe zu dem die Regressforderung bestreitenden Beschwerdegegner, dass die Oberrichterin wegen des Anscheins der Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen (E. 5.2.4). Gestützt auf Art. 48 ZPO hat eine betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund von sich aus vorgängig offenzulegen.
Strafanzeige und Zivilklage des Richters
BGE 134 I 20 — Ein Richter, der Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht und Zivilklage auf Genugtuung erhoben hat, ist gehalten, in einem späteren Verfahren, an dem der Urheber der Verletzung beteiligt ist, von sich aus in Ausstand zu treten. Der Anschein der Befangenheit ist bei objektiver Betrachtungsweise gegeben, wenn der Richter in einer persönlichen Konfliktsituation mit einer Prozesspartei steht (E. 4).
Beisitzender Richter mit Mandat für die Gegenpartei
BGE 139 III 120 — Anschein der Befangenheit eines beisitzenden Richters. Ein Rechtsanwalt, der die Funktion eines beisitzenden Richters in einer Berufungsinstanz in Mietsachen bekleidet, erscheint objektiv als befangen, wenn er in einem anderen hängigen Verfahren die Gegenpartei einer der vor dieser Instanz prozessierenden Parteien vertritt. Das Bundesgericht bejahte den Anschein der Befangenheit und hielt fest, dass die Entdeckung eines Ablehnungsgrundes nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr zur Aufhebung des Urteils führen kann, sofern der Ablehnungsgrund nicht schon vorher bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (E. 2).
BGE 133 I 1 — Ablehnung eines Richters bei Nebenamt als Parteivertreter. Ein Anwalt, der als nebenamtlicher Richter an einer Rechtsmittelinstanz mitwirkt, erscheint nicht schon deswegen als befangen, weil er in einem anderen Verfahren als Parteivertreter auftritt. Der Umstand, dass der Anwalt ein derartiges richterliches Nebenamt ausübt, tangiert im konkreten Fall das Gebot der Waffengleichheit der Parteien nicht (E. 5.3). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frage der Waffengleichheit nur unter konkreten Umständen zu prüfen ist, etwa wenn die Gefahr der Einschüchterung des Gegenanwalts dargetan ist.
BGE 139 I 121 — Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts. Der Umstand, dass ein Parteivertreter in Drittverfahren am Gericht ein Ersatzrichteramt bekleidet, stellt die Unbefangenheit der Gerichtsmitglieder nicht generell in Frage. Fehlt ein Verbot für das Auftreten von Ersatzrichtern als Parteivertreter, müssen über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur hinaus Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der einzelnen Gerichtsmitglieder zu begründen vermögen (E. 5.2-5.4). Das Bundesgericht bestätigte die in BGE 133 I 1 begründete Rechtsprechung, wonach die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht gebietet.
Ausstand des Staatsanwalts
BGE 138 IV 142 — Leitentscheid zum Ausstand eines Staatsanwalts. Das Bundesgericht legte die anwendbaren Grundsätze für den Ausstand der Staatsanwaltschaft dar (E. 2.1–2.3). Ein Staatsanwalt, an den die Sache nach Aufhebung einer Einstellungsverfügung zurückgewiesen wurde, muss in Ausstand treten, wenn die Begründung der Einstellungsverfügung und seine späteren Aussagen den Anschein der Befangenheit rechtfertigen (E. 2.4 und 2.5). Die Grundsätze von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV gelten analog für die Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Verfahrensbeteiligte.
BGE 141 IV 178 — Ausstandspflicht der beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler. Das Bundesgericht bejahte den Anschein der Befangenheit und hielt fest, dass wiederholte und krasse Verfahrensfehler eines Staatsanwalts den objektiven Anschein der Befangenheit begründen können, selbst wenn der Staatsanwalt in der Sache selbst unvoreingenommen ist (E. 3).
Vorbefassung
BGE 126 I 68 — Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei Vorbefassung des Richters entstehen. Ob ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einem Mass festgelegt ist, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die blosse Vorbefassung als solche führt nicht zwangsläufig zur Befangenheit; massgebend ist, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (E. 3).
BGE 131 I 113 — Mehrfache Funktionen des Richters in demselben Zivilprozessverfahren. Das Bundesgericht fasste die Rechtsprechung aus dem Blickwinkel des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht zusammen (E. 3.1-3.6). Mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, begründen für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund (E. 3.6). Ein Richter erscheint nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat; damit eine unzulässige Vorbefassung vorliegt, müssen noch weitere tatsächliche Gesichtspunkte hinzukommen (E. 3.7.1).
BGE 134 I 238 — Referentensystem und Meinungsbildung des Referenten. Das Berufungsverfahren vor Obergericht, das auf dem Referentensystem beruht, ist verfassungsrechtlich zulässig. Die vorläufige Meinungsbildung und der darauf beruhende Antrag an die urteilende Kammer bringen für sich genommen keinerlei Voreingenommenheit zum Ausdruck und sind mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 2.3). Hinsichtlich der Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung an Aussenstehende stellte das Bundesgericht differenzierte Grundsätze auf: Die Mitteilung an die Partei selbst ist problematisch, während die Mitteilung an den Rechtsvertreter eher den Charakter einer fachlichen Diskussion annimmt. Nicht zulässig ist es, im eigentlichen Sinne zum Rückzug des Rechtsmittels aufzufordern und dabei offen oder verdeckt Druck auszuüben (E. 2.4).
BGE 137 I 227 — Richterliche Einwirkung auf den Verteidiger. Die richterliche Einwirkung auf den Vertreter des Angeklagten, um diesen zum Rückzug der Berufung zu veranlassen, ist unzulässig (Bestätigung von BGE 134 I 238; E. 2.2). Im konkreten Fall war nicht umstritten, dass Oberrichter Marti mit seinem Schreiben an den Verteidiger den Anschein der Befangenheit erweckte, weshalb ihm der Ausstand bewilligt wurde. Für die übrigen Mitglieder der Strafkammer bestanden keine Anhaltspunkte für den Anschein der Befangenheit (E. 2.5). Eine Gerichtspraxis, die den Anforderungen an den verfassungsmässigen Richter und die richterliche Unabhängigkeit nicht entspricht, kann jedoch den Anschein der Befangenheit aller Mitglieder eines Spruchkörpers begründen (E. 2.6.4).
Amterkumulation
BGE 131 I 24 — Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Amterkumulation. Die kumulative Ausübung mehrerer Ämter durch dieselbe Person kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn die kumulierten Funktionen so beschaffen sind, dass eine Person in einem Verfahren eine Rolle einnimmt, die mit der Funktion als Richter unvereinbar ist.
Soziale Medien
BGE 144 I 159 — Facebook-Freundschaft als Ablehnungsgrund. Das Bundesgericht befasste sich erstmals mit der Frage, ob eine Freundschaft auf Facebook zwischen einer Gerichtsperson und einer Prozesspartei den Anschein der Befangenheit begründet. Es stellte fest, dass der Begriff der Freundschaft auf Facebook nicht der Freundschaft im traditionellen Sinne entspricht. Eine Facebook-Freundschaft bezeugt lediglich die Existenz von Kontakten zwischen Personen, die gemeinsame Interessen teilen; der betroffene Personenkreis ist deutlich weiter als bei einer Freundschaft im herkömmlichen Sinn. Allein das Faktum einer Facebook-Freundschaft genügt daher nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Es kann lediglich ein Indiz unter anderen sein, das gemeinsam mit weiteren Umständen eine Ablehnung rechtfertigen kann (E. 4).
Untersuchungsrichter
BGE 127 I 196 — Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen Untersuchungsrichter. Die Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters, der seine Strafuntersuchungs- und Anklagefunktion wahrnimmt, beurteilt sich nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (E. 2b). Der Untersuchungsrichter hat sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten; bezeichnet er den Beschuldigten vor Abschluss der Untersuchung vorweg als Betrüger, so ist der Ausstand zu gewähren (E. 2e).
Wohnsitzrichter (Abs. 2)
BGE 126 II 377 — Der Wohnsitzrichter nach Art. 30 Abs. 2 BV garantiert der beklagten Person, dass Zivilklagen am Gericht des Wohnsitzes beurteilt werden. Diese Garantie ist nicht absolut; das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen (E. 8d/bb).
Wahlgericht und gesetzlicher Richter
BGE 136 I 207 — Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht am Beispiel des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Wer in Ausübung einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit nicht das ordentliche Gericht, sondern das Handelsgericht anruft, verwirkt dadurch nicht den Anspruch auf Ablehnung desselben. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (E. 3.4). Die Zusammensetzung des Handelsgerichts mit zwei hauptamtlichen Oberrichtern und drei Fachrichtern, die Firmeninhaber oder leitende Angestellte sein müssen, erweckt nicht den Anschein der Befangenheit oder der Parteilichkeit (E. 3.5).
Strafrechtsähnliche Sanktionen und Ausnahmegerichte
BGE 139 I 72 — Anwendbarkeit von Art. 30 BV auf kartellrechtliche Sanktionen. Das Bundesgericht stellte fest, dass kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter haben. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Die Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden (E. 4).
Öffentlichkeit (Abs. 3)
Die Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 3 BV wird massgeblich durch die Parallelgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geprägt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als demokratisches Transparenzgebot unverzichtbar ist und Ausnahmen restriktiv auszulegen sind.
BGE 142 I 188 — Anspruch auf öffentliche Verhandlung im Kindesschutzverfahren. Das Bundesgericht befasste sich mit den Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung sowie auf eine persönliche und mündliche Anhörung der Parteien verzichten darf (E. 3). Der Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlung ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben und müssen durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt sein.
Abgrenzung zu anderen Verfahrensgarantien
- Art. 29 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör — gilt für alle Verfahren (nicht nur gerichtliche); Art. 30 BV konkretisiert den fairen Prozess für gerichtliche Verfahren
- Art. 29a BV: Rechtsweggarantie — garantiert den Zugang zu einem Gericht; Art. 30 BV setzt den gerichtlichen Rechtsschutz als vorhanden voraus und regelt dessen Qualität
- Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Völkerrechtlicher Massstab, der weitgehend parallel zu Art. 30 BV wirkt, in einzelnen Punkten jedoch weitergehend ist (z.B. Öffentlichkeit der Urteilsverkündung in Strafsachen, Entscheidung innerhalb angemessener Frist)