Art. 30 BV — Gerichtliche Verfahren
Art. 30 BV — Gerichtliche Verfahren
Wortlaut
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Fassung gemäss BV von 1999 (AS 1999 2556; BBl 1997 I 1).
Systematischer Zusammenhang
Art. 30 BV verankert die zentralen Verfahrensgarantien für gerichtliche Verfahren auf Verfassungsstufe. Die Bestimmung konkretisiert den allgemeinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) für den gerichtlichen Bereich und steht in engem Zusammenhang mit:
- Art. 29 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren — allgemeine Verfahrensgarantie, die auch für administrative Verfahren gilt
- Art. 29a BV: Anspruch auf Rechtsweg — garantiert den Zugang zu einem Gericht
- Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht — völkerrechtlicher Massstab, der weitgehend parallel zu Art. 30 BV wirkt
- Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II: Gleichbehandlung vor Gerichten — ergänzt die EMRK-Garantien
- Art. 31 BV: Habeas-corpus-Garantie — Schutz vor willkürlicher Festhaltung
Art. 30 BV geht teils auf die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 (Art. 50 und 53 bzw. Art. 58 und 59 aBV), teils auf völkerrechtliche Vorgaben (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II) und teils auf kantonales Recht zurück. Die Garantien von Art. 30 BV räumen den Berechtigten unmittelbar einklagbare Ansprüche auf einen fairen, gleichen und gerechten Prozess ein.
Entstehungsgeschichte
Die Bundesverfassung von 1874 enthielt in Art. 58 Abs. 1 aBV die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1) fasste die spezifischen Verfahrensgarantien für gerichtliche Verfahren erstmals in einer eigenständigen Bestimmung zusammen (Art. 26 VE 96). Der Verfassungsentwurf verankerte den gesetzlichen Richter, die Unabhängigkeit und Unparteiischkeit, den Wohnsitzrichter und die Öffentlichkeit als Grundrechte.
In den Beratungen wurden folgende Weichenstellungen vorgenommen:
- Die Dreiabsatzstruktur wurde beibehalten: gesetzlicher/unabhängiger Richter (Abs. 1), Wohnsitzgerichtsstand (Abs. 2) und Öffentlichkeit (Abs. 3)
- Das Ausnahmegerichtsverbot wurde ausdrücklich in Abs. 1 Satz 2 aufgenommen
- Die Unabhängigkeit und Unparteiischkeit des Gerichts wurden als Grundvoraussetzungen genannt
- Gesetzliche Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz wurden für zulässig erklärt
Art. 30 BV trat am 18. April 1999 zusammen mit der übrigen Bundesverfassung in Kraft und hat seither keine Änderungen erfahren.
I. Personaler Schutzbereich
Art. 30 BV steht jeder Person zu. Der persönliche Schutzbereich umfasst natürliche Personen unabhängig von ihrer Nationalität, Aufenthaltsstatus oder Eigenschaft. Auch juristische Personen können sich auf Art. 30 BV berufen, soweit sie in gerichtlichen Verfahren Partei sind.
Die Garantien von Art. 30 BV gelten nicht nur für Schweizer Staatsangehörige, sondern aufgrund des personalen Wortlauts («Jede Person») und der völkerrechtlichen Parallelbestimmung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) für alle Personen, die einem gerichtlichen Verfahren unterworfen sind.
II. Sachlicher Geltungsbereich
Art. 30 BV ist anwendbar auf gerichtliche Verfahren. Der Begriff des gerichtlichen Verfahrens ist weit zu verstehen und umfasst:
- Zivilprozessuale Verfahren: Streitigkeiten privatrechtlicher Natur vor den Zivilgerichten
- Strafverfahren: Die gesamte Strafjustiz von der Untersuchungshaft bis zum Urteil
- Verwaltungsgerichtliche Verfahren: Anfechtung verwaltungsbehördlicher Entscheide vor unabhängigen Gerichten
- Verfassungsgerichtliche Verfahren: Bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren
Nicht unter Art. 30 BV fallen rein administrative Verfahren, in denen eine Behörde weder als Gericht noch in justizieller Funktion entscheidet. Für solche Verfahren gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV.
Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 30 BV ist, ob die entscheidende Behörde als Gericht im Sinne der Verfassung fungiert. Eine Behörde handelt als Gericht, wenn sie unabhängig und unparteiisch entscheidet, den Parteien das rechtliche Gehör gewährt und ihr Verfahren den grundlegenden Anforderungen eines gerichtlichen Verfahrens entspricht.
Strafrechtsähnliche Sanktionen
Die Garantien von Art. 30 BV finden auch auf Sanktionen Anwendung, die einen strafrechtlichen oder strafrechtsähnlichen Charakter aufweisen, auch wenn sie formal dem Verwaltungsrecht zugeordnet sind. In BGE 139 I 72 stellte das Bundesgericht fest, dass kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter haben, weshalb die Garantien von Art. 30 und 32 BV sowie Art. 6 und 7 EMRK bei solchen Sanktionen anwendbar sind (E. 2). Die Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden (E. 4).
III. Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative)
Bedeutung
Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist eine Konkretisierung des Gewaltenteilungsprinzips. Er garantiert, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch allgemeine Normen im Voraus geregelt ist und nicht im Einzelfall willkürlich bestimmt werden kann. Die Bestimmung soll verhindern, dass durch ad-hoc-Zuweisungen einzelner Fälle an bestimmte Richter die Unabhängigkeit und Unparteiischkeit der Rechtsprechung unterlaufen wird.
Gesetzlicher Richter
Der Begriff des gesetzlichen Richters umfasst drei Elemente:
Durch Gesetz geschaffenes Gericht: Das Gericht muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Gesetzgeber ist frei in der Ausgestaltung der Gerichtsorganisation, muss aber die massgeblichen Zuständigkeitsregeln in formellem Gesetz festlegen. Prätorische Rechtsbildung durch die rechtsprechende Gewalt ist im Bereich der Gerichtsorganisation nicht zulässig.
Zuständiges Gericht: Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit muss durch Gesetz geregelt sein. Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass seine Sache von dem Gericht beurteilt wird, das nach den generell-abstrakten Zuständigkeitsregeln berufen ist. Willkürliche Zuweisungen an ein anderes Gericht verletzen Art. 30 Abs. 1 BV.
Unabhängiges und unparteiisches Gericht: Diese Anforderungen werden unten (N. IV und V) gesondert behandelt.
Willkürliche Gerichtszuweisung
Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn eine Sache willkürlich einem anderen als dem nach Gesetz zuständigen Gericht zugewiesen wird. Dies gilt sowohl für positive Zuweisungen (Verweisung an ein unzuständiges Gericht) als auch für die Nicht-Zuweisung an das zuständige Gericht.
Kantonale Zuständigkeitsregeln, die sachlich gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Rechtsgleichheit wahren, verletzen Art. 30 Abs. 1 BV nicht. Ein Verstoss liegt hingegen vor, wenn die Zuständigkeit nach unsachlichen Kriterien bestimmt wird oder wenn die Gerichtsorganisation den Zweck hat, bestimmte Fälle bestimmten Richtern zuzuleiten.
Wahlgerichte
Werden neben den ordentlichen Gerichten auch Wahlgerichte vorgesehen, bei denen die Parteien durch Anrufung wählen können, welches Gericht zuständig sein soll, so wirft dies die Frage auf, ob mit der Wahl des Wahlgerichts auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen verzichtet wird. In BGE 136 I 207 entschied das Bundesgericht am Beispiel des Handelsgerichts des Kantons Zürich, dass wer in Ausübung einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit nicht das ordentliche Gericht, sondern das Handelsgericht anruft, dadurch nicht den Anspruch auf Ablehnung desselben verwirkt. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt jedoch den Anspruch auf seine spätere Anrufung (E. 3.4). Die Zusammensetzung des Handelsgerichts mit zwei hauptamtlichen Oberrichtern und drei Fachrichtern, die Firmeninhaber oder leitende Angestellte sein müssen, erweckte nicht den Anschein der Befangenheit oder der Parteilichkeit (E. 3.5).
IV. Unabhängigkeit
Bedeutung
Die Unabhängigkeit des Gerichts ist ein zentrales Element von Art. 30 Abs. 1 BV. Sie garantiert, dass Richter bei der Rechtsanwendung keinen Weisungen unterstehen und in ihrer Entscheidungsfindung frei von äusserem Einfluss sind. Die Unabhängigkeitsgarantie richtet sich sowohl gegen Einflussnahmen durch andere Staatsgewalten (exekutive und legislative Unabhängigkeit) als auch gegen interne Hierarchien (innere Unabhängigkeit).
Gegenstand der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit umfasst mehrere Dimensionen:
- Sachliche Unabhängigkeit: Der Richter ist bei der Entscheidung des Einzelfalls an keine Weisungen gebunden. Er ist allein dem Gesetz verpflichtet.
- Persönliche Unabhängigkeit: Die Amtsdauer und die Abberufung des Richters sind gesetzlich geregelt. Der Richter kann nicht willkürlich seines Amtes enthoben werden.
- Institutionelle Unabhängigkeit: Das Gericht als Institution muss organisatorisch und funktionell so ausgestaltet sein, dass eine unbeeinflusste Rechtsprechung gewährleistet ist.
Taggelder und Unabhängigkeit
In BGE 137 I 1 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bekanntgabe der einem Richter ausgerichteten Taggelder die Unabhängigkeit des Gerichts gefährden kann. Die Bekanntgabe würde dazu führen, dass die Arbeitsweise und damit der Ausgang eines Verfahrens durch prozessfremde Elemente beeinflusst werden könnten. Die Verwaltungskommission des Obergerichts verletzte weder das Datenschutzgesetz noch Art. 30 Abs. 1 BV, wenn sie die Bekanntgabe gestützt auf überwiegende öffentliche Interessen verweigerte (E. 2).
Schreiber von Rekurskommissionen
Auch Personen mit unterstützender Funktion können in den Schutzbereich von Art. 30 Abs. 1 BV fallen. In BGE 140 I 271 bejahte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, weil der Schreiber der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis gleichzeitig den Rechtsdienst im kantonalen Departement für Finanzen und Institutionen leitete, dem auch die kantonale Steuerverwaltung angegliedert war. Diese Funktionskumulation verstiess gegen die Unabhängigkeitsgarantie (E. 8).
Untersuchungsrichter
Die Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters beurteilt sich nach anderer Massgabe als die des Entscheidrichters. In BGE 127 I 196 stellte das Bundesgericht fest, dass die Unabhängigkeit eines Untersuchungsrichters, der seine Strafuntersuchungs- und Anklagefunktion wahrnimmt, nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen ist (E. 2b). Hinsichtlich der Unparteilichkeit im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Der Untersuchungsrichter hat sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten; bezeichnet er den Beschuldigten vor Abschluss der Untersuchung vorweg als Betrüger, so ist der Ausstand zu gewähren (E. 2e).
Administrativgutachten
Das Bundesgericht hat sich in BGE 137 V 210 eingehend mit der Frage befasst, ob die Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei MEDAS (Medizinische Abklärungsstellen) mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Es stellte fest, dass die Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens durch den Einsatz von MEDAS-Gutachten grundsätzlich gewährleistet ist, sofern die Unabhängigkeit der Gutachter und die Waffengleichheit der Parteien gesichert sind. Das Bundesgericht hielt fest, dass die IV-Organe nicht verpflichtet sind, ein MEDAS-Gutachten einzuholen, und dass die versicherte Person kein absolutes Recht auf Begutachtung durch eine MEDAS hat (E. 5).
Ergänzend befasste sich das Bundesgericht in BGE 136 V 376 mit der Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der MEDAS unter den Aspekten der Unabhängigkeit sowie der Verfahrensfairness und Waffengleichheit. Es stellte fest, dass aus der formellen Parteieigenschaft der Durchführungsstelle der Invalidenversicherung im gerichtlichen Prozess nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Verfahren seien Parteihandlungen (E. 4).
V. Unparteiischkeit und Anschein der Befangenheit
Grundsatz
Der Anspruch auf einen unparteiischen Richter verlangt, dass der Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entscheidet und auch den Anschein der Voreingenommenheit vermeidet. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt (BGE 126 I 68, E. 3).
Massgebend ist die objektive Sichtweise: Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob bei objektiver Betrachtungsweise Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen. Die Garantie des unparteiischen Richters soll nicht nur die tatsächliche Unparteiischkeit, sondern auch das Vertrauen in die Justiz gewährleisten.
Nähe zu Verfahrensbeteiligten
Der Anschein der Befangenheit kann sich auch aus der besonderen Nähe von Angehörigen der Gerichtsperson zu einer Verfahrenspartei ergeben. In BGE 140 III 221 fasste das Bundesgericht die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Befangenheit einer Gerichtsperson zusammen (E. 4) und bejahte den Anschein der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfahrenspartei eng verbundenen Person. Über ihren Ehemann und ihren Schwager bestand eine derartige Nähe zu dem die Regressforderung bestreitenden Beschwerdegegner, dass die Oberrichterin wegen des Anscheins der Befangenheit hätte in Ausstand treten müssen (E. 5.2.4). Gestützt auf Art. 48 ZPO hat eine betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund von sich aus vorgängig offenzulegen.
Strafanzeige und Zivilklage durch den Richter
Ein Richter, der gegen eine Person Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht und Zivilklage auf Genugtuung erhoben hat, ist gehalten, in einem späteren Verfahren, an dem der Urheber der Verletzung beteiligt ist, von sich aus in Ausstand zu treten. In BGE 134 I 20 entschied das Bundesgericht, dass ein Richter, der eine Strafanzeige und Zivilklage gegen eine Person eingereicht hat, in einem späteren Verfahren mit Beteiligung dieser Person objektiv als befangen erscheint und von sich aus in Ausstand treten muss (E. 4).
Beisitzender Richter mit Mandat für die Gegenpartei
In BGE 139 III 120 bejahte das Bundesgericht den Anschein der Befangenheit eines beisitzenden Richters in einer Berufungsinstanz in Mietsachen. Der Richter war als Rechtsanwalt in einem anderen hängigen Verfahren für die Gegenpartei einer der vor der Instanz prozessierenden Parteien tätig. Das Bundesgericht stellte fest, dass ein solches Mandat den Anschein der Befangenheit begründet, selbst wenn der Richter in der konkreten Sache unvoreingenommen wäre (E. 2).
Ausstand des Staatsanwalts
Die Grundsätze der Befangenheit gelten nicht nur für Richter, sondern auch für Staatsanwälte. In BGE 138 IV 142 entschied das Bundesgericht, dass ein Staatsanwalt, an den die Sache nach Aufhebung einer Einstellungsverfügung zurückgewiesen wurde, in Ausstand treten muss, wenn die Begründung der Einstellungsverfügung und spätere Aussagen den Anschein der Befangenheit rechtfertigen (E. 2.4 und 2.5).
In BGE 141 IV 178 wurde die Ausstandspflicht zweier verfahrensleitender Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler bejaht. Das Bundesgericht stellte klar, dass wiederholte und krasse Verfahrensfehler einen Staatsanwalt objektiv als befangen erscheinen lassen können (E. 3).
Vorbefassung
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei Vorbefassung des Richters entstehen. Ob ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einem Mass festgelegt ist, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die blosse Vorbefassung als solche führt nicht zwangsläufig zur Befangenheit — massgebend ist, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 126 I 68, E. 3).
Mehrfache Funktionen desselben Richters im selben Zivilprozessverfahren können ebenfalls die Frage der Vorbefassung aufwerfen. In BGE 131 I 113 fasste das Bundesgericht die Rechtsprechung aus dem Blickwinkel des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht zusammen (E. 3.1-3.6) und stellte fest, dass mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund begründen (E. 3.6). Ein Richter erscheint nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Recht-pflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat; damit eine unzulässige Vorbefassung vorliegt, müssen noch weitere tatsächliche Gesichtspunkte hinzukommen (E. 3.7.1).
Prüfungsmassstab
Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf den unparteiischen Richter prüft das Bundesgericht:
- Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür
- Die Vereinbarkeit der als vertretbar erkannten Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit freier Kognition (BGE 126 I 68, E. 3)
Amterkumulation
Die Amterkumulation (die Ausübung mehrerer Ämter durch dieselbe Person) kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn die kumulierten Funktionen so beschaffen sind, dass eine Person in einem Verfahren eine Rolle einnimmt, die mit der Funktion als Richter unvereinbar ist. Das Bundesgericht hat die Amterkumulation in verschiedenen Konstellationen geprüft und fallweise beurteilt, ob die kumulierten Funktionen den Anschein der Befangenheit begründen (BGE 131 I 24).
Die Kumulation eines richterlichen Nebenamts mit der Tätigkeit als Parteivertreter wirft besondere Fragen auf. In BGE 133 I 1 verneinte das Bundesgericht den Anschein der Befangenheit in einem Fall, in dem ein Anwalt als nebenamtlicher Richter an einer Rechtsmittelinstanz mitwirkte und in einem anderen Verfahren als Parteivertreter auftrat. Der Umstand, dass der Anwalt ein derartiges richterliches Nebenamt ausübt, tangiert im konkreten Fall das Gebot der Waffengleichheit der Parteien nicht (E. 5.3). Die Frage der Waffengleichheit ist nur unter konkreten Umständen zu prüfen, etwa wenn die Gefahr der Einschüchterung des Gegenanwalts dargetan ist.
Ergänzend entschied das Bundesgericht in BGE 139 I 121, dass der Umstand, dass ein Parteivertreter in Drittverfahren am Gericht ein Ersatzrichteramt bekleidet, die Unbefangenheit der Gerichtsmitglieder nicht generell in Frage stellt. Fehlt ein Verbot für das Auftreten von Ersatzrichtern als Parteivertreter, müssen über die äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur hinaus Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der einzelnen Gerichtsmitglieder zu begründen vermögen (E. 5.2-5.4). Das Bundesgericht bestätigte die in BGE 133 I 1 begründete Rechtsprechung, wonach die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht gebietet.
VI. Ausnahmegerichte (Abs. 1 Satz 2)
Bedeutung
Das Ausnahmegerichtsverbot untersagt die Einrichtung von Gerichten für einzelne bestimmte Fälle (Ausnahmegerichte). Die Bestimmung verhindert, dass für bestimmte Personen oder Sachverhalte Sondergerichte geschaffen werden, die den allgemeinen Zuständigkeitsregeln entzogen sind.
Auslegung
Das Ausnahmegerichtsverbot richtet sich gegen:
- Ad-hoc-Gerichte: Gerichte, die für einen konkreten Einzelfall geschaffen werden
- Personenbezogene Sondergerichte: Gerichte, die für bestimmte Personen oder Personengruppen eingerichtet werden
- Sachverhaltsbezogene Sondergerichte: Gerichte, die für bestimmte, im Voraus nicht abstrakt-generell definierte Sachverhalte zuständig sind
Nicht untersagt sind hingegen:
- Fachgerichte: Gerichte, die für bestimmte Sachgebiete generell zuständig sind (z.B. Verwaltungsgerichte, Sozialversicherungsgerichte, Steuergerichte)
- Kantonale Gerichtsorganisation: Die kantonale Gerichtsorganisation kann verschiedene Spruchkörper und Instanzen vorsehen, solange die Zuständigkeit generell-abstrakt geregelt ist
Verhältnis zum gesetzlichen Richter
Das Ausnahmegerichtsverbot ergänzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter: Während der gesetzliche Richter verlangt, dass die Zuständigkeit im Voraus durch Gesetz geregelt ist, verbietet das Ausnahmegerichtsverbot die Schaffung von Gerichten ausserhalb der allgemeinen Gerichtsorganisation.
VII. Wohnsitzrichter (Abs. 2)
Bedeutung
Art. 30 Abs. 2 BV garantiert jeder Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, den Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Die Bestimmung schützt den Beklagten vor der Inanspruchnahme an einem fern gelegenen Gerichtsstand und sichert die Nähe des Rechtsstreits zum Wohnsitz des Beklagten.
Voraussetzungen
- Zivilklage: Die Garantie gilt nur für Zivilklagen, nicht für Straf- oder Verwaltungsverfahren. Der Begriff der Zivilklage umfasst streitige Zivilverfahren, nicht aber freiwillige Gerichtsbarkeit oder Nichtstreitsachen.
- Gericht des Wohnsitzes: Massgebend ist der Wohnsitz des Beklagten im Sinne von Art. 23 ff. ZGB. Der Wohnsitzbegriff richtet sich nach dem Zivilgesetzbuch.
- Gesetzlicher anderer Gerichtsstand: Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. Diese Ausnahmeermächtigung erlaubt dem Gesetzgeber, sachliche Gründe für abweichende Gerichtsstände geltend zu machen (z.B. Erfüllungsort, Gerichtsstand des Vermögenswerts, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung).
Schutzbereich
Der Wohnsitzrichter schützt den Beklagten, nicht den Kläger. Der Kläger hat die Wahl, ob er klagt und wo er klagt (innerhalb der gesetzlichen Gerichtsstände). Der Beklagte hat hingegen den Anspruch, am Wohnsitzgericht verklagt zu werden.
VIII. Öffentlichkeit (Abs. 3)
Bedeutung
Die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung ist ein demokratisches Transparenzgebot. Sie gewährleistet, dass die Rechtspflege für die Öffentlichkeit nachvollziehbar ist und dient der Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit.
Umfang
Die Öffentlichkeitsgarantie umfasst zwei Elemente:
- Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung: Die Verhandlung vor dem Gericht ist grundsätzlich öffentlich. Jede Person hat das Recht, der Verhandlung beizuwohnen.
- Öffentlichkeit der Urteilsverkündung: Auch die Urteilsverkündung muss öffentlich erfolgen. Die Parteien haben Anspruch darauf, dass das Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet wird.
Ausnahmen
Das Gesetz kann Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz vorsehen. Solche Ausnahmen sind restriktiv auszulegen und müssen gesetzlich verankert sein. Typische Ausnahmegründe sind:
- Schutz der Persönlichkeitssphäre: Insbesondere in Familienrechtssachen, Minderjährigersachen und Strafsachen mit Bezug zur Sexualsphäre
- Schutz wichtiger öffentlicher Interessen: z.B. Staatsschutz, Landesverteidigung
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen: in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten
Die Ausnahmeermächtigung in Abs. 3 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Öffentlichkeit beliebig einschränken könnte. Vielmehr müssen Ausnahmen sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
Verhältnis zur EMRK
Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthält ebenfalls eine Öffentlichkeitsgarantie, die über Art. 30 Abs. 3 BV hinausgeht, da sie auch die öffentliche Verkündung von Urteilen in Strafsachen umfasst. Die EMRK-Garantie ist massgebend, wenn sie weitergehend ist als die verfassungsrechtliche Garantie.
Verhältnis zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK stehen in einem engen Verhältnis zueinander:
- Gleichlaufende Garantien: Die Garantien des gesetzlichen Richters, der Unabhängigkeit und der Unparteiischkeit sind in beiden Bestimmungen verankert und weitgehend deckungsgleich.
- Mindeststandard: Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet den völkerrechtlichen Mindeststandard. Das Bundesgericht wendet bei der Prüfung von Verfahrensgarantien beide Bestimmungen parallel an.
- Erweiterte EMRK-Garantien: In bestimmten Bereichen geht Art. 6 Ziff. 1 EMRK über Art. 30 BV hinaus (z.B. Öffentlichkeit der Urteilsverkündung in Strafsachen, Anspruch auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist).
- Anwendbarkeit: Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt nur für die Bestimmung zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen sowie für Strafverfahren. Art. 30 BV hat einen weiter gefassten sachlichen Geltungsbereich.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR zu diesen Bestimmungen ist wechselweise zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die EMRK-Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 30 BV massgebend ist (vgl. insbesondere BGE 137 V 210).
Leitentscheide
| Entscheidung | Jahr | Kernsatz |
|---|---|---|
| BGE 137 V 210 | 2011 | MEDAS-Gutachten: Wahrung eines fairen Verfahrens bei Administrativ- und Gerichtsgutachten; Unabhängigkeit und Waffengleichheit |
| BGE 126 I 68 | 2000 | Garantie des unparteiischen Richters; Anschein der Befangenheit; Vorbefassung; Prüfungsmaßstab |
| BGE 137 I 1 | 2011 | Kein Anspruch auf Bekanntgabe der Taggelder an Richter; Unabhängigkeit des Gerichts |
| BGE 139 III 120 | 2013 | Anschein der Befangenheit eines beisitzenden Richters; Entdeckung eines Ablehnungsgrundes nach Verfahrensabschluss |
| BGE 138 IV 142 | 2012 | Ausstand eines Staatsanwalts nach Aufhebung einer Einstellungsverfügung; Grundsätze für den Ausstand der Staatsanwaltschaft |
| BGE 134 I 20 | 2007 | Anspruch auf einen unparteiischen Richter; Richter mit Strafanzeige und Zivilklage muss in Ausstand treten |
| BGE 141 IV 178 | 2015 | Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts; Ausstandspflicht wegen wiederholter krasser Verfahrensfehler |
| BGE 140 I 271 | 2014 | Unabhängigkeitsgarantie; Schreiber der Steuerrekurskommission; Amterkumulation verletzt Art. 30 Abs. 1 BV |
| BGE 126 II 377 | 2000 | Art. 30 BV verlangt keinen generellen gerichtlichen Rechtsschutz; Abgrenzung zu Art. 29a BV |
| BGE 140 III 221 | 2019 | Zusammenfassung der Grundsätze zur Befangenheit; Anschein der Befangenheit wegen Nähe der Angehörigen |
| BGE 136 V 376 | 2010 | Beweistauglichkeit von MEDAS-Gutachten; Unabhängigkeit und Waffengleichheit |
| BGE 133 I 1 | 2007 | Nebenamtlicher Richter als Parteivertreter; Waffengleichheit |
| BGE 139 I 121 | 2013 | Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtsmitglieder; Ersatzrichteramt des Parteivertreters |
| BGE 131 I 113 | 2001 | Mehrfache Funktionen des Richters im Zivilprozess; Vorbefassung bei unentgeltlicher Rechtspflege |
| BGE 134 I 238 | 2008 | Referentensystem und Meinungsbildung; vorläufige Einschätzung zulässig |
| BGE 137 I 227 | 2011 | Richterliche Einwirkung auf Verteidiger; Befangenheit des Spruchkörpers |
| BGE 144 I 159 | 2018 | Facebook-Freundschaft als Ablehnungsgrund; alleiniges Faktum genügt nicht |
| BGE 127 I 196 | 2001 | Anspruch auf unabhängigen Untersuchungsrichter; vorverurteilende Äusserungen |
| BGE 136 I 207 | 2010 | Handelsgericht als Wahlgericht; Verwirkung bei verspäteter Geltendmachung |
| BGE 139 I 72 | 2013 | Art. 30 BV anwendbar auf kartellrechtliche Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter |
| BGE 142 I 188 | 2016 | Anspruch auf öffentliche Verhandlung im Kindesschutzverfahren |
Weiterführende Hinweise
- Art. 29 BV: Rechtliches Gehör und faires Verfahren — die allgemeine Verfahrensgarantie
- Art. 29a BV: Rechtsweggarantie — Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht
- Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Völkerrechtlicher Massstab für faire Verfahren, Unabhängigkeit und Unparteiischkeit
- Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II: Gleichbehandlung vor Gerichten
- Art. 47 ZPO: Ablehnung und Ausstand im Zivilprozess
- Art. 56 StPO: Ausstandsgründe im Strafprozess
- Reto Walther, Kommentierung zu Art. 30 BV, in: Schlegel/Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung — umfassende Kommentierung mit Entstehungsgeschichte, Schutzbereich und Einzelfallanalyse