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Art. 29a — Rechtsweggarantie

Gesetzeswortlaut

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 29a BV verbürgt als Verfahrensgrundrecht den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde bei Rechtsstreitigkeiten. Die Norm schliesst eine wichtige Lücke im geltenden Recht, die ausserhalb des EMRK-Bereichs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bestand. Die Rechtsweggarantie gewährleistet in doppelter Hinsicht qualifizierten Rechtsschutz: (1) ein unabhängiges Gericht muss die Angelegenheit prüfen; (2) die judikative Kontrolle umfasst alle relevanten Gesichtspunkte (BGE 148 I 104, E. 4.1; Kradolfer, OnlineKommentar BV Art. 29a N. 4 f.).

I. Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 1 — Rechtsstreitigkeit

Die Rechtsweggarantie setzt eine Rechtsstreitigkeit voraus. Darunter versteht man eine Streitigkeit, die im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition steht. Neben einem schutzwürdigen Interesse setzt dies ein Berührtsein in Rechten und Pflichten voraus (BGE 143 I 336, E. 4.1–4.3).

Die Rechtsweggarantie gilt bei Zwischenentscheiden nur dann, wenn diese selbstständig anfechtbar sind. Nicht selbstständig anfechtbare sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen verstossen grundsätzlich nicht gegen Art. 29a BV (BGE 146 I 62, E. 5).

Rz. 2 — Richterliche Behörde

Die Garantie verlangt eine unabhängige richterliche Instanz mit voller Überprüfungsbefugnis. Die blosse Verwaltungsbehörde genügt nicht — erforderlich ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Spruchorgan. Der Rechtsweg muss bis zu einer Letztinstanz offenstehen, die die Streitsache frei überprüfen kann (BGE 144 I 181, E. 5.3.2.1).

Art. 5 Abs. 3 und Art. 29a BV verlangen eine richterliche Behörde als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in kantonalen und kommunalen Stimmrechtsangelegenheiten (BGE 134 I 199, E. 1.2). Das kantonale Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. kantonalem Recht letzte kantonale Instanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten (BGE 135 I 6).

Rz. 3 — Qualifizierter Rechtsschutz

Art. 29a BV verbürgt nicht nur den Zugang zu einem Gericht, sondern auch eine qualifizierte Überprüfung: Das Gericht muss in der Lage sein, den Sachverhalt frei zu prüfen und die rechtliche Beurteilung unabhängig vorzunehmen. Eine rein kassatorische Zuständigkeit ohne volle Sachprüfung genügt nicht (BGE 134 V 401, E. 5.3).

II. Ausnahme: Gesetzlicher Ausschluss (Abs. 2)

Rz. 4 — Ausnahmefälle

Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Der Ausschluss muss gesetzlich vorgesehen sein und kommt ausdrücklich nur für Ausnahmefälle in Betracht. Art. 86 Abs. 3 BGG konkretisiert diesen Ausnahmevorbehalt für nicht justiziable, politisch bedeutsame Verwaltungsakte (BGE 136 II 436, E. 1.2).

Rz. 5 — Vorwiegend politischer Charakter

Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können vom Gesetzgeber von der richterlichen Überprüfung ausgenommen werden. Dem Entscheid über die Ausrichtung von Ermessenssubventionen kommt kein vorwiegend politischer Charakter zu — der Rechtsweg muss offenstehen (BGE 149 I 146, E. 3).

III. Spezifische Anwendungsbereiche

Rz. 6 — Prüfungsverfahren

Ein Prüfungsergebnis kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist. Die Rechtsweggarantie erfordert eine richterliche Behörde als letzte kantonale Instanz (BGE 136 I 229).

Rz. 7 — Sozialversicherungsverfahren

Die von einer AHV-Beitragsforderung betroffene Person muss auf Grund der Rechtsweggarantie die Möglichkeit gehabt haben, das Massliche der Beitragsforderungen zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz bestreiten zu können, die den Sachverhalt frei prüft (BGE 134 V 401, E. 5.3).

Rz. 8 — Ausländerrechtliche Haft

Art. 29 und 29a BV sichern Verfahrensgarantien im Rahmen der Ausschaffungshaft. Die Anfechtung eines ausländerrechtlichen Haftentscheids, wenn dieser durch einen Verlängerungsentscheid ersetzt worden ist, unterliegt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsweggarantie (BGE 139 I 206).

Abgrenzungen

  • Art. 29a vs. Art. 29 BV: Art. 29 gewährleistet das rechtliche Gehör und das faire Verfahren; Art. 29a konkretisiert den Zugang zur richterlichen Behörde.
  • Art. 29a vs. Art. 30 BV: Art. 30 gewährleistet die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Richterstandes (Unabhängigkeit, Instanzenzug); Art. 29a verbürgt den Zugang zum Gericht.
  • Art. 29a vs. Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen begrenzt; Art. 29a BV erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechtsstreitigkeiten.

Literatur

  • Kradolfer, Matthias, Art. 29a BV, in: OnlineKommentar der Schweizerischen Bundesverfassung (CC-BY-4.0)
  • Botschaft BBl 1997 I 1 (zur Entstehungsgeschichte der Rechtsweggarantie)
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