Rechtsprechung zu Art. 29 BV
Rechtsprechung zu Art. 29 BV
I. Leitentscheide
BGE 150 I 174
- Thema: Rechtliches Gehör bei Kostenauferlegung an den Rechtsvertreter — Überraschungsverbot
- Kernaussage: Eine Kostenauferlegung zulasten eines Rechtsvertreters im Rahmen einer Rückweisung stellt einen selbständig anfechtbaren Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Sie verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, wenn dem Vertreter zuvor keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zur beabsichtigten Kostenüberbindung zu äussern.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; rechtliches Gehör; Überraschungsverbot; Parteientschädigung / Kostenauferlegung
- Relevante Erwägungen: E. 1 und E. 4
BGE 144 IV 57
- Thema: Form der Zustellung; A-Post Plus vs. Empfangsbestätigung; Beweislast bei Fristablauf
- Kernaussage: Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine förmliche Eröffnung nicht. Bestehen besondere Zustellvorschriften gegen Empfangsbestätigung, reicht es nicht aus, dass die Sendung in den Briefkasten gelangt. Massgebend ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten; die Behörde trägt die Beweislast für die fristauslösende Zustellung.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BV; formelle Rechtsverweigerung; Fristenberechnung; Beweislast der Behörde
- Relevante Erwägungen: E. 2.3.1 und 2.3.2
BGE 144 III 117
- Thema: Unbedingtes Replikrecht im Zivilprozess; 10-Tage-Wartefrist bei Zustellung zur Kenntnisnahme
- Kernaussage: Stellt das Gericht den Parteien eine Eingabe der Gegenpartei formlos zur Kenntnisnahme zu, darf es den Sachentscheid nicht vor Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit fällen (in der Regel mindestens 10 Tage plus Postlauf). Fällt das Gericht das Urteil vor Fristablauf, liegt eine Gehörsverletzung vor, ohne dass der Beschwerdeführer einen materiellen Nachteil dartun muss.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Replikrecht; Kenntnisnahmezustellung
- Relevante Erwägungen: E. 2.1 und 2.2
BGE 144 II 486
- Thema: Rechtsverzögerung und angemessene Verfahrensdauer; organisatorischer Stillstand
- Kernaussage: Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss der Instruktion und Vorliegen des Urteilsentwurfs stellt eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung und ein strukturelles organisatorisches Problem dar. Behördliche Überlastung rechtfertigt keine ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BV; Rechtsverzögerungsverbot; Beschleunigungsgebot; Verfahrensorganisation
- Relevante Erwägungen: E. 3.3 und 3.8
BGE 144 II 427
- Thema: Umfang des Akteneinsichtsrechts im behördlichen Untersuchungsverfahren
- Kernaussage: Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die geeignet sind, die Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht ist grundsätzlich unabhängig davon zu gewähren, ob die Behörde die Akten als entscheidrelevant erachtet. Geheimhaltungsbedürftige Akten dürfen nur zum Nachteil der Partei verwendet werden, wenn ihr der wesentliche Inhalt mitgeteilt wurde.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Akteneinsicht; Verfahrensakten; Geheimhaltungsinteressen
- Relevante Erwägungen: E. 3.1.1
BGE 138 I 484
- Thema: Tragweite des unbedingten Replikrechts und Verzichtsfiktion nach Fristablauf
- Kernaussage: Das unbedingte Replikrecht steht den Parteien unabhängig vom Inhalt der gegnerischen Eingabe zu. Stellt das Gericht die Eingabe zur Kenntnisnahme zu, obliegt es der anwaltlich vertretenen Partei, innert angemessener Frist (10 Tage) unaufgefordert Stellung zu nehmen oder eine Fristverlängerung zu verlangen. Unterbleibt dies, darf das Gericht einen Verzicht auf das Replikrecht annehmen.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Replikrecht; Verzichtsfiktion
- Relevante Erwägungen: E. 2.1–2.5
BGE 136 I 229
- Thema: Antizipierte Beweiswürdigung und Begründungsdichte bei Examensentscheiden
- Kernaussage: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf beantragte Beweismittel (hier: Zweitgutachten zur Bewertung einer Masterarbeit) verzichtet, weil es aufgrund der Akten seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei annehmen darf, dass weitere Erhebungen nichts ändern würden. Die Begründungspflicht verlangt nicht die Widerlegung jedes Parteistandpunkts, sondern die Darlegung der wesentlichen Entscheidüberlegungen.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; Begründungspflicht; Kognition
- Relevante Erwägungen: E. 5.2 und 5.3
BGE 135 I 6
- Thema: Formelle Rechtsverweigerung durch unberechtigtes Nichteintreten auf Rechtsmittel
- Kernaussage: Verweigert ein kantonales Gericht unter Berufung auf Übergangsfristen seine gesetzliche Rechtsmittelzuständigkeit im Massnahmenvollzug, begeht es eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und verletzt die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 29a BV; formelle Rechtsverweigerung; Zuständigkeit
- Relevante Erwägungen: E. 2.1 und 2.4
BGE 130 I 180
- Thema: Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Kinds- und Erwachsenenschutzverfahren
- Kernaussage: Die Mutter, der die elterliche Obhut über ihr Kind entzogen worden ist, hat für das Verfahren auf Aufhebung dieser Massnahme Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Die behördliche Untersuchungsmaxime schliesst die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bei schwerwiegenden Eingriffen nicht aus.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Kinds- und Erwachsenenschutz; Notwendigkeit
- Relevante Erwägungen: E. 2 und E. 3
BGE 142 III 138
- Thema: Unentgeltliche Rechtspflege; Massstab der Nicht-Aussichtslosigkeit
- Kernaussage: Ein Rechtsbegehren ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob eine solvente Partei bei vernünftiger Abwägung der Prozessrisiken klagen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege kann für ein einzelnes Begehren grundsätzlich nicht teilweise verweigert werden.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege; Nicht-Aussichtslosigkeit; Prognosemassstab
- Relevante Erwägungen: E. 5.1
II. Weitere Entscheide
BGE 150 IV 345
- Thema: Konfrontationsanspruch und Unverwertbarkeit von Einvernahmen
- Kernaussage: Eine Einvernahme ohne Wahrung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person (Art. 147 StPO) bleibt unverwertbar; die nachträgliche Gewährung des Konfrontationsanspruchs in einer Wiederholungseinvernahme heilt die ursprüngliche Gehörsverletzung nicht.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 147 StPO; rechtliches Gehör; Konfrontationsanspruch
- Relevante Erwägungen: E. 2
BGE 150 I 183
- Thema: Verfügungsbegriff und Lauf der Beschwerdefrist im Beschaffungswesen
- Kernaussage: Die Beschwerdefrist beginnt mit der individuellen Zustellung der Zuschlagsverfügung, auch wenn die Begründung summarisch gehalten ist; die nachträgliche SIMAP-Publikation setzt die Frist nicht neu in Gang.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BV; Beschwerdefrist; Zugang zum Recht; Beschaffungsrecht
- Relevante Erwägungen: E. 3 und E. 4
BGE 144 III 531
- Thema: Unentgeltliche Rechtspflege; Anrechnung von bezogenem Pensionskassenkapital
- Kernaussage: Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Prüfung der Mittellosigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 lit. a ZPO vollumfänglich dem anrechenbaren Vermögen des Gesuchstellers zuzurechnen.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BV; Bedürftigkeit; Vermögensanrechnung; Notgroschen
- Relevante Erwägungen: E. 2–4
BGE 141 I 124
- Thema: Entschädigung und Honorarpauschalen des amtlichen Rechtsbeistands
- Kernaussage: Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rahmen von kantonalen Pauschaltarifen ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, sofern die Vergütung eine angemessene und wirksame Verteidigung sicherstellt.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Verbeiständung; Anwaltshonorar; Pauschalen
- Relevante Erwägungen: E. 4
BGE 140 V 521
- Thema: Unentgeltliche Rechtspflege; Beurteilungszeitpunkt der Aussichtslosigkeit
- Kernaussage: Ob genügende Erfolgsaussichten für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anhand der bis dahin vorliegenden Akten.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BV; Aussichtslosigkeit; Beurteilungszeitpunkt
- Relevante Erwägungen: E. 9.1 und 9.2
BGE 135 I 221
- Thema: Unentgeltliche Rechtspflege; Berücksichtigung von Steuerrückständen im Notbedarf
- Kernaussage: Fällige und tatsächlich bezahlte Steuerschulden sowie laufende Steuerraten sind bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit im Notbedarf zu berücksichtigen, soweit die Raten effektiv beglichen werden.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BV; prozessualer Notbedarf; Bedürftigkeit; Steuern
- Relevante Erwägungen: E. 5.2
BGE 135 V 465
- Thema: Beweisrecht; Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung
- Kernaussage: Im Sozialversicherungsverfahren besteht kein formeller Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist jedoch nach Art. 29 Abs. 2 BV anzuordnen, sobald begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Stellungnahme vorliegen.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Beweisabnahme; medizinische Gutachten
- Relevante Erwägungen: E. 4.3
BGer 9C_278/2026
- Thema: Vertrauliche Kommunikation mit Pflichtverteidiger; Replikrecht und Neuanstellung
- Kernaussage: Das Gericht darf vertrauliche Mitteilungen einer Partei an ihren Pflichtanwalt nicht als prozessuale Replik werten. Nach Mandatsniederlegung des Pflichtverteidigers ist ein neuer Rechtsbeistand beizuordnen und eine neue Replikfrist zu gewähren.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 und 3 BV; Replikrecht; Pflichtvertretung; vertrauliche Kommunikation
- Relevante Erwägungen: E. 5 und E. 6.2
BGer 7B_1038/2025 vom 2. Juli 2026
- Thema: Begrenzung der Star-Praxis bei Gehörsrügen im Strafprozess
- Kernaussage: Die Rüge mangelhafter Urteilsbegründung kann gestützt auf die Star-Praxis von einer in der Sache nicht legitimierten Partei nur erhoben werden, wenn der Entscheid völlig unbegründet ist, nicht aber bei bloss unvollständigen Erwägungen.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Begründungspflicht; Star-Praxis; Beschwerdelegitimation
- Relevante Erwägungen: E. 2
BGer 1C_725/2025 vom 15. September 2026
- Thema: Wiedererwägung eines rechtskräftigen Abbruchentscheids; fiktive Vollstreckung; Ausstandsrügepflicht aus Treu und Glauben
- Kernaussage: Bei einem Wiedererwägungsgesuch gegen einen rechtskräftigen, aber nie umgesetzten Abbruchentscheid ist von der fiktiven Vollstreckung auszugehen (die illegale Baute gilt als abgebrochen); zu prüfen ist, ob an diesem Standort eine gleich dimensionierte Neubaute bewilligt werden könnte. Die blosse Absicht eines Pächters, eine illegal erstellte Baute künftig landwirtschaftlich zu nutzen, stellt für sich allein keinen Wiedererwägungsgrund dar, wenn die betriebliche Notwendigkeit (hier nach Art. 16a Abs. 1 RPG) objektiv nicht dargelegt ist. Die Obliegenheit der unverzüglichen Geltendmachung von Ausstandsgründen ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und gilt auch für Laien, unabhängig von einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; ein erst Jahre später erhobener Einwand ist verwirkt.
- Einschlägig für: Art. 29 BV; Wiedererwägungsanspruch; fiktive Vollstreckung; Ausstandsrügepflicht; Treu und Glauben; Art. 5 Abs. 3 BV; antizipierte Beweiswürdigung
- Relevante Erwägungen: E. 3.3, E. 4.2, E. 5.3, E. 6
BGer 7B_15/2026 vom 2. September 2026
- Thema: Ausstandsgesuch “ohne Verzug” (Art. 58 Abs. 1 StPO); Verwirkung bei verspäteter Einreichung; Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO
- Kernaussage: Ein Ausstandsgesuch muss “ohne Verzug” eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung genügen 6–7 Tage; 17 Tage sind zu spät und führen zur Verwirkung. Ein Spitalaufenthalt von einem Tag mit anschliessendem Kontakt zum Verteidiger am nächsten Tag stellt kein ausreichendes Hindernis für die Fristwahrung dar. Die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO erfordert einen unabwendbaren Notfall; ein Spitalaufenthalt mit Verteidiger-Kontakt am folgenden Tag genügt diesen Anforderungen nicht.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 58 Abs. 1 StPO (Ausstand, “ohne Verzug”); Art. 94 StPO (Fristwiederherstellung); Verwirkung; unabwendbarer Notfall
- Relevante Erwägungen: E. 2.2.1
BGer 1C_396/2026 und 1C_397/2026 vom 6. Oktober 2026
- Thema: Akteneinsichtsgesuch als zwingender formeller Gehörsmangel; Kausalitätserfordernis beim Replikrecht
- Kernaussage: Ignoriert ein Gericht ein Akteneinsichtsgesuch in einem Verfahren, in dem die Einsprache- oder Beschwerdelegitimation umstritten ist, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Dieser Gehörsmangel ist formeller Natur und führt zwingend — ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten in der Sache — zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 4). Demgegenüber ist das Replikrecht kein blosser Selbstzweck: Wird ein Entscheid vor Ablauf der 10-tägigen Bedenkzeit gefällt (hier nach 8 Tagen), führt dies nur dann zur Aufhebung, wenn dargelegt wird, dass die Partei bei Gewährung der Frist Ausführungen hätte machen können, die den Verfahrensausgang hätten beeinflussen können (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Akteneinsichtsrecht; Replikrecht; formelle Natur des Gehörsanspruchs; Star-Praxis
- Relevante Erwägungen: E. 2, E. 3 und E. 4
BGer 1C_411/2026 vom 1. Oktober 2026
- Thema: Replikrecht bei vorsorglichen Massnahmen und aufschiebender Wirkung; Begründungsdichte
- Kernaussage: Dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Replikrecht kommt in Verfahren über vorsorgliche Massnahmen (inkl. aufschiebende Wirkung) nicht dieselbe Tragweite zu wie im Verfahren über die Hauptsache. Da vorsorgliche Anordnungen dringlich sind und rasch getroffen werden müssen, braucht die Behörde grundsätzlich keinen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen; das Gehör ist mit Einreichung des Gesuchs gewahrt. Ein Recht auf Replik besteht nur ausnahmsweise, wenn die Gesuchsantwort neue, entscheidrelevante Tatsachen enthält und sich das Gericht darauf stützen will. Die Begründungspflicht verlangt nicht die Widerlegung sämtlicher Argumente; die Beschränkung auf die massgebliche Überlegung (hier: unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache) genügt verfassungsrechtlich.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Replikrecht; vorsorgliche Massnahmen; aufschiebende Wirkung; Begründungsdichte; Vorwegnahme der Hauptsache
- Relevante Erwägungen: E. 2.2 und E. 3.2 f.
BGer 1C_524/2026 vom 29. September 2026
- Thema: Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 BGG bei «Dass-Entscheiden»
- Kernaussage: Eine Entscheidbegründung, die über mehrere Seiten hinweg in einem einzigen fortlaufenden Bandwurmsatz als sogenannter «Dass-Entscheid» abgefasst ist, erschwert die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit erheblich und tangiert Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Eine Aufhebung bzw. Rückweisung unterbleibt jedoch, wenn der Entscheid trotz der «Dass-Form» im Ergebnis gerade noch hinreichend verständlich und nachvollziehbar ist und die Partei die Gehörsverletzung vor Bundesgericht nicht qualifiziert rügt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Begründungspflicht; Art. 112 BGG; Dass-Entscheid; Verständlichkeit; qualifizierte Rügepflicht
- Relevante Erwägungen: E. 3.2
BVGer A-3785/2025 vom 30. September 2026
- Thema: Rechtliches Gehör und Überraschungsverbot vor fristloser Kündigung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
- Kernaussage: Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VwVG verlangt, dass dem Angestellten vor dem Erlass einer fristlosen Kündigung die konkreten Vorwürfe eröffnet werden und ihm Gelegenheit geboten wird, sich dazu zu äussern. Eine fristlose Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses ohne vorgängige Anhörung stellt eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs dar.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 VwVG; rechtliches Gehör; Überraschungsverbot; öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis; fristlose Kündigung
- Relevante Erwägungen: E. 3.2 und E. 3.2.1
III. Kantonale Entscheide
VG ZH VB.2026.00244 vom 15. September 2026
- Kanton: Zürich
- Thema: Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Zwangsmassnahmengerichtsverfahren bei Eingrenzung; Offizialmaxime vs. Notwendigkeit der Verbeiständung
- Kernaussage: Die sachliche Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Bestätigung von BGE 130 I 180 E. 3.2). Eine Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet tangiert die Interessen der bedürftigen Partei erheblich. Personengebundene Faktoren — beschränkte Deutschkenntnisse, prekäre Wohnsituation in einer Notunterkunft, mangelnde Rechtskenntnisse — sind zugunsten der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu gewichten. Dass die anwaltliche Argumentation nur die Verhältnismässigkeit (Rayongrösse, Geltungsdauer) betrifft, macht die anwaltliche Tätigkeit nicht entbehrlich. Gutheissung und Rückweisung zur Festsetzung der Entschädigung; der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
- Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Offizialmaxime; Untersuchungsgrundsatz; Eingrenzung; Ausländerrecht
- Relevante Erwägungen: E. 2.1, E. 2.2 und E. 2.4
Letzte Aktualisierung: 20. Oktober 2026