Rechtsprechung zu Art. 27 BV
Rechtsprechung zu Art. 27 BV
Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert; wo keiner steht, trägt die Regeste die Aussage.
Staatliche Wirtschaftstätigkeit
BGE 138 I 378 (3. Juli 2012) — Glarnersach: staatliches Unternehmen als Konkurrent
Kernaussage: Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird.
Bedeutung: Trennt die individualrechtliche von der institutionellen Seite. Wer sich gegen staatliche Konkurrenz wehrt, dringt mit Art. 27 BV allein nicht durch — Massstab ist Art. 94 Abs. 4 BV.
- OCL: BGE 138 I 378
BGE 138 I 378 (3. Juli 2012) — Voraussetzungen unternehmerischer Staatstätigkeit
Kernaussage: Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.
Bedeutung: Der massgebliche Vierertest. Die Voraussetzungen sind kumulativ.
- OCL: BGE 138 I 378
BGE 138 I 378 (3. Juli 2012) — Wettbewerbsneutralität und Quersubventionierung
Kernaussage: Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich.
Bedeutung: Gibt der Wettbewerbsneutralität einen prüfbaren finanziellen Gehalt statt einer blossen Programmformel.
Regale und Konzessionen
BGE 142 I 99 (31. März 2016) — Gewässerhoheit als kantonales Regal
Kernaussage: Die Gewässerhoheit stellt ein kantonales Regal dar, weshalb die Verfügungsmacht über die öffentlichen Gewässer vom Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen ist. Die Konzedierung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Kantons.
Bedeutung: Zeigt die äussere Grenze des Schutzbereichs: Wo ein Regal besteht, greift Art. 27 BV gar nicht erst, und ein Anspruch auf Konzessionserteilung besteht nicht.
- OCL: BGE 142 I 99
Zulassungsbeschränkungen
BGE 130 I 26 (27. November 2003) — Zulassungsstopp nach Art. 55a KVG
Kernaussage: Der Zulassungsstopp für Medizinalpersonal nach Art. 55a KVG beschränkt die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Bedeutung: Betrifft die Zulassung zur Abrechnung über die Grundversicherung, nicht den Numerus clausus im Medizinstudium — eine Verwechslung, die in der Vorfassung dieses Kommentars stand. Der Entscheid erging zur Einführungsverordnung des Kantons Zürich.
- OCL: BGE 130 I 26
Produktregulierung
BGE 136 I 184 (18. Januar 2010) — Änderung der Fachinformation (Spedifen®)
Kernaussage: Welche Wirkungen Arzneimittelpräparate haben und was die Studien dazu aussagen, bildet Teil der Sachverhaltsfeststellung.
Bedeutung: Begrenzt die Überprüfung durch das Bundesgericht nach Art. 105 BGG — im Arzneimittelrecht ist die Wirkungsfrage Tat-, nicht Rechtsfrage.
Audit-Protokoll (12. August 2026)
Ausgangslage: 18 Belegpaare, davon null gestützt und drei teilweise — 11 %, Urteil C.
Verborgene Belege
Zehn Links zeigten auf www.bger.ch/ext/eurospider/… — ein drittes bger.ch-Format neben den bereits bei Art. 26 BV angetroffenen. Solche Links entziehen den Beleg dem Audit: Die Fundstelle steht im Linktext, und Text innerhalb eines Markdown-Links wird vom Parser ausgenommen. Vor der Umstellung meldete der Lauf 8 Paare, danach 18.
Fehlzuordnungen
Sämtliche Entscheide existierten mit einer Ausnahme; die Zuordnung hielt jedoch in keinem Fall stand.
| Referenz | Befund |
|---|---|
| BGE 125 I 262 | existiert nicht |
| BGE 130 I 26 | betrifft den Zulassungsstopp für Leistungserbringer nach Art. 55a KVG, nicht den Numerus clausus im Medizinstudium und nicht die Tätigkeit privater Ärzte im öffentlichen Spital |
| BGE 132 II 485 | trug weder die Aussage zur Konzessionspflicht als qualifiziertem Eingriff noch die zum Entzug einer Telekommunikationskonzession; Pinpoint E. 3 existiert nicht |
| BGE 141 V 557 | trug die Aussage zur kantonalen Aufsicht über die Arztberufe nicht; Pinpoint E. 5 existiert nicht |
| BGE 136 I 184 | trug die Aussage zum Eingriff durch Änderung der Fachinformation nicht; verwertbar ist die Aussage zur Sachverhaltsfeststellung in E. 1.2 |
| BGE 142 II 369 | trug die Aussage zur Wirtschaftsfreiheit der Anbietenden im Vergaberecht nicht; der Entscheid betrifft die Unterstellung der Aargauischen Pensionskasse unter das kantonale Vergaberecht |
| BGE 147 IV 73 | trug die Aussage zum Betrugsstrafrecht bei sexuellen Dienstleistungen nicht; Pinpoint E. 4 existiert nicht |
| BGE 142 I 99 | die Aussage zum fehlenden Konzessionsanspruch ist belegt — allerdings mit der Begründung des Regals, nicht mit natürlichen Monopolen oder der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen |
Hinweis zur Zitierweise
Zwei Aussagen liessen sich nur ohne Pinpoint belegen: Die Regeste von BGE 138 I 378 fasst in E. 6.2 und E. 6.3 zusammen, was im Erwägungstext verteilt steht. Wird der Pinpoint mitgegeben, prüft die Grounding-Stufe allein diese Erwägung und verneint. Das ist kein Fehler des Kommentars, sondern eine Eigenheit synthetisierender Regesten — die Fundstellen sind hier bewusst ohne Pinpoint geführt.