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Art. 27 BV — Wirtschaftsfreiheit

Gesetzeswortlaut

Art. 27 Wirtschaftsfreiheit

¹ Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

² Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 27 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht. Er löst die bisherige «Handels- und Gewerbefreiheit» (Art. 31 aBV) ab und erweitert den Schutzbereich auf alle Formen privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit. Mit 31'493 Gesamtzitaten gehört Art. 27 zu den wichtigsten wirtschaftsrechtlichen Grundrechten.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Der Begriff «Wirtschaftsfreiheit» ersetzt den bisherigen Begriff «Handels- und Gewerbefreiheit», ohne den Schutzumfang zu ändern. Der neue Begriff ist weiter und umfasst alle Erscheinungsformen privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, einschliesslich freiberuflicher und künstlerischer Tätigkeiten.

3 Systematische Stellung. Art. 27 BV steht im Abschnitt «Wirtschaftliche Freiheiten» des 2. Kapitels (Grundrechte). Mit Art. 26 BV (Eigentum) und Art. 28 BV (Vereinigungsfreiheit) bildet er den Kern der wirtschaftlichen Grundrechte.

Kommentierung

I. Schutzbereich

4 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit. Der Schutzbereich umfasst nur privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit. Öffentlich-rechtliche Tätigkeiten (Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst) fallen nicht unter Art. 27, sondern unter das öffentliche Dienstrechtig (Art. 83 lit. g BGG).

5 Drei Gewährleistungen. Abs. 2 benennt drei Teilgewährleistungen: Berufswahlfreiheit (Wahl des Berufs), Berufszugangsfreiheit (Zulassung zum Beruf) und Berufsausübungsfreiheit (Ausgestaltung der Berufstätigkeit). Diese drei Aspekte sind unterschiedlich intensiv geschützt.

II. Berufswahlfreiheit

6 Freie Wahl. Die freie Wahl des Berufs ist nur beschränkt einschränkbar. Zulassungsbeschränkungen müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und verhältnismässig sein. Numerus-clausus-Beschränkungen in den Gesundheitsberufen sind zulässig, müssen aber sachlich gerechtfertigt sein (BGE 130 I 26 E. 4).

III. Berufszugangsfreiheit

7 Zulassungsvoraussetzungen. Der Zugang zu einem Beruf kann durch sachliche Zulassungsvoraussetzungen (Ausbildungsnachweise, Fähigkeitsausweise, Konzessionen) eingeschränkt werden. Die Einschränkung muss durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und im Verhältnismässigkeitsprinzip stehen.

8 Konzessionen und Bewilligungen. Die Konzessionspflicht ist ein qualifizierter Eingriff in die Berufszugangsfreiheit. Sie ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse ein überwachtes Zulassungsverfahren erfordert (z.B. Arzberufe, Fernmeldewesen; BGE 132 II 485 E. 3).

IV. Berufsausübungsfreiheit

9 Regulierung der Ausübung. Die Berufsausübung kann durch policeiliche Vorschriften (Hygiene, Sicherheit, Lärmschutz) eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen unterliegen einer milderen Verhältnismässigkeitsprüfung als die Berufswahl- und Berufszugangsfreiheit.

V. Einschränkbarkeit

10 Stufentheorie. Das Bundesgericht wendet eine Stufentheorie an: Je näher der Eingriff an den Kern der Berufswahlfreiheit heranreicht, desto strenger sind die Rechtfertigungsanforderungen. Die Berufsausübungsfreiheit ist am leichtesten einschränkbar, die Berufswahlfreiheit am schwersten.

Querverweise

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