Art. 26 — Eigentumsgarantie
Gesetzeswortlaut
Art. 26 BV — Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
1 Art. 26 BV enthält die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie. Absatz 1 gewährleistet das Eigentum als Institut und als Individualrecht (Institutsgarantie und Bestandesgarantie). Absatz 2 statuiert den Entschädigungsanspruch bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung).
Die Eigentumsgarantie ist eines der zentralen Grundrechte der Bundesverfassung und hat Bedeutung in nahezu allen Rechtsgebieten: Baurecht, Mietrecht, Steuerrecht, Enteignungsrecht, Immaterialgüterrecht, Landwirtschaftsrecht und Umweltrecht. Mit über 55'000 Zitaten gehört Art. 26 BV zu den meistzitierten Verfassungsbestimmungen.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Die Eigentumsgarantie war in den Verfassungsdokumenten des modernen Bundesstaates auffällig abwesend — weder die BV 1848 noch die BV 1874 enthielten eine ausdrückliche Eigentumsgarantie. Der Schutz des Eigentums ergab sich implizit aus Art. 5 BV 1874 (Wirtschaftsfreiheit) und der Enteignungskompetenz des Bundes. Art. 22ter aBV (eingefügt 1969) schuf erstmals eine verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie mit Entschädigungsanspruch. Die BV 1999 übernahm diesen Schutz in Art. 26, ergänzt um die Institutsgarantie in Absatz 1 (vgl. Botschaft BBl 1997 I 1).
3 Parallele Grundrechte. Art. 26 BV ist eng verzahnt mit:
- Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Eigentums) — paralleler, aber selbständiger Schutz
- Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) — Überschneidungen bei gewerblichen Eigentumspositionen
- Art. 36 BV (Allgemeine Schranken der Grundrechte) — Verhältnismässigkeitsprüfung
- Art. 641 ZGB (Eigentumsbegriff des Zivilrechts) — ergänzt den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff
II. Institutsgarantie (Abs. 1, Institutsschutz)
4 Art. 26 Abs. 1 gewährleistet das Eigentum als Institut der Rechtsordnung (Institutsgarantie). Das Privateigentum wird als Grundlage der freiheitlichen Rechtsordnung geschützt. Der Gesetzgeber darf das Eigentumsinstitut nicht beseitigen oder aushöhlen (BGE 139 II 243, E. 3.1).
5 Kerngehalt. Der Kerngehalt der Institutsgarantie umfasst:
- Die private Eigentumsordnung als solche
- Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers über seine Sache
- Das Recht auf freie Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken
- Den Schutz vor willkürlichem Eigentumsentzug
Eine Kerngehaltsssperre bedeutet: Auch bei Verhältnismässigkeit darf der Gesetzgeber nicht das Privateigentum als Institut abschaffen oder so beschränken, dass es seiner Funktion entleert wird (BGE 143 I 73, E. 5.2).
III. Bestandesgarantie (Abs. 1, Individualschutz)
6 Art. 26 Abs. 1 schützt den Individualanspruch auf Bestand konkreter vermögenswerter Rechtspositionen (Bestandesgarantie). Der Schutzbereich ist weit und umfasst nicht nur Sachen im Sinne von Art. 641 ZGB, sondern auch:
- Konzessionen: Der Entzug einer Fernmeldekonzession greift in die Eigentumsgarantie ein; Konzessionen sind vermögenswerte Positionen (BGE 132 II 485, E. 3.2).
- Markenrecht: Die Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke verletzt die Eigentumsgarantie nicht, da das Markenrecht eine relative, nicht absolute Rechtsposition vermittelt (BGE 140 III 297, E. 4).
- Anstösserrechte: Anstössern kann das Recht, sich gegenüber der Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs auf die Eigentumsgarantie zu berufen, nicht von vornherein abgesprochen werden (BGE 126 I 213, Änderung der Rechtsprechung).
- Altrechtliche Dienstbarkeiten: Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes privates und unentgeltliches Recht auf Quellwasserbezug besteht als Grunddienstbarkeit weiter (BGE 131 I 321, E. 4).
- Sozialversicherungsansprüche: Rentenansprüche sind vermögenswerte Positionen i.S.v. Art. 26 BV, aber nicht jede Revision der Rentenhöhe stellt einen Eingriff dar.
- Forderungen: Auch schuldrechtliche Forderungen fallen unter den Eigentumsbegriff von Art. 26 BV.
7 Schutzbereichsbestimmung. Massgeblich ist die Frage, ob eine spezifische vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich von Art. 26 BV fällt. Das Bundesgericht prüft dies in zwei Schritten: (1) Liegt eine vermögenswerte Rechtsposition vor? (2) Ist der Eingriff geeignet, die Bestandesgarantie zu berühren? (BGE 146 I 70, E. 5).
IV. Eigentumsbeschränkung und Enteignung (Abs. 2)
8 Art. 26 Abs. 2 BV unterscheidet zwischen formeller Enteignung (Entzug des Eigentums durch hoheitlichen Akt) und materieller Enteignung (Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt). Beide werden voll entschädigt.
9 Formelle Enteignung. Die formelle Enteignung ist der vollständige oder teilweise Entzug des Eigentums durch einen hoheitlichen Akt des Staates. Voraussetzungen: (a) hoheitlicher Akt, (b) Entzug einer bestehenden vermögenswerten Rechtsposition, (c) öffentliches Interesse, (d) Verhältnismässigkeit, (e) Vollentschädigung.
10 Materielle Enteignung. Die materielle Enteignung liegt vor, wenn eine Eigentumsbeschränkung so schwer wiegt, dass sie einer Enteignung gleichkommt. Die Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtiger materieller Enteignung und entschädigungsloser Eigentumsbeschränkung ist eine der meistumstrittenen Fragen des Verfassungsrechts.
11 Abgrenzungskriterien. Für die Abgrenzung ist die Schwere des Eingriffs massgeblich:
- Schwerer Eingriff (formelle gesetzliche Grundlage erforderlich): Entzug von Bodeneigentum, Verbot der bestimmungsgemässen Nutzung, Konfiskation. Ein Nutzungsaufgabezwang oder ein faktischer Entzug der Verfügungsbefugnis kann eine materielle Enteignung darstellen.
- Leichter Eingriff (generelle gesetzliche Grundlage genügt): Reduktion des état locatif um 1,74% ist kein schwerer Eingriff (BGer 1C_285/2025, E. 5.1). Sanierungspflicht für Gebäude mit dezentraler Elektroheizung wiegt nicht schwer (BGE 150 I 106, E. 6). Bauverbote in der Landwirtschaftszone gehören zum sozialtypischen Eigentumsrisiko und sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
- Sonderopfertheorie: Ein Eigentumseingriff, der eine Einzelperson oder eine kleine Gruppe unverhältnismässig stärker trifft als die Allgemeinheit, stellt ein Sonderopfer dar und ist voll zu entschädigen (BGE 143 I 73, E. 5.3).
12 Vollentschädigung. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 26 Abs. 2 BV erfordert Vollentschädigung. Massgeblich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Eingriffs. Es genügt nicht, dass der Eigentümer den Schaden «sozial hinnehmen muss»; jede Enteignung erfordert eine vollständige Kompensation des Vermögensnachteils (BGE 135 I 209, E. 4).
V. Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV)
13 Jede Eigentumsbeschränkung muss die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen:
- Gesetzliche Grundlage (Abs. 1): Bei schwerem Eingriff formelles Gesetz, bei leichtem Eingriff generelle Rechtsgrundlage ausreichend. Die formelle gesetzliche Grundlage muss den Eingriff ausreichend bestimmen (Bestimmtheitsgebot).
- Öffentliches Interesse (Abs. 2): Es muss ein öffentliches Interesse vorliegen. Dieses muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden, nicht nur abstrakt behauptet.
- Verhältnismässigkeit (Abs. 3): Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein, um das öffentliche Interesse zu erreichen, und der damit verbundene Eingriff muss in einem vernünftigen Verhältnis zum erstrebten Zweck stehen.
14 Stufen der Verhältnismässigkeit:
- Eignung: Der Eingriff muss objektiv geeignet sein, das öffentliche Interesse zu fördern.
- Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel geben, das den gleichen Zweck equally effektiv erreicht.
- Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: Je schwerer der Eingriff, desto gewichtiger muss das öffentliche Interesse sein. Bei schweren Eingriffen ist die Verhältnismässigkeit besonders streng zu prüfen.
VI. Kasuistik
| Fall | Einordnung | Quelle |
|---|---|---|
| Mietpreisbindung (Reduktion 1,74%) | Kein schwerer Eingriff | BGer 1C_285/2025 |
| Zweitwohnungsbaubeschränkung (lex Koller) | Verhältnismässiger Eingriff | BGE 139 II 243 |
| Konfiskatorische Besteuerung | Nur bei dauernder Ertragsunfähigkeit | BGE 143 I 73 |
| Einziehung / Illegaler Abbruch | Brutto-/Nettoprinzip | BGE 141 IV 305 |
| Waffeneinziehung | Kein Einzug des Nettoerlöses ohne Gesetz | BGE 135 I 209 |
| Rechtshilfe / Kontosperre (> 8 Jahre) | Mit Eigentumsgarantie vereinbar | BGE 150 IV 201 |
| Preisgünstiger Wohnungsbau | Mit Eigentumsgarantie vereinbar | BGE 146 I 70 |
| Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände | Keine gesetzliche Grundlage | BGE 130 I 360 |
| Konzessionsentzug (Fernmeldekonzession) | Eigentumseingriff | BGE 132 II 485 |
| Markenlöschung | Keine Eigentumsverletzung | BGE 140 III 297 |
| Altrechtliche Dienstbarkeit (Quellwasser) | Schutzbereich von Art. 26 BV | BGE 131 I 321 |
VII. Abgrenzungen
- Art. 36 BV: Allgemeine Schranken der Grundrechte — jede Eigentumsbeschränkung muss legitimiert sein.
- Art. 27 BV: Wirtschaftsfreiheit — Überschneidungen bei gewerblichen Eigentumspositionen (vgl. BGE 146 I 70).
- Art. 5 Ziff. 1 EMRK: Eigentumsschutz nach EMRK — parallel zu Art. 26 BV anwendbar, aber eigenständige Prüfung.
- Art. 641 ZGB: Eigentumsbegriff des Zivilrechts — ergänzt den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff.
- Art. 6 ZGB: Treu und Glauben — Schranke des Eigentumsgebrauchs.
Literatur
- Stefan Schlegel, Kommentierung zu Art. 26 BV, in: Stefan Schlegel/Odile Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung (OnlineKommentar.ch)
- Rhinow, Schefer, Uebersax, Schweizerisches Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2019
- Biaggini, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 26