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Rechtsprechung zu Art. 25 BV

I. Leitentscheide

Non-Refoulement-Prüfschema für schutzbedürftige Minderheitengruppen (LGBTI) und Unzumutbarkeit des Verheimlichens der Identität

  • BGE 152 I 157 E. 3.3 (Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025)
  • Sachverhalt: Eine tunesische Staatsangehörige ging in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft mit einer schweizerisch-tunesischen Doppelbürgerin ein. Nach Auflösung der Partnerschaft verweigerten die kantonalen Behörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordneten die Wegweisung an mit der Begründung, sie könne in Tunesien leben, wenn sie ihre Homosexualität diskret lebe und sich in der Hauptstadt aufhalte.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und begründete ein neues Leitprüfschema für schutzbedürftige Gruppen: Die sexuelle und geschlechtliche Identität gehört zum unantastbaren Wesenskern der Persönlichkeit. Von einer Person darf nicht verlangt werden, ihre Identität im Heimatstaat zu verheimlichen (No Discretion Requirement). Für den Schutz nach Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV sind erforderlich: (1) Glaubhafte Zugehörigkeit zur schutzbedürftigen Gruppe; (2) Prüfung, ob die Strafgesetze im Zielstaat aktiv und tatsächlich vollzogen werden; (3) Nachweis individueller Risikoumstände oder systematischer Verfolgung gestützt auf verlässliche Berichte von Regierungen oder unabhängigen NGOs.

Übertragung des Non-Refoulement-Prüfschemas auf trans Personen und Anforderungen an Lageberichte (Fünferbesetzung)

  • BGer 2C_513/2025 vom 13. August 2026 E. 4.3
  • Sachverhalt: Ein brasilianischer Staatsangehöriger, der als Kind in die Schweiz eingereist war und im Alter von 19 Jahren eine Geschlechtsangleichung (Transition mit Hormontherapie und Mastektomie) vollzogen hatte, focht die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung an. Er machte unter Vorlage des Amnesty-International-Berichts 2024 geltend, in Brasilien drohe ihm wegen der hohen Mordrate an trans Personen eine unmenschliche Behandlung nach Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK.
  • Kernaussage: Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (in Fünferbesetzung: Aubry Girardin [Präsidentin], Donzallaz, Hänni, Ryter, Kradolfer) übertrug das Prüfschema aus BGE 152 I 157 auf trans Personen, wies die Beschwerde jedoch ab: Allgemeine NGO-Berichte (wie jener von Amnesty International) genügen nicht, wenn sie unkontextualisiert bleiben, keine regionalen Unterschiede beleuchten und das Verhältnis zur allgemeinen Kriminalität nicht einordnen. Da Brasilien die Transition rechtlich anerkennt (der Beschwerdeführer hatte dort die behördliche Namens- und Zivilstandsänderung erhalten), droht keine staatliche Verfolgung. Bei Übergriffen Dritter fehlte der Nachweis, dass der brasilianische Staat schutzunfähig oder schutzunwillig sei oder ein konkretes persönliches Risiko vorliege.

Koordination von Asyl- und Ausländerrecht beim Vollzug von Wegweisungen

  • BGE 139 II 65 E. 4 und 5
  • Sachverhalt: Ein anerkannter Flüchtling wurde wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die kantonale Behörde widerrief die Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung an, ohne dass das Asyl durch das Bundesamt für Migration zuvor formell widerrufen worden war.
  • Kernaussage: Das kantonale Migrationsamt ist befugt, eine Anwesenheitsbewilligung zu widerrufen und die Wegweisung zu verfügen, ohne den bundesrechtlichen Asylwiderruf abzuwarten. Die Behörde muss jedoch eigenständig prüfen, ob die Schranken des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 FK, Art. 65 AsylG) und des absoluten Folterverbots (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK) eingehalten werden. Wurde der Betroffene wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine Gemeingefahr dar, greift die Ausnahme von Art. 33 Ziff. 2 FK; der Vollzug bleibt dennoch an Art. 25 Abs. 3 BV gebunden.

Berücksichtigung von Non-Refoulement-Hindernissen bei der strafrechtlichen Landesverweisung (Tibet)

  • BGE 149 IV 231 E. 2.1–2.4
  • Sachverhalt: Ein tibetischer Staatsangehöriger wurde von einem kantonalen Gericht wegen Anlasstaten nach Art. 66a StGB verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass dem Verurteilten im Falle einer Rückkehr nach China (Tibet) unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV droht. Um die Verweisung dennoch auszusprechen, ordnete das kantonale Gericht eine Landesverweisung «in einen Drittstaat» unter Ausschluss von China an.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Zwingende völkerrechtliche Vollzugshindernisse (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) sind bereits bei Urteilsfällung durch den Sachrichter zu berücksichtigen, wenn die Sachlage stabil und definitiv feststeht. Eine Landesverweisung in einen abstrakten «Drittstaat» ohne Nachweis eines dortigen Aufenthaltsrechts verletzt Bundesrecht; strafrechtliche Landesverweisungen dürfen nicht auf blosse Vermutungen gestützt werden.

Zulässigkeit und Tragweite diplomatischer Zusicherungen gegen Folter bei der Auslieferung

  • BGE 134 IV 156 E. 6
  • Sachverhalt: Die russischen Justizbehörden ersuchten die Schweiz um Auslieferung eines mutmasslichen Wirtschaftsdelinquenten zur Strafverfolgung. Der Verfolgte machte geltend, im russischen Strafvollzug drohten ihm Folter und unmenschliche Behandlung unter Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK.
  • Kernaussage: Diplomatische Zusicherungen des ersuchenden Staates können das Folterrisiko neutralisieren und eine Auslieferung ermöglichen, wenn sie von den zuständigen Behörden abgegeben werden und wirksame Kontrollmechanismen (insbesondere Besuchsrechte schweizerischer Diplomaten in der Haftanstalt ohne Voranmeldung) vorsehen. Das Bundesgericht verlangt eine umfassende Risikobeurteilung der Gesamtsituation im Empfängerstaat.

Prüfungspflicht bezüglich menschenrechtswidriger Haftbedingungen bei der Überstellung Verurteilter

  • BGE 135 I 191 E. 2
  • Sachverhalt: Ein in der Schweiz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilter ausländischer Staatsangehöriger mit schwerem Nierenleiden und Dialysepflicht sollte zur Verbüssung der Reststrafe in sein Heimatland überstellt werden.
  • Kernaussage: Bevor die schweizerischen Behörden eine Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung ins Ausland veranlassen, müssen sie von Amtes wegen prüfen, ob der betroffenen Person dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK) drohen. Bei kranken Gefangenen umfasst diese Prüfungspflicht konkrete Abklärungen über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und hygienischen Haftbedingungen im Vollzugsstaat.

Schwellenwert der unmenschlichen Behandlung beim Wegweisungsvollzug gegenüber Familien mit Kleinkindern

  • BGE 143 I 437 E. 2 und 4
  • Sachverhalt: Eine Familie mit vier minderjährigen Kindern (darunter ein Säugling) sollte nach Norwegen überstellt werden. Die kantonalen Behörden ordneten zur Vorbereitung des Vollzugs getrennte Ausschaffungshaft für Vater und Mutter an, wiesen die drei älteren Kinder in ein Erziehungsheim ein und beliessen nur den Säugling bei der Mutter.
  • Kernaussage: Zwar erreichte die getrennte Inhaftierung für wenige Tage die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV knapp noch nicht. Das Bundesgericht stellte jedoch eine schwere Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) und Art. 10 Abs. 2 BV fest: Das Kindeswohl verlangt, dass Inhaftierungen von Familien als absolute Ultima Ratio nur nach sorgfältiger Prüfung milderer Massnahmen (wie offener Unterbringung) erfolgen dürfen.

II. Weitere Entscheide

Prozessuale Legitimation zur Rüge von Wegweisungsvollzugshindernissen via subsidiäre Verfassungsbeschwerde

  • BGE 137 II 305 E. 3.3
  • Sachverhalt: Ein abgewiesener Ausländer ohne Aufenthaltsanspruch focht einen selbstständigen kantonalen Entscheid über die Verweigerung des Aufschubs des Wegweisungsvollzugs beim Bundesgericht an.
  • Kernaussage: Gegen kantonale Entscheide über Wegweisungsvollzugshindernisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ausgeschlossen. Offen steht ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Die weggewiesene Person verfügt gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG, um eine Verletzung des absoluten Non-Refoulement-Verbots vor Bundesgericht geltend zu machen.

Auslieferung mutmasslicher Terroristen, Einrede des politischen Delikts und Foltergefahr

  • BGE 133 IV 76 E. 4
  • Sachverhalt: Die Türkei ersuchte um Auslieferung eines mutmasslichen Führungsmitglieds der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wegen Beteiligung an Tötungsdelikten. Der Verfolgte berief sich auf den Einwand des politischen Delikts und drohende Folter.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht qualifizierte Anschläge gegen unbeteiligte Zivilisten als terroristische Taten, welche die Einrede des politischen Delikts ausschliessen. Bezüglich Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK wurde festgehalten, dass auch mutmasslichen Terroristen ein absoluter Schutz vor Auslieferung zukommt, wenn im Zielstaat Folter droht. Eine Auslieferung durfte erst bewilligt werden, nachdem die Türkei detaillierte Garantien bezüglich physischer Integrität und regelmässiger diplomatischer Besuche abgegeben hatte.

Beweismass des «real risk» bei behaupteter Blutrache/Doppelbestrafung im Iran und Beweiswert von SEM-Berichten

  • SG VG B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 4–5
  • Sachverhalt: Ein iranischer Staatsangehöriger wehrte sich gegen den Vollzug der Wegweisung und verlangte die Überweisung an das SEM zwecks vorläufiger Aufnahme. Er machte geltend, ihm drohe im Iran wegen eines Tötungsdelikts, für das er in der Schweiz verurteilt worden war, eine doppelte Strafverfolgung (Qisas-Vergeltung/Todesstrafe) oder Blutrache durch die Opferfamilie.
  • Kernaussage: Das St. Galler Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab: Die Glaubhaftmachung eines «real risk» nach Art. 25 Abs. 3 BV verlangt konkrete Anhaltspunkte. Auf der Grundlage fundierter Amtsberichte des SEM und völkerrechtlicher Lageanalysen stellte das Gericht fest, dass eine Qisas-Verfolgung im Iran bei Auslandstaten extrem unwahrscheinlich ist und in der Regel durch Schadensersatz- oder Blutgeldforderungen abgewendet werden kann. Blosse theoretische Risiken genügen nicht.

Aufschub der obligatorischen Landesverweisung wegen Non-Refoulement-Gefahr im Aufnahmeland

  • ZH VG VB.2024.00625 vom 31. Januar 2025 E. 3 und 4
  • Sachverhalt: Gegen einen chilenischen Staatsangehörigen war durch das Strafgericht eine obligatorische Landesverweisung angeordnet worden. Vor der Vollzugsbehörde verlangte er gestützt auf Art. 66d StGB den Aufschub des Vollzugs und berief sich auf Art. 25 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK.
  • Kernaussage: Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte die Vollziehbarkeit: Ein Vollzugsaufsatz nach Art. 66d Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 3 BV setzt voraus, dass stichhaltige Gründe für eine konkrete und ernsthafte Misshandlungsgefahr glaubhaft gemacht werden. Allgemeine Behauptungen über unbefriedigende sozioökonomische Verhältnisse oder Kriminalität im Herkunftsland reichen nicht aus, um ein zwingendes völkerrechtliches Vollzugshindernis zu begründen.

Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bestehender Foltergefahr trotz Vorliegens von Ausweisungsgründen

  • AG OG BE.2004.00046 vom 2. Dezember 2005 E. II/4–6
  • Sachverhalt: Ein anerkannter Flüchtling beging in der Schweiz schwere Straftaten, woraufhin die Fremdenpolizei seine Ausweisung und den sofortigen Vollzug anordnete.
  • Kernaussage: Das Aargauer Obergericht hielt fest, dass die administrative Fernhaltemassnahme (Ausweisung) aufgrund der Straffälligkeit zwar rechtmässig verfügt werden durfte. Der Vollzug der Ausschaffung erweist sich jedoch als absolut unzulässig, solange eine Unbedenklichkeit bezüglich Folter nach Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 FoK im Zielland nicht zweifelsfrei erstellt ist.

Absoluter Ausweisungsschutz für Schweizer Bürgerinnen und Bürger (inkl. Doppelbürger) bei Straftaten

  • BGE 145 IV 455 E. 9
  • Sachverhalt: Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schwerer Vergehen stellte sich die Frage der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB sowie der Prüfung schwerer persönlicher Härtefälle (Art. 66a Abs. 2 StGB).
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bekräftigte die fundamentale Trennung zwischen Staatsbürgern und Ausländern: Schweizerinnen und Schweizer (auch solche mit mehreren Staatsangehörigkeiten) sind nach Art. 25 Abs. 1 BV absolut vor jeder Form der Landesverweisung geschützt. Art. 66a StGB findet ausschliesslich auf Ausländer Anwendung, wobei bei diesen im Rahmen der Härtefallprüfung gesundheitliche Aspekte und Verhältnismässigkeitskriterien nach Art. 8 EMRK sorgfältig abzuwägen sind.