Art. 25 BV — Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Landesverweisung
Gesetzeswortlaut
1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Überblick und Bedeutung
A. Systematische Stellung und Schutzgehalt
Art. 25 BV garantiert den Schutz vor staatlichen Fernhaltemassnahmen und kodifiziert das völkerrechtliche Rückschiebungsverbot (Non-Refoulement). Die Bestimmung steht im 1. Kapitel (Grundrechte) des 2. Titels (Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele) der Bundesverfassung und bildet das verfassungsrechtliche Fundament für das gesamte schweizerische Auslieferungs-, Asyl- und Ausländerrecht.
Die Vorschrift gliedert sich in drei funktionell und personell eigenständige Garantien mit abgestuftem Schutzniveau:
- Abs. 1 (Bürgerrechtlicher Ausweisungsschutz): Verleiht Schweizerinnen und Schweizern das unveräusserliche Recht, im eigenen Land zu verbleiben. Sie dürfen weder administrativ noch strafrechtlich (Landesverweisung nach Art. 66a StGB) ausgewiesen werden. Eine Auslieferung an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person zulässig.
- Abs. 2 (Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement): Übernimmt die völkerrechtliche Verpflichtung aus Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und schützt anerkannte Flüchtlinge vor Ausschaffung oder Auslieferung in einen Staat, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist. Dieser Schutz unterliegt den völkerrechtlichen Einschränkungen nach Art. 33 Ziff. 2 FK.
- Abs. 3 (Absolutes Menschenrechts-Non-Refoulement): Statuiert ein bedingungsloses, für jedermann geltendes Verbot der Ausschaffung in einen Staat, in dem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die Garantie ist eng mit Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter (FoK; SR 0.105) und Art. 7 UNO-Pakt II verknüpft. Sie ist notstandsfest, entzieht sich jeder Güterabwägung nach Art. 36 BV und gilt ausnahmslos auch gegenüber schwerstkriminellen Personen.
B. Entstehungsgeschichte und gesetzgeberische Ratio Legis
Art. 25 BV geht auf Art. 44 Abs. 1 der alten Bundesverfassung von 1874 (aBV) zurück, welcher die Ausweisung von Schweizer Bürgern untersagte. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde die Bestimmung (im Entwurf noch Art. 21 E-BV) substanziell ausgebaut und an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz angepasst (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1, S. 170 ff.).
Der Bundesrat betonte in seiner Botschaft zur neuen Verfassung, dass Art. 25 BV die schweizerische Rechtsordnung mit den internationalen Standards des Menschenrechtsschutzes harmonisiert:
«Die Bestimmung fasst den Schutz vor staatlichen Massnahmen zusammen, die auf eine Entfernung aus der Schweiz abzielen. Absatz 1 übernimmt das bisherige Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern und ergänzt es durch das Erfordernis des Einverständnisses bei einer Auslieferung. Absatz 2 verankert das völkerrechtliche Verbot der Ausschaffung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat. Absatz 3 schliesslich kodifiziert das zwingende Völkergewohnheitsrecht, wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder unmenschliche Behandlung droht.» (BBl 1997 I 1, S. 170 f.).
Während Abs. 2 den völkerrechtlich vorgesehenen Vorbehalten bei schweren Sicherheitsgefährdungen Raum lässt (Art. 33 Ziff. 2 FK), wurde mit Abs. 3 bewusst ein unantastbarer Mindeststandard geschaffen, der als Ius cogens (zwingendes Völkerrecht) keinen Einschränkungen zugänglich ist.
C. Systematische Übersicht der Garantien von Art. 25 BV
| Merkmal | Abs. 1 (Bürgerrecht) | Abs. 2 (Flüchtlingsrecht) | Abs. 3 (Menschenrechte) |
|---|---|---|---|
| Persönlicher Schutzbereich | Schweizer Staatsangehörige (inkl. Doppelbürger) | Anerkannte Flüchtlinge und Asylsuchende | Jedermann (In- und Ausländer, unabhängig vom Status) |
| Sachlicher Schutzbereich | Verbot jeder Ausweisung; Auslieferungsverbot ohne Zustimmung | Verbot der Ausschaffung und Auslieferung in den Verfolgerstaat | Verbot der Ausschaffung bei drohender Folter oder Misshandlung |
| Erfasste Massnahmen | Administrative Wegweisung, strafrechtliche Landesverweisung, Auslieferung | Ausschaffung, Wegweisung, Auslieferung, Dublin-Überstellung | Jede Form des Wegweisungsvollzugs, Ausschaffung, Auslieferung |
| Einschränkbarkeit (Art. 36 BV) | Nicht einschränkbar (Absolutes Ausweisungsverbot) | Einschränkbar nach Massgabe von Art. 33 Ziff. 2 FK (Sicherheitsgefahr) | Absolut und notstandsfest (keine Güterabwägung zulässig) |
| Völkerrechtliche Grundlage | Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, Art. 3 Ziff. 1 4. ZP-EMRK | Art. 33 Ziff. 1 FK, Art. 5 AsylG | Art. 3 EMRK, Art. 3 UN-FoK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV |
| Verfahrensrechtliche Rüge | Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten / Beschwerde in Strafsachen | Beschwerde an das BVGer (Asyl); Art. 115 lit. b BGG (Ausländerrecht) | Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGG 115 lit. b) / BVGer / Art. 66d StGB |
Kommentierung
A. Schutz vor Ausweisung und Auslieferung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern (Abs. 1)
1. Begriff der Ausweisung und strafrechtliche Landesverweisung
N 1 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BV garantiert jeder Schweizer Bürgerin und jedem Schweizer Bürger das Recht, nicht aus der Schweiz ausgewiesen zu werden. Der Begriff der Ausweisung umfasst jeden hoheitlichen Akt, der darauf abzielt, eine Bürgerin oder einen Bürger des Landes zu verweisen oder ihr bzw. ihm die Rückkehr in die Schweiz zu verwehren (BGE 135 I 153 E. 2.1).
N 2 Die Garantie verbietet sowohl administrative Fernhaltemassnahmen als auch strafrechtliche Sanktionen. Die mit Art. 121 Abs. 3–6 BV und Art. 66a ff. StGB eingeführte obligatorische strafrechtliche Landesverweisung gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 66a Abs. 1 StGB ausschliesslich für «Ausländer». Schweizer Bürgerinnen und Bürger können unter keinen Umständen mit einer Landesverweisung belegt werden (BGE 145 IV 455 E. 9; BGE 144 IV 332 E. 3).
N 3 Geltung für Mehrfachträger des Bürgerrechts (Doppelbürger): Der Schutz von Art. 25 Abs. 1 BV gilt ausnahmslos auch für Personen, die neben dem Schweizer Bürgerrecht eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen. Doppelbürger dürfen wegen strafbarer Handlungen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden. Ein Entzug des Schweizer Bürgerrechts zwecks Ermöglichung einer Ausweisung ist nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 42 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) bei schwerer Beeinträchtigung der Interessen oder des Ansehens der Schweiz (namentlich bei Verurteilungen wegen Terrorismus) zulässig.
2. Auslieferungsverbot an fremde Staaten ohne Einverständnis
N 4 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BV dürfen Schweizerinnen und Schweizer nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. Das Verfassungsrecht gewährt dem Bürger einen individuellen Abwehranspruch gegen die zwangsweise Überstellung an fremde Gerichtsbarkeiten.
N 5 Das Einverständnis bedarf der Schriftform und kann bis zur tatsächlichen Übergabe an den ersuchenden Staat frei widerrufen werden (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Verweigert die betroffene Person die Auslieferung, ist die Schweiz nach dem Grundsatz aut dedere aut iudicare verpflichtet, die Tat auf Ersuchen des ausländischen Staates durch die eigenen Strafverfolgungsbehörden beurteilen zu lassen (stellvertretende Strafrechtspflege, Art. 7 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 7 StGB).
N 6 Zur Beschleunigung des Verfahrens und Vermeidung von Doppelspurigkeiten lässt das Gesetz die Auslieferung eines Schweizer Bürgers zur Strafverfolgung dann zu, wenn der ersuchende Staat garantiert, die Person nach Abschluss des Verfahrens zur Vollstreckung der Strafe in die Schweiz rückzuüberstellen (Art. 7 Abs. 2 IRSG). Auch diese Modalität setzt zwingend die Zustimmung der verfolgten Person voraus.
B. Flüchtlingsrechtliches Refoulement-Verbot (Abs. 2)
1. Schutzbereich und Kriterien
N 7 Art. 25 Abs. 2 BV schützt anerkannte Flüchtlinge vor Ausschaffung oder Auslieferung in einen Staat, in dem sie verfolgt werden. Die Norm entspricht inhaltlich Art. 33 Ziff. 1 FK sowie Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31).
N 8 Personeller Anwendungsbereich: Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 25 Abs. 2 BV gelten Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1A FK erfüllen. Der Schutz greift bereits im laufenden Asylverfahren ein: Solange über das Asylgesuch nicht rechtskräftig entschieden ist, schützt das verfassungsrechtliche Refoulement-Verbot vor jedem vorzeitigen Vollzug der Wegweisung.
N 9 Kettenrefoulement (indirekte Abschiebung): Das Verbot erfasst nicht nur die direkte Ausschaffung in das Herkunftsland, sondern auch die Überstellung in einen Drittstaat (einschliesslich Dublin-Rückführungen), wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaat die Person in den Verfolgerstaat weiterschieben wird (Kettenrefoulement).
2. Ausnahmen nach Art. 33 Ziff. 2 FK
N 10 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot von Art. 25 Abs. 2 BV gilt — im Gegensatz zu Abs. 3 — nicht absolut. Es steht unter dem verfassungsimmanenten Vorbehalt der Schranken von Art. 33 Ziff. 2 FK (kodifiziert in Art. 5 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 AsylG):
«Auf dieses Recht kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich befindet, oder wenn er als gemeingefährlich anzusehen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.» (BGE 139 II 65 E. 5.4).
N 11 Greift eine Ausnahme nach Art. 33 Ziff. 2 FK ein, verliert der Flüchtling zwar das Privileg aus Art. 25 Abs. 2 BV; der Vollzug der Ausschaffung bleibt jedoch stets an das absolute Verbot von Abs. 3 gebunden.
C. Absolutes Folter- und Misshandlungs-Refoulement-Verbot (Abs. 3)
1. Absolute Geltung, Notstandsresistenz und Kerngehalt
N 12 Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Ausschaffung einer Person in einen Staat, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die Garantie ist personell universell («Niemand darf…») und sachlich absolut.
N 13 Ausschluss jeder Güterabwägung: Das Verbot nach Art. 25 Abs. 3 BV ist notstandsfest (Art. 15 Abs. 2 EMRK; Art. 4 Abs. 2 UNO-Pakt II). Es entzieht sich jeglicher Interessenabwägung nach Art. 36 BV. Weder schwerste Verbrechen noch terroristische Bedrohungen oder erhebliche Gefahren für die Staatssicherheit vermögen eine Ausschaffung zu rechtfertigen, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter droht (BGE 133 IV 76 E. 4.1; BGE 134 IV 156 E. 6.1). Der Schutzbereich deckt sich mit dem unantastbaren Kerngehalt nach Art. 36 Abs. 4 BV.
2. Schutzgegenstand und Schwellenwert der Misshandlung
N 14 Folter und unmenschliche Behandlung: Die Begriffe entsprechen der Auslegung von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV:
- Folter verlangt eine vorsätzliche, schwere und grausame Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen zur Erreichung bestimmter Zwecke (Geständniserpressung, Einschüchterung).
- Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfasst Handlungen oder Zustände, die intensive körperliche oder psychische Leiden verursachen oder die Menschenwürde grob herabsetzen.
N 15 Nichtstaatliche Akteure: Droht die Misshandlung nicht von staatlichen Organen, sondern von Privaten (kriminellen Organisationen, Familienclans, Milizen), greift Art. 25 Abs. 3 BV ein, wenn der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, der betroffenen Person effektiven Schutz zu gewähren (BGer 2C_513/2025 vom 13. August 2026 E. 4.3.2; BGE 135 I 191 E. 2.3).
N 16 Medizinische Vollzugshindernisse: Schwerwiegende gesundheitliche Probleme begründen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK (sog. Paposhvili-Rechtsprechung des EGMR). Vorausgesetzt wird, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der betroffenen Person bei Vollzug der Wegweisung mangels angemessener Behandlung im Zielstaat ein rascher, gravierender und irreversibler Zerfall des Gesundheitszustands droht, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (BGer 2C_513/2025 E. 4.2; BGE 145 IV 455 E. 9.1).
D. Prüfungsanforderungen und Beweismassstab
1. Das Beweismass des «real risk» (motifs sérieux et avérés)
N 17 Die Berufung auf Art. 25 Abs. 3 BV verlangt den Nachweis von stichhaltigen und nachgewiesenen Gründen für ein reales Risiko (motifs sérieux et avérés d’un risque réel). Eine rein abstrakte oder hypothetische Möglichkeit genügt ebensowenig wie das blosse Vorhandensein von Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland (BGer 2C_513/2025 E. 4.3; BGE 137 II 305 E. 3.3).
N 18 Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet:
- Im Asylverfahren genügt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG (überwiegende Wahrscheinlichkeit, reduziertes Beweismass).
- Für das absolute Wegweisungshindernis nach Art. 25 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK (z.B. im Ausländerverfahren oder bei strafrechtlicher Landesverweisung) gilt die strengere Konventionsformel: Der Betroffene muss konkrete Umstände beibringen, die das Vorliegen eines echten, persönlichen Risikos belegen.
2. Das Non-Refoulement-Prüfschema für vulnerable Gruppen (BGE 152 I 157)
N 19 In BGE 152 I 157 E. 3.3.4–3.3.5 legte das Bundesgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR (I.K. c. Suisse, B. et C. c. Suisse, M.I. c. Suisse) ein differenziertes Prüfschema für schutzbedürftige Gruppen (namentlich LGBTI-Personen) fest:
- Keine Verpflichtung zur Geheimhaltung (No Discretion Requirement): Die geschlechtliche oder sexuelle Identität bildet einen Wesenskern der Persönlichkeit. Von einer Person darf nicht verlangt werden, ihre Identität im Zielstaat zu verheimlichen oder Zurückhaltung zu üben, um Misshandlungen zu entgehen (BGE 152 I 157 E. 3.3.4).
- Glaubhafte Zugehörigkeit zur schutzbedürftigen Gruppe: Die behauptete Identität muss individuell, feinfühlig und substantiiert geprüft werden (BGE 152 I 157 E. 3.3.5).
- Gesetzliche Lage und tatsächliche Vollzugspraxis: Strafnormen im Zielstaat müssen tatsächlich und aktiv angewandt werden. Blosse «tote Gesetze» genügen für sich allein nicht, um ein reales Misshandlungsrisiko zu begründen (BGE 152 I 157 E. 3.3.5).
- Individuelles Risiko oder systematische Verfolgung: Der Nachweis erfolgt entweder durch individuelle Risikofaktoren (bereits erlittene Misshandlungen) oder durch Nachweis systematischer Verfolgung vergleichbarer Personen gestützt auf Berichte anerkannter Menschenrechtsorganisationen oder Regierungsquellen (BGE 152 I 157 E. 3.3.5).
3. Weiterentwicklung und Übertragung auf trans Personen (BGer 2C_513/2025)
N 20 Mit Urteil BGer 2C_513/2025 vom 13. August 2026 (in Fünferbesetzung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung: Aubry Girardin [Präsidentin], Donzallaz, Hänni, Ryter und Kradolfer) übertrug das Bundesgericht dieses Prüfschema ausdrücklich auf trans Personen beim Vollzug von Wegweisungen nach Art. 25 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 3 EMRK.
N 21 Das Bundesgericht stellte dabei strenge Beweisanforderungen an die vorgelegten Länderberichte auf:
- Ein allgemeiner Bericht von Amnesty International über eine hohe Zahl von Tötungsdelikten und Übergriffen an trans Personen im Herkunftsland (hier: Brasilien) reicht für sich allein nicht aus, um ein Vollzugshindernis nach Art. 25 Abs. 3 BV zu begründen (BGer 2C_513/2025 E. 4.3.3).
- Die Berichte müssen kontextualisiert sein: Sie müssen regionale Unterschiede aufzeigen, das Verhältnis zur allgemeinen Kriminalitätslage im Land darlegen und aufzeigen, ob die Betroffenen spezifischer bedroht sind als andere Bevölkerungsgruppen (BGer 2C_513/2025 E. 4.3.3).
- Rechtliche Anerkennung im Herkunftsland: Hat die betroffene Person im Herkunftsstaat bereits behördlich die Vornamens- und Geschlechtsänderung im Zivilstandsregister vollzogen, ist eine staatliche Verfolgung unwahrscheinlich. Geht die Bedrohung von nichtstaatlichen Dritten aus, muss konkret dargetan werden, dass die dortigen Sicherheitsbehörden unfähig oder unwillens sind, Schutz zu gewähren (BGer 2C_513/2025 E. 4.3.3).
4. Prüfschema für das Refoulement-Verbot nach Art. 25 Abs. 3 BV
| Prüfstufe | Prüfungskriterium | Konkrete Fragestellung | Beweismassstab | Massgebliche Rechtsprechung |
|---|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Persönliche Betroffenheit | Gehört die Person zu einer vulnerablen oder verfolgten Gruppe? (Identität, Herkunft, Religion, etc.) | Individuelle Glaubhaftmachung ohne Verheimlichungsgebot | BGE 152 I 157 E. 3.3.4; BGer 2C_513/2025 E. 4.3.1 |
| Stufe 2 | Rechtslage & Vollzugspraxis | Ist das Verhalten im Zielstaat pönalisiert und werden Gesetze in der Praxis aktiv vollzogen? | Amtsberichte (SEM), Berichte unabhängiger NGOs | BGE 152 I 157 E. 3.3.5 |
| Stufe 3 | Risikoprofil (Real Risk) | Besteht ein persönliches Verfolgungsrisiko oder eine Praxis systematischer Misshandlung? | Stichhaltige Gründe (motifs sérieux et avérés); Vorakten, Arztberichte | BGer 2C_513/2025 E. 4.3.3; SG VG B 2024/99 |
| Stufe 4 | Urheber & Schutzfähigkeit | Droht Gefahr von Privaten: Ist der Staat schutzunfähig oder schutzunwillig? | Darlegung des Schutzversagens der lokalen Behörden | BGer 2C_513/2025 E. 4.3.2; BGE 135 I 191 E. 2.3 |
| Stufe 5 | Diplomatische Garantien | Können völkerrechtliche Zusicherungen das Folterrisiko wirksam neutralisieren? | Einzelfallprüfung der Verlässlichkeit und Kontrollierbarkeit | BGE 134 IV 156 E. 6.1; BGE 133 IV 76 E. 4.5 |
E. Länderspezifische Gefährdungslagen und Schwellenwerte (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV)
1. Dogmatische Abgrenzung: Non-Refoulement vs. humanitäre Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG)
N 22 Die Beurteilung von Gefährdungslagen im Herkunftsland unterscheidet sich grundlegend danach, ob sie unter dem Blickwinkel des verfassungs- und völkerrechtlichen Non-Refoulement (Art. 25 BV, Art. 3 EMRK, Art. 83 Abs. 3 AIG) oder unter jenem der rein schweizerischen, humanitären Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) erfolgt:
- Extremschwelle bei allgemeiner Gewalt (Sufi & Elmi / N.A.): Eine allgemeine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder Gewalt begründet für sich allein noch keine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, N.A. v. the United Kingdom, Nr. 25904/07, § 115; Sufi and Elmi v. the United Kingdom, Nr. 8319/07 und 11449/07, § 218) und des Bundesgerichts (BGE 137 II 305 E. 3.3) greift Art. 25 Abs. 3 BV erst dann ein, wenn das Niveau der willkürlichen Gewalt im Zielstaat ein derart extremes Ausmass erreicht hat, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson allein durch ihre Rückkehr und Anwesenheit einem realen Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
- Verhältnis zu Art. 83 Abs. 4 AIG: Liegt dieses Extremniveau nicht vor, scheidet Art. 25 Abs. 3 BV aus. Es greift im Ausländerverfahren ausschliesslich das schweizerische Auffangnetz von Art. 83 Abs. 4 AIG (Unzumutbarkeit wegen konkreter Gefährdung, schlechter Wirtschafts- oder Versorgungslage, fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative [IFA] mangels begünstigender Faktoren; vgl. ausführlich Art. 83 AIG N 14 ff.).
N 23 Relevanz für die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66d StGB): Diese Abgrenzung ist im Strafvollzug von entscheidender Tragweite: Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Art. 83 Abs. 7 lit. a und Abs. 9 AIG) ist die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AIG für strafrechtlich Landesverwiesene ausgeschlossen (BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 E. 2.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4). Verurteilte Straftäter können sich gegenüber dem Vollzug der Landesverweisung folglich nicht auf schlechte Lebensbedingungen, wirtschaftliche Not oder die BVGer-Praxis zu Art. 83 Abs. 4 AIG berufen; der Vollzug nach Art. 66d StGB wird ausschliesslich aufgeschoben, wenn die qualifizierte Schwelle von Art. 25 Abs. 2 BV (Flüchtlingseigenschaft) oder Art. 25 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK (zwingendes Völkerrecht) erfüllt ist.
2. Länderspezifische Fallgruppen der Rechtsprechung
N 24 Afghanistan und Syrien (Flächendeckende Verfolgung vs. Extremkrisen):
- Afghanistan: Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug nicht nur als generell unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG), sondern stellte für afghanische Frauen und Mädchen fest, dass die drakonischen Verordnungen des De-facto-Regimes (vollständiger Ausschluss aus Bildung, Arbeitswelt und Öffentlichkeit) eine systematische Verfolgung darstellen, die zur Flüchtlingseigenschaft (Art. 25 Abs. 2 BV) und zum absoluten Vollzugshindernis nach Art. 25 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK führt (Referenzurteil BVGer D-3501/2019 vom 01.02.2023). Für männliche afghanische Staatsangehörige begründet die Gesamtlage zwar regelmässig Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AIG, erreicht die Schwelle von Art. 25 Abs. 3 BV jedoch nur bei Vorliegen konkreter individueller Risikoprofile (z.B. Vorbeschäftigung bei westlichen Organisationen, Konversion).
- Syrien: Infolge des seit 2011 andauernden bewaffneten Konflikts, willkürlicher Verhaftungen, erpresserischer Verschleppungen und systematischer Folter durch staatliche Sicherheitsdienste besteht für weggewiesene Rückkehrer regelmässig ein reales Risiko einer Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV widersprechenden Behandlung (BVGE 2015/3 E. 6–7).
N 25 Eritrea und Äthiopien (Nationaldienst vs. individuelle Verfolgung):
- Eritrea: In Grundsatzurteilen hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass weder die illegale Ausreise noch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich allein eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung oder eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 oder 4 EMRK begründen (BVGE 2018 VI/4 E. 6; Referenzurteile BVGer D-7898/2015 und BVGer D-2311/2016). Ein völkerrechtliches Vollzugshindernis nach Art. 25 Abs. 3 BV setzt bei eritreischen Staatsangehörigen stets spezifische, persönliche Risikofaktoren (z.B. exponierte politische Oppositionstätigkeit) voraus.
- Äthiopien: Es herrscht keine landesweite flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2011/25 E. 8.3). Vollzugshindernisse unter Art. 25 Abs. 3 BV beschränkten sich historisch auf temporäre Akutphasen bewaffneter Auseinandersetzungen (Tigray-Konflikt 2020–2022); das Bundesgericht bestätigte in Fünferbesetzung, dass die allgemeine Lage in Äthiopien kein absolutes Vollzugshindernis darstellt und vorbestandene Rügen die Rechtskraftsperre nach Art. 66d StGB nicht durchbrechen (BGer 7B_303/2026 vom 20.08.2026 E. 2.6).
N 26 Iran, Türkei und Lateinamerika (Politische Delinquenz, vulnerable Gruppen & Privatrechtliche Gewalt):
- Iran: Bei politischer oder religiöser Regimekritik sowie Konversion drohen drakonische Freiheitsstrafen und Misshandlungen, die Art. 25 Abs. 3 BV begründen. Demgegenüber genügt die blosse Befürchtung einer strafrechtlichen Doppelverfolgung (Qisas / Vergeltung) oder privater Blutrache nach Auslandsstraftaten ohne konkrete stichhaltige Anhaltspunkte nicht (SG VG B 2024/99 E. 4–5).
- Türkei: Wegweisungen in die Türkei verletzen Art. 25 Abs. 3 BV nur bei konkreter, individueller Verfolgungsdichte (z.B. exponierte PKK- oder Gülen-Aktivitäten; vgl. auch die Praxisänderung zu den Grenzprovinzen in BVGer E-4103/2024).
- Brasilien / Lateinamerika (Schutz vor privater Gewalt): Droht Gefährdung von kriminellen Organisationen oder gesellschaftlichen Gruppen (z.B. trans Personen), greift Art. 25 Abs. 3 BV nur bei nachgewiesenem Schutzversagen der staatlichen Behörden und konkreter individueller Exponierung; allgemeine Kriminalitätsberichte reichen nicht aus (BGer 2C_513/2025 E. 4.3).
3. Sichere Herkunftsstaaten (Safe Countries) und gesetzliche Vermutung
N 27 Gesetzliche Vermutung der Konformität mit Art. 25 Abs. 2 und 3 BV: Bezeichnet der Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 2 AsylG einen Staat als sicheren Herkunftsstaat (Safe Country), begründet dies eine gesetzliche Vermutung, dass dort keine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts (Art. 25 Abs. 2 BV) und keine Verletzung zwingenden Völkerrechts (Art. 25 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK) droht.
- Diese Vermutung wirkt unmittelbar im Asylverfahren, im Ausländerrecht (Art. 83 Abs. 5 AIG) sowie bei der strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 66d Abs. 2 StGB).
- Die gesetzliche Vermutung kann durch die betroffene Person umgestossen werden, wenn sie im Einzelfall stichhaltige und nachgewiesene Gründe beibringt, wonach sie im betreffenden Staat dennoch persönlich bedroht ist.
Praxisfragen und gerichtliche Verfahren
A. Praxisfrage 1: Koordination zwischen Asyl- und Ausländerverfahren bei Wegweisungen
N 28 In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, wie das Verhältnis zwischen kantonalen Ausländerbehörden und den Bundesasylbehörden ausgestaltet ist, wenn ein Ausländer mit anerkanntem Asylstatus straffällig wird oder ausländerrechtliche Widerrufsgründe setzt.
N 29 In BGE 139 II 65 E. 4–5 klärte das Bundesgericht diese Koordinationsfrage:
- Die kantonalen Behörden sind zuständig, über die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung (Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) zu entscheiden und die Wegweisung zu verfügen.
- Die Ausländerbehörde muss für den Erlass der Wegweisung nicht abwarten, bis das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asyl widerrufen hat.
- Sie ist jedoch von Verfassungs wegen verpflichtet, im Rahmen des Wegweisungsentscheids selbstständig zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung mit Art. 25 Abs. 2 BV (Art. 65 AsylG, Art. 33 FK) sowie mit Art. 25 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK vereinbar ist.
- Liegen Vollzugshindernisse vor, darf die Ausschaffung nicht angeordnet werden; es ist das Verfahren zur vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) einzuleiten.
B. Praxisfrage 2: Berücksichtigung von Non-Refoulement-Hindernissen bei der strafrechtlichen Landesverweisung
N 30 Mit Art. 66a und Art. 66d StGB wurde ein zweistufiges Modell für die strafrechtliche Landesverweisung geschaffen: Das Strafgericht ordnet die Landesverweisung an (Art. 66a StGB), während die ausführende Verwaltungsbehörde über den Vollzug entscheidet (Art. 66d StGB).
N 31 Das Bundesgericht präzisierte in BGE 149 IV 231 E. 2.1–2.4 das Zusammenspiel mit Art. 25 Abs. 3 BV:
- Vollzugshindernisse, die sich aus zwingendem Völkerrecht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK) ergeben, müssen bereits vom Strafgericht bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden, sofern die tatsächlichen Verhältnisse stabil sind und sich definitiv bestimmen lassen (vgl. auch Art. 66d StGB).
- Steht fest, dass dem Verurteilten im Herkunftsland Misshandlung droht (im beurteilten Fall ein tibetischer Staatsangehöriger mit Verweisungsverbot nach China), ist es unzulässig, eine Landesverweisung abstrakt «in einen Drittstaat» auszusprechen, solange kein gesichertes Aufenthaltsrecht in einem solchen Drittstaat besteht.
- Sind die Verhältnisse hingegen volatil oder veränderlich, verbleibt die Prüfung des Vollzugshindernisses gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB bei der kantonalen Vollzugsbehörde (ZH VG VB.2024.00625 vom 31. Januar 2025 E. 3–4).
C. Praxisfrage 3: Beweiswert von behördlichen Amtsberichten (SEM) gegenüber NGO-Lageberichten
N 32 Ein wiederkehrender Streitpunkt in der kantonalen Gerichtspraxis betrifft die Würdigung divergierender Berichte zur Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat. Während Betroffene regelmässig Berichte von Nichtregierungsorganisationen (Amnesty International, Human Rights Watch) einreichen, stützen sich die Behörden bevorzugt auf offizielle Länderanalysen und Amtsberichte des SEM.
N 33 Die Gerichte anerkennen, dass einlässliche Amtsberichte des SEM eine qualifizierte Erkenntnisquelle darstellen, die nicht durch pauschale NGO-Berichte ohne individuellen Bezug entkräftet werden kann (SG VG B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 E. 4–5). Das Bundesgericht bestätigte in BGer 2C_513/2025 E. 4.3.3, dass NGO-Berichte zwar unverzichtbare Hinweise auf gravierende Missstände liefern, aber zur Begründung eines individuellen Vollzugshindernisses nach Art. 25 Abs. 3 BV zwingend auf die konkrete Region, den staatlichen Schutzwillen und die persönliche Situation der betroffenen Person heruntergebrochen werden müssen.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
| Bestimmung | Regelungsgegenstand | Verhältnis zu Art. 25 BV |
|---|---|---|
| Art. 10 Abs. 3 BV | Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung | Materieller Zwillingsartikel zu Art. 25 Abs. 3 BV. Art. 10 Abs. 3 BV verbietet die Behandlung auf Schweizer Hoheitsgebiet; Art. 25 Abs. 3 BV verbietet die Überstellung in Staaten, wo solche Behandlungen drohen. |
| Art. 24 BV | Niederlassungsfreiheit von Schweizerinnen und Schweizern | Ergänzt Art. 25 Abs. 1 BV. Art. 24 Abs. 2 BV gewährleistet das Recht, in die Schweiz einzureisen und sie zu verlassen; Art. 25 Abs. 1 BV schützt vor Ausweisung. |
| Art. 36 BV | Schranken von Grundrechten | Auf Art. 25 Abs. 3 BV nicht anwendbar (absoluter Kerngehalt). Auf Art. 25 Abs. 2 BV nur nach Massgabe der staatsvertraglichen Ausnahme von Art. 33 Ziff. 2 FK anwendbar. |
| Art. 3 EMRK | Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung | Völkerrechtliche Parallelbestimmung zu Art. 25 Abs. 3 BV mit identischem Schutzbereich und identischer Notstandsresistenz (Soering-Doktrin). |
| Art. 33 FK | Verbot der Ausweisung und Zurückweisung von Flüchtlingen | Völkerrechtliche Grundlage von Art. 25 Abs. 2 BV (Ziff. 1) und Schrankenregelung (Ziff. 2). |
| Art. 66a StGB | Obligatorische strafrechtliche Landesverweisung | Gilt nur für Ausländer (Art. 25 Abs. 1 BV schützt Schweizer Bürger absolut). Bei der Anordnung sind zwingende Vollzugshindernisse nach Art. 25 Abs. 3 BV zu beachten; beim Vollzugsaufschub gilt Art. 66d StGB. |
| Art. 66d StGB | Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung | Verweist in Abs. 1 lit. a auf Art. 25 Abs. 2 BV und in Abs. 1 lit. b auf zwingendes Völkerrecht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK); vgl. Kommentar zu Art. 66d StGB. Die humanitäre Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist für Landesverwiesene ausgeschlossen. |
| Art. 83 AIG | Vollzug der Wegweisung und vorläufige Aufnahme | Gesetzliche Ausgestaltung der Vollzugshindernisse im Ausländerrecht: Unzulässigkeit gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG verweist direkt auf Art. 25 Abs. 2/3 BV und Art. 3 EMRK; Unzumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG bildet ein eigenständiges humanitäres Auffangnetz (vgl. Kommentar zu Art. 83 AIG). |
| Art. 7 IRSG | Auslieferung von Schweizer Bürgern | Einfachgesetzliche Konkretisierung von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BV (Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses). |