Rechtsprechung zu Art. 16 BV
Rechtsprechung zu Art. 16 BV — Meinungs- und Informationsfreiheit
1. Meinungsäusserungsfreiheit und Kundgebungen auf öffentlichem Grund
BGE 151 I 257 — WEF-Proteste: Routenverschiebung als unverhältnismässiger Eingriff
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragte für die Gruppierung “Strike WEF Kollektiv” eine Bewilligung für eine zweitägige Marschkundgebung anlässlich des WEF-Jahrestreffens 2023. Die beantragte Route führte über die Kantonsstrasse von Küblis nach Klosters Platz. Das Tiefbauamt des Kantons Graubünden verweigerte die Benützung der Kantonsstrasse und bewilligte stattdessen eine Alternativroute über Nebenstrassen und Wanderwege.
Leitsatz: Meinungs- und Versammlungsfreiheit bei der Bewilligung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund. Die Verschiebung der Kundgebungsroute von der Kantonsstrasse auf Nebenstrassen und Wanderwege stellt einen Grundrechtseingriff dar, weil die Appellwirkung der Kundgebung dadurch vermindert wird. Der Eingriff erweist sich als unverhältnismässig, da die Kundgebung unter Auflagen und Bedingungen zumindest abschnittsweise im Sinne eines milderen Mittels entlang der Kantonsstrasse hätte bewilligt werden können.
Zentrale Erwägungen:
Schutzbereich: Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleisten die Meinungsfreiheit ausdrücklich und räumen jeder Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen. Auf den Inhalt einer Meinungsäusserung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch inhaltlich provozierende oder schockierende Äusserungen verdienen grundrechtlichen Schutz (BGE 151 I 257, E. 3.1).
Demokratische Funktion: Die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit bilden eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung. Kundgebungen zeichnen sich durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257, E. 3.2).
Gesteigerter Gemeingebrauch: Kundgebungen auf öffentlichem Grund gelten als gesteigerter Gemeingebrauch und unterliegen einer Bewilligungspflicht (BGE 151 I 257, E. 3.3.2). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit haben bei Kundgebungen jedoch einen über reine Abwehrrechte hinausgehenden Charakter mit einem gewissen Leistungselement (BGE 151 I 257, E. 3.3.4).
Interessenabwägung: Massgebend für die Interessenabwägung ist nicht, ob die von den Demonstrierenden vertretenen Auffassungen der Behörde mehr oder weniger wertvoll erscheinen (BGE 151 I 257, E. 3.3.5).
Verhältnismässigkeit: Die Verschiebung der Route auf Nebenstrassen und Wanderwege erweist sich als unverhältnismässig, weil die Kundgebung unter Auflagen und Bedingungen zumindest abschnittsweise entlang der Kantonsstrasse hätte bewilligt werden können (BGE 151 I 257, E. 7 und 8).
BGE 143 I 147 — Kostenauferlegung bei Kundgebungen und chilling effect
Sachverhalt: Auferlegung von Kosten für Polizeieinsätze anlässlich von Kundgebungen auf öffentlichem Grund im Kanton Luzern.
Leitsatz: Die Auferlegung von Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit kann einen Grundrechtseingriff darstellen. Das Bundesgericht anerkennt den sogenannten chilling effect (Abschreckungswirkung) bei der Auferlegung von Kosten an Kundgebungsveranstalter.
Zentrale Erwägungen:
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 EMRK; Art. 21 UNO-Pakt II). Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147, E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (BGE 143 I 147, E. 3.1).
Die Auferlegung von Kosten kann einen chilling effect auf die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit haben (BGE 143 I 147, E. 3.3).
BGE 127 I 164 — WEF-Demonstration Davos 2001
Sachverhalt: Verweigerung einer Demonstration anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos.
Leitsatz: Verweigerung einer Kundgebungsbewilligung; Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund; Anforderungen an die Interessenabwägung im Bewilligungsverfahren.
Bedeutung: Frühes Leitentscheid zur Versammlungsfreiheit im Kontext von WEF-Protesten. Das Bundesgericht entwickelte die Grundsätze für die Bewilligung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund, die in der后续en Rechtsprechung weiter entfaltet wurden (BGE 143 I 147; BGE 151 I 257).
BGE 148 I 33 — Covid-19: Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 15 Personen
Sachverhalt: Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen infolge Covid-19-Verordnung des Kantons Bern.
Leitsatz: Die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Kundgebungen auf 15 Personen stellt einen schweren Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Die Versammlungsfreiheit gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 33, E. 6.3).
2. Meinungsäusserungsfreiheit und Plakatierung
BGE 138 I 274 — Plakate im Bahnhof: Zensurverbot und Grundrechtsbindung
Sachverhalt: Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen in Räumlichkeiten der SBB.
Leitsatz: Das Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen ist eine Form der Meinungsäusserung, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV fällt. Ein generelles Verbot von Plakaten mit aussenpolitischen Themen ist nicht zulässig (Zensurverbot). Die SBB sind bei der Verwaltung öffentlicher Sachen grundrechtsgebunden (Art. 35 Abs. 2 BV).
Zentrale Erwägungen:
Das Aushängen von Plakaten zu aussenpolitischen Themen ist eine Form der Meinungsäusserung, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV fällt (BGE 138 I 274, E. 2.2.1).
Auf den Inhalt einer Meinungsäusserung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch inhaltlich provozierende oder schockierende Äusserungen verdienen grundrechtlichen Schutz (BGE 138 I 274, E. 2.2.1).
Ein generelles Verbot von Plakaten mit aussenpolitischen Themen ist nicht zulässig (BGE 138 I 274, E. 3.4).
3. Meinungsäusserungsfreiheit und strafrechtliche Grenzen
BGE 137 IV 313 — Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit: üble Nachrede
Sachverhalt: Einer Person wurde vorgeworfen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime; anschliessende üble Nachrede-Klage.
Leitsatz: Einer Person zu unterstellen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime, ist selbst für einen Politiker ehrverletzend und fällt nicht unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit. Das Bundesgericht legte die Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Diskussion dar.
Bedeutung: Klarstellung, dass die Meinungsäusserungsfreiheit nicht schrankenlos ist und ehrverletzende Äusserungen nicht unter ihren Schutzbereich fallen.
BGE 134 IV 216 — Meinungsäusserungsfreiheit und Nötigung bei Streikblockaden
Sachverhalt: Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn im Rahmen eines Streiks.
Leitsatz: Die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) schützen auch Streikaktivitäten. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann jedoch auch bei grundrechtlich geschützten Aktivitäten bejaht werden, wenn die Handlungsweise die Schwelle zur Nötigung überschreitet.
Bedeutung: Abgrenzung zwischen grundrechtlich geschützter Meinungsäusserung und strafbarer Nötigung.
4. Meinungsäusserungsfreiheit im Arbeitsverhältnis
BGE 136 I 332 — Meinungsäusserungsfreiheit eines öffentlich-rechtlichen Angestellten
Sachverhalt: Ein Dozent einer staatlichen Hochschule verteilte ein Flugblatt an die Mitglieder des Kantonsrates. Daraufhin wurden ihm ein Verweis und der Entzug einer Leitungsfunktion verfügten.
Leitsatz: Die gegenüber dem Dozenten einer staatlichen Hochschule wegen Verteilung eines Flugblattes an die Mitglieder des Kantonsrates verfügten Massnahmen – Verweis und Entzug einer Leitungsfunktion – stellen eine unzulässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit dar.
Bedeutung: Klarstellung, dass öffentlich-rechtliche Angestellte nicht auf ihre Meinungsäusserungsfreiheit verzichten. Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt auch im Arbeitsverhältnis des Staatspersonals.
5. Informationsfreiheit und Akteneinsicht
BGE 144 I 170 — Zugang zu IV-Unterlagen und Informationsfreiheit
Sachverhalt: Zugang zu Unterlagen der IV-Stelle zu den Ergebnissen externer medizinischer Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit von Gesuchstellern für IV-Leistungen.
Leitsatz: Verfassungs- und gesetzesrechtliche Regelung des Aktenzugangs. Die Auslegung des kantonalen Gesetzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht willkürlich. Die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) kann einen Anspruch auf Akteneinsicht begründen, dieser ist jedoch nicht schrankenlos.
Bedeutung: Konkretisierung der Informationsfreiheit im Bereich des Zugangs zu Verwaltungsunterlagen.
BGE 129 I 249 — Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens
Sachverhalt: Einsicht in die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung ausserhalb eines Verfahrens.
Leitsatz: Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens. Abwägung der für und gegen eine Einsichtnahme sprechenden Interessen.
Bedeutung: Grundlegender Entscheid zur Reichweite der Informationsfreiheit und zum Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens.
6. Erkennungsdienstliche Massnahmen bei Kundgebungen
BGE 147 I 372 — DNA-Profil und erkennungsdienstliche Erfassung bei friedlicher Kundgebung
Sachverhalt: Anordnung eines DNA-Profils und einer erkennungsdienstlichen Erfassung bei der blossem Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung.
Leitsatz: Eine friedliche Protestaktion steht unter dem Schutz der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit. Das DNA-Profil und die erkennungsdienstliche Erfassung erweisen sich als unverhältnismässig. Das Bundesgericht übte Kritik an der bisherigen Rechtsprechung, wonach ein DNA-Profil nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und den Schutz der Privatsphäre darstellt (BGE 147 I 372, E. 2.3).
Bedeutung: Wichtige Korrektur der bisherigen Praxis im Spannungsfeld von Grundrechtsschutz bei friedlichen Kundgebungen und Strafverfolgungsinteressen.
7. Medienfreiheit und Grundrechtsbindung
BGE 139 I 306 — Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich
Sachverhalt: Weigerung der SRG bzw. der publisuisse SA, eine Werbebotschaft auszustrahlen (“Was das Schweizer Fernsehen totschweigt”).
Leitsatz: Die SRG ist in ihrem Werbebereich grundrechtsgebunden. Die Weigerung, eine Werbebotschaft auszustrahlen, stellt einen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit dar, der den Anforderungen von Art. 36 BV standhalten muss.
Bedeutung: Klarstellung der Grundrechtsbindung der SRG und der Zensurproblematik bei der Ausstrahlung von Werbebotschaften.
BGE 149 I 2 — SRG und Löschung von Benutzerkommentaren (üpA)
Sachverhalt: Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA).
Leitsatz: Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt – wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Angebot und den Kommentaren – auch hinsichtlich der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen (BGE 149 I 2, E. 2.3.1).
Bedeutung: Ausdehnung der Grundrechtsbindung der SRG auf digitale Kommunikationsplattformen und Klarstellung, dass die Löschung von Benutzerkommentaren einen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit darstellen kann.
8. Grundrechtsbindung staatlicher Unternehmen
BGE 138 I 274 — Grundrechtsbindung der SBB bei Plakatierung
Sachverhalt: Verweigerung der Zulassung eines Plakats zu aussenpolitischen Thema durch die SBB.
Leitsatz: Die SBB sind bei der Verwaltung öffentlicher Sachen grundrechtsgebunden (Art. 35 Abs. 2 BV). Ein generelles Verbot von Plakaten mit aussenpolitischen Themen ist nicht zulässig. Das einzelne Plakat ist nur unter polizeilichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGE 138 I 274, E. 2.2.1 und 3.4).
Bedeutung: Leitentscheid zur Grundrechtsbindung staatlicher Unternehmen bei privatrechtlichem Handeln und zur Zensur bei der Plakatierung.
9. Covid-19-Pandemie und Versammlungsfreiheit
BGE 148 I 33 — Covid-19: Teilnehmerbeschränkung auf 15 Personen
Sachverhalt: Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen infolge Covid-19-Verordnung des Kantons Bern.
Leitsatz: Die Beschränkung der Teilnehmerzahl an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen auf 15 Personen stellt einen schweren Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Der Entscheid befasst sich mit der gesetzlichen Grundlage, der Verhältnismässigkeit und den Anforderungen an pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen.
Bedeutung: Wichtiger Entscheid zur Verhältnismässigkeit von Covid-19-Massnahmen im Bereich der Versammlungsfreiheit.
10. Meinungsäusserungsfreiheit bei Kundgebungen und Gegendemonstrationen
BGE 132 I 256 — Verweigerung einer Kundgebung am 1. August in Brunnen
Sachverhalt: Das “Bündnis für ein buntes Brunnen” ersuchte um Bewilligung einer antifaschistischen Platzkundgebung mit multikulturellem Strassenfest am 1. August 2006 in Brunnen. Die Behörden verweigerten die Bewilligung wegen der Gefahr gewaltsamer Auseinandersetzungen mit rechtsextremen Kreisen, die in den Vorjahren ohne Bewilligung nach Brunnen gekommen waren.
Leitsatz: Grundsätze der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich Durchführung einer Kundgebung auf öffentlichem Grund. Behördliche Schutzmassnahmen vor drohender Gegendemonstration und ihre Grenzen. Der Anspruch auf Durchführung einer Kundgebung ist nicht Einheimischen reserviert; die Freiheit der Meinungsäusserung kann es geradezu erfordern, an einem spezifischen Ort eine Kundgebung durchzuführen (BGE 132 I 256, E. 4.1). Vor dem Hintergrund der konkreten Gegebenheiten — enge Örtlichkeiten, unüberschaubare Teilnehmerzahl, hohes Gewaltpotenzial — hielt die Verweigerung der Kundgebungsbewilligung vor der Verfassung stand (BGE 132 I 256, E. 4.4-4.7).
Bedeutung: Wichtiger Entscheid zur Abgrenzung zwischen dem Recht auf Durchführung einer Kundgebung und den Grenzen, die der Staat bei konkreter Gefahr für die öffentliche Sicherheit ziehen darf. Klarstellung, dass die Behörde das Risiko einer Gegendemonstration bei der Interessenabwägung berücksichtigen darf, ohne dass dies einer unzulässigen “Zensur” gleichkommt.
11. Meinungsäusserungsfreiheit und Werbung auf öffentlichen Sachen
BGE 127 I 84 — Werbebus und Zensurverbot: Nutzung von Fahrzeugen zu Werbezwecken
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wollte einen Tierschutz-Werbetext (“Im Kanton Luzern leben mehr Schweine als Menschen — warum sehen wir sie nie?”) als Ganzbemalung auf einem Bus der städtischen Verkehrsbetriebe Luzern anbringen lassen. Die Verkehrsbetriebe lehnten ab, da der Text auffallend und provozierend sei und von grossen Teilen der Bevölkerung als anstössig empfunden werden könnte.
Leitsatz: Kein direkter grundrechtlicher Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs der städtischen Verkehrsbetriebe als Werbeträger zur Verbreitung einer Meinung. Differenzierung zwischen der Benützung öffentlichen Grundes und der Nutzung von Verwaltungsvermögen. Der Staat bleibt bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch dann an die Grundrechte der Bürger gebunden, wenn er als Subjekt des Privatrechts auftritt (BGE 127 I 84, E. 4c). Tragweite des Gleichbehandlungsgebotes beim Zugang zu kommerziell genutzten öffentlichen Sachen. Zulässigkeit der Zurückweisung eines Werbetextes, weil dieser von einem Teil des Publikums als Beleidigung empfunden werden könnte (BGE 127 I 84, E. 4d).
Bedeutung: Klärung der Grundrechtsbindung bei privatrechtlichem Handeln staatlicher Unternehmen. Der Zensurvorwurf greift nicht, wenn es um die Nutzung von Verwaltungsvermögen (nicht öffentlichen Grund) geht und der Staat als Privatrechtssubjekt handelt.
12. Meinungsäusserungsfreiheit und strafrechtliche Schranken (weitere Entscheide)
BGE 127 IV 115 — Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung bei Manifestationen
Sachverhalt: Ein Manifestant rief während einer Kundgebung in Lausanne die Teilnehmenden auf, sich um ein Fahrzeug zu gruppieren, um ein Eingreifen der Polizei zu vereiteln. Der Polizeieinsatz wurde tatsächlich behindert.
Leitsatz: Wer Manifestanten dazu auffordert, sich um ein Fahrzeug zu gruppieren, um so ein Eingreifen der Polizei zu vereiteln, macht sich der Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wenn der Polizeieinsatz tatsächlich behindert wird (BGE 127 IV 115, E. 2). Eine solche Auslegung des Art. 286 StGB ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (BGE 127 IV 115, E. 3).
Bedeutung: Klarstellung, dass die Meinungsäusserungsfreiheit nicht den Aufruf zu strafbaren Handlungen schützt. Der Aufruf zu einer strafbaren Amtshandlungsbehinderung fällt nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
BGE 128 IV 201 — Harte Pornographie und Meinungsäusserungsfreiheit
Sachverhalt: Verurteilung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt hatten.
Leitsatz: Auch pornographische Darstellungen werden von Art. 10 EMRK erfasst, selbst wenn sie keinen informativen Gehalt aufweisen, sondern rein kommerziellen Zwecken dienen (BGE 128 IV 201, E. 1.4.1). Die Bestrafung wegen des Vertriebes solcher Erzeugnisse verstösst jedoch auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden (BGE 128 IV 201, E. 1).
Bedeutung: Klarstellung des Schutzbereichs der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK im Spannungsverhältis zum Schutz der öffentlichen Moral. Der nationale Gesetzgeber verfügt bei der Bestimmung der Erfordernisse der öffentlichen Moral über einen weiten Ermessensspielraum.
BGE 131 IV 23 — Rassendiskriminierung und Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung
Sachverhalt: Ein Politiker veröffentlichte eine Medieninformation, in der Einwanderern aus dem Kosovo ein unverhältnismässig hoher Anteil an Kriminalität und Gewaltbereitschaft vorgeworfen und ihre fristgerechte Rückschaffung gefordert wurde.
Leitsatz: Als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB erscheinen alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt werden (BGE 131 IV 23, E. 3). Die Freiheit der Meinungsäusserung verbietet es, in der politischen Auseinandersetzung eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB leichthin zu bejahen. Den Tatbestand erfüllt nicht bereits, wer über eine geschützte Bevölkerungsgruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik im Gesamtzusammenhang sachlich bleibt und sich auf objektive Umstände stützt (BGE 131 IV 23, E. 3).
Bedeutung: Leitentscheid zum Verhältnis von Rassendiskriminierungsverbot und Meinungsäusserungsfreiheit. Das Bundesgericht akzeptiert, dass in der politischen Auseinandersetzung auch harte Kritik an Bevölkerungsgruppen geübt werden kann, solange diese nicht die Gleichwertigkeit der Betroffenen als Menschen abspricht.
13. Justizöffentlichkeit, Informationsfreiheit und Akteneinsicht
BGE 127 I 145 — Einsicht in archivierte Strafakten und Informationsfreiheit
Sachverhalt: Ein Historiker und Publizist begehrte Einsicht in archivierte Strafakten zwecks Verfassung einer historisch-literarischen Publikation über den verstorbenen “Hell’s Angels”-Gründer Martin Schippert (“Tino”). Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die Einsicht gestützt auf das kantonale Archivrecht.
Leitsatz: Die Informations- und Wissenschaftsfreiheit räumen keinen generellen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen ein (BGE 127 I 145, E. 4c und 4d). Archivierte Akten während der Schutzfrist gehören nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV.
Bedeutung: Grundlegender Entscheid zur Reichweite der Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV. Klärung, dass archivierte Akten während der Schutzfrist nicht zu den “allgemein zugänglichen Quellen” gehören und die Informationsfreiheit somit keinen Anspruch auf Einsichtgewährung begründet.
BGE 137 I 16 — Justizöffentlichkeit und Einsicht in Einstellungsverfügung
Sachverhalt: Medienunternehmen und Journalisten begehrten Einsicht in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren gegen den späteren Armeechef Roland Nef.
Leitsatz: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (BGE 137 I 16, E. 2.2). Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf Einstellungen nach Art. 53 StGB Anwendung (BGE 137 I 16, E. 2.3). Das schutzwürdige Informationsinteresse ergibt sich aus der Kontrollfunktion der Medien (BGE 137 I 16, E. 2.4).
Bedeutung: Ausdehnung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit auf Einstellungsverfügungen. Klarstellung, dass die Justizöffentlichkeit die Informationsfreiheit im Bereich gerichtlicher Verfahren konkretisiert und Medien ein schutzwürdiges Informationsinteresse an der Einsicht in Einstellungsverfügungen haben.
BGE 139 I 129 — Einsicht in ein Urteil der Asylrekurskommission mit Spruchkörper
Sachverhalt: Ein Journalist begehrte Einsicht in ein Grundsatzurteil der Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahre 2005, das die Asylpraxis bei eritreischen Deserteuren massgeblich prägte, einschliesslich Bekanntgabe des Spruchkörpers.
Leitsatz: Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen (BGE 139 I 129, E. 3.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Eingeschlossen ist auch der Spruchkörper (BGE 139 I 129, E. 3.6). Die Kenntnisnahme von Urteilen wird vom Archivierungsrecht nicht ausgeschlossen (BGE 139 I 129, E. 3.5).
Bedeutung: Leitentscheid zur Tragweite der Justizöffentlichkeit bei archivierten Urteilen. Der Anspruch auf Kenntnisnahme umfasst den Spruchkörper, lässt aber Anonymisierungen und Abdeckungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte zu.
14. Medienfreiheit und Justizöffentlichkeit bei Strafverfahren
BGE 143 I 194 — Ausschluss der Medien von Berufungsverhandlung
Sachverhalt: Das Obergericht des Kantons Zürich schloss im Berufungsverfahren gegen eine wegen versuchten Tötung verurteilte Beschuldigte sämtliche akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung aus, um die Privatkläger — insbesondere die minderjährigen Kinder — vor Retraumatisierung zu schützen.
Leitsatz: Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (BGE 143 I 194, E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden (BGE 143 I 194, E. 3.6.1). Im konkreten Fall verletzte der vollständige Ausschluss der Medien den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit (BGE 143 I 194, E. 3.6 und 3.7).
Bedeutung: Leitentscheid zur Verhältnismässigkeit des Medienausschlusses bei Strafverfahren. Ein vollständiger Ausschluss für das gesamte Verfahren ist grundsätzlich unverhältnismässig; weniger weitgehende Massnahmen wie Auflagen oder Teilausschlüsse sind vorzuziehen.
15. FINMA-Verschwiegenheitsauflage und informationelles Selbstbestimmungsrecht
BGE 141 I 201 — FINMA: Unbefristete Informationssperre als schwerer Grundrechtseingriff
Sachverhalt: Die FINMA erliess gegenüber einer Bank eine Verfügung, die unter Ziffer 21 eine unbefristete Auflage enthielt, wonach die Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA Dritten herausgegeben oder zugänglich gemacht werden durfte.
Leitsatz: Aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 13 BV) und der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) steht es dem Verfügungsadressaten frei, der Öffentlichkeit oder Privatpersonen Meinungen und Informationen ohne Behinderung durch die Behörden mitzuteilen (BGE 141 I 201, E. 4.1). Die unbefristete Auflage, wonach der Verfügungsadressat den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (BGE 141 I 201, E. 4).
Bedeutung: Leitentscheid zur Anforderung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bei schweren Grundrechtseingriffen. Eine unbefristete Informationssperre bedarf einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage, über welche die FINMA nicht verfügt.
16. Vorratsdatenspeicherung und Meinungs- und Medienfreiheit
BGE 144 I 126 — Speicherung von Randdaten der Telekommunikation
Sachverhalt: Mehrere Personen verlangten von ihren Fernmeldedienstanbietern die Löschung der gemäss Art. 15 Abs. 3 BÜPF gespeicherten Verkehrs- und Rechnungsdaten sowie die künftige Unterlassung der Speicherung, soweit die Daten nicht für die Vertragserfüllung erforderlich seien.
Leitsatz: Die Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (BGE 144 I 126, E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist jedoch zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft (BGE 144 I 126, E. 5). Die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer ist unter den gegebenen datenschutzrechtlichen Garantien verhältnismässig (BGE 144 I 126, E. 8).
Bedeutung: Wichtiger Entscheid zur Verfassungs- und EMRK-Konformität der Vorratsdatenspeicherung. Das Bundesgericht relativiert die Eingriffsintensität im Vergleich zur inhaltlichen Kommunikationserfassung und bejaht die Verhältnismässigkeit unter der Voraussetzung wirksamer Datenschutzgarantien.
17. Informationsfreiheit und Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)
BGE 142 II 313 — Zugang zu Informationen der ESTV gestützt auf das BGÖ
Sachverhalt: Ein Bundeshausredaktor begehrte von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Einsicht in die nach Ländern aufgegliederte Amtshilfestatistik im Steuerbereich. Die ESTV verweigerte den Zugang unter Berufung auf aussenpolitische Interessen und internationale Beziehungen der Schweiz.
Leitsatz: Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen (BGE 142 II 313, E. 3). Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall (BGE 142 II 313, E. 3.6).
Bedeutung: Leitentscheid zur Tragweite des Öffentlichkeitsgesetzes im Spannungsfeld zwischen Transparenzgebot und aussenpolitischen Geheimhaltungsinteressen. Klarstellung, dass die Informationsfreiheit über das BGÖ einen gerichtlich durchsetzbaren subjektiven Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten begründet.
18. Journalisten, Informationsfreiheit und polizeiliche Realakte
BGE 130 I 388 — Verweigerung des Zugangs nach Davos gegenüber einem Journalisten
Sachverhalt: Ein freier Journalist wurde anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 von der Kantonspolizei Graubünden an der Weiterreise nach Davos gehindert, obwohl er seinen Presseausweis vorwies und journalistische Tätigkeiten am “Public Eye on Davos” angab. Er suchte gerichtliche Überprüfung dieser polizeilichen Massnahme.
Leitsatz: Die umstrittenen polizeilichen Massnahmen berühren den Journalisten in der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV in Verbindung mit der in Art. 17 BV garantierten Pressefreiheit (BGE 130 I 388, E. 3). Das Bundesverfassungsrecht räumt jedoch keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von Eingriffen in Grundrechte infolge polizeilicher Realakte ein (BGE 130 I 388, E. 4).
Bedeutung: Kritischer Entscheid zum Rechtsschutz bei polizeilichen Realakten, die in die Informations- und Pressefreiheit eingreifen. Das Bundesgericht verneinte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung, was in der Lehre als rechtsstaatlich problematisch kritisiert wird.
19. Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Informationsfreiheit im digitalen Raum
BGE 138 II 346 — Google Street View: Persönlichkeitsschutz bei der Publikation von Personendaten
Sachverhalt: Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) klagte gegen Google wegen ungenügender Anonymisierung von Personen und Fahrzeugkennzeichen auf Google Street View-Bildern sowie wegen der Aufnahme von Privatbereichen.
Leitsatz: Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen und Gärten, die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden (BGE 138 II 346, E. 10.7). Bei sensiblen Einrichtungen ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (BGE 138 II 346, E. 10.6.4). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (BGE 138 II 346, E. 10.6.3).
Bedeutung: Leitentscheid zum Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Informationsfreiheit im digitalen Raum. Klarstellung, dass die Publikation von Personendaten im Internet auch bei öffentlich zugänglichen Orten dem Persönlichkeitsschutz unterliegt.
20. Weiterführende Rechtsprechung
| Entscheidung | Jahr | Kurztitel | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| BGE 149 I 248 | 2023 | Partielles Bettelverbot | Bettelei fällt nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, sondern unter die persönliche Freiheit |
| BGE 149 I 218 | 2022 | Verdeckte Fahndung | Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit durch verdeckte Fahndungsmassnahmen |
| BGE 148 II 273 | 2022 | Archivzugang und Person der Zeitgeschichte | Informationsfreiheit bei der Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist |
| BGE 147 I 407 | 2021 | Justizöffentlichkeit | Anspruch auf Einsicht in Urteile nach Verfahrensabschluss |
| BGE 147 I 280 | 2020 | Nachrichtenüberwachung | Grundrechtseingriff durch Funk- und Kabelaufklärung |
| BGE 132 I 256 | 2006 | Kundgebung Brunnen / Gegendemo | Verweigerung der Kundgebungsbewilligung bei drohender Gegendemonstration verfassungskonform |
| BGE 127 I 84 | 2001 | Werbebus / Zensurverbot | Grundrechtsbindung bei privatrechtlichem Handeln staatlicher Unternehmen |
| BGE 127 IV 115 | 2001 | Anstiftung Amtshinderung | Aufruf zu Amtshinderung nicht durch Meinungsfreiheit geschützt |
| BGE 128 IV 201 | 2002 | Harte Pornographie | Bestrafung des Vertriebs verstösst nicht gegen Meinungsäusserungsfreiheit |
| BGE 131 IV 23 | 2004 | Rassendiskriminierung | Meinungsäusserungsfreiheit schützt sachliche Kritik, nicht Aberkennung der Gleichwertigkeit |
| BGE 127 I 145 | 2001 | Archivierte Strafakten | Informationsfreiheit begründet keinen Anspruch auf Einsicht in archivierte Akten während Schutzfrist |
| BGE 137 I 16 | 2010 | Einstellungsverfügung | Justizöffentlichkeit konkretisiert Informationsfreiheit; Anspruch auf Einsicht in Einstellungsverfügung |
| BGE 139 I 129 | 2013 | Urteil mit Spruchkörper | Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen einschliesslich Spruchkörper |
| BGE 143 I 194 | 2017 | Medienausschluss Strafverfahren | Vollständiger Medienausschluss verletzt Justizöffentlichkeit und Informationsfreiheit |
| BGE 141 I 201 | 2015 | FINMA-Informationssperre | Unbefristete Verschwiegenheitsauflage als schwerer Eingriff ohne gesetzliche Grundlage |
| BGE 144 I 126 | 2018 | Vorratsdatenspeicherung | Randdatenspeicherung verhältnismässig unter Datenschutzgarantien |
| BGE 142 II 313 | 2016 | BGÖ / Amtshilfestatistik | Subjektiver Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach BGÖ |
| BGE 130 I 388 | 2004 | Journalist / Davos-Zugang | Kein gerichtlicher Rechtsschutz gegen polizeiliche Realakte |
| BGE 138 II 346 | 2012 | Google Street View | Persönlichkeitsschutz bei Publikation von Personendaten im Internet |