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Art. 14 — Recht auf Ehe und Familie

Art. 14 BV — Recht auf Ehe und Familie

Gesetzeswortlaut

Art. 14 BV — Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Quelle: Fedlex (SR 101), Konsolidierung Stand 03.03.2024

I. Bedeutung und Einordnung

1 Art. 14 BV verbürgt das Recht auf Ehe und Familie als selbständiges Grundrecht. Die Norm hat sowohl eine Abwehrfunktion (Schutz vor staatlichen Eingriffen in Ehe und Familie) als auch eine Leistungsfunktion (Staat hat die Familie zu fördern und zu schützen). Das Recht auf Ehe umfasst die Freiheit, eine Ehe einzugehen oder nicht einzugehen, sowie die freie Wahl des Ehepartners. Das Recht auf Familie schützt die familiäre Gemeinschaft und das Zusammenleben der Familienangehörigen.

2 Art. 14 BV steht in engem Zusammenhang mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR zu diesen Normen ist für die Auslegung von Art. 14 BV massgeblich. Art. 14 BV geht im innerstaatlichen Recht über Art. 8 EMRK hinaus, da er auch ein positives Förderrecht umfasst.

3 Der Schutzbereich von Art. 14 BV erstreckt sich auf:

  • Die Eheschliessungsfreiheit (Recht, eine Ehe einzugehen)
  • Den Schutz der bestehenden Ehe (Ehe als Institut)
  • Den Schutz der Familie (Eltern-Kind-Beziehung, familiäres Zusammenleben)
  • Den Familiennachzug (Zusammensetzung der Familie)

II. Recht auf Ehe (Eheschliessungsfreiheit)

A. Grundgehalt

4 Das Recht auf Eheschliessung umfasst die Freiheit, eine Ehe mit der frei gewählten Person einzugehen — unabhängig von Nationalität, Religion oder sonstigen Merkmalen. Einschränkungen der Eheschliessungsfreiheit müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 138 I 41 E. 4); BGE 137 I 351 E. 5).

5 Die Eheschliessungsfreiheit wird insbesondere relevant im Kontext des Ausländerrechts: Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an einen ausländischen Ehepartner eines Schweizer Bürgers stellt einen Eingriff in Art. 14 BV i.V.m. Art. 8 EMRK dar, der einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen werden muss.

B. Ehefähigkeit und Eheverbote

6 Die Ehefähigkeit bestimmt sich nach den Art. 94 ff. ZGB. Eheverbote (Art. 100 ZGB) sind restriktiv auszulegen, da sie in das Grundrecht aus Art. 14 BV eingreifen. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass das Transsexuellenurteil die Eheschliessungsfreiheit für transsexuelle Personen stärkt.

7 Die Eintragung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (eingetragene Partnerschaft, LPartG) stellte eine zulässige Ausgestaltung des Grundrechts dar, jedoch keinen vollständigen Ersatz für die Ehe. Seit der Öffnung der Ehe für alle (Ehe für alle, seit 1. Juli 2022) hat Art. 14 BV seine Bedeutung im Kontext der Gleichbehandlung von Paaren unabhängig der sexuellen Orientierung erneuert. Das Bundesgericht hatte jedoch in BGE 126 II 425 festgehalten, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften kein Familienleben i.S.v. Art. 14 BV darstellten — eine Auffassung, die durch die Ehe für alle überholt ist (BGE 126 II 425 E. 5).

C. Rechtmässiger Aufenthalt und Ehevorbereitung

8 Das Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während des Ehevorbereitungsverfahrens ist mit Art. 14 BV i.V.m. Art. 12 EMRK vereinbar, sofern es nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Eheschliessungsfreiheit führt (BGE 137 I 351 E. 6; BGE 138 I 41 E. 5). Diesbezügliche Befugnisse des Zivilstandsbeamten sowie der Fremdenpolizei sind verfassungsrechtlich zulässig.

III. Recht auf Familie (Familienschutz)

A. Schutzbereich

9 Der familiäre Schutzbereich umfasst die Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) und die erweiterte Familie (volljährige Kinder, Geschwister, Grosseltern), wobei letztere nur unter besonderen Umständen dem Schutz von Art. 14 BV unterfällt. Massgeblich ist das Bestehen einer tatsächlichen familiären Beziehung, nicht nur die rechtliche Verwandtschaft.

10 Art. 14 BV schützt das familiäre Zusammenleben in seinem Bestand (Schutz vor Trennung) und in seiner Entfaltung (Schutz der familiären Beziehungen). Der Schutz umfasst auch die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB), das Besuchsrecht (Art. 273 ZGB) und den Kindesschutz (Art. 307 ff. ZGB; BGE 143 I 241 E. 3).

B. Familiennachzug und Aufenthaltsrecht

11 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an ausländische Familienangehörige einen Eingriff in Art. 14 BV i.V.m. Art. 8 EMRK darstellen kann. Die Interessenabwägung muss berücksichtigen:

  • Die Intensität der familiären Bindungen
  • Die Zumutbarkeit der Ausreise aller Betroffenen
  • Die Integration des Ausländers in der Schweiz
  • Ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe

Hinweis: Die massgeblichen BGer-Entscheide zum Familiennachzug stützen sich primär auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV; eine direkte Stützung auf Art. 14 BV allein ist in der Rechtsprechung selten (vgl. BGer 2C_376/2022 E. 1.2 — Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung vereitelt Recht auf Ehe nach Art. 14 BV i.V.m. Art. 8 EMRK).

12 Im Kontext des Familiennachzugs von anerkannten Flüchtlingen verlangt Art. 14 BV i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 23 FK den Nachzug von Familienangehörigen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei jedoch primär auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu die Leitentscheide zum Familiennachzug in der Kommentierung zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV).

13 Gleichgeschlechtliche Partnerschaften: Das Bundesgericht hatte anerkannt, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften kein Familienleben i.S.v. Art. 14 BV darstellten, jedoch unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fielen (BGE 126 II 425 E. 4). Seit der Ehe für alle (1. Juli 2022) hat sich diese Dogmatik zugunsten eines einheitlichen Schutzes beider Eheformen gewandelt.

IV. Eingriffe in das Recht auf Ehe und Familie

A. Verhältnismässigkeit

14 Jeder Eingriff in Art. 14 BV muss die Verhältnismässigkeitsprüfung bestehen:

  • Legitimer Zweck: Der Eingriff muss einem öffentlichen Interesse dienen
  • Geeignetheit: Der Eingriff muss geeignet sein, den Zweck zu erreichen
  • Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel geben
  • Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: Die Schwere des Eingriffs muss in angemessenem Verhältnis zum Zweck stehen

15 Im ausländerrechtlichen Kontext hat das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit bei Aufenthaltsbeendigung konkretisiert: Die Nichtverlängerung oder der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Eingriff in das Familienleben dar, der verhältnismässig sein muss. Bei gut integrierten Ausländern mit langjährigem Aufenthalt ist der Eingriff nur bei schwerwiegenden Gründen (Kriminalität, Sicherheitsgefährdung) gerechtfertigt.

B. Gesetzliche Grundlage

16 Eingriffe in Art. 14 BV bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Das AuG (SR 142.20) und die VZAE (SR 142.201) bilden die gesetzliche Grundlage für aufenthaltsrechtliche Massnahmen, die in das Familienleben eingreifen. Die Massnahmen müssen sich im Rahmen der Gesetzeshaltung halten und dürfen den Kerngehalt von Art. 14 BV nicht aushöhlen.

V. Verhältnis zu Art. 8 EMRK und Art. 12 EMRK

17 Art. 14 BV wird ergänzt durch Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung). Die EMRK-Normen sind bei der Auslegung von Art. 14 BV zu berücksichtigen:

  • Art. 8 EMRK schützt das Familienleben weiter als Art. 14 BV, da er auch das Privatleben umfasst
  • Art. 12 EMRK garantiert das Recht auf Eheschliessung nach nationalem Recht

18 Die EGMR-Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist für die Schweiz bindend. Insbesondere die Grundsätze zum Familiennachzug und zum Aufenthaltsrecht bei langjährigem Aufenthalt prägen die Auslegung von Art. 14 BV massgeblich.

VI. Spezielle Problemkreise

A. Same-sex Ehen und eingetragene Partnerschaft

19 Seit der Einführung der «Ehe für alle» (1. Juli 2022) gilt Art. 14 BV für alle Ehen unabhängig vom Geschlecht der Ehepartner. Vor der Öffnung der Ehe war die eingetragene Partnerschaft (LPartG) eine zulässige, aber nicht gleichwertige Alternative. Das Bundesgericht hatte anerkannt, dass die Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft eine unterschiedliche Behandlung darstellte, die unter dem damaligen Verfassungsrecht gerechtfertigt war.

B. Ausländerrecht und Art. 14 BV

20 Im Spannungsfeld zwischen Ausländerrecht und Familienrecht hat das Bundesgericht folgende Grundsätze entwickelt:

  • Ein ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat einen verstärkten Schutzanspruch aus Art. 14 BV i.V.m. Art. 8 EMRK
  • Die Aufenthaltsdauer und Integration sind gewichtige Faktoren in der Interessenabwägung
  • Ordnungspolizeiliche Gründe allein genügen nicht zur Verweigerung der Bewilligung, wenn die Familie in der Schweiz zusammenlebt
  • Die Zerrüttungsregel (AuG Art. 50) schützt den verbleibenden Ehegatten bei Scheidung

VII. Verfahrensrechtliche Aspekte

21 Die Geltendmachung von Art. 14 BV erfolgt im Verwaltungsrechtsweg (AuG, VZAE) oder im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 82 ff. BGG). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheiden ist die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur zulässig, wenn die Rechtssuchende Partei ist und ein rechtliches Interesse geltend macht (Art. 89 BGG).

22 Im Eheschutz- und Kindesschutzverfahren (Art. 272 ff. ZGB) ist Art. 14 BV über die Kognition des Bundesgerichts (Art. 95 BGG) anwendbar. Die Verletzung von Art. 14 BV kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) gerügt werden. Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern fällt unter Art. 14 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV (BGE 143 I 241 E. 3,).

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