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Art. 14 BV — Recht auf Ehe und Familie

Gesetzeswortlaut

Art. 14 BV — Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024

Überblick

Art. 14 BV gewährleistet in einem Satz zwei Gehalte: die Eheschliessungsfreiheit (das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, es nicht zu tun) und den Schutz der Familie. Die Bestimmung ist eng mit Art. 12 EMRK verbunden, an dem sich die Rechtsprechung durchgehend orientiert.

Abzugrenzen ist Art. 14 BV von Art. 13 Abs. 1 BV: Das Zusammenleben als Familie und das Familienleben fallen unter den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV, während Art. 14 BV das Recht schützt, die Ehe einzugehen und als Institution zu führen (N 8).

I. Trägerschaft

N 1 Das Recht steht unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsstatus zu. Das Bundesgericht hält fest, die Gewährleistung des Rechts auf Ehe nach Art. 14 BV gehöre

«grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit — einschliesslich Staatenloser — oder ihrer Religion»

und könne, wie das Recht nach Art. 12 EMRK, auch von Ausländern angerufen werden, die sich illegal in einem Staat aufhalten (BGE 137 I 351, E. 3.5, unter Verweis auf das EGMR-Urteil O’Donoghue und andere gegen Vereinigtes Königreich).

N 2 Der Aufenthaltsstatus ist damit keine Voraussetzung der Grundrechtsträgerschaft. Er kann nur bei der Rechtfertigung eines Eingriffs eine Rolle spielen — nicht schon beim Schutzbereich.

II. Ehevorbereitungsverfahren

N 3 Art. 98 Abs. 4 ZGB verlangt von Verlobten, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind, den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz. Ob dieses Erfordernis mit der Gewährleistung des Rechts auf Ehe vereinbar ist, war Gegenstand zweier Leitentscheide; sie klären zugleich die Befugnisse des Zivilstandsbeamten und der Migrationsbehörden (BGE 138 I 41; BGE 137 I 351).

N 4 Aktuelle Präzisierung. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zum Recht auf Ehe im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht zusammengefasst und festgehalten:

«Die Nichterteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen an zwei illegal anwesende Personen, die in der Schweiz heiraten möchten, beeinträchtigt das Recht auf Ehe.»

(BGE 151 I 306). Die Migrationsbehörde kann die Eheschliessung damit nicht mittelbar dadurch vereiteln, dass sie die für das Vorbereitungsverfahren nötige Bewilligung verweigert.

III. Ehe und Haft

N 5 Auch im Freiheitsentzug bleibt der Schutzbereich erheblich. Zum strafprozessualen Haftbesuchsrecht unter Lebenspartnern hält das Bundesgericht fest:

«Der Regelung von Art. 235 Abs. 2 StPO lässt sich nicht entnehmen, dass das strafprozessuale Haftbesuchsrecht ausschliesslich auf das (passive) Empfangen von Besuchen beschränkt wäre. Das Gesetz spricht vielmehr von ‹Kontakten› zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen sowie von ‹Besuchen›. Diese Kontakte und Besuche sind grundsätzlich zu bewilligen, soweit der Haftzweck und die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt dies erlauben.»

(BGE 143 I 241, E. 4.2)

IV. Gleichgeschlechtliche Paare

N 6 Vor der Einführung der «Ehe für alle» hielt das Bundesgericht fest, gleichgeschlechtliche Partnerschaften stellten kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV dar (BGE 126 II 425).

Überholt. Der Entscheid stammt aus dem Jahr 2000. Mit dem Partnerschaftsgesetz (2007) und der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (in Kraft seit 1. Juli 2022) ist diese Auffassung überholt; gleichgeschlechtliche Paare können die Ehe eingehen und fallen damit unmittelbar in den Schutzbereich von Art. 14 BV.

Zu beachten ist die genaue Fundstelle: Der Entscheid verneint das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV — nicht, wie in der Vorfassung dieses Kommentars dargestellt, im Sinne von Art. 14 BV.

V. Familiennachzug und Aufenthaltsrecht

N 7 Das Aufenthaltsrecht gestützt auf familiäre Bindungen wird von der Rechtsprechung überwiegend an Art. 8 EMRK und Art. 13 BV angeknüpft, nicht an Art. 14 BV. Zwei Beispiele:

  • Eine ausländische Mutter kann gestützt auf ihre Beziehung zum schweizerischen Kind einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geltend machen (BGE 135 I 143).
  • Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Ehegatten erheblich, liegt darin eine wesentliche Änderung der Umstände, die es rechtfertigt, auf ein neuerliches Gesuch um Familienzusammenführung einzutreten (BGE 146 I 185).

VI. Abgrenzung zu Art. 13 BV

N 8 Die Zuordnung ist praktisch bedeutsam, weil die Rechtsprechung zum Familiennachzug fast durchwegs unter Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ergeht:

SachverhaltMassgebliche Norm
Eheschliessung, Zugang zur Ehe, EhevorbereitungsverfahrenArt. 14 BV / Art. 12 EMRK
Zusammenleben als Familie, Familiennachzug, AufenthaltsrechtArt. 13 Abs. 1 BV / Art. 8 EMRK
Kontakte und Besuche im FreiheitsentzugArt. 14 BV neben Art. 10 Abs. 2 BV (N 5)

Offene Punkte

Der Kommentar ist gegenüber der Vorfassung deutlich kürzer. Von 25 zitierten Referenzen existierten 14 nicht; die Abschnitte, die ausschliesslich darauf beruhten, liessen sich nicht retten:

  • Ehe für alle als eigenständiger dogmatischer Abschnitt — der Befund N 6 hält den Stand fest, eine vertiefte Kommentierung fehlt.
  • Scheidungsfreiheit und das Recht, keine Ehe einzugehen.
  • Institutsgarantie der Ehe und ihr Verhältnis zum Gesetzgebungsauftrag.

Welche Belege im Einzelnen weggefallen sind, steht im Audit-Protokoll am Ende der Rechtsprechungsseite.

Ergänzungen sind willkommen — bitte je Aussage mit Fundstelle und Erwägung.

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