Rechtsprechung zu Art. 13 BV — Schutz der Privatsphäre
A. Informationelle Selbstbestimmung und automatische Fahrzeugfahndung (AFV)
BGE 151 I 137 — Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) im Kanton Luzern
Sachverhalt: Der Kantonsrat des Kantons Luzern beschloss am 24. Oktober 2022 verschiedene Änderungen des Polizeigesetzes, darunter die Einführung einer automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV; § 4 quinquies PolG/LU), von Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität (§ 4 sexies PolG/LU), eines gemeinsamen Betriebs von Einsatzleitzentralen (§ 4 septies PolG/LU), eines polizeilichen Informationssystem-Verbunds (§ 4 octies PolG/LU) sowie von Systemen zur Darstellung von Lagebildern (§ 4 novies PolG/LU). Fünfzehn Personen erhoben Beschwerde.
Rechtsfrage: Verletzt das Luzerner Polizeigesetz in den genannten Bestimmungen das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Entscheid: Das Bundesgericht hob § 4 quinquies PolG/LU (AFV) und § 4 octies PolG/LU (Informationssystem-Verbund) auf. Zunächst qualifizierte es die AFV als schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), weil das System die massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung und Auswertung von Daten ermöglicht, die mit anderen Datensammlungen zusammengeführt und automatisch abgeglichen werden können, wobei der Eingriff weder anlassbezogen noch aufgrund eines konkreten Verdachts erfolgt (E. 3.3.1 unter Verweis auf BGE 146 I 11, E. 3.2). Da die AFV in erster Linie der Strafverfolgung dient, bedarf es einer Grundlage in der StPO; der Kanton ist dafür nicht zuständig (E. 3.5). Für den verbleibenden präventiv-polizeilichen Anwendungsbereich ist der nach § 4 quinquies PolG/LU zugelassene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unverhältnismässig (E. 3.6). Bezüglich der Analysesysteme hielt das Bundesgericht fest, dass § 4 sexies PolG/LU keine genügend bestimmte bzw. verhältnismässige gesetzliche Grundlage für die automatisierte Gesichtserkennung darstellt (E. 4.5.5) und die Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie lediglich den Einsatz von einfachen Analysesystemen umfasst, bei denen die Analyse nicht aufgrund von Algorithmen, sondern durch Menschen erfolgt und die Daten manuell eingegeben werden (E. 4.6 und 4.7).
BGE 146 I 11 — AFV als schwerer Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung
Kernsatz: Das Bundesgericht qualifizierte die automatische Fahrzeugfahndung erstmals als schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Die AFV ermöglicht die massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung und Auswertung von Daten, die mit anderen Datensammlungen zusammengeführt und automatisch abgeglichen werden können, wobei der Eingriff weder anlassbezogen noch aufgrund eines konkreten Verdachts erfolgt. Dies kann eine abschreckende Wirkung zeitigen («chilling effect»). Die AFV bedarf daher einer formellgesetzlichen Grundlage, wobei der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der erhobenen Daten hinreichend bestimmt sein müssen (E. 3.2 und 3.3).
BGE 149 I 218 — Rechtsschutz gegen präventive verdeckte Fahndung
Sachverhalt: Das solothurnische Polizeigesetz regelte in § 36 septies KapoG/SO die präventive verdeckte Fahndung. Die nachträgliche Beschwerde an das Obergericht setzte voraus, dass die betroffene Person nachträglich über die verdeckte Fahndung informiert wird. Die Regelung sah vor, dass diese Benachrichtigung abweichend von der StPO (vgl. Art. 298d Abs. 4 StPO) aufgeschoben werden konnte.
Entscheid: Das Bundesgericht hob § 36 septies Abs. 4 Satz 2 KapoG/SO auf, wonach die Benachrichtigung über die verdeckte Fahndung aufgeschoben werden konnte. Es hielt fest, dass ein strengerer Massstab an die Verhältnismässigkeit automatisierter Abläufe zu stellen ist, wenn diese eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffen, die keinerlei Anlass zu einer Kontrolle gegeben haben. Es bedarf eines gewichtigen öffentlichen Interesses; das allgemeine Interesse, jegliche zur Fahndung ausgeschriebene Person zu identifizieren und aufzugreifen, genügt nicht, um die Durchführung beliebiger Kontrollen gegenüber jedermann zu rechtfertigen (E. 8.7.2). Eine Totalüberwachung der Gesellschaft würde den Kerngehalt der informationellen Selbstbestimmung verletzen (E. 8.8). Die aus der automatischen Fahrzeugfahndung erlangten Daten dürfen grundsätzlich nur zweckgebunden verwendet und nicht beliebig mit anderen Dateien zusammengeführt werden (E. 8.9.4).
B. Nachrichtendienstliche Aufklärung und Datenschutz
BGE 147 I 280 — Funk- und Kabelaufklärung durch den Nachrichtendienst des Bundes
Kernsatz: Bei der Funk- und Kabelaufklärung (Art. 38 ff. NDG) werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den Nachrichtendienst gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Aufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation und prüfte die Massnahmen am Massstab von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.
BGE 148 II 349 — Information Dritter bei Steueramtshilfe
Kernsatz: Bundesorgane sind gemäss Art. 19 DSG (früher Art. 18a aDSG) verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren. Im Kontext der internationalen Amtshilfe in Steuersachen stellte das Bundesgericht fest, dass die ESTV nicht sämtliche vom Amtshilfeersuchen nicht direkt betroffenen Drittpersonen vorgängig der Übermittlung informieren muss. Der Umfang der Informationspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit.
BGE 146 I 172 — Informationelle Selbstbestimmung bei internationaler Steueramtshilfe
Kernsatz: Im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (hier: DBA Schweiz-Spanien) stellte das Bundesgericht fest, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) auch im Kontext der Übermittlung von Bankdaten an ausländische Behörden gilt. Das Spezialitätsprinzip und die Verfahrensgarantien Dritter sind zu beachten.
C. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Erfassung
BGE 147 I 372 — DNA-Profil und erkennungsdienstliche Erfassung bei friedlicher Kundgebung
Sachverhalt: Ein Beschwerdeführer, der an einer friedlichen Kundgebung teilgenommen hatte, sollte einem DNA-Profil und einer erkennungsdienstlichen Erfassung unterzogen werden.
Kernsatz: Das Bundesgericht übte Kritik an der bisherigen Rechtsprechung, wonach ein DNA-Profil nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und den Schutz der Privatsphäre darstellt (E. 2.3). In der Lehre wird vorgebracht, dass die Entnahme einer DNA-Probe und deren Analyse als schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zu werten sei. Die Furcht vor negativen Konsequenzen sollte Betroffene nicht von der Teilnahme an friedlichen Kundgebungen abhalten («chilling effect», E. 4.4.2). Das Risiko der Stigmatisierung und nachteiliger Auswirkungen auf die weitere Entwicklung, vor allem bei jungen Erwachsenen, ist nicht ausser Acht zu lassen (E. 2.3.2 unter Verweis auf EGMR S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich).
D. Archivierung sensibler Personendaten
BGE 148 I 233 — Übermittlung von Personalakten und Behandlungsunterlagen an das Staatsarchiv
Kernsatz: Die Weitergabe von gesundheitsbezogenen, höchstpersönlichen Daten durch die Jugendanwaltschaft und die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel an das Basler Staatsarchiv stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens und des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar (E. 5.2.6). Der Eingriff dient einem zulässigen öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, muss aber den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachten.
E. Aufenthaltsrecht und Privat-/Familienleben
BGE 135 I 143 — Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Mutter
Kernsatz: Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Mutter gestützt auf ihre Beziehung zum schweizerischen Kind. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) kann bei gefestigter Beziehung zum Kind einen Aufenthaltsanspruch begründen.
BGE 130 II 281 — Familiennachzug, gefestigtes Anwesenheitsrecht
Kernsatz: Kennt die kantonale Vorinstanz eine anspruchsabhängige Zugangsregelung, ist die Frage nach dem Bestehen des Anspruchs auf die beantragte fremdenpolizeiliche Bewilligung vom Bundesgericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen. Im kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben kann sich ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zu einem Anspruch auf Familiennachzug verdichten.
BGE 126 II 377 — Grundrechtsableitung bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Kernsatz: Das Bundesgericht prüfte, wieweit sich aus den Grundrechten der Bundesverfassung (insb. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) Ansprüche auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lassen. Der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen.
BGE 129 II 215 — Ausweisung und Privatsphäre
Kernsatz: Die Ausweisung eines aus einem EU-Staat stammenden Betäubungsmittelhändlers ist zulässig, wenn eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK wird durch die Ausweisung berührt, kann aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt sein.
BGE 144 I 266 — Konkubinat und Aufenthaltsrecht
Kernsatz: Die Ansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AuG sind dem ausländischen Konkubinatspartner nicht zugänglich. Das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) kann ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben dennoch ein Aufenthaltsrecht begründen, wenn die Integration so stark verfestigt ist, dass ein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK entstanden ist (E. 3.5–3.7).
BGE 146 I 185 — Nachträglicher Familiennachzug bei gefestigtem Anwesenheitsrecht
Kernsatz: Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Ehegatten erheblich, liegt darin eine wesentliche Änderung der Umstände, die es rechtfertigt, auf ein neuerliches Gesuch um Familienzusammenführung einzutreten. Eine ausländische Person, welche sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, verfügt auf Grundlage von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.
F. Einbürgerung und Privatsphäre
BGE 129 I 232 — Ungültigkeit einer Initiative zur Urneneinbürgerung
Kernsatz: Eine Initiative, die Einbürgerungsgesuche der Urnenabstimmung unterstellen wollte, war ungültig, da ablehnende Einbürgerungsentscheide der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) unterliegen. Bei der Urnenabstimmung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich. Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs an der Urne verletzt das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV), da die Stimmberechtigten keine Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers haben.
G. Strafvollzug und Privatsphäre
BGE 150 I 50 — Intimbesuche im Strafvollzug
Kernsatz: Unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 84 StGB sind eheliche oder intime Besuche in erster Linie dem Privat- und Familienleben zuzuordnen. Einschränkungen müssen sich auf objektive Kriterien stützen und verhältnismässig sein. Die in Art. 82 Abs. 5 RSPC vorgesehenen Kriterien für Intimbesuche wurden auf ihre Vereinbarkeit mit Konventions-, Verfassungs- und Bundesrecht geprüft.
H. Steuerrecht und informationelle Selbstbestimmung
BGE 139 II 404 — Internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den USA
Kernsatz: Im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika stellte das Bundesgericht Grundsätze zur Beschwerdelegitimation und zum Spezialitätsprinzip auf. Die Übermittlung von Bankdaten an US-Behörden berührt den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, ist aber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unter Wahrung des Spezialitätsprinzips verhältnismässig.
I. Videoüberwachung, Randdatenspeicherung und polizeiliche Überwachungsmassnahmen
BGE 136 I 87 — Polizeigesetz des Kantons Zürich; Videoüberwachung des öffentlichen Raums
Kernsatz: Das Bundesgericht prüfte das Zürcher Polizeigesetz am Massstab von Art. 5, 10, 13, 31 und 36 BV sowie Art. 2, 5 und 8 EMRK. Es hielt allgemeine Grundsätze zum Polizeirecht fest: Das Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV) verlangt eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze (E. 3.1). Für das Aufbewahren von erkennungsdienstlichen Daten ist in erster Linie Art. 13 Abs. 2 BV einschlägig (E. 5.1). Die gesetzliche Überwachungsregelung des öffentlichen Raums mit technischen Geräten wurde als verfassungswidrig erachtet (E. 8.3), ebenso die Ordnung der Aufbewahrung von Aufzeichnungen (E. 8.4).
BGE 144 I 126 — Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation
Kernsatz: Das Bundesgericht prüfte die verfassungs- und konventionskonforme Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation nach dem BÜPF. Die Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten stellt einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der StPO erfüllt sein (E. 5). Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).
BGE 143 I 310 — Verdeckte Ermittlung, Löschung von Bildaufnahmen und Privatsphäre
Kernsatz: Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, bei einer Hausdurchsuchung Fotos verdeckter Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten sofort und unwiederbringlich zu löschen, stellte einen Eingriff in die Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar (E. 3.2). Für die Löschung bestand zwar eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig: Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). Eine vollständige und unwiederbringliche Löschung ohne vorherige Sicherstellungskopie ist nur bei ernstlicher Gefahr für Leib und Leben der verdeckten Ermittler zumutbar.
J. Einsicht in Polizeiakten und Akteneinsichtsrecht
BGE 126 I 7 — Einsicht in Polizeiakten und informationelles Selbstbestimmungsrecht
Kernsatz: Das Bundesgericht grenzte das aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und dem Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) abgeleitete Akteneinsichtsrecht einerseits und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) andererseits voneinander ab (E. 2). Kann der Betroffene nach dem anwendbaren kantonalen Recht die Berichtigung oder die Löschung unrichtiger Daten in Polizeiakten verlangen, muss er auch die Möglichkeit haben, Einsicht in diese Akten zu nehmen, sofern kein überwiegendes, von der Behörde nachzuweisendes öffentliches Interesse entgegensteht (E. 3).
K. DNA-Profil und Strafverfahren
BGE 128 II 259 — DNA-Profil im Strafverfahren und informationelles Selbstbestimmungsrecht
Kernsatz: Das Bundesgericht bejahte einen Eingriff in den Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (informationelles Selbstbestimmungsrecht; Art. 13 Abs. 2 BV) durch die Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils (E. 3.2 und 3.3). Es stellte fest, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs besteht, sobald ein DNA-Profil erfolgreich erstellt worden ist (E. 4). Die Bearbeitung des DNA-Profils im DNA-Profil-Informationssystem des Bundes ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig, bedarf jedoch einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 3.4–3.6).
L. Sozialhilfegeheimnis und Datenschutz
BGE 138 I 331 — Sozialhilfegeheimnis, Auskunftspflichten und informationelle Selbstbestimmung
Kernsatz: Das Bundesgericht prüfte die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe am Massstab von Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 8 EMRK. Die Änderungen betreffend das Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses bei Ermächtigung der betroffenen Person oder der vorgesetzten Stelle zur Auskunftserteilung und bei Anzeige einer Straftat (Art. 8 Abs. 2 lit. a-c SHG), betreffend Einholen einer Vollmacht von den betroffenen Personen (Art. 8b Abs. 3 SHG) sowie betreffend Auskunftspflichten privater Dritter (Art. 8c Abs. 1 lit. c-e SHG) wurden als verfassungs- und konventionskonform erachtet (E. 5–8).
M. Familiennachzug im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und Flüchtlingsrecht
BGE 136 II 177 — Wiedererwägungsgesuch für Familiennachzug gemäss Freizügigkeitsabkommen
Kernsatz: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gut, der den Nachzug seiner Kinder aus früherer Ehe begehrte und dessen Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist. Für das Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt ein vertretbar begründeter potentieller Bewilligungsanspruch; ob dessen Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, ist Frage der materiellen Beurteilung (E. 1). Beim Familiennachzug von Stiefkindern im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens ist der EuGH-Rechtsprechung zu folgen, wonach das Recht auf Wohnungsnahme beim Wanderarbeiter auch den Nachkommen des Ehegatten zusteht (E. 3.2). Der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) ist tangiert.
BGE 139 I 330 — Ausländerrechtlicher Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen
Kernsatz: Das Bundesgericht legte die im Rahmen von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu beachtenden Kriterien bei Zuwanderungsfragen mit asyl- und flüchtlingsrechtlichem Hintergrund dar (E. 2). Es hielt fest, dass bei der konventions- und verfassungskonformen Auslegung von Art. 44 AuG der Familiennachzug eines anerkannten Flüchtlings für einen nach der Flucht geheirateten Partner zu beurteilen ist (E. 3). Unternimmt ein anerkannter Flüchtling mit Asyl alles ihm Zumutbare, um sich — auch in wirtschaftlicher Hinsicht — möglichst rasch zu integrieren, kann ihm die Sozialhilfeabhängigkeit des nachzuziehenden Gatten nicht entgegengehalten werden, wenn sich der künftige Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (Bestätigung von BGE 122 II 1; E. 4).
BGE 139 I 315 — Aufenthaltsanspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils
Kernsatz: Das Bundesgericht präzisierte die Rechtsprechung zum Aufenthaltsanspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kindes gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die für einen solchen Anspruch vorausgesetzte besondere Intensität der affektiven Beziehung ist als Folge der zivilrechtlichen Entwicklung und der zunehmend extensiven Regelung des Besuchsrechts neu zu umschreiben (E. 2.3 und 2.4). Bei Elternteilen, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer aufgelösten ehelichen Gemeinschaft besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei erstmals einreichenden Ausländern ist weiterhin eine deutlich intensivere Beziehung erforderlich (E. 2.4 und 2.5).
BGE 140 I 145 — Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei sorgeberechtigtem ausländischem Elternteil
Kernsatz: Das Bundesgericht prüfte die Situation eines Ausländers, der nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner schweizerischen Ehegattin zusammenlebt, aber über das gemeinsame minderjährige Kind mit schweizerischer Nationalität — ohne es in Obhut zu haben — noch die elterliche Sorge ausübt, am Massstab von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung stellt keine unabhängige Bedingung dar, die zwangsläufig zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führt. Es handelt sich um ein Kriterium unter anderen, das in der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (E. 3 und 4).
N. Fahrende Gemeinschaften und traditionelle Lebensweise
BGE 129 II 321 — Standplatz für Fahrende und Privatsphäre
Kernsatz: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Nutzungsplanung Zonen und geeignete Plätze vorsehen muss, die für den Aufenthalt von Schweizer Fahrenden geeignet sind und deren traditioneller Lebensweise entsprechen, die verfassungsrechtlichen Schutz geniesst (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; E. 3.1 und 3.2). Ein Standplatz für Fahrende von gewisser Bedeutung kann ausserhalb der Bauzone nicht im Wege der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG bewilligt werden (E. 3.3–3.5). Die traditionelle Lebensweise der Fahrenden ist vom Schutzbereich der Privatsphäre umfasst.
BGE 145 I 73 — Neuenburger Gesetz über Lagerplätze fahrender Gemeinschaften
Kernsatz: Das Bundesgericht prüfte das Neuenburger Gesetz über Lagerplätze fahrender Gemeinschaften (LSCN) am Massstab von Art. 4 und 5 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 17 und 27 UNO-Pakt II, Art. 2 FZA, Art. 6 und 8 EMRK, Art. 8, 9, 13, 24, 26, 27, 29, 29a und 30 BV. Es legte den konventions- und verfassungsrechtlichen Rahmen zum Schutz fahrender Gemeinschaften dar (E. 4). Das LSCN begründet keine Ungleichbehandlung zwischen den fahrenden Gemeinschaften und der sesshaften Bevölkerung (E. 5.2). Die Räumung eines rechtswidrigen Lagers verletzt weder den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) noch die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) noch die Verfahrensgarantien (E. 7).
O. Zwangsbehandlung und Privatsphäre
BGE 127 I 6 — Medikamentöse Zwangsbehandlung und Privatsphäre
Kernsatz: Das Bundesgericht befasste sich mit der medikamentösen Zwangsbehandlung in psychiatrischer Klinik während fürsorgerischen Freiheitsentzuges am Massstab von Art. 7, 10, 13 und 36 BV, Art. 3 und 8 EMRK sowie Art. 7 UNO-Pakt II. Es präzisierte die Bedeutung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV (E. 5a) und die Tragweite der Garantie der Menschenwürde nach Art. 7 BV (E. 5b). Die medikamentöse Zwangsbehandlung greift in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre (Art. 13 BV) ein; sie bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder des Schutzes von Grundrechten Dritter und muss verhältnismässig sein (E. 6 und 8).
P. Sozialversicherungsrecht und Privatsphäre
BGE 137 V 334 — Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung und Privatsphäre
Kernsatz: Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung betreffend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (E. 5) und hielt fest, dass die gemischte Methode weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV verletzt (E. 6). Die Art und Weise, wie Personendaten im Rahmen der Invaliditätsbemessung erhoben und verwendet werden, muss den Anforderungen von Art. 13 Abs. 2 BV genügen.