Rechtsprechung zu Art. 11 BV
Rechtsprechung zu Art. 11 BV
Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert.
Grundsatzentscheid zur Tragweite
BGE 126 II 377 (18. April 1999) — Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit
Kernaussage: Art. 11 Abs. 1 BV gewährt einen Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit; dieser Teilgehalt umfasst den Schutz der körperlichen und geistigen Integrität.
Bedeutung: Der erste Teilgehalt ist ein echter Anspruch. Der Ausdruck «besonderer» Schutz ist nicht einschränkend zu verstehen, sondern hebt hervor, dass Kindern und Jugendlichen als gesellschaftlicher Gruppe ein ganz besonderer Schutz zukommt.
- OCL: BGE 126 II 377, E. 5
BGE 126 II 377 (18. April 1999) — Förderung der Entwicklung als programmatischer Gehalt
Kernaussage: Der Teilgehalt der Förderung der Entwicklung will keine zusätzlichen klagbaren subjektiven Rechte schaffen; ihm fehlt die erforderliche normative Bestimmtheit, er ist als objektive Richtlinie zur programmatischen Schicht des Grundrechts zu zählen.
Bedeutung: Die entscheidende Einschränkung. Eine Beschwerde lässt sich auf den Förderungsteilgehalt allein nicht stützen; er richtet sich an den Gesetzgeber.
- OCL: BGE 126 II 377, E. 5
BGE 126 II 377 (18. April 1999) — Bindung der rechtsanwendenden Instanzen
Kernaussage: Im Unterschied zu den in Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV verankerten Sozialzielen, welche sich als Staatszielbestimmungen hauptsächlich an den Gesetzgeber richten, nimmt Art. 11 Abs. 1 BV auch die rechtsanwendenden Instanzen in die Pflicht, bei der Handhabung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, was in besonderem Masse dann gilt, wenn ein Rechtssatz Lücken aufweist oder den Behörden Ermessensspielräume eröffnet.
Bedeutung: Die praktisch wichtigste Aussage zu Art. 11 BV. Sie macht die Bestimmung zur Auslegungs- und Ermessensdirektive und unterscheidet sie von den blossen Sozialzielen.
- OCL: BGE 126 II 377, E. 5
BGE 126 II 377 (18. April 1999) — Vordringliches Anliegen
Kernaussage: Mit der Verankerung als Grundrecht wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen verfassungsrechtlich zu einem vordringlichen Anliegen erklärt.
Bedeutung: Bestimmt das Gewicht, das dem Kindesschutz in der Abwägung zukommt.
- OCL: BGE 126 II 377, E. 5
Bestätigung und Anwendung
BGE 144 II 233 (15. Juni 2018) — Bestätigung des Schutzgehalts
Kernaussage: Der Teilgehalt des besonderen Schutzes der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität.
Bedeutung: Bestätigt den Grundsatzentscheid und bezeichnet den Kindesschutz unter Verweis darauf als vordringliches Anliegen bzw. oberste Maxime des Kindesrechts.
BGE 143 I 21 (17. November 2016) — Kindeswohl im Ausländerrecht
Kernaussage: Das Kindeswohl ist ausländerrechtlich nach wie vor nur ein zu berücksichtigendes Element unter anderen — neben öffentlicher Sicherheit und Ordnung und der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik — und im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen.
Bedeutung: Zieht die Grenze der Direktivwirkung: Art. 11 BV verschafft dem Kindeswohl Gewicht, aber keinen Vorrang.
Abgrenzung
BGE 129 I 12 (7. November 2002) — Art. 19 BV als individueller Leistungsanspruch
Kernaussage: Art. 19 BV verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung; das soziale Grundrecht dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit.
Bedeutung: Der Kontrast zu Art. 11 Abs. 1 BV. Wo der Förderungsteilgehalt programmatisch bleibt, begründet Art. 19 BV einen einklagbaren Leistungsanspruch — bei Bildungsfragen ist deshalb Art. 19 BV die tragende Norm.
- OCL: BGE 129 I 12, E. 4.1
Entfernte Entscheide (Audit vom 11. August 2026)
Ausgangslage: 9 beurteilte Paare, davon 0 gestützt und 1 teilweise — 6 %, der schlechteste Wert der bisherigen BV-Kampagne.
| Referenz | Befund |
|---|---|
| BGE 133 III 521 | existiert nicht |
| BGE 134 I 347 | existiert nicht |
| BGE 138 I 161 | existiert nicht |
| BGE 140 III 641 | existiert nicht |
| BGE 135 I 143 E. 4 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 141 V 557 E. 5 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 136 I 65 E. 5 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 135 I 143 | betrifft den Anspruch einer ausländischen Mutter auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK — trug weder die Aussage zum gesteigerten Kindesschutz noch die zu Sexualdelikten |
| BGE 141 V 557 | trug weder die Aussage zur Drittwirkung noch die zur Ausgestaltung nach Art. 11 und 27 BV |
| BGE 137 I 305 | trug die Aussage zur Förderungspflicht nicht |
| BGE 136 I 65 | trug die Aussage zu Kindesschutz und Diskriminierungsverbot nicht |
| BGer 5A_533/2025 | existiert; trug die Aussage zur beschleunigten Durchführung von Kindesschutzverfahren nicht |
Die vier nicht existierenden Referenzen lieferten sämtlich close_matches mit dem Grund queried_page_within_this_decision — die zitierte Seitenzahl fällt in einen anderen Entscheid. Das ist kein Identitätsnachweis, weshalb keine automatische Korrektur vorgenommen wurde.
Hinweis: BGE 135 I 143 wurde in diesem Bestand mehrfach als Beleg verwendet — bei Art. 9, Art. 10 und Art. 11 BV — und trug an keiner Stelle die ihm zugeschriebene Aussage.