Art. 11 BV — Schutz der Kinder und Jugendlichen
Gesetzeswortlaut
Art. 11 BV — Schutz der Kinder und Jugendlichen
¹ Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
² Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Entstehung
N 1 Art. 11 BV war im bundesrätlichen Entwurf von 1996 nicht vorgesehen. Die Bestimmung geht auf einen Antrag einer Minderheit der Verfassungskommission des Nationalrates zurück, dem ein Vorschlag der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände zugrunde lag (BGE 126 II 377, E. 5). Mit der Aufnahme in den Grundrechtskatalog sollte Kindern und Jugendlichen als sozialer Gruppe ein verfassungsrechtlicher Status zuerkannt und der Schutzbegriff der UNO-Kinderrechtekonvention verankert werden.
N 2 Diese Entstehungsgeschichte erklärt die zurückhaltende Aufnahme in der Lehre und die zentrale Streitfrage: Wie weit ist Art. 11 BV justiziabel? Der Grundsatzentscheid beantwortet sie für die beiden Teilgehalte unterschiedlich (N 3 und N 5).
I. Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit (Abs. 1, erster Teilgehalt)
N 3 Der erste Teilgehalt ist ein echter Anspruch. Art. 11 Abs. 1 BV gewährt Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit; dieser Teilgehalt umfasst den Schutz der körperlichen und geistigen Integrität (BGE 126 II 377, E. 5; bestätigt in BGE 144 II 233, E. 8.2.1).
N 4 Der Ausdruck «besonderer» Schutz ist nicht einschränkend zu verstehen. Er hebt hervor, dass Kindern und Jugendlichen als gesellschaftlicher Gruppe ein ganz besonderer Schutz zukommt (BGE 126 II 377, E. 5). Inhaltlich überschneidet sich der Teilgehalt weitgehend mit Art. 10 Abs. 2 BV, der die körperliche und geistige Unversehrtheit ohnehin allen Menschen garantiert.
II. Förderung der Entwicklung (Abs. 1, zweiter Teilgehalt)
N 5 Der zweite Teilgehalt ist kein klagbares Recht. Das Bundesgericht hält fest:
«Dieser Teilgehalt will folglich keine zusätzlichen klagbaren subjektiven Rechte schaffen, wozu es ihm im Übrigen auch an der hiefür erforderlichen normativen Bestimmtheit fehlen würde; als objektive Richtlinie, die es künftig in der Rechtsetzung mit zu berücksichtigen gilt, ist er zur programmatischen Schicht des Grundrechts zu zählen.»
N 6 Er richtet sich damit an den Gesetzgeber: Dieser soll beim Erlass neuer Rechtssätze auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen Rücksicht nehmen. Eine Beschwerde lässt sich auf diesen Teilgehalt allein nicht stützen.
III. Bindung der rechtsanwendenden Behörden
N 7 Hier liegt die praktische Bedeutung von Art. 11 BV. Anders als die blossen Sozialziele bindet die Bestimmung auch die Rechtsanwendung:
«Im Unterschied zu den in Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV verankerten Sozialzielen, welche sich als Staatszielbestimmungen hauptsächlich an den Gesetzgeber richten, nimmt Art. 11 Abs. 1 BV auch die rechtsanwendenden Instanzen in die Pflicht, bei der Handhabung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, was in besonderem Masse dann gilt, wenn ein Rechtssatz Lücken aufweist oder […] den Behörden Ermessensspielräume eröffnet.»
N 8 Art. 11 BV wirkt daher vor allem als Auslegungs- und Ermessensdirektive. Mit der Verankerung als Grundrecht wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen verfassungsrechtlich zu einem vordringlichen Anliegen erklärt (BGE 126 II 377, E. 5).
N 9 Grenze im Ausländerrecht. Die Direktive verdrängt entgegenstehende Interessen nicht. Das Kindeswohl ist ausländerrechtlich nach wie vor nur ein zu berücksichtigendes Element unter anderen — neben öffentlicher Sicherheit und Ordnung und der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik — und im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen (BGE 143 I 21, E. 5.5.4).
IV. Ausübung der Rechte im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Abs. 2)
N 10 Abs. 2 knüpft die selbständige Ausübung von Rechten an die Urteilsfähigkeit, nicht an eine starre Altersgrenze. Die Bestimmung entspricht dem zivilrechtlichen Grundsatz, dass urteilsfähige handlungsunfähige Personen höchstpersönliche Rechte selbständig ausüben (vgl. Art. 19c ZGB).
Lücke: Für Abs. 2 konnte in diesem Durchgang kein Entscheid verifiziert werden, der die Bestimmung selbständig trägt. Der Abschnitt gibt daher nur den Normgehalt und die zivilrechtliche Parallele wieder. Belegte Ergänzungen sind ausdrücklich erwünscht.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
| Norm | Verhältnis |
|---|---|
| Art. 10 Abs. 2 BV | Körperliche und geistige Unversehrtheit für alle Menschen — der erste Teilgehalt von Art. 11 Abs. 1 BV überschneidet sich damit weitgehend (N 4) |
| Art. 19 BV | Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; verleiht anders als der Förderungsteilgehalt von Art. 11 BV einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung (BGE 129 I 12, E. 4.1) |
| Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV | Sozialziele — richten sich hauptsächlich an den Gesetzgeber; Art. 11 BV bindet zusätzlich die Rechtsanwendung (N 7) |
| Art. 67 Abs. 1 BV | Verpflichtet Bund und Kantone, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen |
| UNO-Kinderrechtekonvention (SR 0.107) | Der Schutzbegriff der Konvention sollte mit Art. 11 BV verfassungsrechtlich verankert werden (N 1) |
Offene Punkte
Der Kommentar ist gegenüber der Vorfassung erheblich kürzer. Nicht übernommen wurden Abschnitte, deren Belege sämtlich nicht trugen und für die in diesem Durchgang kein geprüfter Ersatz gefunden wurde:
- Gesteigerter Kindesschutz bei Sexualdelikten
- Kindesschutzmassnahmen und die Beschleunigung entsprechender Verfahren
- Drittwirkung des Kindesschutzes
- Integration vor Separation im Sonderschulrecht
Welche Belege im Einzelnen weggefallen sind, steht im Audit-Protokoll am Ende der Rechtsprechungsseite.
Ergänzungen sind willkommen — bitte je Aussage mit Fundstelle und Erwägung.