Rechtsprechung zu Art. 10 BV
Rechtsprechung zu Art. 10 BV
Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert; wo keiner steht, trägt die Regeste die Aussage.
Abs. 1 — Recht auf Leben
BGE 133 I 58 (3. November 2006) — Kein Anspruch auf Sterbehilfe aus dem Recht auf Leben
Kernaussage: Aus Art. 2 EMRK ergibt sich kein Anspruch darauf, unter Mithilfe eines Dritten oder des Staates sterben zu dürfen; das Recht auf Leben enthält keine entsprechende negative Freiheit.
Bedeutung: Grenzt das Recht auf Leben von der Selbstbestimmung am Lebensende ab, die unter Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK fällt. Stützt sich auf das EGMR-Urteil Pretty gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2002.
Abs. 2 — Persönliche Freiheit
BGE 127 I 6 (22. März 2001) — Gehalt der persönlichen Freiheit
Kernaussage: Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BV räumt jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit ein.
Bedeutung: Ausgangspunkt jeder Prüfung unter Abs. 2. Der Entscheid hält fest, dass die Formulierung von der früheren Umschreibung des ungeschriebenen Grundrechts abweicht und näherer Präzisierung bedarf.
- OCL: BGE 127 I 6, E. 5
BGE 127 I 6 (22. März 2001) — Keine allgemeine Handlungsfreiheit
Kernaussage: Das Bundesgericht erblickt in der persönlichen Freiheit keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt berufen könnte, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt; die persönliche Freiheit schützt nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen.
Bedeutung: Die praktisch wichtigste Abgrenzung zu Abs. 2. Sie erklärt, weshalb viele Rügen gestützt auf die persönliche Freiheit bereits am Schutzbereich scheitern.
- OCL: BGE 127 I 6, E. 5
BGE 127 I 6 (22. März 2001) — Minimale Sorgepflicht des Gemeinwesens
Kernaussage: Die persönliche Freiheit, die die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung sichern soll, kann für eine minimale Sorgepflicht des Gemeinwesens gegenüber kranken Personen herangezogen werden; dem Gemeinwesen kann deren Schicksal nicht gleichgültig sein.
Bedeutung: Zeigt die Schutzdimension von Abs. 2 — das Grundrecht wirkt nicht nur abwehrend.
- OCL: BGE 127 I 6, E. 8
BGE 128 II 259 (29. Mai 2002) — DNA-Profil und körperliche Integrität
Kernaussage: Bei der Erstellung eines DNA-Profils im Strafverfahren war streitig, ob es sich um eine erkennungsdienstliche Massnahme oder um eine körperliche Untersuchung handelt; die Erhebung der Erbgutinformation und die Speicherung der gewonnenen Informationen berühren die Persönlichkeit und die persönliche Geheimsphäre.
Bedeutung: Verbindet Art. 10 Abs. 2 BV mit Art. 13 Abs. 2 BV — körperliche Integrität und Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten greifen bei Zwangsmassnahmen ineinander.
BGE 126 I 112 (23. Mai 2000) — Gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation
Kernaussage: Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte wie Zwangsmedikation und Isolierung bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz.
Bedeutung: Der Massstab für die gesetzliche Grundlage medizinischer Zwangsmassnahmen; ausführlich kommentiert bei Art. 7 BV.
- OCL: BGE 126 I 112, E. 3
BGE 126 I 112 (23. Mai 2000) — Verhältnismässigkeit des Zwangseingriffs
Kernaussage: Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig.
Bedeutung: Massstab für die Ausgestaltung — die Beschränkung muss in jeder der vier Dimensionen gerechtfertigt sein.
- OCL: BGE 126 I 112, E. 5
Abs. 3 — Folterverbot
BGE 140 I 125 (26. Februar 2014) — Haftbedingungen
Kernaussage: Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe und Behandlung; auf Verfassungsebene schreibt Art. 7 BV vor, dass die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist, und Art. 10 Abs. 3 BV verbietet grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Bedeutung: Leitentscheid zu den Haftbedingungen (Champ-Dollon); zeigt das Zusammenspiel von Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 10 Abs. 3 BV.
Fürsorgerische Unterbringung
BGE 130 I 16 (7. Januar 2004) — Erfordernis der umfassenden Interessenabwägung
Kernaussage: Wurden Sachverhalt und mögliche Folgen — sowohl der Medikation als auch der Alternativen — unzureichend festgehalten und die Selbst- und Drittgefährdung nicht konkret belegt, so hat die Vorinstanz eine umfassende Interessen- und Güterabwägung tatsächlich nicht vorgenommen.
Bedeutung: Macht die individualisierte Abwägung zur selbständigen Rechtmässigkeitsvoraussetzung.
- OCL: BGE 130 I 16, E. 5.4
BGE 143 III 337 (18. Mai 2017) — Anordnung nach Art. 434 Abs. 1 ZGB
Kernaussage: Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet.
Bedeutung: Massgebend für die heutige Rechtslage unter dem Erwachsenenschutzrecht.
- OCL: BGE 143 III 337
Entfernte Entscheide (Audit vom 11. August 2026)
Ausgangslage: 20 beurteilte Paare, davon 2 gestützt (30 % unter Berücksichtigung der teilweise gestützten).
| Referenz | Befund |
|---|---|
| BGE 131 I 140 | existiert nicht |
| BGE 143 I 169 | existiert nicht |
| BGE 143 I 305 | existiert nicht |
| BGE 145 IV 79 | existiert nicht |
| BGE 134 I 140 E. 3 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 135 I 143 | existiert; betrifft den Anspruch einer ausländischen Mutter auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV — trug weder die Aussagen zur Schutzpflicht bei Lebensgefährdung noch zur Abgrenzung von Art. 10 und Art. 13 BV |
| BGE 137 II 305 | existiert; trägt die Aussage zu den kantonalen Gewaltschutzgesetzen nicht |
| BGE 145 I 73 | existiert; trägt die Aussage zur Wiederholungsgefahr als Haftgrund nicht |
| BGE 127 I 6 E. 6 | trug die Aussage zur zwangsweisen Unterbringung in der behaupteten Form nicht; die tragfähigen Aussagen dieses Entscheids stehen in E. 5 und E. 8 |
Die vier nicht existierenden Referenzen lieferten sämtlich close_matches mit dem Grund queried_page_within_this_decision — die zitierte Seitenzahl fällt in einen anderen Entscheid. Das ist kein Identitätsnachweis, weshalb keine automatische Korrektur vorgenommen wurde.
Hinweis: BGE 135 I 143 wurde in diesem Bestand mehrfach als Beleg verwendet — auch bei Art. 9 BV für den Vertrauensschutz im Ausländerrecht — und trug an keiner Stelle die ihm zugeschriebene Aussage.