Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 10 BV

Rechtsprechung zu Art. 10 BV

Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert; wo keiner steht, trägt die Regeste die Aussage.

Abs. 1 — Recht auf Leben

BGE 133 I 58 (3. November 2006) — Kein Anspruch auf Sterbehilfe aus dem Recht auf Leben

Kernaussage: Aus Art. 2 EMRK ergibt sich kein Anspruch darauf, unter Mithilfe eines Dritten oder des Staates sterben zu dürfen; das Recht auf Leben enthält keine entsprechende negative Freiheit.

Bedeutung: Grenzt das Recht auf Leben von der Selbstbestimmung am Lebensende ab, die unter Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK fällt. Stützt sich auf das EGMR-Urteil Pretty gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2002.


Abs. 2 — Persönliche Freiheit

BGE 127 I 6 (22. März 2001) — Gehalt der persönlichen Freiheit

Kernaussage: Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BV räumt jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit ein.

Bedeutung: Ausgangspunkt jeder Prüfung unter Abs. 2. Der Entscheid hält fest, dass die Formulierung von der früheren Umschreibung des ungeschriebenen Grundrechts abweicht und näherer Präzisierung bedarf.


BGE 127 I 6 (22. März 2001) — Keine allgemeine Handlungsfreiheit

Kernaussage: Das Bundesgericht erblickt in der persönlichen Freiheit keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt berufen könnte, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt; die persönliche Freiheit schützt nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen.

Bedeutung: Die praktisch wichtigste Abgrenzung zu Abs. 2. Sie erklärt, weshalb viele Rügen gestützt auf die persönliche Freiheit bereits am Schutzbereich scheitern.


BGE 127 I 6 (22. März 2001) — Minimale Sorgepflicht des Gemeinwesens

Kernaussage: Die persönliche Freiheit, die die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung sichern soll, kann für eine minimale Sorgepflicht des Gemeinwesens gegenüber kranken Personen herangezogen werden; dem Gemeinwesen kann deren Schicksal nicht gleichgültig sein.

Bedeutung: Zeigt die Schutzdimension von Abs. 2 — das Grundrecht wirkt nicht nur abwehrend.


BGE 128 II 259 (29. Mai 2002) — DNA-Profil und körperliche Integrität

Kernaussage: Bei der Erstellung eines DNA-Profils im Strafverfahren war streitig, ob es sich um eine erkennungsdienstliche Massnahme oder um eine körperliche Untersuchung handelt; die Erhebung der Erbgutinformation und die Speicherung der gewonnenen Informationen berühren die Persönlichkeit und die persönliche Geheimsphäre.

Bedeutung: Verbindet Art. 10 Abs. 2 BV mit Art. 13 Abs. 2 BV — körperliche Integrität und Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten greifen bei Zwangsmassnahmen ineinander.


BGE 126 I 112 (23. Mai 2000) — Gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation

Kernaussage: Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte wie Zwangsmedikation und Isolierung bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz.

Bedeutung: Der Massstab für die gesetzliche Grundlage medizinischer Zwangsmassnahmen; ausführlich kommentiert bei Art. 7 BV.


BGE 126 I 112 (23. Mai 2000) — Verhältnismässigkeit des Zwangseingriffs

Kernaussage: Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig.

Bedeutung: Massstab für die Ausgestaltung — die Beschränkung muss in jeder der vier Dimensionen gerechtfertigt sein.


Abs. 3 — Folterverbot

BGE 140 I 125 (26. Februar 2014) — Haftbedingungen

Kernaussage: Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe und Behandlung; auf Verfassungsebene schreibt Art. 7 BV vor, dass die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist, und Art. 10 Abs. 3 BV verbietet grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Bedeutung: Leitentscheid zu den Haftbedingungen (Champ-Dollon); zeigt das Zusammenspiel von Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 10 Abs. 3 BV.


Fürsorgerische Unterbringung

BGE 130 I 16 (7. Januar 2004) — Erfordernis der umfassenden Interessenabwägung

Kernaussage: Wurden Sachverhalt und mögliche Folgen — sowohl der Medikation als auch der Alternativen — unzureichend festgehalten und die Selbst- und Drittgefährdung nicht konkret belegt, so hat die Vorinstanz eine umfassende Interessen- und Güterabwägung tatsächlich nicht vorgenommen.

Bedeutung: Macht die individualisierte Abwägung zur selbständigen Rechtmässigkeitsvoraussetzung.


BGE 143 III 337 (18. Mai 2017) — Anordnung nach Art. 434 Abs. 1 ZGB

Kernaussage: Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet.

Bedeutung: Massgebend für die heutige Rechtslage unter dem Erwachsenenschutzrecht.


Entfernte Entscheide (Audit vom 11. August 2026)

Ausgangslage: 20 beurteilte Paare, davon 2 gestützt (30 % unter Berücksichtigung der teilweise gestützten).

ReferenzBefund
BGE 131 I 140existiert nicht
BGE 143 I 169existiert nicht
BGE 143 I 305existiert nicht
BGE 145 IV 79existiert nicht
BGE 134 I 140 E. 3Pinpoint existiert nicht
BGE 135 I 143existiert; betrifft den Anspruch einer ausländischen Mutter auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV — trug weder die Aussagen zur Schutzpflicht bei Lebensgefährdung noch zur Abgrenzung von Art. 10 und Art. 13 BV
BGE 137 II 305existiert; trägt die Aussage zu den kantonalen Gewaltschutzgesetzen nicht
BGE 145 I 73existiert; trägt die Aussage zur Wiederholungsgefahr als Haftgrund nicht
BGE 127 I 6 E. 6trug die Aussage zur zwangsweisen Unterbringung in der behaupteten Form nicht; die tragfähigen Aussagen dieses Entscheids stehen in E. 5 und E. 8

Die vier nicht existierenden Referenzen lieferten sämtlich close_matches mit dem Grund queried_page_within_this_decision — die zitierte Seitenzahl fällt in einen anderen Entscheid. Das ist kein Identitätsnachweis, weshalb keine automatische Korrektur vorgenommen wurde.

Hinweis: BGE 135 I 143 wurde in diesem Bestand mehrfach als Beleg verwendet — auch bei Art. 9 BV für den Vertrauensschutz im Ausländerrecht — und trug an keiner Stelle die ihm zugeschriebene Aussage.