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Art. 10 BV — Recht auf Leben und persönliche Freiheit

Gesetzeswortlaut

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

¹ Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

² Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

³ Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 10 BV verbürgt drei elementare Grundrechte: das Recht auf Leben (Abs. 1), das Recht auf persönliche Freiheit (Abs. 2) und das Folterverbot (Abs. 3). Diese Garantien bilden die «Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit» (BGE 127 I 6 E. 5a). Mit 38'737 Gesamtzitaten gehört Art. 10 zu den zentralen Grundrechten der Bundesverfassung.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 10 BV kodifiziert bisher ungeschriebenes Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verpflichtungen (EMRK Art. 2, 3, 5; Pakt II Art. 6, 7, 9). Das Todesstrafenverbot wurde erstmals expressis verbis in der Verfassung verankert, ebenso das Folterverbot. Die Frage des Beginns des verfassungsrechtlichen Lebensschutzes wurde bewusst offengelassen (BBl 1997 I 1, S. 141).

3 Systematische Stellung. Art. 10 BV steht im 2. Kapitel des 1. Titels (Grundrechte), Abschnitt «Freiheitsrechte». Er ist eng verbunden mit Art. 31 (Freiheitsentzug) und Art. 64/64a BV (Fürsorglicher Freiheitsentzug).

Kommentierung

I. Recht auf Leben (Abs. 1)

4 Schutzbereich. Das Recht auf Leben schützt die physische Existenz des Menschen. Der Beginn des verfassungsrechtlichen Lebensschutzes ist umstritten; das Bundesgericht hat die Frage offengelassen. Das Todesstrafenverbot gilt ausnahmslos, auch in Kriegszeiten.

II. Persönliche Freiheit (Abs. 2)

5 Drei Teilgewährleistungen. Abs. 2 nennt drei Ausprägungen der persönlichen Freiheit: körperliche Unversehrtheit, geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. Der Schutzbereich ist nicht abschliessend; weitere Aspekte der persönlichen Freiheit werden durch Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) ergänzt.

6 Körperliche Unversehrtheit. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind namentlich bei medizinischen Zwangsmassnahmen (Zwangsbehandlung, Zwangsernährung, Zwangsmedikation) relevant. Das Bundesgericht hat strenge Voraussetzungen aufgestellt (BGE 127 I 6 E. 5a).

7 Bewegungsfreiheit. Die Bewegungsfreiheit umfasst das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalt zu wählen. Einschränkungen sind namentlich bei Freiheitsentzug (Art. 31 BV) und beim Gewaltschutzrecht (Wegweisung, Kontaktverbot) relevant (BGE 134 I 140 E. 3).

III. Folterverbot (Abs. 3)

8 Absolutes Verbot. Das Folterverbot ist absolutes, ausnahmsloses Recht. Es umfasst nicht nur Folter im technischen Sinne, sondern auch jede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Abgrenzung zwischen Folter und unmenschlicher Behandlung folgt der EMRK-Rechtsprechung (Art. 3 EMRK).

IV. Fürsorglicher Freiheitsentzug

9 Art. 10 i.V.m. Art. 64 BV. Der fürsorgliche Freiheitsentzug ist der praktisch wichtigste Eingriff in die persönliche Freiheit. Die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung sind restriktiv: Es muss eine schwere psychische Störung vorliegen, die mit einer konkreten Gefahr für die betroffene Person oder Dritte verbunden sein muss (BGE 127 I 6 E. 6).

Querverweise

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