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Art. 10 BV — Recht auf Leben und persönliche Freiheit

Gesetzeswortlaut

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

¹ Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

² Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

³ Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 10 BV verbürgt drei elementare Grundrechte: das Recht auf Leben (Abs. 1), das Recht auf persönliche Freiheit (Abs. 2) und das Folterverbot (Abs. 3). Diese Garantien bilden die «Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit» (BGE 127 I 6 E. 5a). Mit 38'737 Gesamtzitaten gehört Art. 10 zu den zentralen Grundrechten der Bundesverfassung. Die Norm konkretisiert völkerrechtliche Garantien (EMRK Art. 2, 3, 5; Pakt II Art. 6, 7, 9) auf verfassungsrechtlicher Ebene.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 10 BV kodifiziert bisher ungeschriebenes Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verpflichtungen (EMRK Art. 2, 3, 5; Pakt II Art. 6, 7, 9). Das Todesstrafenverbot wurde erstmals expressis verbis in der Verfassung verankert, ebenso das Folterverbot. Die Frage des Beginns des verfassungsrechtlichen Lebensschutzes wurde bewusst offengelassen (BBl 1997 I 1, S. 141). Die persönliche Freiheit (Abs. 2) geht auf die Tradition der «Freiheitsrechte» des 19. Jahrhunderts zurück (Art. 31 aBV).

3 Systematische Stellung. Art. 10 BV steht im 2. Kapitel des 1. Titels (Grundrechte), Abschnitt «Freiheitsrechte». Er ist eng verbunden mit Art. 31 BV (Freiheitsentzug), Art. 64/64a BV (Fürsorglicher Freiheitsentzug), Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) sowie Art. 5 und 6 EMRK (Freiheit und faires Verfahren). Abs. 3 (Folterverbot) korrespondiert mit Art. 3 EMRK.

Kommentierung

I. Recht auf Leben (Abs. 1)

4 Schutzbereich. Das Recht auf Leben schützt die physische Existenz des Menschen. Der verfassungsrechtliche Lebensschutz beginnt spätestens mit der Geburt; die Frage des Beginns des Lebensschutzes vor der Geburt (nasciturus) wurde in der Verfassung bewusst offengelassen (BBl 1997 I 1, S. 141). Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass der Lebensschutz der Verfassung einen weiten Schutzbereich hat, der sowohl den Schutz vor staatlichen Eingriffen als auch die staatliche Schutzpflicht umfasst (BGE 135 I 143 E. 3.2).

5 Todesstrafenverbot. Abs. 1 Satz 2 enthält ein ausnahmsloses Todesstrafenverbot. Das Verbot gilt auch in Kriegszeiten und kann nicht eingeschränkt werden. Die Schweiz hat die Todesstrafe im ordentlichen Strafrecht 1942 (Art. 65 aStGB) und im militärischen Strafrecht 1992 abgeschafft (BBl 1991 III 1). Das Todesstrafenverbot korrespondiert mit Art. 6 Pakt II und dem 6. Zusatzprotokoll zur EMRK.

6 Staatliche Schutzpflicht. Das Recht auf Leben begründet eine staatliche Schutzpflicht. Der Staat muss das Leben seiner Bürger vor rechtswidrigen Eingriffen durch Dritte schützen (Gewaltschutzpflicht). Diese Schutzpflicht ist nicht absolut, sondern wird nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisiert (BGE 135 I 143 E. 3.3). Im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr ergibt sich die Pflicht, wirksam gegen tödliche Gefahren für Leib und Leben vorzugehen (BGE 131 I 140 E. 3.3).

II. Persönliche Freiheit (Abs. 2)

7 Drei Teilgewährleistungen. Abs. 2 nennt drei Ausprägungen der persönlichen Freiheit: körperliche Unversehrtheit, geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. Der Schutzbereich ist nicht abschliessend; weitere Aspekte der persönlichen Freiheit (z.B. sexuelle Selbstbestimmung, Entfaltung der Persönlichkeit) werden durch Art. 13 BV ergänzt. Das Bundesgericht versteht die persönliche Freiheit als «übergreifendes Freiheitsrecht», das im Gegensatz zu den spezielleren Freiheitsrechten (Meinungsäusserungsfreiheit, Religionsfreiheit etc.) eine Auffangfunktion hat (BGE 127 I 6 E. 5a).

8 Körperliche Unversehrtheit. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind namentlich bei medizinischen Zwangsmassnahmen relevant: Zwangsbehandlung, Zwangsernährung, Zwangsmedikation. Das Bundesgericht hat strenge Voraussetzungen aufgestellt: (a) eine schwere gesundheitliche Gefährdung, (b) ärztliche Indikation, (c) Unfähigkeit der betroffenen Person zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit, und (d) Verhältnismässigkeit (BGE 127 I 6 E. 5a). Im Massnahmenvollzug (Art. 64 StGB) sind Zwangsbehandlungen nur bei erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung zulässig (BGE 145 IV 79 E. 4).

9 Geistige Unversehrtheit. Die geistige Unversehrtheit schützt vor staatlichen Eingriffen in die Psyche und die Willensbildung. Relevante Fallgruppen sind: (a) manipulative Befragungsmethoden (Hypnose, Lügendetektor), (b) Zwangsmedikation mit psychotropen Mitteln, und (c) die Drohung mit unnötigen medizinischen Eingriffen. Das Bundesgericht hat die geistige Unversehrtheit insbesondere im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK (Folterverbot) konkretisiert (BGE 127 I 6 E. 5b).

10 Bewegungsfreiheit. Die Bewegungsfreiheit umfasst das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalt zu wählen. Einschränkungen sind namentlich bei Freiheitsentzug (Art. 31 BV), Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz) und bei der Einreise- und Aufenthaltsregelung (Ausländerrecht) relevant. Das Bundesgericht hat in BGE 134 I 140 E. 3 klargestellt, dass Wegweisung und Kontaktverbot als Eingriff in die Bewegungsfreiheit grundsätzlich zulässig sind, sofern sie verhältnismässig sind.

11 Gewaltschutz. Die staatliche Schutzpflicht aus Art. 10 Abs. 2 BV umfasst den Schutz vor häuslicher Gewalt. Die kantonalen Gewaltschutzgesetze (GSG) konkretisieren diese Schutzpflicht durch Wegweisung, Kontaktverbot und Rayonverbot (BGE 134 I 140 E. 3–4). Das Bundesgericht hat in BGE 137 II 305 E. 3 klargestellt, dass Vollzugshindernisse bei der Wegweisung die persönliche Freiheit der betroffenen Person berücksichtigen müssen.

III. Folterverbot (Abs. 3)

12 Absolutes Verbot. Das Folterverbot ist ein absolutes, ausnahmsloses Recht. Es umfasst nicht nur Folter im technischen Sinne (vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder geistiger Schmerzen), sondern auch jede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Abgrenzung zwischen Folter und unmenschlicher Behandlung folgt der EMRK-Rechtsprechung (Art. 3 EMRK): massgebend ist die Intensität der Schmerzen und die Zweckrichtung (EGMR, Ireland c. Royaume-Uni, Nr. 5310/71, § 167).

13 Unterlassungspflicht und Schutzpflicht. Das Folterverbot hat zwei Dimensionen: (a) eine Unterlassungspflicht des Staates (keine Folter, keine grausame Behandlung), und (b) eine Schutzpflicht (Schutz vor Folter und grausamer Behandlung durch Dritte). Die Schutzpflicht ist besonders relevant bei Abschiebungshaft: eine Abschiebung in ein Land, in dem die betroffene Person Folter oder grausamer Behandlung ausgesetzt wäre, verstösst gegen Art. 10 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 3 EMRK (EGMR, Chahal c. Royaume-Uni, Nr. 22414/93, §§ 96–97).

14 Haftbedingungen. Auch Haftbedingungen können grausame oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV darstellen. Überbelegung, ungenügende sanitäre Einrichtungen, fehlender Aufenthalt im Freien und mangelnde medizinische Versorgung können die Schwelle zur unmenschlichen Behandlung erreichen (EGMR, Mursic c. Croatie, Nr. 7334/16, §§ 96–100). Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf Schweizer Haftanstalten an (BGE 143 I 305 E. 5.1).

IV. Fürsorglicher Freiheitsentzug

15 Art. 10 i.V.m. Art. 64/64a BV. Der fürsorgliche Freiheitsentzug ist der praktisch wichtigste Eingriff in die persönliche Freiheit. Die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung sind restriktiv: (a) eine schwere psychische Störung, (b) eine konkrete Gefahr für die betroffene Person oder Dritte, (c) ärztliche Begutachtung vor der Einweisung, und (d) Verhältnismässigkeit (BGE 127 I 6 E. 6; BGE 143 I 305 E. 5.1). Die Einweisung bedarf einer richterlichen Genehmigung (Art. 428a ZGB).

16 Verfahrensgarantien. Der fürsorgliche Freiheitsentzug unterliegt strengen Verfahrensgarantien: (a) ärztliche Begutachtung vor der Einweisung, (b) richterliche Genehmigung innert kurzer Frist (Art. 428a ZGB), (c) regelmässige Überprüfung der Voraussetzungen, und (d) Recht auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 98 ZPO; BGE 128 I 225 E. 3). Diese Garantien korrespondieren mit Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 EMRK.

V. Abgrenzungen

17 Art. 10 vs. Art. 31 BV. Art. 10 Abs. 2 verbürgt die persönliche Freiheit als Grundrecht, Art. 31 BV konkretisiert die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug (Haftgründe, Verfahren). Die beiden Normen stehen in einem Spezialitätsverhältnis: Art. 31 BV ist die lex specialis zu Art. 10 Abs. 2 BV (BGE 143 I 169 E. 2.1).

18 Art. 10 vs. Art. 5 EMRK. Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit) und Art. 5 EMRK (Freiheit und Sicherheit) haben einen ähnlichen Schutzbereich. Art. 5 EMRK konkretisiert Art. 10 BV auf konventionsrechtlicher Ebene und enthält eine abschliessende Enumeration der Haftgründe (lit. a–f), die das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 31 BV berücksichtigt (BGE 143 I 169 E. 2.1).

19 Art. 10 vs. Art. 13 BV. Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) ergänzt Art. 10 BV im Bereich der informationellen Selbstbestimmung und der sexuellen Selbstbestimmung. Während Art. 10 die körperliche und geistige Unversehrtheit schützt, betrifft Art. 13 die Privatsphäre im weiteren Sinne (BGE 135 I 143 E. 3.1).

Querverweise

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