Art. 10 BV — Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
Gesetzeswortlaut
Art. 10 BV — Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
¹ Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
² Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
³ Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Vorbemerkungen
Art. 10 BV fasst drei Garantien zusammen, die vor 1999 teils ungeschrieben waren: das Recht auf Leben mit dem Verbot der Todesstrafe (Abs. 1), die persönliche Freiheit (Abs. 2) und das Verbot von Folter und erniedrigender Behandlung (Abs. 3). Abs. 2 ist die praktisch wichtigste Bestimmung; er hat das frühere ungeschriebene Grundrecht der persönlichen Freiheit abgelöst.
I. Recht auf Leben (Abs. 1)
N 1 Abs. 1 gewährleistet das Recht auf Leben und verbietet die Todesstrafe absolut. Das Verbot gilt auch im Kriegsfall und ist notstandsfest.
N 2 Keine negative Freiheit. Das Recht auf Leben begründet keinen Anspruch auf Sterbehilfe. Zur parallelen Konventionsgarantie hält das Bundesgericht fest:
«Aus Art. 2 EMRK ergibt sich kein Anspruch darauf, unter Mithilfe eines Dritten oder des Staates sterben zu dürfen; das Recht auf Leben enthält keine entsprechende negative Freiheit.»
(BGE 133 I 58, E. 6.2.2, unter Verweis auf das Urteil des EGMR Pretty gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2002). Die Selbstbestimmung am Lebensende wird demgegenüber von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK erfasst.
II. Persönliche Freiheit (Abs. 2)
A. Schutzbereich
N 3 Das Bundesgericht umschreibt den Gehalt der Bestimmung wie folgt:
«Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BV räumt jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit ein.»
N 4 Die Formulierung von Art. 10 Abs. 2 BV unterscheidet sich von der früheren Umschreibung des ungeschriebenen Grundrechts und bedarf näherer Präzisierung. Nach der Rechtsprechung garantierte die persönliche Freiheit alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen — ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit (BGE 127 I 6, E. 5).
B. Grenzen des Schutzbereichs
N 5 Die persönliche Freiheit ist keine allgemeine Handlungsfreiheit. Das Bundesgericht
«hat indessen auch auf die Grenzen des ungeschriebenen Grundrechts hingewiesen und darin keine allgemeine Handlungsfreiheit erblickt, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne; die persönliche Freiheit schütze nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen»
(BGE 127 I 6, E. 5). Diese Abgrenzung ist der praktisch wichtigste Satz zu Abs. 2: Nicht jede staatliche Massnahme, die als unangenehm empfunden wird, berührt den Schutzbereich.
C. Anwendungsfälle
N 6 Körperliche Integrität und Datenerhebung. Die Erstellung eines DNA-Profils im Strafverfahren berührt Art. 10 Abs. 2 BV; streitig war, ob es sich um eine erkennungsdienstliche Massnahme oder um eine körperliche Untersuchung handelt (BGE 128 II 259, E. 3.4.1).
N 7 Medizinische Zwangsmassnahmen. Zwangsmedikation und Isolierung sind schwere Eingriffe in Freiheitsrechte und bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz (BGE 126 I 112, E. 3). Für die Ausgestaltung gilt: Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 112, E. 5). Ausführlich dazu Art. 7 BV N 4–8.
N 8 Staatliche Sorgepflicht. Die persönliche Freiheit erschöpft sich nicht in der Abwehr. Das Bundesgericht hält fest, dass dem Gemeinwesen das Schicksal von kranken Personen nicht gleichgültig sein kann und die persönliche Freiheit für eine minimale Sorgepflicht herangezogen werden kann (BGE 127 I 6, E. 8).
III. Verbot von Folter und erniedrigender Behandlung (Abs. 3)
N 9 Abs. 3 verbietet Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Die Garantie ist absolut und nicht einschränkbar; Art. 36 BV ist auf sie nicht anwendbar.
N 10 Sie steht in engem Verbund mit Art. 3 EMRK und Art. 7 BV. Für die Haftbedingungen fasst das Bundesgericht die drei Ebenen zusammen: Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe und Behandlung; Art. 7 BV schreibt vor, dass die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist; Art. 10 Abs. 3 BV verbietet grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (BGE 140 I 125, E. 3.1).
IV. Fürsorgerische Unterbringung
N 11 Die fürsorgerische Unterbringung greift in die Bewegungsfreiheit nach Abs. 2 ein. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung richtet sich heute nach Art. 434 ZGB; als Anordnung gilt die von einem Oberarzt unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet (BGE 143 III 337).
N 12 Verfassungsrechtlich bleibt die umfassende, individualisierte Interessenabwägung Voraussetzung. Werden Sachverhalt und mögliche Folgen — der Medikation wie der Alternativen — unzureichend festgehalten und die Selbst- und Drittgefährdung nicht konkret belegt, ist die Abwägung nicht vorgenommen worden (BGE 130 I 16, E. 5.4).
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
| Norm | Verhältnis |
|---|---|
| Art. 7 BV | Menschenwürde — bei medizinischen Zwangsmassnahmen regelmässig zusammen mit Art. 10 Abs. 2 BV angerufen (N 7) |
| Art. 13 BV | Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung — bei Datenerhebungen neben Art. 10 Abs. 2 BV einschlägig (N 6) |
| Art. 31 BV | Freiheitsentzug: besondere Verfahrensgarantien gegenüber der allgemeinen Bewegungsfreiheit von Abs. 2 |
| Art. 36 BV | Schranken — auf Abs. 3 nicht anwendbar, da absolute Garantie (N 9) |
| Art. 2 und 3 EMRK | Konventionsrechtliche Parallelgarantien zu Abs. 1 und Abs. 3 |
Offene Punkte
Nicht übernommen wurden Abschnitte der Vorfassung, deren Belege die Aussagen nicht trugen und für die in diesem Durchgang kein geprüfter Ersatz gefunden wurde:
- Staatliche Schutzpflicht bei Lebensgefährdung und ihre Verhältnismässigkeitsschranke.
- Kantonale Gewaltschutzgesetze als Konkretisierung der Schutzpflicht.
- Wiederholungsgefahr als Haftgrund — gehört systematisch zu Art. 31 BV.
Welche Belege im Einzelnen weggefallen sind, steht im Audit-Protokoll am Ende der Rechtsprechungsseite.
Ergänzungen sind willkommen — bitte je Aussage mit Fundstelle und Erwägung.