Rechtsprechung zu Art. 9 BV
Rechtsprechung zu Art. 9 BV
Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert; wo keiner steht, trägt die Regeste die Aussage.
Willkürverbot
BGE 141 I 70 (31. März 2015) — Definition der Willkür
Kernaussage: Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Bedeutung: Die vier Alternativen sind der massgebliche Prüfraster. Der Entscheid nennt sie zusammen mit den beiden Einschränkungen der folgenden Blöcke.
- OCL: BGE 141 I 70, E. 2.2
BGE 141 I 70 (31. März 2015) — Vertretbarkeit einer anderen Lösung genügt nicht
Kernaussage: Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt für die Annahme von Willkür nicht.
Bedeutung: Zieht die Grenze zwischen Willkürkontrolle und freier Rechtsprüfung. Die häufigste Ursache erfolgloser Willkürrügen.
- OCL: BGE 141 I 70, E. 2.2
BGE 141 I 70 (31. März 2015) — Unhaltbarkeit auch im Ergebnis
Kernaussage: Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist.
Bedeutung: Eine mangelhaft begründete, im Resultat aber vertretbare Entscheidung verletzt Art. 9 BV nicht.
- OCL: BGE 141 I 70, E. 2.2
BGE 140 III 16 (14. November 2013) — Willkür in der Rechtsanwendung
Kernaussage: Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Bedeutung: Die zivilrechtliche Parallelstelle zur Definition. Die Vorfassung dieses Kommentars zitierte hierfür E. 1.3.1 — eine Erwägung, die es in diesem Entscheid nicht gibt.
BGE 138 I 305 (12. Juni 2012) — Kein Entschliessungsermessen bei der Einbürgerung
Kernaussage: Die die Einbürgerung regelnden Normen dienen nicht nur allgemeinen, sondern auch individuellen Interessen; die gesetzliche Regelung räumt den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein.
Bedeutung: Begründet das rechtlich geschützte Interesse, ohne das eine Willkürrüge gegen einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid nicht zulässig wäre.
Treu und Glauben und Vertrauensschutz
BGE 143 V 341 — Gehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben
Kernaussage: Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Bedeutung: Benennt beide Teilgehalte — das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und den Vertrauensschutz.
BGE 143 V 341 — Die fünf Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
Kernaussage: Der Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, für die Auskunft zuständig war oder als zuständig betrachtet werden durfte, die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, die Person im Vertrauen darauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Bedeutung: Der massgebliche Fünferkatalog. Die Voraussetzungen sind kumulativ.
BGE 143 V 341 — Unterlassene Auskunft
Kernaussage: Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war.
Bedeutung: Erweitert den Vertrauensschutz auf das Schweigen der Behörde, wo eine Auskunftspflicht bestand.
BGE 150 I 1 (26. Oktober 2023) — Vertrauensschutz und Legalitätsprinzip im Steuerrecht
Kernaussage: Anders als in anderen Rechtsgebieten steht der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft im Steuerrecht nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, geht er im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip vor (Praxispräzisierung).
Bedeutung: Aktuellste Klärung des Verhältnisses zum Legalitätsprinzip; ausserhalb des Steuerrechts bleibt die Interessenabwägung erforderlich.
- OCL: BGE 150 I 1
BGer 1C_186/2025 (4. August 2026) — Treu und Glauben im Vollzugsrecht (Bau- und Planungsrecht)
Kernaussage: Eine Behörde verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn sie nach einem vorgängigen Kommunikationsaustausch mit dem Bürger, der berechtigte Erwartungen weckt, eine Vollstreckungsverfügung erlässt, ohne dem Bürger zuvor Gelegenheit zu geben, ein Projektänderungsgesuch einzureichen.
Bedeutung: Konkretisierung des Vertrauensschutzes im Verwaltungsvollzug: Die Behörde muss den Bürger vor einem Vollstreckungsschritt ermahnen, wenn ein vorheriger Austausch nahelegt, dass eine Anpassung des Bauvorhabens in Diskussion steht. Verweigerung der Ermahnung verstösst gegen Art. 9 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV. — Kontextzitat; der Entscheid befasst sich primär mit Bau- und Planungsrecht, bestätigt aber den Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren.
- OCL: BGer 1C_186/2025
BGer 1C_513/2025 vom 10. Juli 2026 / 1. September 2026 — Willkürverbot bei Quartierplanvereinbarungen und Zessionen
Kernaussage: Bei der Überprüfung kommunaler Quartierplanvereinbarungen und städtebaulicher Verträge auf Willkür (Art. 9 BV) greift das Bundesgericht nur ein, wenn die behördliche Auslegung und Interessenabwägung offensichtlich unhaltbar ist oder mit den tatsächlichen Gegebenheiten in unlösbarem Widerspruch steht; das Vorliegen vertretbarer anderer Gestaltungsoptionen begründet keine Willkür.
Bedeutung: Strikte Einhaltung der Willkürkognition im Bereich kommunaler Planungsautonomie.
Entfernte Entscheide (Audit vom 11. August 2026)
Ausgangslage: 44 beurteilte Paare, davon 5 gestützt (30 %).
| Referenz | Befund |
|---|---|
| BGE 124 I 199 | existiert nicht |
| BGE 125 I 392 | existiert nicht |
| BGE 130 I 268 | existiert nicht |
| BGE 147 II 161 | existiert nicht |
| BGE 148 V 390 | existiert nicht |
| BGE 140 III 16 E. 1.3.1 | Pinpoint existiert nicht (Willkürdefinition steht in E. 2.1) |
| BGE 146 IV 114 E. 3.2.2 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 142 I 155 E. 4.2 und E. 2.1 | Pinpoints existieren nicht |
| BGE 140 III 264 E. 3.2 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 150 III 1 E. 3.2 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 127 I 54 E. 3 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 138 I 305 E. 4 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 133 II 249 E. 3.2 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 139 I 16 E. 4.2 | Pinpoint existiert nicht |
| BGE 134 I 153 | betrifft die Kognition bei der Verhältnismässigkeitsprüfung, nicht die Willkürdefinition |
| BGE 129 I 8 | trägt die Willkürdefinition in der behaupteten Form nicht |
| BGE 145 I 73 | trägt die Aussage zu den Rechtsfolgen eines Willkürverstosses nicht |
| BGE 140 I 285 | trägt die Aussage zur Ermessensüberschreitung nicht |
| BGE 139 I 16, BGE 135 I 143 | tragen die Aussagen zum Vertrauensschutz im Ausländerrecht nicht |
| BGE 133 I 206 | trägt die Aussage zum degressiven Steuertarif in dieser Form nicht |
Falsche Link-Präfixe: bge_1C_619_2025 und bge_6B_178_2024. Beide Entscheide existieren — BGer 1C_619/2025 vom 29. April 2026 und BGer 6B_178/2024 vom 27. März 2024 — tragen als BGer-Urteile aber das Präfix bger_. Ein bge_ vor einer Dossiernummer ist immer falsch: BGE-IDs haben die Form bge_BGE_140_III_16. Da den beiden Entscheiden im Text keine geprüfte Aussage zugeordnet war, wurden sie nicht übernommen.