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Rechtsprechung zu Art. 9 BV

Rechtsprechung zu Art. 9 BV

Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert; wo keiner steht, trägt die Regeste die Aussage.

Willkürverbot

BGE 141 I 70 (31. März 2015) — Definition der Willkür

Kernaussage: Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.

Bedeutung: Die vier Alternativen sind der massgebliche Prüfraster. Der Entscheid nennt sie zusammen mit den beiden Einschränkungen der folgenden Blöcke.


BGE 141 I 70 (31. März 2015) — Vertretbarkeit einer anderen Lösung genügt nicht

Kernaussage: Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt für die Annahme von Willkür nicht.

Bedeutung: Zieht die Grenze zwischen Willkürkontrolle und freier Rechtsprüfung. Die häufigste Ursache erfolgloser Willkürrügen.


BGE 141 I 70 (31. März 2015) — Unhaltbarkeit auch im Ergebnis

Kernaussage: Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist.

Bedeutung: Eine mangelhaft begründete, im Resultat aber vertretbare Entscheidung verletzt Art. 9 BV nicht.


BGE 140 III 16 (14. November 2013) — Willkür in der Rechtsanwendung

Kernaussage: Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.

Bedeutung: Die zivilrechtliche Parallelstelle zur Definition. Die Vorfassung dieses Kommentars zitierte hierfür E. 1.3.1 — eine Erwägung, die es in diesem Entscheid nicht gibt.


BGE 138 I 305 (12. Juni 2012) — Kein Entschliessungsermessen bei der Einbürgerung

Kernaussage: Die die Einbürgerung regelnden Normen dienen nicht nur allgemeinen, sondern auch individuellen Interessen; die gesetzliche Regelung räumt den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein.

Bedeutung: Begründet das rechtlich geschützte Interesse, ohne das eine Willkürrüge gegen einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid nicht zulässig wäre.


Treu und Glauben und Vertrauensschutz

BGE 143 V 341 — Gehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben

Kernaussage: Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.

Bedeutung: Benennt beide Teilgehalte — das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und den Vertrauensschutz.


BGE 143 V 341 — Die fünf Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

Kernaussage: Der Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, für die Auskunft zuständig war oder als zuständig betrachtet werden durfte, die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, die Person im Vertrauen darauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Bedeutung: Der massgebliche Fünferkatalog. Die Voraussetzungen sind kumulativ.


BGE 143 V 341 — Unterlassene Auskunft

Kernaussage: Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war.

Bedeutung: Erweitert den Vertrauensschutz auf das Schweigen der Behörde, wo eine Auskunftspflicht bestand.


BGE 150 I 1 (26. Oktober 2023) — Vertrauensschutz und Legalitätsprinzip im Steuerrecht

Kernaussage: Anders als in anderen Rechtsgebieten steht der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft im Steuerrecht nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, geht er im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip vor (Praxispräzisierung).

Bedeutung: Aktuellste Klärung des Verhältnisses zum Legalitätsprinzip; ausserhalb des Steuerrechts bleibt die Interessenabwägung erforderlich.


BGer 1C_186/2025 (4. August 2026) — Treu und Glauben im Vollzugsrecht (Bau- und Planungsrecht)

Kernaussage: Eine Behörde verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn sie nach einem vorgängigen Kommunikationsaustausch mit dem Bürger, der berechtigte Erwartungen weckt, eine Vollstreckungsverfügung erlässt, ohne dem Bürger zuvor Gelegenheit zu geben, ein Projektänderungsgesuch einzureichen.

Bedeutung: Konkretisierung des Vertrauensschutzes im Verwaltungsvollzug: Die Behörde muss den Bürger vor einem Vollstreckungsschritt ermahnen, wenn ein vorheriger Austausch nahelegt, dass eine Anpassung des Bauvorhabens in Diskussion steht. Verweigerung der Ermahnung verstösst gegen Art. 9 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV. — Kontextzitat; der Entscheid befasst sich primär mit Bau- und Planungsrecht, bestätigt aber den Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren.


BGer 1C_513/2025 vom 10. Juli 2026 / 1. September 2026 — Willkürverbot bei Quartierplanvereinbarungen und Zessionen

Kernaussage: Bei der Überprüfung kommunaler Quartierplanvereinbarungen und städtebaulicher Verträge auf Willkür (Art. 9 BV) greift das Bundesgericht nur ein, wenn die behördliche Auslegung und Interessenabwägung offensichtlich unhaltbar ist oder mit den tatsächlichen Gegebenheiten in unlösbarem Widerspruch steht; das Vorliegen vertretbarer anderer Gestaltungsoptionen begründet keine Willkür.

Bedeutung: Strikte Einhaltung der Willkürkognition im Bereich kommunaler Planungsautonomie.


Entfernte Entscheide (Audit vom 11. August 2026)

Ausgangslage: 44 beurteilte Paare, davon 5 gestützt (30 %).

ReferenzBefund
BGE 124 I 199existiert nicht
BGE 125 I 392existiert nicht
BGE 130 I 268existiert nicht
BGE 147 II 161existiert nicht
BGE 148 V 390existiert nicht
BGE 140 III 16 E. 1.3.1Pinpoint existiert nicht (Willkürdefinition steht in E. 2.1)
BGE 146 IV 114 E. 3.2.2Pinpoint existiert nicht
BGE 142 I 155 E. 4.2 und E. 2.1Pinpoints existieren nicht
BGE 140 III 264 E. 3.2Pinpoint existiert nicht
BGE 150 III 1 E. 3.2Pinpoint existiert nicht
BGE 127 I 54 E. 3Pinpoint existiert nicht
BGE 138 I 305 E. 4Pinpoint existiert nicht
BGE 133 II 249 E. 3.2Pinpoint existiert nicht
BGE 139 I 16 E. 4.2Pinpoint existiert nicht
BGE 134 I 153betrifft die Kognition bei der Verhältnismässigkeitsprüfung, nicht die Willkürdefinition
BGE 129 I 8trägt die Willkürdefinition in der behaupteten Form nicht
BGE 145 I 73trägt die Aussage zu den Rechtsfolgen eines Willkürverstosses nicht
BGE 140 I 285trägt die Aussage zur Ermessensüberschreitung nicht
BGE 139 I 16, BGE 135 I 143tragen die Aussagen zum Vertrauensschutz im Ausländerrecht nicht
BGE 133 I 206trägt die Aussage zum degressiven Steuertarif in dieser Form nicht

Falsche Link-Präfixe: bge_1C_619_2025 und bge_6B_178_2024. Beide Entscheide existieren — BGer 1C_619/2025 vom 29. April 2026 und BGer 6B_178/2024 vom 27. März 2024 — tragen als BGer-Urteile aber das Präfix bger_. Ein bge_ vor einer Dossiernummer ist immer falsch: BGE-IDs haben die Form bge_BGE_140_III_16. Da den beiden Entscheiden im Text keine geprüfte Aussage zugeordnet war, wurden sie nicht übernommen.