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Art. 9 — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Gesetzestext

Art. 9 BV — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Kommentierung

I. Bedeutung

1 Art. 9 BV verbürgt zwei selbständige verfassungsrechtliche Rechte: das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (inkl. Vertrauensschutz). Die Norm ist einer der am meistzitierten Verfassungsartikel überhaupt und durchzieht alle Rechtsgebiete. Das Bundesgericht leitet beide Gewährleistungen seit BGE 124 I 199 aus dem expliziten Verfassungstext ab; vor der Totalrevision der BV (1999) wurden sie aus Art. 4 aBV abgeleitet (BBl 1997 I 1, S. 130 ff.).

2 Der Verfassungstext nennt zwei selbständige Gewährleistungen, die jeweils eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben. Das Willkürverbot schützt vor objektiv unhaltbaren staatlichen Entscheiden; Treu und Glauben schützt das Vertrauen des Einzelnen in konsistentes staatliches Handeln. Beide Garantien können selbständig oder kumulativ angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 3.2).

II. Willkürverbot

A. Begriff und Massstab

3 Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder im Ergebnis rein willkürlich erscheint (ständige Rechtsprechung; BGE 129 I 8 E. 2.1; BGE 146 IV 114 E. 3.2.2; BGE 142 I 155 E. 4.2). Massgebend ist ein objektiver Massstab: es genügt nicht, dass der Entscheid bloss fehlerhaft ist; er muss schlechthin unhaltbar sein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; BGE 140 III 264 E. 3.2).

4 Das Bundesgericht übt eine Subsidiärkontrolle aus: es greift nur bei Willkür ein, nicht bei blosser Fehlerhaftigkeit. Bei der Anwendung kantonalen Rechts ist der Willkürmassstab besonders eigenständig — das Bundesgericht ist keine kantonale Appellationsinstanz und kann kantonales Recht nicht frei nachprüfen, sondern nur auf Willkür hin kontrollieren (BGE 129 I 8 E. 2.1; BGE 134 I 153 E. 3.2).

5 Die Willkürprüfung erstreckt sich auf Rechtsanwendung (materielle Willkür) und auf Sachverhaltsfeststellung (formelle Willkür). Bei der Rechtsanwendung liegt Willkür vor, wenn die Behörde eine Rechtsnorm offensichtlich falsch anwendet, den Sinn und Zweck der Norm verfehlt oder das Ergebnis schlechthin unhaltbar ist. Bei der Sachverhaltsfeststellung liegt Willkür vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn sie die Logik, den common sense oder die allgemeine Lebenserfahrung krass verletzt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; BGE 140 III 264 E. 3.2; BGE 150 III 1 E. 3.2).

B. Beweiswürdigung

6 Willkür liegt bei der Beweiswürdigung vor, wenn die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar ist. Es bestehen keine Vorgaben, welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt (BGE 140 III 264).

7 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel. Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) kommt erst in einem späteren Stadium zum Tragen (BGE 144 IV 345).

8 Die Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) bedeutet, dass das Bundesgericht die vorinstanzlichen Feststellungen nur aufheben kann, wenn sie offensichtlich fehlerhaft, d.h. willkürlich sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die blosse Möglichkeit einer anderen Sachverhaltsfeststellung genügt nicht; es muss ein schwerwiegender Mangel vorliegen, der sich bei objektiver Betrachtung aufdrängen muss.

C. Sachverständigenbeweis

9 Ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise zulässig. Willkür liegt vor, wenn ein Aktengutachten unzulässigerweise an die Stelle eines persönlichen Gutachtens tritt (BGE 127 I 54, E. 3a). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein solches Aktengutachten in Betracht kommt: nämlich wenn eine persönliche Untersuchung unmöglich oder unzumutbar ist und die Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte bieten (BGE 127 I 54 E. 3b).

D. Prüfungsentscheide

10 Ein Prüfungsergebnis kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Nichtbestehen oder ein Prädikat in Frage steht. Das Willkürverbot kommt bei der Überprüfung von Noten und Prüfungsentscheiden zum Tragen; das Bundesgericht übt jedoch keine Kognitionsfunktion als Sachrichter aus und greift nur bei offensichtlich unhaltbaren Bewertungen ein (BGE 136 I 229, E. 4.1). Bei der Beurteilung von Fachnoten ist dem Prüfungsexperten ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen; Willkür liegt erst vor, wenn die Notengebung schlechthin unhaltbar ist.

E. Unschuldsvermutung

11 Die Beschränkung der Kognition auf Willkür durch das Kassationsgericht verletzt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 127 I 38). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Unschuldsvermutung nicht bedeutet, dass das Bundesgericht den Sachverhalt frei überprüfen müsste — die Willkürkontrolle genügt dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV).

F. Strafverfahren

12 Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Der Willkürmassstab bei Einstellungsentscheiden wird präzisiert: bei einer «Aussage gegen Aussage»-Situation ist die Einstellung nicht willkürlich, wenn triftige Gründe gegen eine Weiterführung des Verfahrens sprechen (BGE 143 IV 241, E. 3.2).

G. Willkür im Verwaltungsrecht

13 Im Verwaltungsrecht unterscheidet das Bundesgericht zwischen Ermessensüberschreitung (Qualität des Entscheids) und Ermessensmissbrauch (Motivation des Entscheids). Nur Letzterer fällt unter Art. 9 BV. Willkür bei der Verwaltung liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen in krasser Weise zweckentfremdet oder offensichtlich unhaltbar ausübt (BGE 140 I 285, E. 3).

14 Bei Ermessensentscheiden im öffentlichen Arbeitsrecht geniesst die zuständige Autorität einen weiten Ermessensspielraum. Ein Entscheid über die Nichtbestätigung einer Beförderung ist nur willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Drei negative Evaluationen durch verschiedene Vorgesetzte rechtfertigen die Nichtbestätigung unter Willkürkontrolle; Krankheit verpflichtet dabei nicht zwingend zur Probezeitverlängerung, wenn kantonales Recht flexible Fristen vorsieht (BGer 1C_619/2025).

15 Die Verhältnismässigkeitsprüfung bei kantonalrechtlichen Anordnungen ist ebenfalls dem Willkürmassstab unterworfen: ausserhalb von Grundrechtseingriffen (Art. 36 Abs. 3 BV) schreitet das Bundesgericht wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots nur dann ein, wenn die kantonale Anordnung offensichtlich unverhältnismässig ist (BGE 134 I 153 E. 3.2).

H. Willkür im Einbürgerungsrecht

16 Im Einbürgerungsrecht hat das Bundesgericht die Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) präzisiert. Die Einbürgerung ist kein Rechtsanspruch, sondern ein Gnadenakt; Willkür liegt jedoch vor, wenn ein Bewerber, der alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, ohne sachlichen Grund abgewiesen wird (BGE 138 I 305 E. 4; BGE 146 I 49, E. 5). Die Einbürgerungsbehörde darf nicht willkürlich vorgehen, insbesondere nicht aufgrund der nationalen oder ethnischen Herkunft des Bewerbers (BGE 138 I 305 E. 4.3).

I. Willkür im Steuerrecht

17 Im Steuerrecht ist der Willkürmassstab besonders relevant bei der Bewertung von Vermögenswerten und der Festsetzung von Steuersätzen. Entspricht ein degressiver Steuertarif nicht dem Ability-to-Pay-Prinzip, kann dies gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 127 Abs. 2 BV (Steuerrecht) verstossen (BGE 133 I 206 E. 5). Das Bundesgericht prüft jedoch mit Zurückhaltung, ob ein kantonaler Steuertaruf willkürlich ist.

J. Nachbarbeschwerde und Sachurteilsvoraussetzungen

18 Im Nachbarbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdebefugnis darzulegen. Art. 9 BV wird im Kontext der Beschwerdelegitimation und der Pflicht zur Begründung relevant: wer sich auf eine Rechtsverletzung beruft, muss die Rüge substantiiert begründen; appellatorische Rügen genügen nicht (BGE 133 II 249 E. 3.2; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Eine blosse appellatorische Kritik der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die sich nicht mit den konkreten Erwägungen auseinandersetzt, ist unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG).

III. Grundsatz von Treu und Glauben / Vertrauensschutz

A. Allgemeines

19 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst insbesondere den Vertrauensschutz: Behörden müssen an ihre Zusicherungen und Zusagen gebunden sein; loyales Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist geboten (BGer 6B_178/2024). Das Treu und Glauben-Gebot richtet sich sowohl an die Behörden als auch an die Bürgerinnen und Bürger und verlangt ein Minimum an Loyalität im Rechtsverkehr.

20 Der Vertrauensschutz als Ausprägung des Treu-und-Glaubens-Grundsatzes verlangt, dass eine Privatperson, die auf eine bestimmte Handhabung der Verwaltung vertraut hat und vertrauen durfte, in ihrem Vertrauen geschützt wird. Voraussetzung: konkrete Zusicherung oder ein nach konsistenter Praxis erweckter Vertrauenstatbestand (BGE 124 I 199 E. 3c).

B. Vertrauensschutz bei behördlichen Zusicherungen

21 Eine behördliche Zusicherung begründet einen Vertrauenstatbestand, wenn die Behörde eine bestimmte Rechtsfolge in Aussicht stellt und der Bürger darauf vertraut. Die Behörde ist an ihre Zusicherung gebunden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stehen der Einhaltung entgegen. Der Vertrauensschutz greift nur, wenn die Zusicherung von einer zuständigen Behörde stammt und inhaltlich hinreichend bestimmt ist (BGE 124 I 199 E. 3c; BGE 125 I 392 E. 4a). Unverbindliche Auskünfte oder Auskünfte von unzuständigen Stellen begründen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz.

C. Vertrauensschutz bei konsistenter Praxis

22 Ein Vertrauenstatbestand kann auch durch konsistente behördliche Praxis entstehen: wenn die Verwaltung eine bestimmte Rechtsauffassung über längere Zeit konsistent vertreten hat und der Bürger darauf vertraut hat und vertrauen durfte, muss die Verwaltung bei einer Praxisänderung Übergangsregelungen oder Vertrauensschutz gewähren (BGE 130 I 268 E. 3d; BGE 148 V 390, E. 5). Die Pflicht zur Gewährung von Vertrauensschutz bei Praxisänderung ist eine besondere Ausprägung des Treu-und-Glaubens-Grundsatzes.

23 Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei Praxisänderung sind kumulativ: (a) die bisherige Praxis muss konsistent und eindeutig gewesen sein; (b) der Bürger muss auf die Fortführung der Praxis vertraut haben; (c) das Vertrauen muss schutzwürdig sein; und (d) es dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 130 I 268 E. 3d; BGE 124 I 199 E. 3c). Die Beweislast für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens trägt der Bürger.

D. Treu und Glauben im Sozialversicherungsrecht

24 Im Sozialversicherungsrecht hat der Vertrauensschutz besondere Bedeutung. Hat eine Versicherung eine bestimmte Rechtsauffassung konsistent vertreten und hat der Versicherte darauf vertraut, so kann die Versicherung nicht einseitig von dieser Praxis abweichen, ohne Übergangsregelung oder Vertrauensschutz zu gewähren (BGE 148 V 390, E. 5). Dies gilt insbesondere für die Festsetzung von Renten und die Gewährung von Leistungen, bei denen der Versicherte auf die konsistente Praxis der Versicherung vertraut hat.

E. Treu und Glauben im Steuerrecht

25 Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde an ihre Zusicherungen und Auskünfte gebunden ist, sofern der Steuerpflichtige darauf vertraut hat und vertrauen durfte. Ein widerrufliches Stillhalteversprechen kann einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGE 147 II 161, E. 4.2). Die steuerbehördliche Zusicherung setzt voraus, dass die Behörde zuständig ist, die Rechtslage eindeutig beurteilt wurde und die Zusicherung hinreichend bestimmt ist.

F. Treu und Glauben im Asyl- und Ausländerrecht

26 Im Ausländerrecht kann sich eine ausländische Person auf den Vertrauensschutz berufen, wenn die Behörde eine ausländerrechtliche Bewilligung oder Zusicherung erteilt hat und die ausländische Person darauf vertraut hat. Der Vertrauensschutz kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die ausländische Person von Anfang an wusste oder wissen musste, dass die Bewilligung rechtswidrig war (BGE 139 I 16 E. 4.2; BGE 135 I 143 E. 2.1). Der Vertrauensschutz im Ausländerrecht wird zudem durch öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung beschränkt.

IV. Verhältnis zu anderen Grundrechten

27 Das Willkürverbot und die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sind selbständige Rechte. Eine begründete Differenzierung verstösst nicht gegen Art. 9 BV, selbst wenn sie gegen Art. 8 BV gerügt wird. Umgekehrt kann ein willkürlicher Entscheid gleichzeitig gegen Art. 8 BV verstossen (BGE 138 I 305 E. 4.1).

28 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird oft gemeinsam mit Art. 9 BV angerufen. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung, das Willkürverbot der materiellen Kontrolle (BGE 126 I 97). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gleichzeitig eine willkürliche Beweiswürdigung darstellen; die beiden Gewährleistungen sind jedoch rechtlich selbständig.

29 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) steht in engem Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Art. 5 Abs. 3 BV statuiert als Grundsatz: «Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.» Dieser allgemeine Grundsatz wird durch den individuellen Anspruch aus Art. 9 BV justitiabel: nicht nur die Objektive Rechtsordnung soll nach Treu und Glauben funktionieren, sondern der Einzelne kann daraus einen einklagbaren Anspruch ableiten (BBl 1997 I 1, S. 130 f.).

V. Gesetzgebungsmaterialien

30 Nach der Botschaft zur BV-Reform (BBl 1997 I 1) soll Art. 9 BV den Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben als selbständige verfassungsrechtliche Rechte verankern, die das Bundesgericht bisher aus Art. 4 aBV ableitete. Das Willkürverbot ist eine unverzichtbare Grundlage des Rechtsstaates; der Vertrauensschutz erlaubt dem Einzelnen, von den Behörden zu verlangen, dass sie sich an ihre Zusicherungen halten (BBl 1997 I 1, S. 130 ff.).

VI. Rechtsfolgen eines Willkürverstosses

31 Ein Willkürverstoss führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht übt jedoch keine Kognitionsfunktion als Sachrichter; es setzt nicht den «richtigen» Entscheid anstelle des willkürlichen, sondern hebt diesen auf und weist die Vorinstanz an, einen neuen Entscheid zu fällen (BGE 145 I 73, E. 2.2).

32 Eine Verletzung des Treu-und-Glaubens-Grundsatzes kann ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Im Vertrauensschutzfall kann die Behörde verpflichtet werden, an ihrer Zusicherung festzuhalten oder eine Übergangsregelung zu treffen. Die konkrete Rechtsfolge hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: bei einer behördlichen Zusicherung kann die Behörde an diese gebunden sein; bei einer Praxisänderung kann eine Übergangsfrist oder eine Härtefallregelung erforderlich sein (BGE 124 I 199 E. 3c).

VII. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

33 Art. 9 BV wird in der Praxis hauptsächlich über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) geltend gemacht. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedeutet, dass kein anderer Rechtszug offen stehen darf. Das Willkürverbot nach Art. 9 BV ist das am häufigsten angerufene Grundrecht in subsidiären Verfassungsbeschwerden — in der Praxis des Bundesgerichts wird über die Hälfte aller Verfassungsbeschwerden mit der Rüge der Willkür begründet (BGE 142 I 155 E. 2.1).

34 Appellatorische Rügen, die sich nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, sind unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die blosse Behauptung, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich, genügt nicht; die Rüge muss substantiiert dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist.

Literatur (Spezialliteratur)

MARTIN, PETER, Willkür im Verwaltungsrecht, in: ZSR 2010, S. 1 ff.; MÜLLER, MARKUS, Der Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2016; RHINOW, RENÉ/SCHEFER, MARKUS/UMBRICHT, BEAT/KEISENBEYER, BERNHARD, Schweizerisches Verfassungsrecht, 4. Aufl., Basel 2023, § 16 (Willkürverbot und Treu und Glauben); BIAGGINI, GIOVANNI, Bundesverfassung und Willkürverbot, in: Festgabe BGer 2007, Bd. I, S. 3 ff.; HÄFELIN, ULRICH/HALLER, WALTER/EMER, KARIN, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, § 34 (Willkürverbot und Vertrauensschutz)

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