Art. 9 BV — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Gesetzeswortlaut
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Überblick
Art. 9 BV enthält zwei selbständige Garantien: das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem der Anspruch auf Vertrauensschutz folgt. Beide sind — anders als die Grundsätze von Art. 5 BV — verfassungsmässige Individualrechte und können selbständig gerügt werden. Darin liegt ihre praktische Bedeutung: Wo ein Verfassungsgrundsatz mangels Grundrechtsqualität nicht durchsetzbar ist, greift Art. 9 BV als Auffangnorm.
Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung hält fest, dass beide Garantien bisher als ungeschriebene verfassungsmässige Rechte aus Art. 4 aBV abgeleitet wurden und nunmehr ausdrücklich kodifiziert sind (BBl 1997 I 1, S. 144–145). Eine Beschränkung des Vertrauensschutzes auf das Verhältnis zwischen Staat und Privaten wurde ausdrücklich abgelehnt.
I. Willkürverbot
A. Begriff und Massstab
N 1 Willkür ist mehr als Unrichtigkeit. Das Bundesgericht definiert:
«Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht.»
(BGE 141 I 70, E. 2.2; für die Rechtsanwendung allgemein gleichlautend BGE 140 III 16, E. 2.1; bestätigt in BGE 144 I 113, E. 7.1)
N 2 Vertretbarkeit genügt nicht. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 I 70, E. 2.2). Der Willkürvorwurf ist damit kein Ersatz für eine freie Überprüfung der Rechtsanwendung.
N 3 Ergebnis, nicht nur Begründung. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70, E. 2.2). Eine mangelhaft begründete, im Resultat aber vertretbare Entscheidung verletzt Art. 9 BV nicht.
B. Anwendungsbereich
N 4 Das Willkürverbot gilt für die gesamte Staatstätigkeit — Rechtsanwendung, Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Praktisch am wichtigsten ist es dort, wo das Bundesgericht kantonales Recht nur auf Willkür hin prüft: Ausserhalb des Bundesrechts und des Schutzbereichs der Grundrechte ist die Willkürkontrolle die einzige verbleibende Prüfung.
N 5 Abgrenzung zur Verhältnismässigkeit. Ausserhalb von Grundrechtseingriffen (Art. 36 Abs. 3 BV) schreitet das Bundesgericht wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots nur ein, wenn die kantonalrechtliche Anordnung offensichtlich unverhältnismässig ist und damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot verstösst. Das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot kann bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153, E. 4.3; Vereinigung sämtlicher Abteilungen).
C. Willkür bei der Beweiswürdigung
N 6 Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264, E. 2.3). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung einer Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG); rügbar nur bei Willkür.
N 7 Antizipierte Beweiswürdigung. Das Gericht unterscheidet zwischen echter und unechter antizipierter Beweiswürdigung: Echte liegt vor, wenn an sich taugliche Beweise mit der Begründung nicht abgenommen werden, die Überzeugung sei schon gewonnen. Unechte liegt vor, wenn ein Beweismittel von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant ist (kein Erkenntniswert). Auf eine Kindesanhörung darf grundsätzlich nicht gestützt auf eine (echte) antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden; dies würde die Stellung des Kindes im Prozess aushebeln (BGE 146 III 203, E. 3.3).
N 8 In dubio pro reo und Willkür. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Die aus dem In-dubio-Grundsatz abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts geht insoweit nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3).
N 9 Aktenwidriger Entscheid. Willkür wegen aktenwidriger Feststellungen liegt nur vor, wenn sich der Richter infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat (Aktenstellen übersehen, ihnen falschen Inhalt beigelegt oder irrig eine Tatsache als aktenmässig belegt angenommen). Aktenwidrigkeit ist nicht mit Beweiswürdigung gleichzusetzen, sondern liegt nur vor, wenn der Richter bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht (BGE 131 I 45, E. 3).
N 10 Sachverständigenbeweis. Ein Parteigutachten hat lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung, nicht die Qualität eines Beweismittels; es ist mit Zurückhaltung zu würdigen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise oder der Verzicht auf gebotene ergänzende Beweiserhebungen verstösst gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem gerichtlichen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369, E. 6). Wird ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen (Aktengutachten) erstellt, ist dessen Beweiswert geringer als der eines Gutachtens mit eigener Untersuchung (BGE 127 I 54, E. 2e–g). Wird ein bestimmter Sachverständiger bestellt, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen; eine Delegation der gutachterlichen Kernaufgaben an Dritte ist unzulässig (BGE 144 IV 176, E. 4.2.3).
N 11 Amtsermittlungspflicht. Das Berufungsgericht muss das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend auswerten und bei zweifelhafter Beweislage, falls vorhanden, zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen. Eine nur teilweise Ausschöpfung der Beweise ist keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf. Die freie Beweiswürdigung bindet an Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse (BGE 147 IV 409, E. 5.3).
D. Willkür im Strafverfahren
N 12 Unschuldsvermutung. Die Geltendmachung einer Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) führt nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhalts durch das Bundesgericht; die Beanstandungen des Beweisergebnisses werden als reine Willkürrügen (Art. 9 BV) behandelt. Die Beschränkung der kognitiven Zuständigkeit auf Willkür verletzt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 127 I 38, E. 2c und E. 4). Die Unschuldsvermutung ist eine Beweiswürdigungsregel und kommt erst nach Sammlung und Sichtung der Beweismittel zum Tragen — nicht bereits im Stadium der Beweiserhebung (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1).
N 13 Prüfungsentscheide. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden eine besondere Zurückhaltung: Es greift erst ein, wenn die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen ausgegangen ist, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar und damit willkürlich (Art. 9 BV) erscheint. Diese Zurückhaltung gilt selbst bei fachlicher Befähigung zu weitergehender Prüfung (BGE 136 I 229, E. 6.2).
E. Willkür im Verwaltungsrecht
N 14 Einbürgerungsrecht. Die die Einbürgerung regelnden Normen dienen nicht nur allgemeinen, sondern auch individuellen Interessen; die gesetzliche Regelung räumt den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein (BGE 138 I 305, E. 1.4.5). Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben; sie hat den Grundsatz der Fairness, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 und 5 Abs. 3 BV) zu wahren (BGE 141 I 60, E. 3.2–3.3). Die Nichtanerkennung einer genügenden Maturanote als ausreichenden Sprachnachweis für die Einbürgerung ist willkürlich (BGE 148 I 271, E. 5).
N 15 Steuertarife. Ein degressiver Einkommenssteuertarif, bei dem die durchschnittliche Steuerbelastung ab einem bestimmten Einkommen sinkt, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 8 Abs. 1 BV). Belastungsunterschiede bis zu 32 % zwischen mittleren und hohen Einkommen halten vor der rechtsgleichen Besteuerung nicht stand (BGE 133 I 206, E. 9).
N 16 Nachbarbeschwerde. Bei der baurechtlichen Nachbarbeschwerde ist nicht erforderlich, dass das angeblich willkürlich angewendete kantonale oder kommunale Gesetzesrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch vermittelt. Der Nachbar kann nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken (BGE 133 II 249, E. 1.3.2).
N 17 Kommunale Planungsverträge. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung kommunaler städtebaulicher Vereinbarungen und Quartierplanungen greift das Bundesgericht nur bei qualifizierter Willkür ein; die Wahl einer von mehreren sachlich vertretbaren Planungs- oder Entschädigungslösungen durch die Gemeinde verletzt Art. 9 BV nicht (BGer 1C_513/2025 vom 23. Juli 2026).
II. Treu und Glauben und Vertrauensschutz
A. Gehalt
N 18 Das Bundesgericht fasst den Gehalt so zusammen:
«Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.»
Der einklagbare Individualrechtsanspruch gegenüber staatlichem Handeln wird primär durch Art. 9 BV verfassungsrechtlich gewährleistet; Art. 5 Abs. 3 BV normiert primär ein Handlungsgebot der Behörden, verpflichtet nach der Rechtsprechung aber auch Privatpersonen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.6).
B. Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
N 19 Der Vertrauensschutz kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten. Er setzt nach ständiger Praxis fünf Voraussetzungen kumulativ voraus (BGE 143 V 341, E. 5.2.1):
- Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt
- Sie war für die Auskunft zuständig, oder die rechtsuchende Person durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
- Die Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
- Sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können
- Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren
N 20 Unterlassene Auskunft. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war (BGE 143 V 341, E. 5.2.1).
N 21 Mangelhafte Eröffnung. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliesst auch die Regel, wonach einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Der Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGer 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018, E. 5.3.1).
N 22 Treu und Glauben im Verwaltungsvollzug. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Behörde verpflichten, den Bürger vor einem Vollstreckungsschritt zu ermahnen und Gelegenheit zur Anpassung zu geben, wenn ein vorgängiger Kommunikationsaustausch berechtigte Erwartungen geweckt hat (BGer 1C_186/2025 vom 4. August 2026).
C. Vertrauensschutz im Ausländer- und Asylrecht
N 23 Der Vertrauensschutz im Ausländerrecht ist besonders umstritten, weil es keine umfassende Verpflichtung der Behörden gibt, Ausländer auf sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv hinzuweisen. Ein Ausländer kann sich auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz berufen, falls besondere Umstände im Einzelfall eine Auskunftserteilung als geboten hätten erscheinen lassen (BGer 2C_776/2017 vom 2. Oktober 2017, E. 3.2.3).
N 24 Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen. Der blosse Umstand, dass die Behörden den Sozialhilfebezug zunächst toleriert haben, begründet keine Vertrauensgrundlage, weil es den Behörden freigestanden hat, die Situation später neu zu prüfen. Hat sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung geändert, verfallen allfällige unter altem Recht gemachte Zusicherungen (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022, E. 6.4). Der blosse Zeitablauf stellt ebenfalls keine Vertrauensgrundlage dar (BGer 2C_112/2019 vom 26. Februar 2020, E. 3). Weder erkenn- noch dargelegt sein muss, welche Dispositionen die Betroffenen mit Blick auf das Verhalten der Behörden getroffen haben, die sie nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen können (BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, E. 4.6).
D. Verhältnis zum Legalitätsprinzip
N 25 Steuerrecht. Anders als in anderen Rechtsgebieten steht der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft im Steuerrecht nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, geht er im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip vor (Praxispräzisierung; BGE 150 I 1, E. 4.4). Die besondere Bedeutung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht ist auf diejenigen Tatbestände und Tatbestandselemente beschränkt, die sich zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger auswirken.
N 26 Allgemeines Verwaltungsrecht. Bei einer Kollision zwischen Gesetzmässigkeitsprinzip und Vertrauensschutzprinzip hat letzteres nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich zurückzutreten, weil das Gesetz demokratisch legitimiert ist, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gewährleistet und die Verwirklichung des Gesetzes im öffentlichen Interesse liegt. Wenn schon im allgemeinen Verwaltungsrecht eine Präferenz für die Gesetzmässigkeit herrscht, ist das Vertrauensprinzip im Steuerrecht umso zurückhaltender heranzuziehen (BGer 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015, E. 2.5.3). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs (venire contra factum proprium) sowohl für Behörden wie für Private.
III. Kognition und Rügeform
N 27 Qualifizierte Rügeobliegenheit. Das Bundesgericht geht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich Art. 9 BV) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge qualifiziert vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen darlegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt wurden. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 232, E. 1.2; BGE 143 IV 241, E. 2.3).
N 28 Abgrenzung Tat-/Rechtsfrage. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Als Rechtsfrage frei prüfbar ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite eines Rechtsgrundsatzes richtig erfasst hat (BGE 141 IV 369, E. 6.3; BGE 143 IV 241, E. 2.3.3).
N 29 Heilung. Eine Heilung eines Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich möglich, genügt aber nicht, wenn dem Betroffenen lediglich der Entscheid einer gerichtlichen Rechtsmittelinstanz zugestellt wird, welche nur über eingeschränkte Kognition verfügt. Eine Beschwerde an das Bundesgericht mit der für dieses geltenden beschränkten Kognition ist offensichtlich nicht geeignet, eine Heilung zu ermöglichen (BGE 133 I 201, E. 2.3).
IV. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
| Norm | Verhältnis |
|---|---|
| Art. 5 Abs. 1–3 BV | Dieselben Gehalte als Verfassungsgrundsätze — dort nicht selbständig rügefähig, hier als verfassungsmässiges Recht (Überblick; BGE 146 IV 297, E. 2.2.6) |
| Art. 8 Abs. 1 BV | Rechtsgleichheit prüft die Sachlichkeit einer Unterscheidung; Art. 9 BV die Haltbarkeit des Entscheids als solchen |
| Art. 29 BV | Verfahrensgarantien; die Begründungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass Willkür überhaupt erkennbar wird |
| Art. 36 Abs. 3 BV | Bei Grundrechtseingriffen freie Verhältnismässigkeitsprüfung statt blosser Willkürkontrolle (BGE 134 I 153, E. 4.3) |
| Art. 127 Abs. 2 BV | Besteuerungsgrundsätze; degressiver Tarif verstösst gegen Leistungsfähigkeitsprinzip und Gleichheitssatz (BGE 133 I 206, E. 9) |
Entstehungsgeschichte
Art. 9 BV kodifiziert zwei bisher ungeschriebene verfassungsmässige Rechte, die das Bundesgericht bis dahin aus Art. 4 aBV abgeleitet hatte. Die Botschaft über die neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1, S. 144–145) hält fest, dass das Willkürverbot eine unverzichtbare Grundlage des Rechtsstaates sei und vor allem bei der Anwendung kantonalen Rechts eigenständige Bedeutung habe. Der Schutz von Treu und Glauben erlaube dem Einzelnen, von den Behörden zu verlangen, dass sie sich an ihre Zusicherungen halten. Eine explizite Einschränkung des Vertrauensschutzes auf das Verhältnis zwischen Staat und Privaten wurde abgelehnt.
Literatur
- Kein Open-Access-Kommentar zu Art. 9 BV bei OnlineKommentar.ch vorhanden (Stand 2026); die Plattform verweist auf Leading Cases und die Doctrine-Übersicht.
- Die Doctrine-Übersicht zu Art. 9 BV weist eine besonders hohe Zitationsdichte auf; der am häufigsten zitierte Entscheid betrifft die Unschuldsvermutung (BGE 127 I 38, E. 2c).
- BGE 136 I 229 erweiterte die Dogmatik zu Art. 9 BV auf die Anfechtbarkeit von Prüfungsergebnissen im Bildungsbereich (BGE 136 I 229, E. 6.2).