Art. 9 BV — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Gesetzeswortlaut
Art. 9 BV — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Überblick
Art. 9 BV enthält zwei selbständige Garantien: das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem der Anspruch auf Vertrauensschutz folgt. Beide sind — anders als die Grundsätze von Art. 5 BV — verfassungsmässige Rechte und können selbständig gerügt werden. Darin liegt ihre praktische Bedeutung: Wo ein Verfassungsgrundsatz mangels Grundrechtsqualität nicht durchsetzbar ist, greift Art. 9 BV als Auffangnorm (vgl. Art. 5 BV N 3).
I. Willkürverbot
A. Begriff und Massstab
N 1 Willkür ist mehr als Unrichtigkeit. Das Bundesgericht hält fest:
«Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.»
(BGE 141 I 70, E. 2.2; für die Rechtsanwendung allgemein gleichlautend BGE 140 III 16, E. 2.1)
N 2 Vertretbarkeit genügt nicht. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 I 70, E. 2.2). Der Willkürvorwurf ist damit kein Ersatz für eine freie Überprüfung der Rechtsanwendung.
N 3 Ergebnis, nicht nur Begründung. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70, E. 2.2). Eine mangelhaft begründete, im Resultat aber vertretbare Entscheidung verletzt Art. 9 BV nicht.
B. Anwendungsbereich
N 4 Das Willkürverbot gilt für die gesamte Staatstätigkeit — Rechtsanwendung, Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Praktisch am wichtigsten ist es dort, wo das Bundesgericht kantonales Recht nur auf Willkür hin prüft (N 1): Ausserhalb des Bundesrechts und des Schutzbereichs der Grundrechte ist die Willkürkontrolle die einzige verbleibende Prüfung.
N 5 Einbürgerungsrecht. Die die Einbürgerung regelnden Normen dienen nicht nur allgemeinen, sondern auch individuellen Interessen; die gesetzliche Regelung räumt den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein (BGE 138 I 305, E. 1.4.5). Daraus folgt die Rügefähigkeit ablehnender Entscheide — ohne rechtlich geschütztes Interesse gäbe es keine Willkürrüge.
N 5a Kommunale Planungsverträge und Quartierplanungen. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung kommunaler städtebaulicher Vereinbarungen und Quartierplanungen greift das Bundesgericht nur bei qualifizierter Willkür ein; die Wahl einer von mehreren sachlich vertretbaren Planungs- oder Entschädigungslösungen durch die Gemeinde verletzt Art. 9 BV nicht (BGer 1C_513/2025 vom 10. Juli 2026 / 1. September 2026).
II. Treu und Glauben und Vertrauensschutz
A. Gehalt
N 6 Das Bundesgericht fasst den Gehalt so zusammen:
«Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.»
B. Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
N 7 Der Vertrauensschutz kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten. Er setzt nach ständiger Praxis fünf Voraussetzungen kumulativ voraus (BGE 143 V 341, E. 5.2.1):
| Nr. | Voraussetzung |
|---|---|
| 1 | Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt |
| 2 | Sie war für die Auskunft zuständig, oder die rechtsuchende Person durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten |
| 3 | Die Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen |
| 4 | Sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können |
| 5 | Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren |
N 8 Unterlassene Auskunft. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war (BGE 143 V 341, E. 5.2.1).
N 8a Vertrauensschutz im Verwaltungsvollzug. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Behörde verpflichten, den Bürger vor einem Vollstreckungsschritt zu ermahnen und Gelegenheit zur Anpassung zu geben, wenn ein vorgängiger Kommunikationsaustausch berechtigte Erwartungen geweckt hat (BGer 1C_186/2025 E. 2.3.3).
C. Verhältnis zum Legalitätsprinzip
N 9 Setzt sich der Vertrauensschutz gegen das Gesetz durch? Für das Steuerrecht hat das Bundesgericht dies präzisiert: Anders als in anderen Rechtsgebieten steht der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft im Steuerrecht nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung; sind die Voraussetzungen erfüllt, geht er dem Legalitätsprinzip vor (BGE 150 I 1). Ausserhalb des Steuerrechts bleibt die Interessenabwägung erforderlich.
III. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
| Norm | Verhältnis |
|---|---|
| Art. 5 Abs. 1–3 BV | Dieselben Gehalte als Verfassungsgrundsätze — dort nicht selbständig rügefähig, hier als verfassungsmässiges Recht (Überblick) |
| Art. 8 Abs. 1 BV | Rechtsgleichheit prüft die Sachlichkeit einer Unterscheidung; Art. 9 BV die Haltbarkeit des Entscheids als solchen |
| Art. 29 BV | Verfahrensgarantien; die Begründungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass Willkür überhaupt erkennbar wird |
| Art. 36 Abs. 3 BV | Bei Grundrechtseingriffen freie Verhältnismässigkeitsprüfung statt blosser Willkürkontrolle |
Offene Punkte
Nicht übernommen wurden Abschnitte der Vorfassung, deren Belege die Aussagen nicht trugen und für die in diesem Durchgang kein geprüfter Ersatz gefunden wurde:
- Willkür bei Beweiswürdigung, Sachverständigenbeweis, Prüfungsentscheiden, Unschuldsvermutung, Strafverfahren — sämtliche angeführten Belege trugen die Aussagen nicht oder trugen nicht existierende Pinpoints.
- Willkür im Steuerrecht (degressiver Tarif), Nachbarbeschwerde, Ermessensüberschreitung im Verwaltungsrecht — dito.
- Vertrauensschutz im Ausländer- und Asylrecht — die angeführten Entscheide stützten die Aussagen nicht.
- Rechtsfolgen eines Willkürverstosses — dito.
Welche Belege im Einzelnen weggefallen sind, steht im Audit-Protokoll am Ende der Rechtsprechungsseite.
Ergänzungen sind willkommen — bitte je Aussage mit Fundstelle und Erwägung.
Audit-Protokoll
Belegapparat am 11. August 2026 überprüft und neu aufgebaut. Ausgangslage: 44 beurteilte Paare, davon 5 gestützt (30 %).
| Referenz | Befund |
|---|---|
| BGE 124 I 199 | existiert nicht |
| BGE 125 I 392 | existiert nicht |
| BGE 130 I 268 | existiert nicht |
| BGE 147 II 161 | existiert nicht |
| BGE 148 V 390 | existiert nicht |
| BGE 140 III 16 E. 1.3.1 | Pinpoint existiert nicht — die Willkürdefinition steht in E. 2.1 |
| BGE 146 IV 114 E. 3.2.2, BGE 142 I 155 E. 4.2 und E. 2.1, BGE 140 III 264 E. 3.2, BGE 150 III 1 E. 3.2, BGE 127 I 54 E. 3, BGE 138 I 305 E. 4, BGE 133 II 249 E. 3.2, BGE 139 I 16 E. 4.2 | Pinpoints existieren nicht |
| BGE 134 I 153 | existiert; betrifft die Kognition bei der Verhältnismässigkeitsprüfung, trägt die Willküraussagen nicht |
| BGE 129 I 8, BGE 146 IV 114 | existieren; tragen die Willkürdefinition in der behaupteten Form nicht |
| BGE 145 I 73, BGE 140 I 285 | existieren; tragen die Aussagen zu Rechtsfolgen und Ermessensüberschreitung nicht |
| BGE 139 I 16, BGE 135 I 143 | existieren; tragen die Aussagen zum Vertrauensschutz im Ausländerrecht nicht |
Falsche Link-Präfixe: Zwei Belege verwiesen auf …/entscheid/bge_1C_619_2025 bzw. …/entscheid/bge_6B_178_2024. Beide Entscheide existieren, sind aber BGer-Urteile und tragen das Präfix bger_. Ein bge_-Präfix vor einer Dossiernummer ist immer falsch — BGE-IDs haben die Form bge_BGE_140_III_16.
Der Commit bc283a7 hatte in dieser Datei 54 Links von bger.ch auf opencaselaw.ch umgestellt. Das war eine reine Adressumstellung; die Richtigkeit der Zitate wurde dabei nicht geprüft, und die beiden falschen Präfixe blieben stehen.