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Art. 9 — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Gesetzestext

Art. 9 BV — Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 9 BV verbürgt zwei selbständige verfassungsrechtliche Rechte: das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (inkl. Vertrauensschutz). Die Norm ist einer der am meistzitierten Verfassungsartikel überhaupt und durchzieht alle Rechtsgebiete.

Willkürverbot

Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder im Ergebnis rein willkürlich erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. BGE 129 I 8).

Massstab

Das Bundesgericht übt eine Subsidiärkontrolle aus: es greift nur bei Willkür ein, nicht bei blosser Fehlerhaftigkeit. Bei der Anwendung kantonalen Rechts ist der Willkürmassstab besonders eigenständig — das Bundesgericht ist keine kantonale Appellationsinstanz.

Beweiswürdigung

Willkür liegt bei der Beweiswürdigung vor, wenn die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar ist. Es bestehen keine Vorgaben, welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt (BGE 140 III 264).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel. Die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) kommt erst in einem späteren Stadium zum Tragen (BGE 144 IV 345).

Prüfungsentscheide

Ein Prüfungsergebnis kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Nichtbestehen oder ein Prädikat in Frage steht. Das Willkürverbot kommt bei der Überprüfung von Noten und Prüfungsentscheiden zum Tragen (BGE 136 I 229).

Unschuldsvermutung

Die Beschränkung der Kognition auf Willkür durch das Kassationsgericht verletzt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 127 I 38).

Strafverfahren

Der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Der Willkürmassstab bei Einstellungsentscheiden wird präzisiert (BGE 143 IV 241).

Sachverständigenbeweis

Ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise zulässig. Willkür liegt vor, wenn ein Aktengutachten unzulässigerweise an die Stelle eines persönlichen Gutachtens tritt (BGE 127 I 54).

Grundsatz von Treu und Glauben / Vertrauensschutz

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst insbesondere den Vertrauensschutz: Behörden müssen an ihre Zusicherungen und Zusagen gebunden sein; loyales Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist geboten (BGer 6B_178/2024, E. zur Vertrauensschutz im Strassenverkehrsrecht).

Der Vertrauensschutz als Ausprägung des Treu-und-Glaubens-Grundsatzes verlangt, dass eine Privatperson, die auf eine bestimmte Handhabung der Verwaltung vertraut hat und vertrauen durfte, in ihrem Vertrauen geschützt wird. Voraussetzung: konkrete Zusicherung oder ein nach konsistenter Praxis erweckter Vertrauenstatbestand.

Verhältnis zu anderen Grundrechten

  • Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör): Oft gemeinsam mit Art. 9 BV angerufen; das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung, das Willkürverbot der materiellen Kontrolle (BGE 126 I 97).
  • Art. 8 BV (Rechtsgleichheit): Das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot sind selbständige Rechte; eine begründete Differenzierung verstösst nicht gegen Art. 9 BV, selbst wenn sie gegen Art. 8 BV gerügt wird.

Gesetzgebungsmaterialien

Nach der Botschaft zur BV-Reform (BBl 1997 I 1) soll Art. 9 BV den Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben als selbständige verfassungsrechtliche Rechte verankern, die das Bundesgericht bisher aus Art. 4 aBV ableitete. Das Willkürverbot ist eine unverzichtbare Grundlage des Rechtsstaates; der Vertrauensschutz erlaubt dem Einzelnen, von den Behörden zu verlangen, dass sie sich an ihre Zusicherungen halten.

Rechtsfolgen eines Willkürverstosses

10 Ein Willkürverstoss führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht übt jedoch keine Kognitionsfunktion als Sachrichter; es setzt nicht den «richtigen» Entscheid anstelle des willkürlichen, sondern hebt diesen auf und weist die Vorinstanz an, einen neuen Entscheid zu fällen (BGE 145 I 73, E. 2.2).

Willkür im Verwaltungsrecht

11 Im Verwaltungsrecht unterscheidet das Bundesgericht zwischen Ermessensüberschreitung (Qualität des Entscheids) und Ermessensmissbrauch (Motivation des Entscheids). Nur Letzterer fällt unter Art. 9 BV. Willkür bei der Verwaltung liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen in krasser Weise zweckentfremdet oder offensichtlich unhaltbar ausübt (BGE 140 I 285, E. 3).

Treu und Glauben im Sozialversicherungsrecht

12 Im Sozialversicherungsrecht hat der Vertrauensschutz besondere Bedeutung. Hat eine Versicherung eine bestimmte Rechtsaufficht konsistent vertreten und hat der Versicherte darauf vertraut, so kann die Versicherung nicht einseitig von dieser Praxis abweichen, ohne Übergangsregelung oder Vertrauensschutz zu gewähren (BGE 148 V 390, E. 5).

Treu und Glauben im Steuerrecht

13 Im Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde an ihre Zusicherungen und Auskünfte gebunden ist, sofern der Steuerpflichtige darauf vertraut hat und vertrauen durfte. Ein widerrufliches Stillhalteversprechen kann einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGE 147 II 161, E. 4.2).

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

14 Art. 9 BV wird in der Praxis hauptsächlich über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) geltend gemacht. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedeutet, dass kein anderer Rechtszug offen stehen darf. Das Willkürverbot nach Art. 9 BV ist das am häufigsten angerufene Grundrecht in subsidiären Verfassungsbeschwerden — in der Praxis des Bundesgerichts wird über die Hälfte aller Verfassungsbeschwerden mit der Rüge der Willkür begründet.

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