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Rechtsprechung zu Art. 8 BV

Rechtsprechung zu Art. 8 BV

Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert; wo keiner steht, trägt die Regeste die Aussage.

Abs. 1 — Allgemeiner Gleichheitssatz

BGE 147 I 73 (27. Juli 2020) — Inhalt des Gleichbehandlungsanspruchs

Kernaussage: Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen.

Bedeutung: Die aktuelle Standardformulierung. Sie macht deutlich, dass der Gleichheitssatz in beide Richtungen wirkt — auch das Unterlassen einer gebotenen Differenzierung verletzt ihn.


BGE 147 I 73 (27. Juli 2020) — Verletzungsmassstab

Kernaussage: Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen.

Bedeutung: Massstab ist der vernünftige Grund, nicht die zweckmässigste Lösung — der Gesetzgeber behält einen Gestaltungsspielraum.


Abs. 2 — Diskriminierungsverbot

BGE 138 I 305 (12. Juni 2012) — Begriff der Diskriminierung

Kernaussage: Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen.

Bedeutung: Die massgebliche Definition. Sie verknüpft das Diskriminierungsverbot ausdrücklich mit der Menschenwürde nach Art. 7 BV.


BGE 138 I 305 (12. Juni 2012) — Kein absolutes Anknüpfungsverbot

Kernaussage: Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal nicht absolut aus; eine solche begründet zunächst lediglich einen Verdacht.

Bedeutung: Korrigiert die verbreitete Annahme, jede Anknüpfung an ein Merkmal des Katalogs sei ohne Weiteres verfassungswidrig. Die Rechtsfolge ist eine verschärfte Rechtfertigungslast.


BGE 130 I 352 (24. November 2004) — Qualifizierte Rechtfertigung und Schutzzweck

Kernaussage: Diskriminierungsträchtige Ungleichbehandlungen sind qualifiziert zu rechtfertigen; sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, welches die diskriminierte Gruppe definiert. Entscheidend für die Erfassung durch das Diskriminierungsverbot ist die Gefahr der Stigmatisierung und des gesellschaftlichen Ausschlusses.

Bedeutung: Benennt den Schutzzweck des Diskriminierungsverbots — Stigmatisierung und gesellschaftlicher Ausschluss — und leitet daraus das Verbot zirkulärer Rechtfertigung ab.


BGer 5A_398/2026 (25. Juni 2026) — Sexuelle Orientierung und Zivilstandsregister

Kernaussage: Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Person rechtlich unterschiedlich behandelt wird allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit ausgegrenzten Gruppe.

Bedeutung: Wendet die Diskriminierungsdefinition auf die sexuelle Orientierung an. Der Entscheid betraf das Begehren, einen Zivilstandseintrag von «aufgelöste Partnerschaft» auf «ledig» zu ändern; er erging in französischer Sprache und trägt keine Regeste.


Abs. 3 — Gleichstellung von Mann und Frau

BGE 125 I 71 (1998) — Direkte und indirekte Diskriminierung

Kernaussage: Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Von einer indirekten Diskriminierung ist demgegenüber auszugehen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt.

Bedeutung: Die bis heute verwendete Abgrenzung. Ergangen zu Art. 4 Abs. 2 aBV und Art. 3 Abs. 1 GlG; die Definitionen wurden unverändert in Art. 8 Abs. 3 BV überführt.


Abs. 4 — Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter

BGE 134 II 249 (9. Juli 2008) — BehiG und vorbestehende Anlagen

Kernaussage: Rügen wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV sowie von Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes betreffen Bundesrecht.

Bedeutung: Der Entscheid behandelt die Frage, ob eine Bauherrschaft im Rahmen eines Neubauprojekts verpflichtet ist, auch vorbestehende Anlagen behindertengerecht auszustatten — die praktisch wichtige Grenze des BehiG-Anspruchs.


Verfahrensrechtliches

BGE 129 I 232 (2003) — Begründungspflicht bei Einbürgerungen

Kernaussage: Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht.

Bedeutung: Der Anspruch folgt primär aus Art. 29 Abs. 2 BV. Für Art. 8 Abs. 2 BV ist er insofern zentral, als ohne Begründung nicht überprüfbar ist, ob ein Entscheid an ein verpöntes Merkmal anknüpft.


Entfernte Entscheide (Audit vom 11. August 2026)

Sämtliche Referenzen der Vorfassung existierten — der Befund betrifft ausschliesslich ihre Zuordnung. Von 45 beurteilten Paaren waren nur 9 gestützt.

ReferenzBefund
BGE 134 V 131betrifft die Methodik der Gesetzesauslegung, nicht Lohngleichheit oder Arbeitsbewertung
BGE 129 I 161trägt den Willkürmassstab in der behaupteten Form nicht
BGE 136 I 65 E. 5Pinpoint existiert nicht
BGE 136 I 49 E. 5Pinpoint existiert nicht
BGE 132 II 485 E. 1Pinpoint existiert nicht; Entscheid betrifft eine Fernmeldekonzession
8C_56/2017trägt weder die Aussage zum AHV-Rentenalter noch die zur Beweislastumkehr
8C_594/2018, 2C_489/2017tragen die Aussagen zur sexuellen Orientierung nicht
BGE 133 V 450, 2C_466/2023tragen die Aussagen zum BehiG nicht
8C_44/2012trägt die Aussage zur indirekten Diskriminierung nur teilweise; als Beleg durch BGE 125 I 71 und BGE 138 I 305 ersetzt
BGE 126 II 377trägt das direkte Diskriminierungsverbot in der behaupteten Breite nicht
BGE 128 II 145stützt die Aussage nur im Ausländerrecht, nicht als allgemeinen Satz
2C_380/2012, 2A.453/2003keine prüfbare Aussage zugeordnet

Ebenfalls entfernt: die Zusammenfassungstabelle, die je einem Stichwort mehrere Entscheide zuordnete. Ihre neun Zeilen ergaben durchwegs ungestützte Schlagwort-Beleg-Paare — ein Schlagwort ist kein Behauptungssatz, und die Entscheide trugen die ihnen zugeordneten Sätze nicht.