Rechtsprechung zu Art. 8 BV
Rechtsprechung zu Art. 8 BV – Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot
I. Gleichbehandlung vs. Differenzierung (Willkürmassstab)
1. BGE 147 I 73 — Prüfungsbedingungen und Ausgleichsmassnahmen
Hochschulen sind bei der Durchführung von Examen grundsätzlich verpflichtet, für alle Kandidaten möglichst einheitliche Bedingungen herzustellen. Werden bestimmte Personen ungerechtfertigt benachteiligt, kann ausnahmsweise eine Pflicht bestehen, Ausgleichsmassnahmen zu treffen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV liegt nur dann vor, wenn die Verweigerung einer Ausgleichsmassnahme das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen konnte.
~2'880 Zitate | E. 6
2. BGE 129 I 161 — Kindergartenstellvertretungen und Differenzierung
Stellvertretungen dürfen geringer entschädigt werden als fest angestellte Lehrkräfte; die differenzierende Behandlung von länger- und kurzfristigen Stellvertretungsverhältnissen ist verfassungsrechtlich zulässig, da sachliche Gründe dafür bestehen. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, alle Fälle gleich zu behandeln, sondern nur, dass sachlich unterschiedliche Fälle unterschiedlich und sachlich gleiche Fälle gleich behandelt werden.
~2'731 Zitate | E. 3
3. BGE 136 I 65 — Dividendenprivilegierung und Rechtsgleichheit
Die selektive Bevorzugung der Dividendeneinkünfte qualifizierter Anteilseigner bei der Einkommenssteuer führt zu unhaltbaren Unterscheidungen und ist verfassungswidrig (Art. 8 Abs. 1 BV). Eine Gleichstellung der Benachteiligten gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht ist jedoch ausgeschlossen, soweit das nachmalige Bundesgesetz die kantonale Regelung abdeckt.
~3'297 Zitate | E. 5
4. BGE 136 I 49 — Ausländische vs. inländische Dividenden
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle sind Privilegierungen von Dividendeneinkünften qualifizierter Anteilseigner an inländischen vs. ausländischen Gesellschaften rechtsungleich und damit verfassungswidrig (Art. 8 Abs. 1 BV). Die unterschiedliche Behandlung fehlt jeder sachlichen Rechtfertigung.
~2'706 Zitate | E. 5
II. Direkte und indirekte Diskriminierung
5. BGer 8C_44/2012 — Indirekte Diskriminierung und Alter als atypisches Merkmal
Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Letztere liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer geschützten Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Der Begriff des Alters ist ein atypischer Diskriminierungstatbestand, der sich dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 8 Abs. 1 BV annähert.
E. 4.2.2, 4.3
6. BGE 126 II 377 — Aufenthaltsbewilligung und Diskriminierungsverbot
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines invalid gewordenen Ausländers stellt keine Diskriminierung dar. Aus den Grundrechten der BV lassen sich keine direkten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen aus Treu und Glauben (Art. 9 BV). Der Begriff der direkten und indirekten Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV wird präzisiert.
~4'145 Zitate | E. 6
III. Geschlechterdiskriminierung und Lohngleichheit
7. BGer 8C_56/2017 — Lohngleichheit von Kindergartenlehrpersonen
Streit um Lohngleichheit von Kindergartenlehrpersonen im Kanton Schaffhausen. Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG bei der Einreihung und Besoldung von überwiegend weiblichen Kindergartenlehrpersonen im neuen Besoldungssystem. Die Beweislastumkehr nach Art. 6 GlG spielt eine zentrale Rolle: wenn die Arbeitsbewertung objektive Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bietet, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
E. 3.2
8. BGer 2A.453/2003 — Geschlechtsspezifische Diskriminierung im Erwerbsleben
Eine geschlechtsspezifische Diskriminierung im Erwerbsleben liegt vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund des Geschlechts direkt oder indirekt benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Die Beweislastverlagerung nach Art. 6 GlG greift, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung spricht. Im konkreten Fall wurde die Zuweisung von Sekretariatsarbeiten als nicht per se diskriminierend erachtet.
4 Zitate | E. 3.1, 4
9. BGE 134 V 131 — AHV-Rentenalter der Frauen und Lohngleichheit
Das mit der 10. AHV-Revision stufenweise auf das vollendete 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen findet in Art. 22 UVG — bedingt durch ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers — keine Berücksichtigung. Ein richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen möglich und geboten (Verweis auf Art. 8 Abs. 3 BV, Lohngleichheit).
~3'487 Zitate | E. 7
IV. Einbürgerung und Diskriminierungsverbot
10. BGE 129 I 232 — Urnenabstimmung über Einbürgerungen (Leitentscheid)
Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV. Bei der Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich. Die Initiative auf Einführung der Urnenabstimmung verstösst daher gegen die verfassungsrechtliche Begründungspflicht und das Diskriminierungsverbot und ist ungültig.
~4'924 Zitate | E. 3.3–3.6
V. Sexuelle Orientierung
11. BGer 8C_594/2018 — Sexuelle Orientierung und GlG
Eine direkte Diskriminierung gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung ist ausser Betracht zu lassen, da das GlG nur Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts erfasst. Die sexuelle Orientierung (Homosexualität) fällt nicht unter das Geschlechtsdiskriminierungsverbot des GlG, soweit nicht ausschliesslich Angehörige eines Geschlechts betroffen sind.
2 Zitate | E. 4.5.1
12. BGer 2C_489/2017 — Erbschaftssteuer und homosexuelle Konkubinatspartner
Im Erbschaftssteuerrecht des Kantons Basel-Stadt war die sexuelle Orientierung ausdrücklich als verpöntes Anknüpfungsmerkmal genannt (§ 8 Abs. 2 KV/BS). Eine Diskriminierung homosexueller Konkubinatspartner beim reduzierten Steuersatz für gemeinsame Haushalte erfordert den Nachweis, dass die Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt und Wohnsitz) objektiv erfüllt sind. Angst vor sozialer Ächtung allein genügt nicht, um eine mittelbare Diskriminierung zu begründen.
6 Zitate | E. 5.4
13. BGer 5A 774/2010 — Stiefkindadoption und eingetragene Partnerschaft
Die Stiefkindadoption war nach damaligem Recht (Art. 264a Abs. 3 ZGB, Art. 28 PartG) nur verheirateten Ehegatten offen; eingetragene Partnerinnen waren nicht zur Adoption zugelassen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Abweisung des Adoptionsgesuchs nicht im Sinne von Art. 8 BV diskriminiert wurde, weil ihr Begehren auch Ehepaaren nach damaligem Recht nicht offengestanden hätte (5-jährige Wartefrist).
1 Zitat | E. 3, 5
VI. Behindertengleichstellung
14. BGE 133 V 450 — Lebenspraktische Begleitung und BehiG
Die Konkretisierung der lebenspraktischen Begleitung (Rz. 8050–8053 KSIH) des BSV zur Invalidenversicherung erweist sich als sachlich gerechtfertigt und gesetzeskonform. Rz. 8053 KSIH verletzt weder Art. 8 Abs. 1 BV noch Art. 8 Abs. 2 BV, noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das BehiG. Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder Dritthilfe noch Pflege noch Überwachung.
~7'676 Zitate | E. 6.2, 9
15. BGer 2C_466/2023 — Benachteiligung im Prüfungsrecht
Art. 2 Abs. 5 BehiG umschreibt in nicht abschliessender Weise, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt. Es obliegt den rechtsanwendenden Behörden, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Massnahme zur Vermeidung einer Benachteiligung behinderter Menschen erforderlich ist. Die Verweigerung von Ausgleichsmassnahmen im Prüfungsrecht kann eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV darstellen, wenn das Ergebnis massgeblich beeinflusst wird.
14 Zitate | E. 5.5
16. BGer 2C_380/2012 — Zugang zu Fahrzeugen für Behinderte
Eine Benachteiligung beim Zugang zu Fahrzeugen liegt vor, wenn eine Massnahme fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Bei der Beschaffung von Doppelstock-Triebzügen müssen die Anforderungen an die Behindertengleichstellung berücksichtigt werden.
E. 2.2.2
VII. Steuerrechtliche Gleichbehandlung und Konzessionsrecht
17. BGE 132 II 485 — Fernmeldekonzession und verfassungsrechtliche Anforderungen
Änderung, Übertragung und Entzug einer Fernmeldekonzession unterliegen den Anforderungen von Art. 5, 8, 9, 26, 27, 29 und 36 BV. Gleichbehandlung und Willkürverbot gelten auch im Konzessionsrecht; Massstäbe für die Differenzierung bei der Zuteilung von Konzessionen müssen sachlich gerechtfertigt sein.
~5'594 Zitate | E. 1–9
18. BGE 128 II 145 — Aufenthaltsbewilligung und Rechtsmissbrauch
Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) vermag keine Rechtsansprüche auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen. Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer Scheinehe kann zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung führen.
~3'203 Zitate | E. 3.5
VIII. Religionsfreiheit und Gleichbehandlung
19. BGer 2P.305/2002 — Zulassungsbeschränkung für Ärzte
Wird der verfassungsrechtliche Rahmen des Willkürverbots und der Gleichbehandlung eingehalten, kann auch Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt sein. Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt nicht vor, wenn die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer (Ärzte) in der Krankenversicherung nicht auf der Staatsangehörigkeit beruht, sondern sachlich gerechtfertigt ist (Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der Krankenversicherung).
8 Zitate | E. 6.3.3.4
IX. Zusammenfassung der dogmatischen Grundsätze
| Grundsatz | Massgebliche Entscheidungen |
|---|---|
| Willkürmassstab: Unterscheidungen müssen auf einem vernünftigen Grund beruhen | BGE 147 I 73, BGE 129 I 161, BGE 136 I 65 |
| Direktes Diskriminierungsverbot: Benachteiligung wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. | BGE 126 II 377, BGer 8C_44/2012 |
| Indirektes Diskriminierungsverbot: regelungsneutrale Massnahmen, die geschützte Gruppen faktisch benachteiligen | BGer 8C_44/2012 E. 4.2.2 |
| Lohngleichheit: Art. 8 Abs. 3 BV gebietet rechtliche und tatsächliche Gleichstellung | BGer 8C_56/2017, BGE 134 V 131 |
| Beweislastumkehr im GlG: bei glaubhaft gemachter Diskriminierung kehrt sich die Beweislast um | BGer 8C_56/2017, BGer 2A.453/2003 |
| Sexuelle Orientierung: nicht vom GlG erfasst; Differenzierung rechtfertigungsbedürftig | BGer 8C_594/2018, BGer 2C_489/2017 |
| Einbürgerung: Urnenabstimmung verstösst gegen Begründungspflicht und Diskriminierungsverbot | BGE 129 I 232 |
| Behinderung: BehiG konkretisiert Art. 8 Abs. 2 BV; Fallprüfung erforderlich | BGE 133 V 450, BGer 2C_466/2023 |
| Alter als atypisches Merkmal: weniger strenge Rechtfertigung als Rasse/Geschlecht | BGer 8C_44/2012 E. 4.3 |