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Art. 8 BV — Rechtsgleichheit

Gesetzeswortlaut

Art. 8 BV — Rechtsgleichheit

¹ Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

² Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

³ Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

⁴ Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024

Systematische Einordnung

Art. 8 BV enthält vier eigenständige Garantien mit unterschiedlicher Prüfdichte: den allgemeinen Gleichheitssatz (Abs. 1), das Diskriminierungsverbot mit Merkmalskatalog (Abs. 2), die Gleichstellung von Mann und Frau samt Lohngleichheitsgebot (Abs. 3) und den Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Abs. 4).

Der praktisch wichtigste Unterschied liegt in der Rechtfertigungslast: Unter Abs. 1 genügt ein vernünftiger Grund; knüpft eine Regelung an ein Merkmal des Abs. 2 an, ist sie qualifiziert zu rechtfertigen (N 5).

Abs. 1 — Allgemeiner Gleichheitssatz

N 1 Das Bundesgericht umschreibt den Anspruch wie folgt:

«Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen.»

(BGE 147 I 73, E. 6.1)

N 2 Der Gleichheitssatz verbietet also nicht nur die ungerechtfertigte Gleichbehandlung von Ungleichem, sondern ebenso die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gleichem. Verletzt ist er,

«wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen»

(BGE 147 I 73, E. 6.1). Der Massstab ist damit der vernünftige Grund — nicht die beste oder zweckmässigste Lösung.

Abs. 2 — Diskriminierungsverbot

N 3 Begriff. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 138 I 305, E. 3.3).

N 4 Qualifizierte Ungleichbehandlung. Das Bundesgericht präzisiert:

«Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen»

(BGE 138 I 305, E. 3.3). Insofern berührt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV.

N 5 Kein absolutes Anknüpfungsverbot. Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal nicht absolut aus; sie begründet zunächst lediglich einen Verdacht (BGE 138 I 305, E. 3.3). Die Folge ist eine verschärfte Rechtfertigungslast, nicht Nichtigkeit:

«Diskriminierungsträchtige Ungleichbehandlungen sind ‹qualifiziert zu rechtfertigen›; sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal, mithin die Eigenschaft, anknüpfen, welche die diskriminierte Gruppe definiert»

(BGE 130 I 352, E. 6.1.2).

N 6 Schutzzweck. Entscheidend für die Erfassung durch das Diskriminierungsverbot ist die Gefahr der Stigmatisierung und des gesellschaftlichen Ausschlusses; im Zentrum steht der Schutz einer unterprivilegierten Gruppe und ihrer Angehörigen (BGE 130 I 352, E. 6.1.2).

N 7 Sexuelle Orientierung. Die sexuelle Orientierung ist im Katalog von Art. 8 Abs. 2 BV nicht ausdrücklich genannt, wird aber unter «Lebensform» erfasst. Das Bundesgericht wendet die allgemeine Diskriminierungsdefinition an: Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person rechtlich unterschiedlich behandelt wird allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit ausgegrenzten Gruppe (BGer 5A_398/2026 vom 25. Juni 2026, E. 4.1.1).

Abs. 3 — Gleichstellung von Mann und Frau

N 8 Direkte Diskriminierung.

«Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt»

(BGE 125 I 71, E. 2).

N 9 Indirekte Diskriminierung.

«Von einer indirekten Diskriminierung ist demgegenüber auszugehen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt»

(BGE 125 I 71, E. 2).

Hinweis zur Fundstelle: Der Entscheid erging zu Art. 4 Abs. 2 aBV und Art. 3 Abs. 1 GlG. Die beiden Definitionen wurden mit der Totalrevision unverändert in Art. 8 Abs. 3 BV überführt und werden bis heute so verwendet.

N 10 Lohngleichheit. Eine verpönte Ungleichbehandlung besteht insbesondere, wenn Frau und Mann für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden (BGE 125 I 71, E. 2). Das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) konkretisiert den Anspruch; Art. 6 GlG sieht für die Lohngleichheit eine Beweislasterleichterung vor.

Abs. 4 — Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter

N 11 Abs. 4 richtet sich als Gesetzgebungsauftrag an den Gesetzgeber und wird durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) umgesetzt. Rügen wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV und des BehiG betreffen Bundesrecht und sind entsprechend zu prüfen (BGE 134 II 249, E. 2.1).

N 12 Praktisch bedeutsam ist die Reichweite des Anspruchs bei Bauvorhaben: Der Entscheid warf die Frage auf, ob es eine Diskriminierung Mobilitätsbehinderter bedeutet, wenn eine Bauherrschaft im Rahmen eines Neubauprojekts nicht verpflichtet wird, auch vorbestehende Anlagen mit geeigneten Zugangshilfen auszustatten (BGE 134 II 249, E. 2.1).

Verfahrensrechtliches

N 13 Begründungspflicht bei Einbürgerungen. Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht (BGE 129 I 232). Der Anspruch folgt primär aus Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 Abs. 2 BV wirkt insofern mit, als eine fehlende Begründung die Prüfung diskriminierender Motive verunmöglicht.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

NormVerhältnis
Art. 7 BVMenschenwürde — das Diskriminierungsverbot berührt sie mit (N 4)
Art. 9 BVWillkürverbot — eigenständige Garantie; die Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 BV fragt dagegen nach dem vernünftigen Grund für eine Unterscheidung
Art. 29 Abs. 2 BVBegründungspflicht — Voraussetzung dafür, dass eine Diskriminierung überhaupt erkennbar wird (N 13)
GlG (SR 151.1)Konkretisiert Art. 8 Abs. 3 BV im Erwerbsleben, mit Beweislasterleichterung nach Art. 6 GlG
BehiG (SR 151.3)Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags von Art. 8 Abs. 4 BV (N 11)

Offene Punkte

Nicht übernommen wurden Abschnitte der Vorfassung, deren Belege die Aussagen nicht trugen und für die in diesem Durchgang kein geprüfter Ersatz gefunden wurde:

  • AHV-Rentenalter der Frauen — der angeführte Entscheid stützte die Aussage nicht.
  • Beweislastumkehr nach Art. 6 GlG — der Mechanismus ist im Gesetz geregelt; ein tragfähiger Beleg für die konkrete Formulierung fehlte. N 10 verweist deshalb nur auf die Norm.
  • Dividendenbesteuerung als Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 1 BV — die Belege trugen die Aussagen nur teilweise und betrafen die kantonale Steuerautonomie.
  • Alter als «atypisches» Merkmal — die Vereinfachung «weniger strenge Rechtfertigung» liess sich so nicht belegen.

Ergänzungen sind willkommen — bitte je Aussage mit Fundstelle und Erwägung.

Audit-Protokoll

Belegapparat am 11. August 2026 überprüft. Anders als bei Art. 5 und Art. 7 BV existierten sämtliche zitierten Entscheide; das Problem lag in der Zuordnung: von 45 beurteilten Paaren waren nur 9 gestützt, 22 teilweise und 14 gar nicht.

ReferenzBefund
BGE 134 V 131existiert; betrifft die Methodik der Gesetzesauslegung, nicht Lohngleichheit oder Arbeitsbewertung
BGE 129 I 161existiert; trägt den Willkürmassstab in der behaupteten Form nicht
BGE 136 I 65 E. 5, BGE 136 I 49 E. 5, BGE 132 II 485 E. 1Pinpoints existieren nicht
8C_56/2017existiert; trägt weder die Aussage zum AHV-Rentenalter noch die zur Beweislastumkehr
8C_594/2018, 2C_489/2017existieren; tragen die Aussagen zur sexuellen Orientierung nicht
BGE 133 V 450, 2C_466/2023existieren; tragen die Aussagen zum BehiG nicht
8C_44/2012existiert; trägt die Aussage zur indirekten Diskriminierung nur teilweise

Die Zusammenfassungstabelle der Vorfassung, die je einem Stichwort mehrere Entscheide zuordnete, wurde entfernt: Sie erzeugte Paarungen von Schlagwort und Beleg, die durchwegs nicht standhielten. Ebenfalls entfernt: die unbelegte Angabe «über 27'000 Zitationen».

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