Art. 8 BV – Rechtsgleichheit
Art. 8 BV – Rechtsgleichheit
Gesetzestext
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung sowie wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Männer und Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Massnahmen zur Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sind keine Diskriminierung im Sinne dieses Artikels.
Systematische Einordnung
Art. 8 BV ist das zentrale Gleichbehandlungsgebot der Bundesverfassung. Abs. 1 statuiert den allgemeinen Gleichheitssatz (Willkürverbot), Abs. 2 das Diskriminierungsverbot mit aufzählenden Merkmalen, Abs. 3 die Geschlechtergleichstellung mit Lohngleichheitsgebot, und Abs. 4 die Behindertengleichstellung als positive Massnahme.
Die Norm gehört zu den meistzitierten Verfassungsbestimmungen (über 27'000 Zitationen) und ist Dreh- und Angelpunkt der verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsdogmatik.
Abs. 1 – Allgemeiner Gleichheitssatz (Willkürverbot)
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass sachlich gleiche Fälle gleich und sachlich unterschiedliche Fälle unterschiedlich behandelt werden. Das Bundesgericht wendet den Willkürmassstab an:
- Willkür liegt vor, wenn die gesetzliche Differenzierung keinen vernünftigen Grund hat oder offensichtlich unhaltbar ist (BGE 136 I 65 E. 5)
- Keine Willkür liegt vor, wenn die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (BGE 129 I 161 E. 3)
Der Gleichheitssatz ist kein Gleichmachungssatz: er gestattet Differenzierungen, die auf sachlichen Gründen beruhen. Je nach Differenzierungsmerkmal variiert die Rechtfertigungsintensität:
| Differenzierungsmerkmal | Rechtfertigungsintensität |
|---|---|
| Rasse, Herkunft, Geschlecht | Streng: kaum je gerechtfertigt |
| Alter, Sprache, soziale Stellung | Mittel: atypische Merkmale, sachliche Rechtfertigung nötig |
| Wirtschaftliche Differenzierung | Niedrig: Willkürmassstab |
Abs. 2 – Diskriminierungsverbot
Aufgezählte Merkmale
Die Aufzählung in Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht abschliessend («namentlich»). Die genannten Merkmale sind:
- Herkunft
- Rasse
- Geschlecht
- Alter
- Sprache
- soziale Stellung
- Lebensform
- religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung
- körperliche, geistige oder psychische Behinderung
Direkte und indirekte Diskriminierung
BGer 8C_44/2012 E. 4.2.2 klärt: Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Letztere liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer geschützten Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.
Atypische Merkmale
Alter ist ein atypischer Diskriminierungstatbestand, der sich dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 8 Abs. 1 BV annähert (BGer 8C_44/2012 E. 4.3). Differenzierungen nach Alter sind weniger streng zu rechtfertigen als nach Rasse oder Geschlecht.
Sexuelle Orientierung wird vom GlG nicht erfasst (BGer 8C_594/2018 E. 4.5.1). Art. 8 Abs. 2 BV nennt sie nicht ausdrücklich, doch ist eine Differenzierung wegen sexueller Orientierung rechtfertigungsbedürftig.
Abs. 3 – Geschlechtergleichstellung und Lohngleichheit
Rechtliche und tatsächliche Gleichstellung
Art. 8 Abs. 3 BV gebietet die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Er geht über das blosse Diskriminierungsverbot hinaus und verpflichtet den Gesetzgeber zu fördernden Massnahmen.
Lohngleichheit für gleichwertige Arbeit
Männer und Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Analysemethode (Arbeitsbewertung) ist zentral:
- BGE 134 V 131: AHV-Rentenalter der Frauen und Lohngleichheit
- BGer 8C_56/2017: Lohngleichheit von Kindergartenlehrpersonen (Art. 3 GlG, Art. 8 Abs. 3 BV)
Beweislastumkehr im GlG
Art. 6 GlG: Werden objektive Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, kehrt sich die Beweislast um — der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (BGer 8C_56/2017 E. 3.2, BGer 2A.453/2003 E. 4).
Abs. 4 – Behindertengleichstellung
Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sind keine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV (Positivmassnahmen-Klausel). Das BehiG konkretisiert diesen Auftrag:
- BGer 2C_466/2023 E. 5.5: Art. 2 Abs. 5 BehiG umschreibt nicht abschliessend, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt
- BGE 133 V 450 E. 6.2, 9: Die lebenspraktische Begleitung verletzt weder Art. 8 BV noch das BehiG
Einbürgerung und Diskriminierungsverbot
BGE 129 I 232 E. 3.3–3.6 (Leitentscheid): Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV. Die Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche verstösst gegen die verfassungsrechtliche Begründungspflicht und das Diskriminierungsverbot und ist daher ungültig.
Ausländerrecht und Gleichbehandlung
- BGE 126 II 377 E. 6: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines invalid gewordenen Ausländers stellt keine Diskriminierung dar. Art. 8 Abs. 1 BV begründet keine direkten Rechtsansprüche.
- BGE 128 II 145 E. 3.5: Das Rechtsgleichheitsgebot vermag keine Rechtsansprüche auf fremdenpolizeiliche Bewilligungen zu begründen. Rechtsmissbrauch (Scheinehe) kann zur Verweigerung führen.
Steuerrechtliche Gleichbehandlung
- BGE 136 I 65 E. 5: Selektive Bevorzugung von Dividendeneinkünften ist verfassungswidrig — unhaltbare Unterscheidung
- BGE 136 I 49 E. 5: Verschiedene Behandlung in- vs. ausländischer Dividenden ist rechtsungleich
- BGE 132 II 485 E. 1–9: Gleichbehandlung und Willkürverbot gelten auch im Konzessionsrecht
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 9 BV: Willkürverbot und Treu und Glauben
- Art. 15 BV: Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Art. 29 BV: rechtliches Gehör (Begründungspflicht)
- GlG: Gleichstellungsgesetz (Lohngleichheit, Beweislastumkehr)
- BehiG: Behindertengleichstellungsgesetz
- EMRK Art. 14: Diskriminierungsverbot
- UNO-Pakt I Art. 2, 3, 26: Gleichbehandlungsgebote
Weiterführende Literatur
- OnlineKommentar BV, Art. 8
- Biaggini, BV-Kommentar, 3. Aufl.
- Ehrenzeller/Schindler, Kommentar BV