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Rechtsprechung zu Art. 7 BV

Rechtsprechung zu Art. 7 BV

Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert; wo keiner steht, trägt die Regeste die Aussage.

Tragweite der Garantie

BGE 132 I 49 (25. Januar 2006) — Menschenwürde als Leitgrundsatz und Auffanggrundrecht

Kernaussage: Die Menschenwürde hat allgemein die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte, dient deren Auslegung und Konkretisierung und ist Auffanggrundrecht. Für besonders gelagerte Konstellationen kann der Menschenwürde ein eigenständiger Gehalt zukommen.

Bedeutung: Die massgebliche Umschreibung der Funktion von Art. 7 BV. Sie widerlegt zugleich die verbreitete Verkürzung, aus einer Anrufung der Menschenwürde lasse sich nie etwas ableiten — der eigenständige Gehalt ist auf besondere Konstellationen beschränkt, nicht ausgeschlossen.


Medizinische Zwangsmassnahmen

BGE 127 I 6 (22. März 2001) — Zwangsmedikation im fürsorgerischen Freiheitsentzug

Kernaussage: Die medikamentöse Zwangsbehandlung während fürsorgerischen Freiheitsentzugs ist an der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Menschenwürde (Art. 7 BV) zu messen.

Bedeutung: Leitentscheid zum zentralen Anwendungsbereich von Art. 7 BV; ergangen zum Psychiatriegesetz des Kantons Basel-Stadt.


BGE 126 I 112 (23. Mai 2000) — Gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation und Isolierung

Kernaussage: Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte wie Zwangsmedikation und Isolierung bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz.

Bedeutung: Legt die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei medizinischen Zwangseingriffen fest.


BGE 126 I 112 (23. Mai 2000) — Verhältnismässigkeit des Zwangseingriffs

Kernaussage: Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig.

Bedeutung: Massstab für die Ausgestaltung von Zwangsmedikation und Isolierung — die Beschränkung muss in jeder der vier Dimensionen gerechtfertigt sein.


BGE 130 I 16 (7. Januar 2004) — Erfordernis der umfassenden Interessenabwägung

Kernaussage: Wurden Sachverhalt und mögliche Folgen — sowohl der Medikation als auch der Alternativen — unzureichend festgehalten und die Selbst- und Drittgefährdung nicht konkret belegt, so hat die Vorinstanz eine umfassende Interessen- und Güterabwägung tatsächlich nicht vorgenommen; eine Substitution durch das Bundesgericht ist nicht möglich.

Bedeutung: Macht die individualisierte Abwägung zur selbständigen Rechtmässigkeitsvoraussetzung der Zwangsbehandlung.


BGE 143 III 337 (18. Mai 2017) — Anordnung nach Art. 434 Abs. 1 ZGB

Kernaussage: Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme in der Verfügung ausdrücklich genannt wird.

Bedeutung: Massgebend für die heutige Rechtslage unter dem Erwachsenenschutzrecht; die verfassungsrechtlichen Anforderungen der älteren Entscheide bleiben daneben anwendbar.


Haftbedingungen

BGE 140 I 125 (26. Februar 2014) — Champ-Dollon

Kernaussage: Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe und Behandlung; auf Verfassungsebene schreibt Art. 7 BV vor, dass die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist, und Art. 10 Abs. 3 BV verbietet grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Bedeutung: Leitentscheid zu den Haftbedingungen; konkretisiert Anforderungen an Zellengrösse, Belegung und Aufenthalt ausserhalb der Zelle und behandelt die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft.


Nothilfe

BGE 131 I 166 (18. März 2005) — Nothilfe bei Nichteintretensentscheid

Kernaussage: Ausländerrechtliche Pflichtwidrigkeiten vermögen den grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV nicht zu beseitigen. Die Verweigerung der Nothilfe darf nicht als Zwangsmittel zur Erreichung ausländerrechtlicher Ziele eingesetzt werden; dafür stehen die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zur Verfügung.

Bedeutung: Zieht die Grenze zwischen der Durchsetzung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten und dem von der Menschenwürde getragenen Existenzminimum.


Schuldhaft

BGE 130 I 169 (12. Mai 2004) — Verbot der Schuldhaft

Kernaussage: Jede Freiheitsentziehung, die an die Stelle einer nicht bezahlten Geldschuld tritt, ist als Schuldhaft zu betrachten und unzulässig — es sei denn, die Zahlungspflicht trage Strafcharakter, wie bei einer Busse, nicht aber bei Gerichtskosten.

Bedeutung: Führt eine bis 1875 zurückreichende Praxis fort und grenzt Busse von Verfahrenskosten ab.


Entfernte Entscheide (Audit vom 11. August 2026)

ReferenzBefund
BGE 134 I 239existiert nicht
BGE 136 I 165existiert nicht
BGE 144 I 273existiert nicht
BGE 147 I 81existiert nicht
BGE 148 I 309existiert nicht
BGE 139 I 121existiert; betrifft den Ausstand von Ersatzrichtern, nicht die Zwangsbehandlung
BGE 133 I 259existiert; trägt die Aussage zu Haftbedingungen nicht (contradicts)
BGE 137 I 305existiert; trägt die Aussage zum Vollzugshindernis nicht (contradicts)
BGE 140 I 176existiert; trägt die Aussage zur Aufenthaltsbeendigung nicht (contradicts)
BGE 141 I 105existiert; trägt die Aussage zum Datenschutz nicht (contradicts)
BGE 146 I 49existiert; trägt die Aussage zu politischen Rechten nicht
BGE 131 I 321existiert; trägt die Aussage zum fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht
BGE 132 I 49 E. 5Pinpoint korrigiert auf E. 5.1
BGE 135 I 49Pinpoint E. 3.3 existiert nicht

Die fünf nicht existierenden Referenzen lieferten sämtlich close_matches mit dem Grund queried_page_within_this_decision — die zitierte Seitenzahl fällt in einen anderen Entscheid. Das ist kein Identitätsnachweis, weshalb keine automatische Korrektur vorgenommen wurde.