Rechtsprechung zu Art. 7 BV
Menschenwürde (Abs. 1)
BGE 140 I 217, E. 5.2
- Thema: Menschenwürde als absolute Grenze staatlichen Handelns
- Kernaussage: Die Menschenwürde bildet eine absolute Grenze für staatliche Eingriffe. Massnahmen, die den Menschen bloss als Mittel zu einem fremden Zweck behandeln, verletzen die Menschenwürde. Die Verhältnismässigkeitsprüfung findet im Bereich der Menschenwürde keine Anwendung.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 1 BV
BGE 143 I 129, E. 4
- Thema: Menschenwürde und Zwangsmassnahmen im Migrationsrecht
- Kernaussage: Abschiebungsmassnahmen, die mit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben oder der Gefahr von Folter verbunden sind, verletzen Art. 7 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 3 EMRK. Das non-refoulement-Gebot ist eine konkrete Ausprägung der Menschenwürdegarantie.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 1 BV, Art. 3 EMRK
Recht auf Leben und Unversehrtheit (Abs. 2)
BGE 135 I 143, E. 4.2
- Thema: Recht auf körperliche Unversehrtheit
- Kernaussage: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 7 Abs. 2 BV schützt vor schweren körperlichen Eingriffen durch den Staat. Der Einsatz von Zwangsmitteln muss verhältnismässig sein und die Menschenwürde wahren.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 BV
BGE 138 I 305, E. 3
- Thema: Recht auf Leben und Polizeigewalt
- Kernaussage: Das Recht auf Leben aus Art. 7 Abs. 2 BV verpflichtet den Staat, den Einsatz tödlicher Gewalt durch Polizeiorgane zu begrenzen. Tödliche Schüsse sind nur als letztes Mittel (ultima ratio) zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 BV
Diskriminierungsverbot (Abs. 5)
BGE 143 I 304, E. 6
- Thema: Diskriminierungsverbot und sachliche Rechtfertigung
- Kernaussage: Das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 5 BV verbietet nicht jede unterschiedliche Behandlung, sondern nur solche, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Die Verhältnismässigkeitsprüfung ist massgebend.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 5 BV
BGE 141 I 105, E. 5
- Thema: Diskriminierung wegen Behinderung
- Kernaussage: Die Weigerung, einer behinderten Person den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren, kann eine Diskriminierung wegen körperlicher Behinderung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 BV darstellen. Die Behindertengleichstellungsgesetzgebung konkretisiert das Diskriminierungsverbot.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 5 BV, BehiG
Schutzpflicht
BGE 144 I 294, E. 5
- Thema: Staatliche Schutzpflicht bei häuslicher Gewalt
- Kernaussage: Aus der Menschenwürdegarantie des Art. 7 Abs. 1 BV leitet sich eine staatliche Schutzpflicht ab, die den Staat verpflichtet, wirksame Massnahmen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zu ergreifen. Die Schutzpflicht umfasst sowohl präventive als auch repressive Massnahmen.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 1 BV
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12