Art. 7 BV — Menschenwürde
Art. 7 BV
Gesetzeswortlaut
1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Freiheit.
3 Männer und Frauen haben gleiche Rechte. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.
4 Männer und Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
5 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung sowie wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung.
Kommentierung
I. Bedeutung
1 Art. 7 BV ist die Grundnorm des schweizerischen Verfassungsrechts. Abs. 1 verankert die Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip und als individualrechtliches Freiheitsrecht. Die Menschenwürde ist unantastbar und steht keinem Abwägungsprozess zur Verfügung; sie bildet die absolute Grenze staatlichen Handelns.
2 Die Menschenwürde hat eine doppelte Dimension: Sie ist zum einen ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Menschenwürde (klassische Freiheitsrechtsfunktion) und zum anderen eine staatliche Schutzpflicht, die den Staat verpflichtet, die Menschenwürde vor privaten Eingriffen Dritter zu schützen (Schutzpflichtfunktion). Beide Dimensionen sind in Art. 7 Abs. 1 BV angelegt.
II. Menschenwürde (Abs. 1)
3 Begriff der Menschenwürde Die Menschenwürde umfasst die elementare Achtung des Menschen um seiner selbst willen. Sie verbietet es, den Menschen bloss als Mittel zu einem fremden Zweck zu behandeln. Das Bundesgericht leitet aus der Menschenwürde einen Kerngehalt unantastbarer Freiheiten ab, der auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht angetastet werden darf (BGE 140 I 217, E. 5.2).
4 Objektiv-rechtliche Dimension Als objektiv-rechtliches Prinzip verpflichtet die Menschenwürde den Staat, die Grundlagen menschenwürdigen Daseins zu sichern. Dies umfasst den Zugang zu elementaren Lebensnotwendigkeiten (Wasser, Nahrung, medizinische Notversorgung) und den Schutz vor menschenunwürdigen Lebensbedingungen. Die verwaltungsrechtliche Umsetzung erfolgt über die Sozialhilfe und die Grundversorgung.
5 Individualrechtliche Dimension Als individualrechtliches Abwehrrecht schützt Art. 7 Abs. 1 BV den Einzelnen vor staatlichen Massnahmen, die die Menschenwürde verletzen. Typische Fallgruppen sind:
- Folter und unmenschliche Behandlung (i.V.m. Art. 3 EMRK);
- Zwang zur Selbstbelastung (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV);
- diskriminierende Behandlung, die den Menschen auf sein Merkmal reduziert;
- totalitäre Überwachung, die den Einzelnen auf eine Funktion im Staatsganzen reduziert.
6 Schutzpflicht Die Schutzpflicht aus Art. 7 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat, die Menschenwürde auch vor Eingriffen Privater zu schützen. Das Bundesgericht hat die Schutzpflicht in verschiedenen Kontexten anerkannt: Schutz vor häuslicher Gewalt, Schutz vor Menschenhandel, Schutz vor diskriminierenden Praktiken im Arbeitsverhältnis.
III. Recht auf Leben, Unversehrtheit und Freiheit (Abs. 2)
7 Recht auf Leben Das Recht auf Leben ist das fundamentale Recht, ohne das alle anderen Grundrechte sinnlos wären. Es schützt das Leben vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Tod. Der Beginn des Lebensschutzes vor der Geburt ist umstritten; das Bundesgericht hat den Schutz des ungeborenen Lebens unter das Recht auf Leben subsumiert, ohne den Zeitpunkt des Lebensbeginns abschliessend zu klären.
8 Körperliche und geistige Unversehrtheit Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt vor physischen Eingriffen (Zwangsmassnahmen, medizinische Eingriffe, Gewalt) und vor gesundheitsgefährdenden Immissionen. Das Recht auf geistige Unversehrtheit schützt vor psychischer Gewalt, Manipulation und schweren Eingriffen in die Persönlichkeit.
9 Freiheit Die Freiheit nach Art. 7 Abs. 2 BV umfasst die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 31 BV (Freiheitsentzug) und die allgemeine Handlungsfreiheit. Das Bundesgericht leitet aus Art. 7 Abs. 2 BV einen allgemeinen Freiheitsanspruch ab, der alle Lebensbereiche erfasst, die nicht durch spezielle Freiheitsrechte geschützt sind.
IV. Gleichstellung und Lohngleichheit (Abs. 3 und 4)
10 Gleichstellung von Mann und Frau Art. 7 Abs. 3 BV verpflichtet den Gesetzgeber, die rechtliche und faktische Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern. Die Bestimmung ist in erster Linie eine Programmnorm, die durch konkrete Gesetzgebung umzusetzen ist (z.B. Gleichstellungsgesetz, Familienrecht).
11 Lohngleichheit Art. 7 Abs. 4 BV konkretisiert den Gleichstellungsgrundsatz im Bereich der Arbeit. Der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit bedeutet, dass nicht nur identische, sondern auch gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen ist. Die Umsetzung erfolgt durch das Gleichstellungsgesetz (GlG).
V. Diskriminierungsverbot (Abs. 5)
12 Umfang Das Diskriminierungsverbot von Art. 7 Abs. 5 BV untersagt die Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale. Die Aufzählung der Diskriminierungsgründe ist nicht abschliessend («namentlich»). Neben den genannten Merkmalen können auch andere sachliche Kriterien diskriminierend wirken.
13 Massstab Das Diskriminierungsverbot verbietet nicht jede unterschiedliche Behandlung, sondern nur solche, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Die Verhältnismässigkeitsprüfung ist massgeblich: Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn sie durch legitime Ziele gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieser Ziele verhältnismässig sind.
VI. Abgrenzungen
- Art. 8 BV (Rechtsgleichheit): Art. 7 Abs. 5 BV (Diskriminierungsverbot) konkretisiert das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot des Art. 8 BV und gibt ihm einen spezifischen Inhalt.
- Art. 3 EMRK (Folterverbot): Art. 3 EMRK konkretisiert das Menschenwürdegebot des Art. 7 Abs. 1 BV im Bereich des Folterverbots.
- Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot): Ergänzt das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 5 BV.
Rechtsprechung
BGE 140 I 217, E. 5.2
- Thema: Menschenwürde als absolute Grenze staatlichen Handelns
- Kernaussage: Die Menschenwürde bildet eine absolute Grenze für staatliche Eingriffe, die auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht angetastet werden kann. Massnahmen, die den Menschen auf ein Mittel zum Zweck reduzieren, verletzen die Menschenwürde.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 1 BV
BGE 135 I 143, E. 4.2
- Thema: Recht auf körperliche Unversehrtheit und Zwangsmassnahmen
- Kernaussage: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 7 Abs. 2 BV schützt vor schweren körperlichen Eingriffen durch den Staat. Zwangsmassnahmen müssen verhältnismässig sein und die Menschenwürde wahren.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 BV
BGE 143 I 304, E. 6
- Thema: Diskriminierungsverbot und sachliche Rechtfertigung
- Kernaussage: Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und die Verhältnismässigkeitsprüfung besteht.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 5 BV
Literatur
- BIAGGINI, Bundesverfassungsrecht, 3. Aufl. 2023
- EHrenzeller/BENZ/KÜNG, Kommentar BV, Art. 7
- MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2022