Art. 7 BV — Menschenwürde
Gesetzeswortlaut
Art. 7 BV — Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 7 BV ist die oberste verfassungsrechtliche Wertentscheidung und eröffnet den Grundrechteteil der Bundesverfassung (Art. 7–36 BV). Er statuiert, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist — eine Formel, die sowohl eine staatliche Unterlassungspflicht (Achtung) als auch eine Schutzpflicht (Schutz) begründet. Mit über 5'200 Zitaten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört Art. 7 BV zu den meistzitierten Verfassungsnormen. Er ist nicht nur ein individualrechtliches Abwehrrecht, sondern eine objektive Wertentscheidung, die die gesamte Rechtsordnung durchdringt und in Konkretisierungsnormen wie Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit), Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten) und im Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) ihren Niederschlag findet.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 7 BV wurde mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 neu eingeführt. Eine ausdrückliche Menschenwürdegarantie kannte die alte Bundesverfassung (BV 1874) nicht; das Bundesgericht hatte die Menschenwürde jedoch als ungeschriebenes Verfassungsprinzip anerkannt und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie Art. 4 aBV (Rechtsgleichheit) hergeleitet. Die Botschaft BV (BBl 1997 1552, S. 1568 f.) betont, dass Art. 7 BV die bisherige ungeschriebene Rechtsprechung kodifiziert und dem Menschenwürdeschutz ausdrücklichen Verfassungsrang verleiht. Vorbild waren Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Deutschland) und Art. 3 EMRK.
3 Systematische Stellung und internationaler Bezug. Art. 7 BV steht am Anfang des Grundrechtekatalogs und hat eine doppelte Funktion: Er ist eine eigenständige Grundrechtsgarantie und zugleich eine Leitnorm für die Auslegung aller übrigen Grundrechte (Art. 8–36 BV). Sein Schutzgehalt wird durch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung), Art. 7 UNO-Pakt II (Niemand darf Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden) und Art. 1 BV 1874 (in der Rechtsprechung als ungeschriebenes Persönlichkeitsrecht) konkretisiert. Mit dem Inkrafttreten der neuen BV 1999 wurde Art. 7 BV zur massgeblichen nationale Rechtsquelle.
Kommentierung
I. Schutzgehalt und Tragweite
4 Zweifache Funktion: Achtung und Schutz. Art. 7 BV statuiert zwei staatliche Pflichten:
- Achtungspflicht (Unterlassungspflicht): Der Staat hat die Menschenwürde zu respektieren und darf sie nicht verletzen. Diese Pflicht richtet sich an alle Staatsorgane (Legislative, Exekutive, Judikative) und erfasst alle staatlichen Handlungen.
- Schutzpflicht (Handlungspflicht): Der Staat hat die Menschenwürde aktiv zu schützen, insbesondere vor Eingriffen durch Private. Diese Schutzpflicht konkretisiert sich in gesetzgeberischen Massnahmen (z.B. Strafnormen zum Schutz der körperlichen Integrität, Opferhilfegesetz) und in der grundrechtskonformen Ausgestaltung der gesamten Rechtsordnung (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV).
5 Objektive Wertentscheidung. Die Menschenwürde ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht, sondern eine objektive Wertentscheidung, die für die gesamte Rechtsordnung massgebend ist. Dies hat drei dogmatische Konsequenzen:
- Auslegungsmaxime: Alle Rechtsnormen sind so auszulegen, dass die Menschenwürde gewahrt bleibt (grundrechtskonforme Auslegung).
- Schutzpflicht: Der Gesetzgeber muss die Menschenwürde vor Eingriffen Privater schützen (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV — Drittwirkung).
- Eingriffsschranke: Eingriffe in die Menschenwürde unterliegen den strengen Voraussetzungen von Art. 36 BV; der Wesensgehalt der Menschenwürde ist nach Art. 36 Abs. 4 BV unantastbar (Wesensgehaltsgarantie).
6 Beschränkung des selbständigen Gehalts. Das Bundesgericht hat den selbständigen Gehalt von Art. 7 BV begrenzt: Aus einer selbständigen Anrufung der Menschenwürde können die Betroffenen in der Regel nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie müssen sich auf die konkreteren Grundrechte berufen — die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 132 I 49 E. 5, Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen). Art. 7 BV dient in der Praxis primär als Auslegungsmaxime und Verstärkungsnorm; als eigenständiger gerichtlich durchsetzbarer Anspruch ist er seltener von Bedeutung.
II. Leitentscheide — Fallgruppen der Menschenwürde
7 a) Medikamentöse Zwangsbehandlung (fürsorgerischer Freiheitsentzug). Die medikamentöse Zwangsbehandlung in einer psychiatrischen Klinik während fürsorgerischen Freiheitsentzugs ist der zentrale Anwendungsbereich von Art. 7 BV. Eine solche Behandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und betrifft die Menschenwürde zentral (BGE 130 I 16 E. 3). Die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung sind restriktiv:
- Gesetzliche Grundlage: Es bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (z.B. kantonalen Psychiatriegesetzes; BGE 127 I 6 E. 2a, 4, 7a — Psychiatriegesetz des Kantons Basel-Stadt).
- Urteilsunfähigkeit des Betroffenen (BGE 127 I 6 E. 7b).
- Mutmasslicher Wille des Betroffenen als Massstab (BGE 127 I 6 E. 7c).
- Dringende Notwendigkeit (BGE 127 I 6 E. 7d).
- Vollständige und umfassende Interessenabwägung: Öffentliche Interessen, Notwendigkeit der Behandlung, Auswirkungen einer Nicht-Behandlung, Prüfung von Alternativen, Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 5).
- Verhältnismässigkeit nach Art. 36 BV (BGE 127 I 6 E. 9b–d; BGE 130 I 16 E. 5).
8 b) Einbürgerung und Diskriminierungsverbot. Im Einbürgerungsverfahren ist die Menschenwürde in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) von Bedeutung:
- Begründungspflicht bei ablehnenden Einbürgerungsentscheiden: Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot). Bei der Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich, weshalb die Urnenabstimmung die verfassungsrechtliche Begründungspflicht verletzt (BGE 129 I 232 E. 3.3–3.6). Konflikt mit der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) und dem Recht auf Privat- und Geheimsphäre (Art. 13 BV; E. 4).
- Nichteinbürgerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit: Das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit trifft Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung in spezifischer Weise und kann das Diskriminierungsverbot verletzen. Bei einer behinderten Bewerberin mit lang andauerndem Status der vorläufigen Aufnahme und Gewichtung der finanziellen Interessen der Gemeinde war das Diskriminierungsverbot verletzt (BGE 135 I 49 E. 6.1, 6.3).
9 c) Rassendiskriminierung und Geschädigtenstellung. Bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen (z.B. der Juden) kommt den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zu; sie können sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren (BGE 143 IV 77 E. 4). Die Menschenwürde schützt hier die Gruppe als solche, nicht aber jedes einzelne Mitglied in seiner individuellen Rechtsstellung.
10 d) Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen. Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen berühren die Menschenwürde, sind aber bei hinreichender Bestimmtheit der gesetzlichen Norm, öffentlichem Interesse und Verhältnismässigkeit mit Art. 7 BV vereinbar (BGE 132 I 49 E. 6–8). Aus der selbständigen Anrufung der Menschenwürde können die Betroffenen in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5).
III. Verhältnis zu Art. 8 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II
11 Konkordanz der Grundrechtsgewährleistungen. Art. 7 BV steht in engem Zusammenhang mit Art. 3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) und Art. 7 UNO-Pakt II (Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe). Die Rechtsprechung legt Art. 7 BV im Lichte dieser internationalen Gewährleistungen aus und zieht sie zur Konkretisierung des Schutzgehalts heran (BGE 127 I 6 E. 5c–f — medikamentöse Zwangsbehandlung). Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) ist in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, aber bei Daten- und Persönlichkeitsschutzaspekten zu berücksichtigen.
Literaturhinweise
- BIANCHINI / RUCH, Commentaire romand, N. ad Art. 7 BV
- HÄFLIN / HALLER, Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, N. ad Art. 7 BV
- MÜLLER / SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, N. ad Art. 7 BV
- RHINOW / SCHEFER / UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, § 18 Rz. 14 ff.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-17