Art. 7 BV — Menschenwürde
Gesetzeswortlaut
Art. 7 BV — Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Vorbemerkungen
N 1 Stellung. Art. 7 BV eröffnet den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung. Die Norm begründet eine staatliche Achtungspflicht (Unterlassen) und eine Schutzpflicht (Handeln). Sie wurde mit der Totalrevision von 1999 eingeführt; die BV 1874 kannte keine ausdrückliche Menschenwürdegarantie.
N 2 Funktion. Das Bundesgericht umschreibt die Tragweite der Bestimmung dahin, dass sie
«allgemein die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit [hat], als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte [bildet], deren Auslegung und Konkretisierung dient und Auffanggrundrecht ist»
N 3 Eigenständiger Gehalt. Aus der Auffangfunktion folgt nicht, dass Art. 7 BV neben den spezielleren Grundrechten bedeutungslos wäre. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass der Menschenwürde für besonders gelagerte Konstellationen ein eigenständiger Gehalt zukommen kann (BGE 132 I 49, E. 5.1). Der offene Normgehalt lässt sich nicht abschliessend positiv festlegen. In der Praxis wird Art. 7 BV gleichwohl meist zusammen mit dem einschlägigen speziellen Grundrecht angerufen — namentlich mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), dem Recht auf angemessene Haftbedingungen (Art. 10 Abs. 3 BV) oder dem Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV).
Kommentierung
I. Medizinische Zwangsmassnahmen
N 4 Betroffene Garantien. Die medikamentöse Zwangsbehandlung während fürsorgerischen Freiheitsentzugs ist am Massstab der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Menschenwürde (Art. 7 BV) zu prüfen (BGE 127 I 6, E. 5).
N 5 Gesetzliche Grundlage. Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte — Zwangsmedikation und Isolierung gehören dazu — bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz (BGE 126 I 112, E. 3).
N 6 Verhältnismässigkeit. Für die Ausgestaltung gilt:
«Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig»
N 7 Interessenabwägung. Die Anordnung setzt eine umfassende, individualisierte Interessen- und Güterabwägung voraus. Das Bundesgericht hob einen Entscheid auf, weil Sachverhalt und mögliche Folgen — sowohl der Medikation als auch der Alternativen — unzureichend festgehalten und die Selbst- und Drittgefährdung nicht konkret belegt worden waren; eine Substitution der fehlenden Abwägung durch das Bundesgericht kam nicht in Betracht (BGE 130 I 16, E. 5.4).
N 8 Heutige Rechtslage. Seit dem Erwachsenenschutzrecht von 2013 regelt Art. 434 ZGB die Behandlung ohne Zustimmung bei fürsorgerischer Unterbringung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet; nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme — etwa die Behandlung mit bestimmten Medikamenten — in der Verfügung ausdrücklich genannt wird (BGE 143 III 337). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen der N 5–7 bleiben daneben massgebend.
II. Haftbedingungen
N 9 Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe und Behandlung; auf Verfassungsebene schreibt Art. 7 BV vor, dass die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist, und Art. 10 Abs. 3 BV verbietet Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (BGE 140 I 125, E. 3.1). Der Entscheid betraf die Haftbedingungen im Genfer Gefängnis Champ-Dollon und legt die Anforderungen an Zellengrösse, Belegung und Aufenthalt ausserhalb der Zelle im Einzelnen fest.
III. Nothilfe
N 10 Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) konkretisiert die Menschenwürde im Sozialbereich. Das Bundesgericht hält fest, dass
«ausländerrechtliche Pflichtwidrigkeiten den grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV nicht zu beseitigen vermögen»
und die Verweigerung der Nothilfe nicht als Zwangsmittel zur Erreichung ausländerrechtlicher Ziele eingesetzt werden darf; dafür stehen die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zur Verfügung (BGE 131 I 166, E. 7.1).
IV. Schuldhaft
N 11 Jede Freiheitsentziehung, die an die Stelle einer nicht bezahlten Geldschuld tritt, ist als Schuldhaft zu betrachten und unzulässig — es sei denn, die Zahlungspflicht trage Strafcharakter, wie das bei einer Busse, nicht aber bei Gerichtskosten der Fall ist (BGE 130 I 169, E. 2.3).
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
| Norm | Verhältnis |
|---|---|
| Art. 10 Abs. 2 BV | Persönliche Freiheit — bei medizinischen Zwangsmassnahmen regelmässig zusammen mit Art. 7 BV angerufen (N 4) |
| Art. 10 Abs. 3 BV | Verbot von Folter und erniedrigender Behandlung — spezielle Garantie für Haftbedingungen (N 9) |
| Art. 12 BV | Hilfe in Notlagen — materielle Konkretisierung der Menschenwürde im Sozialbereich (N 10) |
| Art. 36 BV | Schranken von Grundrechtseingriffen; Kerngehaltsgarantie nach Abs. 4 |
| Art. 3 EMRK | Konventionsrechtliche Parallelgarantie; prägt die Auslegung von Art. 7 BV (N 9) |
Offene Punkte
Der Kommentar ist gegenüber der Vorfassung deutlich kürzer. Ausgebaut wurden Abschnitte, deren Belege sich nicht halten liessen und für die im Rahmen dieses Audits kein tragfähiger Ersatz gefunden wurde:
- Einbürgerung und Diskriminierungsverbot — die Urnenabstimmungs-Rechtsprechung gehört primär zu Art. 8 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV; der Bezug zu Art. 7 BV war unbelegt.
- Schutzpflicht bei Kindeswohlgefährdung — trug keinen Beleg.
- Aufenthaltsbeendigung, Datenschutz und politische Rechte als Anwendungsfälle von Art. 7 BV — die dafür angeführten Entscheide stützten die Aussagen nicht.
Ergänzungen sind willkommen — bitte je Aussage mit Fundstelle und Erwägung.
Literaturhinweise
Nicht über die Falldatenbank verifizierbar; die Angaben der Vorfassung waren teils fehlerhaft (z. B. «HÄFLIN» statt Häfelin) und sind deshalb entfernt. Einstiegspunkte:
- HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, N zu Art. 7 BV
- MÜLLER / SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1 ff.
- WALDMANN / BELSER / EPINEY (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesverfassung, N zu Art. 7 BV
Audit-Protokoll
Belegapparat am 11. August 2026 überprüft und neu aufgebaut. Entfernte Belege:
| Referenz | Befund |
|---|---|
| BGE 134 I 239 | existiert nicht |
| BGE 136 I 165 | existiert nicht |
| BGE 144 I 273 | existiert nicht |
| BGE 147 I 81 | existiert nicht |
| BGE 148 I 309 | existiert nicht |
| BGE 139 I 121 | existiert; betrifft den Ausstand von Ersatzrichtern, nicht die Zwangsbehandlung |
| BGE 133 I 259 | existiert; stützt die Aussage zu Haftbedingungen nicht (contradicts) |
| BGE 137 I 305 | existiert; stützt die Aussage zum Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK nicht |
| BGE 140 I 176 | existiert; stützt die Aussage zur Aufenthaltsbeendigung nicht (contradicts) |
| BGE 141 I 105 | existiert; stützt die Aussage zum Datenschutz nicht (contradicts) |
| BGE 146 I 49 | existiert; stützt die Aussage zu politischen Rechten nicht |
| BGE 131 I 321 | existiert; stützt die Aussage zum fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht |
| BGE 135 I 49, BGE 140 I 176 | Pinpoints zeigten ins Leere |
| BGer 5A_38/2011 | Beleg ohne prüfbare Aussage im Text |
Sachliche Korrekturen: EGMR Bouyid erging gegen Belgien, nicht gegen Frankreich; das CPT ist das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter, keine Kommission; die Behauptung «über 5'200 Zitate» war nicht belegt; Art. 1 BV 1874 konkretisiert die Menschenwürde nicht.