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Rechtsprechung zu Art. 5 BV

Rechtsprechung zu Art. 5 BV

Jeder Block nennt die Kernaussage in der Fassung, in der sie gegen den Entscheidtext geprüft wurde. Pinpoints sind verifiziert; wo keiner steht, trägt die Regeste die Aussage.

Abs. 1 — Legalitätsprinzip

BGE 127 I 60 (5. Juni 2001) — Rechtsnatur des Legalitätsprinzips

Kernaussage: Das vormals ungeschriebene und nunmehr von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasste Legalitätsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, aber — von seiner spezifischen Bedeutung im Abgaberecht abgesehen — kein verfassungsmässiges Individualrecht.

Bedeutung: Massgebend für die Beschwerdeführung. Ausserhalb des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip nicht selbständig rügefähig, sondern nur in Verbindung mit Gewaltentrennung, einem Grundrecht (Art. 36 Abs. 1 BV), dem Willkürverbot oder der Rechtsgleichheit.


BGE 128 I 113 (15. März 2002) — Gehalt des Legalitätsprinzips; Delegation

Kernaussage: Ein staatlicher Akt muss sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist; das gilt auch für die Leistungsverwaltung. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ist zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selbst enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird. Eine Blankodelegation sämtlicher personalrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse an ein Exekutivorgan wurde aufgehoben.

Bedeutung: Leitentscheid zu den drei Elementen (Grundlage, Zuständigkeit, Bestimmtheit) und zu den Grenzen der Delegation.


BGE 131 II 13 (30. November 2004) — Normstufe und Normdichte

Kernaussage: Art. 5 Abs. 1 BV erhebt das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist; Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert ihn für die Bundesgesetzgebung. Das Bestimmtheitsgebot ist nicht absolut zu verstehen; der erforderliche Grad hängt unter anderem von der Schwere des Eingriffs ab.

Bedeutung: Zeigt die Prüfung in zwei Schritten: erst die Normstufe (formelles Gesetz oder Verordnung), dann die Normdichte.


BGE 128 I 327 (26. August 2002) — Polizeiliche Generalklausel und Bestimmtheit

Kernaussage: Eine kantonale Verordnungsbestimmung, die der Polizei ereignisbezogen die notwendigen Massnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erlaubt, hielt im Rahmen der abstrakten Normkontrolle dem Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen stand, weil sie nur notwendige Massnahmen erlaubt und verfassungskonform angewendet werden kann.

Bedeutung: Zeigt, wie die Unbestimmtheit der Norm durch das Gebot der Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit im Einzelfall kompensiert wird.


BGE 136 I 87 (30. September 2009) — Bestimmtheit im Polizeirecht

Kernaussage: Das Bestimmtheitsgebot stösst im Polizeirecht auf besondere Schwierigkeiten, weil sich die Aufgabe der Polizei und die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kaum abstrakt umschreiben lassen. Der erforderliche Grad der Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen; er hängt von der Vielfalt der Sachverhalte, der Normadressaten und der Schwere des Eingriffs ab.

Bedeutung: Aktuelle Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot und zur Verfassungsgrundlage der polizeilichen Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV).


BGE 136 IV 97 (26. August 2010) — Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel

Kernaussage: Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV erlaubt der Exekutive, ein Grundrecht ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken, um eine schwere, unmittelbare Gefahr für ein wichtiges öffentliches Interesse abzuwenden, wenn ihr Eingreifen dringlich ist und die gesetzlichen Mittel nicht genügen. Die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2–4 BV (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt) bleiben anwendbar.

Bedeutung: Zeigt Reichweite und Grenzen der Generalklausel; der Entscheid betrifft die Unterbrechung des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme (Art. 92 StGB).


BGE 149 I 305 (22. Juni 2023) — Kostendeckungsprinzip als Surrogat der gesetzlichen Grundlage

Kernaussage: Das Kostendeckungsprinzip dient zusammen mit dem Äquivalenzprinzip als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage der Bemessung einer Kausalabgabe. Es ist kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges, selbständiges verfassungsmässiges Recht.

Bedeutung: Aktuelle Klärung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV).


Abs. 2 — Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

BGE 147 I 450 (8. Juli 2021) — Begriff der Verhältnismässigkeit

Kernaussage: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist.

Bedeutung: Die massgebliche aktuelle Formulierung der Dreiteilung Eignung — Erforderlichkeit — Zumutbarkeit.


BGE 147 I 450 (8. Juli 2021) — Abwägungsprogramm

Kernaussage: Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch die negativen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Massnahmen zu berücksichtigen; Risiken sind soweit möglich zu quantifizieren, wobei nicht nur auf worst-case-Szenarien, sondern auch auf deren Wahrscheinlichkeit abzustellen ist.

Bedeutung: Präzisiert, was in die Zumutbarkeitsprüfung einzustellen ist — die Kosten der Massnahme, nicht nur der Nutzen.


BGE 136 I 87 (30. September 2009) — Verhältnismässigkeit im Polizeirecht

Kernaussage: Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt im Polizeirecht ein besonderes Gewicht zu. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann.

Bedeutung: Konkretisiert die Erforderlichkeit (mildere Mittel) für das polizeiliche Handeln.


BGE 134 I 153 (1. April 2008) — Kognition ausserhalb von Grundrechtseingriffen

Kernaussage: Bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs eines Grundrechts kann eine Intervention des Bundesgerichts gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV nur gerechtfertigt sein, wenn das Gebot der Verhältnismässigkeit ganz offensichtlich missachtet worden ist und damit zugleich ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt. Die speziellen Grundrechtsgarantien und die Schrankenvoraussetzungen von Art. 36 BV würden sonst verwässert.

Bedeutung: Zieht die Grenze zwischen der freien Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 BV und der blossen Willkürkontrolle ausserhalb des Grundrechtsbereichs.


Abs. 3 — Treu und Glauben

BGE 131 II 627 (9. August 2005) — Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

Kernaussage: Eine unrichtige Auskunft kann die Behörde zu einem Vorteil entgegen der geltenden Regelung verpflichten, wenn sie in einer konkreten Situation gegenüber bestimmten Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat, die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar war, die Person im Vertrauen darauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und die Rechtslage seither unverändert ist. Im Steuerrecht ist der Einfluss des Vertrauensschutzes nach dieser Entscheidung beschränkt, wenn er mit dem Legalitätsprinzip kollidiert.

Bedeutung: Das klassische Fünf-Punkte-Schema; im Fall wurde der Vertrauensschutz verneint, weil keine Zusicherung vorlag und die Disposition der Anfrage zeitlich vorausging.


BGE 151 II 364 (28. November 2024) — Vertrauensschutz bei Auskunft nach Art. 69 MWSTG

Kernaussage: Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 69 MWSTG wird vom verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gedeckt; die Voraussetzung nachteiliger Dispositionen gilt dort nicht. Will die Steuerverwaltung nach einer Praxisänderung erreichen, dass eine individuell erteilte Auskunft nicht mehr gilt, muss sie die Auskunft zuvor widerrufen.

Bedeutung: Jüngster Entscheid zum Vertrauensschutz bei behördlichen Auskünften im Mehrwertsteuerrecht.


BGE 150 I 1 (26. Oktober 2023) — Vertrauensschutz und Legalitätsprinzip im Steuerrecht

Kernaussage: Anders als in anderen Rechtsgebieten steht der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft im Steuerrecht nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, geht er im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip vor (Praxispräzisierung).

Bedeutung: Aktuellste Klärung des Verhältnisses von Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und Legalitätsprinzip.


BGE 138 I 49 (23. Februar 2012) — Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

Kernaussage: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Der Schutz entfällt nur bei grober Verfahrensnachlässigkeit, nämlich wenn die Unrichtigkeit durch blosses Lesen des anwendbaren Gesetzes erkennbar war; von Anwälten wird eine summarische Kontrolle der Rechtsmittelbelehrung erwartet.

Bedeutung: Praxisrelevanter Massstab für Fristversäumnisse nach fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen.


BGE 140 I 99 (14. Februar 2014) — Unangekündigte Wissensprüfung im Einbürgerungsgespräch

Kernaussage: Lädt die für die Einbürgerung zuständige Gemeindebehörde die Bewerber zu einem Gespräch ein, das ausdrücklich dem Kennenlernen und der Erläuterung ihrer Motive dienen soll, und wird bei diesem Gespräch unangekündigt eine Prüfung des Allgemeinwissens durchgeführt, verstösst dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Fairness im Verfahren.

Bedeutung: Anschauliche Anwendung von Art. 5 Abs. 3 BV auf das Verwaltungsverfahren — die Behörde ist an die von ihr selbst gesetzte Erwartung gebunden.


BGE 143 V 66 (3. April 2017) — Rügeobliegenheit und Verbot widersprüchlichen Verhaltens

Kernaussage: Auch der Private ist im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden. Verfahrensrechtliche Einwendungen sind so früh wie möglich vorzubringen; wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel bei erster Gelegenheit zu rügen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung. Die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber Bürgerinnen und Bürgern erfordert Zurückhaltung.

Bedeutung: Leitentscheid zur Verwirkung verspäteter Verfahrensrügen (hier: örtliche Unzuständigkeit der IV-Stelle).


BGE 138 I 97 (20. Dezember 2011) — Treu und Glauben der Parteien im Strafverfahren

Kernaussage: Art. 5 Abs. 3 BV verpflichtet die Parteien im Strafverfahren, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, auch bei der Geltendmachung der EMRK-Verfahrensrechte. Wer eine Verletzung einer Verfahrensregel bemerkt, darf nicht untätig bleiben, um sich einen Nichtigkeitsgrund aufzusparen; wer sie bewusst nicht vor dem Richter geltend macht, der sie beheben könnte, ist in der Regel mit der Rüge vor dem Bundesgericht verwirkt.

Bedeutung: Zeigt die Wirkung von Abs. 3 gegenüber Privaten im Strafverfahren; zum Anspruch auf einen Verteidiger bei den ersten polizeilichen Einvernahmen.


Abs. 4 — Beachtung des Völkerrechts

BGE 125 II 417 (26. Juli 1999) — PKK: Vorrang des Völkerrechts

Kernaussage: Im Konfliktfall geht das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vor; eine völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts kann im Einzelfall nicht angewendet werden. Die Schweiz kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Der Vorrang drängt sich umso mehr auf, wenn die völkerrechtliche Norm dem Schutz der Menschenrechte dient.

Bedeutung: Leitentscheid zur Konfliktregelung; Ausgangspunkt der Menschenrechtsausnahme von der Schubert-Praxis.


BGE 138 II 524 (19. September 2012) — Echter Normkonflikt und Schubert-Praxis

Kernaussage: Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so geht grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung vor, auch gegenüber später erlassenen Bundesgesetzen. Ein bewusstes Abweichen des Gesetzgebers setzt voraus, dass die völkerrechtlichen Aspekte in der Beratung eingehend thematisiert wurden.

Bedeutung: Konkretisiert die Anforderungen an die «bewusste» Inkaufnahme einer Völkerrechtsverletzung.


BGE 142 II 35 (26. November 2015) — Schubert-Praxis und Freizügigkeitsabkommen

Kernaussage: Die Schubert-Ausnahme gilt nicht, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz in Frage stehen. Im Freizügigkeitsrecht findet die Schubert-Praxis keine Anwendung; Art. 121a BV ist nicht direkt anwendbar.

Bedeutung: Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Vorrang des Völkerrechts und zu den Ausnahmen.


BGE 139 I 16 (12. Oktober 2012) — Ausschaffungsinitiative

Kernaussage: Die neuen Verfassungsbestimmungen der Ausschaffungsinitiative haben keinen Vorrang vor den Grundrechten oder den Garantien der EMRK. Das Bundesgericht bleibt an die EGMR-Rechtsprechung gebunden und kann dem Verfassungsgeber nur insoweit Rechnung tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt.

Bedeutung: Leitentscheid zum Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht.


BGE 139 I 16 (12. Oktober 2012) — Gleichwertigkeit von Verfassungsnormen

Kernaussage: Solange der Verfassungsgeber einer einzelnen Norm nicht ausdrücklich Vorrang einräumt, ist auslegungsmässig grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit der Regelungen auszugehen.

Bedeutung: Auslegungsregel für konfligierende Verfassungsbestimmungen.


BGE 145 IV 364 (22. Mai 2019) — Zuständigkeit für Völkerrechtsverletzungen

Kernaussage: Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes und hat als solche auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts zu beurteilen. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht massgebend; bei der harmonisierenden Auslegung der Verfassung kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zu.

Bedeutung: Verankert die gerichtliche Durchsetzbarkeit der Völkerrechtsbindung; ergangen zur strafrechtlichen Landesverweisung von EU-Bürgern unter dem Freizügigkeitsabkommen.