Rechtsprechung zu Art. 5 BV
Rechtsprechung zu Art. 5 BV
Leitentscheide
BGE 146 I 49 — Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseingriffen
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 10, Art. 36 BV. Verhältnismässigkeit von Grundrechtseingriffen. Die Verhältnismässigkeitsprüfung umfasst drei Stufen: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Bei Eingriffen in schwerwiegende Grundrechte ist die Kontrolle strenger.
Bedeutung: Massgebliche Formulierung der Drei-Stufen-Prüfung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Verfassungsrecht.
BGE 140 I 192 — Bestimmtheitsgebot und Gesetzmässigkeit
Regeste: Art. 5 Abs. 1, Art. 9 BV. Bestimmtheit von gesetzlichen Grundlagen bei Grundrechtseingriffen. Das Gesetz muss so bestimmt sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten kann.
E. 5.1: Das Bestimmtheitsgebot folgt aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Je schwerer der Grundrechtseingriff, desto bestimmtere gesetzliche Grundlagen sind erforderlich.
BGE 139 I 16 — Völkerrechtsfreundlichkeit; EMRK-Auslegung
Regeste: Art. 5 Abs. 4, Art. 121 Abs. 3 BV. Massgeblichkeit des Völkerrechts für die Verfassungsauslegung. Das Bundesgericht wendet völkerrechtliche Verträge direkt an, sofern sie selbstvollziehend sind.
E. 5.2: Das Völkerrecht ist massgeblicher Interpretationsmassstab für die Verfassung und das formelle Gesetz. Bei Konflikten zwischen völkerrechtlichen Verträgen und nachfolgendem Landesrecht gilt der Grundsatz der Völkervertragsfreundlichkeit.
BGE 145 I 73 — Vertrauensschutz als Ausfluss von Treu und Glauben
Regeste: Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht. Der Bürger darf auf die Rechtmässigkeit staatlichen Handelns vertrauen, und der Staat ist an seine Zusagen gebunden, wenn der Bürger schutzwürdiges Vertrauen geäussert hat.
E. 8.2: Der Vertrauensschutz folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Voraussetzung ist, dass der Bürger schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit einer behördlichen Äusserung oder Praxis gesetzt hat.
BGE 139 I 228 — Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium)
Regeste: Art. 5 Abs. 3 BV; venire contra factum proprium im öffentlichen Recht. Der Staat darf sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzen, wenn der Bürger darauf vertraut hat.
E. 6.2: Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist eine Ausprägung von Treu und Glauben im öffentlichen Recht.
BGE 144 I 233 — Verhältnismässigkeit im engeren Sinn
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 36 BV. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bei Grundrechtseingriffen. Der Eingriff muss in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
E. 6.3: Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und der Schwere des Grundrechtseingriffs.
Weitere wichtige Entscheide
BGE 145 I 89 — Gesetzmässigkeit der Besteuerung
Regeste: Art. 5 Abs. 1, Art. 127 BV. Keine Steuer ohne Gesetz. Das Legalitätsprinzip gilt auch im Steuerrecht. Die gesetzliche Grundlage muss hinreichend bestimmt sein.
BGE 145 I 139 — Völkervertragsfreundlichkeit
Regeste: Art. 5 Abs. 4, Art. 190 BV. Es wird davon ausgegangen, dass der Schweizer Gesetzgeber völkerrechtswidriges Recht nicht beabsichtigt. Bei Konflikten zwischen völkerrechtlichen Verträgen und nachfolgendem Landesrecht ist das völkerrechtsfreundlichere Gesetz anzuwenden.
BGE 137 I 305 — Eignung und Erforderlichkeit
Regeste: Art. 5 Abs. 2 BV; Eignung und Erforderlichkeit als Elemente der Verhältnismässigkeit. Eine Massnahme ist geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel fördert, und erforderlich, wenn kein gleich geeignetes, weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht.
BGE 136 I 65 — Legalitätsprinzip im Umwelt- und Planungsrecht
Regeste: Art. 5 Abs. 1 BV. Eingriffe in Eigentum und wirtschaftliche Freiheit bedürfen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, die den Inhalt, den Umfang und die Durchsetzung des Eingriffs bestimmt.
BGer 2C_1026/2019 — Treu und Glauben im Steuerrecht
Bedeutung: Vertrauensschutz bei jahrelanger kantonaler Steueraufsichtspraxis — die Steuerbehörde kann sich nicht in Widerspruch zu ihrer früheren Praxis setzen, wenn der Steuerpflichtige darauf vertraut hat.
BGE 142 I 173 — Verhältnismässigkeit von Datenschutzvorschriften
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 13 BV. Verhältnismässigkeitsprüfung bei Datenschutzvorschriften. Die Beschränkung der Informationsfreiheit durch Datenschutzregelungen muss verhältnismässig sein.