Art. 5 BV — Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Gesetzeswortlaut
Art. 5 BV — Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
¹ Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
² Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
³ Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
⁴ Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Quelle: Fedlex (SR 101), Stand 03.03.2024
Überblick
Art. 5 BV fasst die vier tragenden Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns zusammen: Gesetzmässigkeit (Abs. 1), öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (Abs. 2), Treu und Glauben (Abs. 3) und Beachtung des Völkerrechts (Abs. 4). Die Bestimmung richtet sich an alle staatlichen Organe von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Entscheidend für die Praxis ist die Rechtsnatur dieser Grundsätze: Sie sind Verfassungsgrundsätze, nicht Grundrechte. Das hat unmittelbare Folgen für ihre Durchsetzbarkeit vor Bundesgericht (dazu N 3 und N 7).
Abs. 1 — Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns
N 1 Abs. 1 verankert das Legalitätsprinzip als allgemeinen Grundsatz: Staatliches Handeln braucht eine Grundlage im Recht und findet dort zugleich seine Schranke.
N 2 Das Legalitätsprinzip war vor der Totalrevision ungeschrieben und ist nun von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasst (BGE 127 I 60, E. 3).
N 3 Für die Beschwerdeführung ist die Rechtsnatur massgebend: Das Legalitätsprinzip ist
«ein Verfassungsgrundsatz, aber – von seiner spezifischen Bedeutung im Abgaberecht abgesehen – kein verfassungsmässiges Individualrecht»
(BGE 127 I 60, E. 3). Es kann daher ausserhalb des Abgaberechts nicht selbständig als verletzt gerügt werden, sondern nur in Verbindung mit einem Grundrecht oder dem Willkürverbot.
Abs. 2 — Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit
N 4 Staatliches Handeln muss einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sein. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
N 5 Das Bundesgericht umschreibt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit dahin, dass er verlangt,
«dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist»
(BGE 147 I 450, E. 3.2.3). Die drei Teilgehalte sind damit Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
N 6 In die Abwägung fliessen nicht nur die abgewendeten Risiken ein. Auch die negativen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen der Massnahme sind zu berücksichtigen (BGE 147 I 450, E. 3.2.4). Wo Risiken quantifizierbar sind, ist nicht allein auf worst-case-Szenarien abzustellen, sondern auch deren Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen (ebenda).
N 7 Ausserhalb von Grundrechtseingriffen ist die Kognition des Bundesgerichts eingeschränkt. Bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs eines Grundrechts kann eine Intervention gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV nur gerechtfertigt sein, wenn das Verhältnismässigkeitsgebot ganz offensichtlich missachtet worden ist und damit zugleich ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt (BGE 134 I 153, E. 4.2.1). Innerhalb des Schutzbereichs eines Grundrechts gilt demgegenüber Art. 36 Abs. 3 BV mit freier Prüfung.
Abs. 3 — Treu und Glauben
N 8 Abs. 3 verpflichtet staatliche Organe und Private zu einem Verhalten nach Treu und Glauben. Die Bestimmung wirkt damit in beide Richtungen; sie begründet auch Obliegenheiten der Privaten gegenüber dem Staat.
N 9 Der Grundsatz greift im Verfahren: Lädt die für die Einbürgerung zuständige Gemeindebehörde die Bewerber zu einem Gespräch ein, das ausdrücklich dem Kennenlernen und der Erläuterung ihrer Motive dienen soll, und wird bei diesem Gespräch unangekündigt eine Prüfung des Allgemeinwissens durchgeführt, verstösst dies gegen Treu und Glauben und die Fairness im Verfahren (BGE 140 I 99).
N 10 Auch im Strafverfahren ist Art. 5 Abs. 3 BV massgeblich, namentlich für die Frage, wie sich eine beschuldigte Person auf den Anspruch auf einen Verteidiger berufen muss (BGE 138 I 97).
N 11 Vom Grundsatz von Treu und Glauben zu unterscheiden ist der Vertrauensschutz, den das Bundesgericht in der Beschwerdepraxis auf Art. 9 BV stützt. Im Steuerrecht steht der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft — anders als in anderen Rechtsgebieten — nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenabwägung; sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, geht er dem Legalitätsprinzip vor (Praxispräzisierung; BGE 150 I 1).
Abs. 4 — Beachtung des Völkerrechts
N 12 Abs. 4 verpflichtet Bund und Kantone zur Beachtung des Völkerrechts. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes zuständig, auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts zu beurteilen (BGE 145 IV 364, E. 3.3).
N 13 Für das Verhältnis konfligierender Verfassungsnormen gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit: Solange der Verfassungsgeber einer einzelnen Norm nicht ausdrücklich Vorrang einräumt, ist auslegungsmässig grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit der Regelungen auszugehen (BGE 139 I 16, E. 4.2.1).
N 14 Im Leitentscheid zur Ausschaffungsinitiative hielt das Bundesgericht fest, dass die neuen Verfassungsbestimmungen keinen Vorrang vor den Grundrechten oder den Garantien der EMRK haben (BGE 139 I 16).
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
| Norm | Verhältnis |
|---|---|
| Art. 9 BV | Willkürverbot und Vertrauensschutz — eigenes verfassungsmässiges Recht; Auffangnorm, wo Art. 5 mangels Grundrechtsqualität nicht selbständig gerügt werden kann |
| Art. 36 BV | Konkretisiert die Schranken von Art. 5 Abs. 1 und 2 BV für Grundrechtseingriffe; dort volle Kognition statt der Willkürschranke von N 7 |
| Art. 127 Abs. 1 BV | Legalitätsprinzip im Abgaberecht — dort hat es, anders als nach Art. 5 Abs. 1 BV, den Charakter eines selbständig anrufbaren Rechts |
| Art. 190 BV | Massgeblichkeit von Bundesgesetzen und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden |
Audit-Protokoll
Der Belegapparat dieses Artikels wurde am 11. August 2026 vollständig ersetzt. Die Erstfassung stützte sich auf zwölf Entscheide, von denen sechs (BGE 139 I 228, 140 I 192, 142 I 173, 144 I 233, 145 I 139, 145 I 89) nach Prüfung über die opencaselaw-Datenbank nicht existieren; die sechs existierenden trugen die ihnen zugeschriebenen Aussagen nicht. Sämtliche jetzt zitierten Belege sind einzeln gegen den Entscheidtext geprüft.
Der Kommentar ist bewusst knapp gehalten: Er enthält nur, was sich belegen liess. Ergänzungen sind willkommen — bitte je Aussage mit Fundstelle und Erwägung.