Art. 44 BöB — Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
Öffentliches Beschaffungswesen
Gesetzeswortlaut
1 Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
- a.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt.
- b.
- Die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab.
- c.
- Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil der jeweiligen Auftraggeberin oder wegen eines Verbrechens vor.
- d.
- Sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren.
- e.
- Sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt.
- f.
- Sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen.
- fbis.15
- Sie beheben eine Schwachstelle in der von ihnen hergestellten Hard- oder Software nicht innert der Frist, die das Bundesamt für Cybersicherheit nach Artikel 73b Absatz 3 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202016 gesetzt hat.
- g.
- Sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht.
- h.
- Sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartnerinnen zu sein.
- i.
- Sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieterinnen kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden.
- j.
- Sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Die Auftraggeberin kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf die Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
- a.
- Sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber der Auftraggeberin gemacht.
- b.
- Es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen.
- c.
- Sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen.
- d.
- Sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen.
- e.
- Sie sind insolvent.
- f.
- Sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
- g.
- Sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA17 verletzt.
- h.
- Sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198618 gegen den unlauteren Wettbewerb.
Überblick und Bedeutung
Art. 44 BöB regelt die Befugnis der Vergabebehörde, eine Anbieterin sanktionsweise vom laufenden Vergabeverfahren auszuschliessen, aus einem bestehenden Verzeichnis (etwa bei einem Präqualifikationsverfahren nach Art. 34 BöB) zu streichen oder einen ihr bereits rechtskräftig erteilten Zuschlag nachträglich zu widerrufen. Die Norm bildet das verfahrensrechtliche Sanktions- und Schutzinstrument zur Durchsetzung der Integrität, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Chancengleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 2 BöB). Zusammen mit Art. 45 BöB (Ausschluss von künftigen Aufträgen für bis zu fünf Jahre; «Blacklisting») gewährleistet Art. 44 BöB das ordnungsgemässe Funktionieren des Beschaffungsverfahrens. Im harmonisierten kantonalen Beschaffungsrecht entspricht die Bestimmung wörtlich Art. 44 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019).
Gesetzgeberische Ratio Legis und Entstehungsgeschichte
Bei der Totalrevision des Beschaffungsrechts im Jahr 2019 fasste der Bundesrat die zuvor verstreuten Ausschluss- und Widerrufsgründe (alt Art. 11 BöB 1994 und alt Art. 13 aBöB) in Art. 44 BöB zusammen und vereinheitlichte die Praxis von Bund und Kantonen (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, S. 1965 ff.). Der Gesetzgeber bezweckte damit eine klare Systematisierung entlang zweier unterschiedlicher Beweisschwellen:
- Absatz 1 («wenn festgestellt wird» — strikter Vollbeweis): Regelt objektive, verfahrensbezogene Hinderungsgründe und feststehende Rechtsverstösse. Hierzu zählen fehlende Teilnahmevoraussetzungen (lit. a), wesentliche Formfehler und krasse Spezifikationsabweichungen (lit. b), rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen (lit. c), Konkurs- oder Pfändungsverfahren (lit. d), Verweigerung von Kontrollen (lit. f), Steuerschulden (lit. g), nachweisbare Schlechterfüllung früherer Aufträge («Bad Performer», lit. h), unheilbare Vorbefassung (lit. i) sowie rechtskräftige Sperren nach Art. 45 BöB (lit. j). Mit der Revision des Informationssicherheitsgesetzes wurde per 1. April 2025 zudem lit. f^bis angefügt, wonach die Nichtbehebung behördlich gemeldeter Schwachstellen in Hard- oder Software ebenfalls zum Ausschluss führen kann (BBl 2023 84, S. 52 f.).
- Absatz 2 («wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen» — Verdachtsschwelle / Prima-facie-Nachweis): Erfasst Tatbestände, die sich naturgemäss einem sofortigen strikten Vollbeweis im summarischen Vergabeverfahren entziehen. Um eine Lähmung der Beschaffungsstelle zu verhindern, genügt für den Ausschluss das Vorliegen glaubhafter, hinreichender Anhaltspunkte. Dies betrifft insbesondere unwahre Angaben (lit. a), wettbewerbsbeschränkende Absprachen und Kartelle (lit. b), Unterangebote ohne Gewähr für Vertragserfüllung (lit. c), schwere Verstösse gegen die Berufsehre (lit. d), materielle Insolvenz (lit. e), Missachtung von Arbeits- und Umweltstandards (lit. f) sowie Schwarzarbeit (lit. g) und unlauteren Wettbewerb (lit. h).
Dogmatische Struktur: Ermessen vs. Ausschlussgebot
Der Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 BöB ist als «Kann-Vorschrift» formuliert. Die Vergabebehörde verfügt bei der Ausfällung eines Ausschlusses oder Widerrufs über einen weiten pflichtgemässen Ermessensspielraum (BGE 152 II 211 E. 5.5.1; BGE 141 II 353 E. 3). Sie hat das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu wahren.
Aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieterinnen (Art. 11 lit. a BöB) erwächst der Behörde jedoch eine Rechtspflicht zum Ausschluss (Ermessensreduktion auf Null), wenn ein wesentlicher Form- oder Inhaltsmangel vorliegt, dessen Tolerierung zentrale vergaberechtliche Zielsetzungen vereiteln, die objektive Vergleichbarkeit der Angebote verfälschen oder das Vergaberisiko (die Rangfolge der Bieter) verschieben würde (BGE 152 II 211 E. 5.5.4; BGE 143 I 177 E. 2.3.1).
Prüfschema: Ausschluss und Widerruf nach Art. 44 BöB
| Stufe | Prüfungsmerkmal | Rechtsgrundlage | Beweismass und Beweislast |
|---|---|---|---|
| 1 | Anwendbarkeit & Adressatenkreis | Art. 44 Abs. 1 Ingress BöB | Behörde weist Zurechnung zu Anbieterin, Organen oder Dritten nach |
| 2 | Massnahmenform | Art. 44 Abs. 1 Ingress BöB | Verfahrensausschluss, Verzeichnisstreichung oder Widerruf des Zuschlags |
| 3 | Formelle Tatbestände (Abs. 1 lit. b 1. Teilsatz) | Art. 44 Abs. 1 lit. b BöB | Fristwahrung, rechtsgültige Signatur/QES, Vollständigkeit (strikter Beweis) |
| 4 | Materielle Tatbestände (Abs. 1 lit. a, b 2. Teilsatz, c–j) | Art. 44 Abs. 1 lit. a–j BöB | Nichterfüllung von Musskriterien, Eignungsausfall, Bad Performance (strikter Beweis) |
| 5 | Verdachtstatbestände (Abs. 2 lit. a–h) | Art. 44 Abs. 2 lit. a–h BöB | Unwahre Angaben, Kartellabsprachen, Dumping (hinreichende Anhaltspunkte) |
| 6 | Schranken: Nachforderung vs. Gleichbehandlung | Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 BöB | Zulässige Fehlerbehebung vs. unzulässige Offertänderung / Formstrenge |
| 7 | Rechtsschutz & Beschwerdefrequenz | Art. 53 Abs. 1 lit. h, Art. 56 BöB | Rüge des Ausschlusses vs. Konkurrentenrüge des Nicht-Ausschlusses |
Kommentierung
A. Anwendungsbereich und Adressatenkreis (Abs. 1 Ingress)
Art. 44 Abs. 1 BöB verankert drei voneinander abgrenzbare Massnahmen:
- Der Ausschluss vom Verfahren: Verhindert die weitere Teilnahme der Anbieterin an der laufenden Vergabe. Das Angebot scheidet aus der Bewertung aus.
- Die Streichung aus einem Verzeichnis: Kommt zur Anwendung, wenn die Vergabebehörde ein ständiges Anbieterverzeichnis führt (Art. 34 BöB) und nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Qualifikation ausschliessen.
- Der Widerruf des Zuschlags: Beseitigt die bereits verfügte Zuschlagserteilung ex tunc, solange der privatrechtliche Beschaffungsvertrag noch nicht rechtsgültig geschlossen wurde.
Der persönliche Geltungsbereich ist weit gefasst. Massgebend ist das Fehlverhalten nicht nur der offerierenden juristischen oder natürlichen Person selbst, sondern explizit auch ihrer Organe, beigezogener Drittpersonen (insbesondere Subunternehmerinnen, Zulieferer, Konsortialpartner einer Arbeitsgemeinschaft) sowie von deren Organen. Die Anbieterin haftet für Fehltritte ihrer Subunternehmer im Vergabeverfahren wie für eigenes Verschulden.
Leitsatz. Fehlverhalten und Ausschlussgründe von Organen, Subunternehmerinnen oder Mitgliedern einer Bietergemeinschaft werden der anbietenden Unternehmung nach Art. 44 Abs. 1 Ingress BöB vollumfänglich zugerechnet; eine Delegation entlastet die Anbieterin vergaberechtlich nicht.
B. Formelle Ausschlusstatbestände (Abs. 1 lit. b 1. Teilsatz)
Formvorschriften im Beschaffungsrecht bezwecken die Gleichbehandlung aller Teilnehmerinnen, die Geheimhaltung der Offerten bis zur Eröffnung und die einwandfreie Vergleichbarkeit der Offerten (BGE 145 II 249 E. 3.3). Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b BöB führt ein wesentlicher Formfehler zwingend zum Ausschluss.
1. Verspätete Einreichung und Fristwahrung
Die Einreichungsfrist ist ein unverrückbares Formerfordernis. Das Fristversäumnis ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte niemals heilbar; es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Nachfrist. Selbst minimale Verspätungen führen zum zwingenden Ausschluss:
- Schneefall und 10 Minuten Verspätung: Eine Anbieterin gab ihr Angebot für eine öffentliche Ausschreibung rechtzeitig am Vortag per «Swiss-Express Mond» auf, da die Post eine Zustellung bis spätestens 9.00 Uhr morgens garantiert hatte. Am Einreichungstag herrschten jedoch extreme Schneefälle im Strassenverkehr. Die Sendung traf erst um 17.10 Uhr bei der Vergabebehörde ein — exakt 10 Minuten nach dem publizierten Fristende um 17.00 Uhr. Das Verwaltungsgericht Zürich schützte den sofortigen Ausschluss (ZH VG VB.2024.00772 vom 3. Juli 2025 E. 3.2 und 4.4). Die Auslegung der Ausschreibung ergab, dass das physische Zugangs- und nicht das Postaufgabeprinzip galt. Der Ausschluss war nicht überspitzt formalistisch, da die Wetterwarnungen bekannt waren und eine Mitbewerberin rechtzeitig ein zweites Exemplar physisch überbracht hatte.
- Elektronische Einreichung um 21.47 Uhr: Reicht eine Anbieterin ihr Dossier auf einer elektronischen Beschaffungsplattform am Stichtag vor Mitternacht ein und legten die Ausschreibungsunterlagen keine abweichende Uhrzeit fest, ist das Angebot fristgerecht zugegangen und ein Ausschluss wegen Verspätung rechtswidrig (BGer 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025).
2. Unterschrifts- und Signaturmängel
Verlangen Gesetz oder Ausschreibung Schriftlichkeit (Art. 34 Abs. 1 BöB), ist das Angebot rechtsgültig eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen:
- Eingescannte Unterschrift / PDF-Bildmarke: Eine bloss eingescannte faksimilierte Unterschrift erfüllt das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht. Bei Fehlen einer handschriftlichen Originalunterschrift oder einer QES ist das Angebot formungültig (BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 4.1).
- Elektronische Signaturvalidierung: Wird eine Offerte über Plattformen wie SIMAP eingereicht, muss die Signaturprüfung einen fehlerfreien Prüfbericht (Validator-Status «gültig») ergeben. Verweigert der Validator die Anerkennung wegen eines abgelaufenen Zertifikats oder fehlender Zeitstempel, liegt ein Formfehler vor (BVGer B-2877/2026 vom 10. Juli 2026 E. 3.6).
3. Grenzkasuistik: Wesentlicher Formfehler vs. offensichtliches Versehen
Nicht jede formale Unregelmässigkeit rechtfertigt den Verfahrensausschluss. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) führt nur ein Mangel von gewisser Schwere zum Ausschluss:
| Sachverhalt | Rüge / Vorwurf | Gerichtliche Würdigung | Ergebnis / Entscheid |
|---|---|---|---|
| Angebot trifft wegen Schneestau um 17.10 Uhr statt 17.00 Uhr ein | Unverschuldete Verspätung («Swiss-Express Mond»); überspitzter Formalismus | Geringfügige Verspätung ist Formmangel; Fristwahrung schützt Gleichbehandlung strikt | Ausschluss geschützt (ZH VG VB.2024.00772) |
| Anbieterin verwendet irrtümlich altes Formularmuster ohne Preisänderung | Formfehler und Abweichung von verbindlichen Vorgaben | Offensichtliches Versehen; Vergleichbarkeit der Angebote uneingeschränkt gewahrt | Ausschluss aufgehoben (ZH VG VB.2025.00160) |
| Angebot enthält drei nicht ausgefüllte Positionen im Leistungsverzeichnis | Unvollständiges Angebot; nachträgliche Ausfüllung verlangt | Nachreichung beeinflusst Preis-Leistungs-Verhältnis; unzulässige Nachverhandlung | Ausschluss geschützt (SG VG B 2024/225) |
| Vorbehaltloser Mustervertrag nicht unterschrieben, eigene AGB beigelegt | Nichteinhaltung zwingender Vertragsbedingungen | Wesentliche Abweichung von Mussvorgabe der Ausschreibung | Ausschluss geschützt (SH OG 60/2024/33) |
Leitsatz. Ein Formfehler rechtfertigt den Verfahrensausschluss nach Art. 44 Abs. 1 lit. b BöB nur, wenn er wesentlich ist; beruht die Unregelmässigkeit auf einem offensichtlichen Versehen ohne Einfluss auf die materielle Vergleichbarkeit der Angebote, verbietet Art. 29 Abs. 1 BV den Ausschluss.
C. Materielle Ausschlusstatbestände: Musskriterien und Eignung (Abs. 1 lit. a, c–j)
Materielle Mängel liegen vor, wenn die Anbieterin die Anforderungen an ihre Eignung nicht erfüllt oder ihr Angebot von den technischen Spezifikationen und verbindlichen Vorgaben der Ausschreibung unzulässig abweicht.
1. Abweichung von Musskriterien und technischen Spezifikationen (Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz)
Musskriterien (Mindestanforderungen) müssen zwingend erfüllt sein. Kann ein Angebot eine verbindliche Spezifikation nicht einhalten, scheidet es ohne Bewertung aus:
- Verleimung bei Wildtierüberführung: Bei einem Brückenbauprojekt schrieb das ASTRA eine bestimmte Leimmethode für Holzträger verbindlich vor. Die erstplatzierte Arbeitsgemeinschaft offerierte eine abweichende Verleimungstechnik, die sie für technisch gleichwertig hielt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Ausschluss (BVGer B-5134/2025 vom 24. März 2026 E. 5.2): Da Unternehmervarianten in der Ausschreibung nicht zugelassen waren, stellte das Abweichen von der Spezifikation eine unzulässige Variante dar, die zwingend auszuschliessen war.
- Mobile Sirenen für Bevölkerungsschutz: Bei der Beschaffung mobiler Sirenen rügte die Beschwerdeführerin, eine Spezifikation (TS04-14) sei bloss untergeordneter Natur und dürfe nicht zum Ausschluss führen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Vergabestelle eine Abweichung von zwingenden Vorgaben nicht tolerieren darf; untergeordnete Details ohne Einfluss auf den Einsatzzweck rechtfertigen einen Ausschluss dagegen nicht (BVGer B-8430/2025 vom 6. Mai 2026 E. 4.5).
2. Nachträglicher Wegfall oder Nichterfüllung von Eignungskriterien (Abs. 1 lit. a)
Die Eignungskriterien müssen nicht nur im Zeitpunkt der Offerteinreichung, sondern durchgehend bis zum Zuschlag und Vertragsabschluss erfüllt sein (BGE 145 II 249 E. 3.3):
- Spezialholzereiarbeiten mit Fällgreifer: Eine Anbieterin bewarb sich für Spezialfällungen. Vor dem Zuschlag stellte die Vergabebehörde fest, dass das im Angebot deklarierte Fällmobil die geforderten technischen Einsatzgrenzen im Steilhang nicht erfüllte. Das Verwaltungsgericht Zürich bestätigte den Ausschluss gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a (ZH VG VB.2025.00807 vom 26. Februar 2026 E. 4.2): Die Vergabebehörde besitzt bei der technischen Eignungsprüfung ein weites Ermessen, in welches das Gericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreift.
3. Mangelhafte Erfüllung früherer öffentlicher Aufträge («Bad Performance», Abs. 1 lit. h)
Mit Art. 44 Abs. 1 lit. h BöB schuf der Gesetzgeber eine Handhabe gegen unzuverlässige Unternehmen. Der Ausschluss wegen früherer Schlechterfüllung verlangt jedoch eine solide Tatsachenbasis:
- Die Vergabebehörde muss nachweisen, dass frühere Mängel gerügt, dokumentiert oder durch Vertragsstrafen geahndet wurden. Blosse subjektive Unzufriedenheit genügt nicht (BVGer B-9550/2025 vom 31. März 2026 E. 4.5).
- Beim Widerruf des Zuschlags für Sanierungsarbeiten («Parkhaus Saanendorf») schützte das Verwaltungsgericht Bern den Ausschluss, nachdem die beauftragte Bauunternehmung bereits im Vorfeld durch gravierende Ausführungsfehler und Nichteinhaltung elementarer Sicherheitsvorgaben auffällig geworden war (BE VG 100 2025 241 vom 8. Dezember 2025).
4. Cybersicherheitsschwachstellen (Abs. 1 lit. f^bis)
Der am 1. April 2025 in Kraft getretene Tatbestand ermächtigt zum Ausschluss von Herstellern von Hard- oder Software, welche vom Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) identifizierte Sicherheitslücken nicht fristgerecht schliessen (Art. 73b Abs. 3 ISG; BBl 2023 84, S. 52). Damit wird verhindert, dass die öffentliche Hand IT-Komponenten mit bekannten Einfallstoren beschafft.
Leitsatz. Das Nichteinhalten verbindlicher technischer Spezifikationen oder der Ausfall von Eignungskriterien führt nach Art. 44 Abs. 1 lit. a und b BöB regelmässig zum zwingenden Ausschluss; die Rüge mangelhafter Vorerfüllung (lit. h) setzt objektivierte und dokumentierte Rügen aus früheren Vertragsverhältnissen voraus.
D. Tatbestände bei hinreichenden Anhaltspunkten (Abs. 2)
Absatz 2 lockert das Beweismass zugunsten der Auftraggeberin: Es genügt das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte (substantiierte Indizien, Verdachtsschwelle, prima facie).
1. Unwahre oder irreführende Angaben (Abs. 2 lit. a)
Macht eine Anbieterin unrichtige Deklarationen über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, über Schlüsselpersonen oder über Subunternehmerverhältnisse, greift Abs. 2 lit. a:
- Täuscht eine Anbieterin über ihren tatsächlichen Eigenleistungsanteil oder verschweigt sie den massgeblichen Beizug von Subunternehmen zur Umgehung von Qualifikationskriterien, ist der Ausschluss gerechtfertigt (ZH VG VB.2025.00252 vom 18. Dezember 2025 E. 4.3).
2. Unzulässige Wettbewerbsabreden und Kartelle (Abs. 2 lit. b)
Wettbewerbsabreden (Submissionsabsprachen) untergraben das Vergabeverfahren fundamental. Die Auftraggeberin muss nicht das rechtskräftige Ende einer WEKO-Untersuchung abwarten:
- Liegen konkrete Verdachtsmomente vor — wie parallele Preissprünge, identische Kalkulationsfehler in Konkurrenzofferten oder Erkenntnisse aus kartellrechtlichen Vorabklärungen —, darf die Behörde die beteiligten Firmen vom Verfahren ausschliessen (BGE 143 II 425 E. 4.6).
3. Ungewöhnlich niedrige Angebote / Dumping (Abs. 2 lit. c)
Ein extrem tiefes Angebot («Unterangebot») darf nicht besehen ausgeschlossen werden. Die Vergabebehörde ist nach Art. 38 Abs. 3 BöB verpflichtet, von der Anbieterin Erkundigungen über die Preisbildung einzuholen. Kann die Anbieterin nicht nachweisen, dass sie die Teilnahmebedingungen einhält und eine vertragskonforme Erfüllung gewährleistet ist, wird das Angebot ausgeschlossen.
Leitsatz. Für Massnahmen nach Art. 44 Abs. 2 BöB genügt der Nachweis hinreichender Anhaltspunkte; bei mutmasslichen Wettbewerbsabreden (lit. b) oder unzutreffenden Angaben (lit. a) ist ein strikter Vollbeweis nicht erforderlich.
E. Verbot des überspitzten Formalismus vs. strikte Gleichbehandlung bei Nachforderungen (Art. 38 Abs. 2 BöB)
Der heikelste Brennpunkt des Ausschlussrechts liegt im Spannungsverhältnis zwischen dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und der strikten Gleichbehandlung der Bieterinnen (Art. 11 lit. a BöB).
1. Reichweite von Nachforderungen nach Art. 38 Abs. 2 BöB
Gemäss Art. 38 Abs. 2 BöB kann die Vergabebehörde verlangen, dass Anbieterinnen «offensichtliche sachliche Fehler erläutern oder beheben, soweit dadurch die Grundlagen des Angebots oder des Wettbewerbs nicht verändert werden».
- Zulässig: Nachreichen einer versehentlich nicht beigelegten standardisierten Steuerbescheinigung, Beseitigung von Kommafehlern bei Gesamtsummen, Klarstellung widersprüchlicher Textpassagen ohne Preisauswirkung (BGE 141 II 353 E. 8.2.1; ZH VG VB.2025.00160 E. 3.2).
- Unzulässig: Nachreichen von fehlenden Leistungsbeschrieben, Preisen, Kernreferenzen oder Konzeptteilen, die in die qualitative oder finanzielle Bewertung einfliessen. Sobald eine Nachbesserung das Preis-Leistungs-Verhältnis berührt, verletzt ihre Zulassung die Chancengleichheit der Konkurrenz (SG VG B 2024/225 E. 2.3).
2. Kostenumlagerungen und Preisbildungsregeln (Leitentscheid BGE 152 II 211)
In BGE 152 II 211 (USZ Campus Mitte 1|2) präzisierte das Bundesgericht die Reichweite des Ausschlussermessens bei Verletzung von Preisbildungsvorschriften:
«Die Nichtbeachtung formeller Anforderungen — darunter die Preisbildungsvorschriften — kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB zum Ausschluss führen. Die Vergabestelle verfügt bezüglich des Ausschlusses über ein Ermessen (…). Eine Pflicht der Vergabebehörde, den Ausschluss zu verfügen, fällt in Betracht, wenn andernfalls zentrale vergaberechtliche Zielsetzungen vereitelt werden könnten (…). Wenn die dadurch ausgelösten Verschiebungen von Kosten in der Offerte unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Zuschlagskriterien dazu führen, dass das Angebot nicht mehr als das wirtschaftlich günstigste gilt, hat die Vergabebehörde den Ausschluss anzuordnen.» (BGE 152 II 211 E. 5.5.1 und 5.5.4)
- Sachverhalt: Beim Projekt «USZ Campus Mitte 1|2» untersagten die Ausschreibungsunterlagen Kostenumlagerungen zwischen Einheitspreisen und Baustelleneinrichtungen. Die zweitplatzierte A. AG rügte, die erstplatzierte B. AG habe bei Stahlpositionen im Ortbetonbau unzulässige Umlagerungen mit einem potenziellen Spekulationsgewinn von Fr. 1'100'000.- vorgenommen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Vergabestelle darf eingegangene Angebote nach Art. 39 BöB/IVöB technisch bereinigen. Ein Ausschluss ist erst zwingend, wenn das Vergaberisiko eintritt — sprich: wenn sich die Umlagerung so massiv auswirkt, dass die Rangfolge der Bieter kippen würde. Weil die B. AG selbst bei Aufrechnung aller Umlagerungsgewinne rund 8 Millionen Franken günstiger blieb als die Konkurrentin, durfte die Behörde pflichtgemäss vom Ausschluss absehen.
Leitsatz. Eine Verletzung von Preisbildungsvorschriften verpflichtet die Vergabebehörde nur dann zum Ausschluss nach Art. 44 Abs. 1 lit. b BöB, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass dadurch das Vergaberisiko schlagend wird und sich die Rangfolge der Angebote verfälscht (BGE 152 II 211 E. 5.5.4).
F. Verfahren und Rechtsschutz: Beschwerdefrequenz und Legitimation
Ausschlussentscheide sind in der Praxis überdurchschnittlich streitanfällig. Sie lösen regelmässig vehemente Rechtsmittel aus.
1. Anfechtbarkeit des Ausschlusses
Der Ausschluss vom Verfahren ist eine Zwischenverfügung, die gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. h BöB selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Frist beträgt 20 Tage ab Eröffnung (Art. 56 Abs. 1 BöB). Wird der Ausschluss erst zusammen mit dem Zuschlag eröffnet, kann er mit diesem angefochten werden.
- Vor Eröffnung des Ausschlusses besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorgängiges rechtliches Gehör nach Art. 51 Abs. 1 BöB/IVöB (ZH VG VB.2024.00772 E. 5). Das rechtliche Gehör wird im Rechtsmittelverfahren vor Gericht gewährt.
2. Beschwerdelegitimation des ausgeschlossenen Bieters («Reelle Chance»)
Wer vom Verfahren zu Recht ausgeschlossen wurde, hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Zuschlags an eine Dritte, weil er den Auftrag selbst nicht erhalten kann (BGE 141 II 14 E. 4.1):
- Doppelter Ausschluss / Beiderseitiger Ausschluss: Rügt die ausgeschlossene Beschwerdeführerin, auch das Angebot der Zuschlagsempfängerin sei zwingend auszuschliessen, fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse, wenn die Vergabebehörde bei beiderseitigem Ausschluss den Auftrag freihändig vergeben dürfte (SH OG 60/2024/33 E. 3). Ein Beschwerdeinteresse besteht nur dann, wenn bei Ausschluss aller verbleibenden Angebote das gesamte Verfahren abgebrochen und neu ausgeschrieben werden müsste, sodass die Beschwerdeführerin eine neue Chance erhält (BGE 141 II 14 E. 4.2).
3. Rüge des unberechtigten Verbleibens von Mitanbietern durch Konkurrenten
Zweitplatzierte Anbieterinnen rügen häufig, die Zuschlagsempfängerin hätte nach Art. 44 BöB ausgeschlossen werden müssen:
- Hat die Behörde ein Angebot trotz schweren Mangels (z.B. Nichterfüllung eines Eignungs- oder Musskriteriums) prämiert, ist die Zuschlagsverfügung willkürlich und aufzuheben; der Zuschlag ist der zweitplatzierten beschwerdeführenden Unternehmung zu erteilen (BGE 143 I 177 E. 2.4).
Leitsatz. Der Verfahrensausschluss ist nach Art. 53 Abs. 1 lit. h BöB selbständig anfechtbar; einer ausgeschlossenen Anbieterin fehlt die Beschwerdebefugnis gegen den Zuschlag, es sei denn, ihr Obsiegen würde zwingend zum Verfahrensabbruch und zu einer Neuausschreibung führen.
G. Kantonale Praxisfragen
1. Fristberechnung: Physischer Zugang vs. Postaufgabe
In der kantonalen Gerichtspraxis besteht Uneinheitlichkeit bezüglich der Auslegung von Fristen in den Ausschreibungsunterlagen:
- Zürich (strikter Zugang): Das Verwaltungsgericht Zürich stellt streng auf den physischen Empfang ab. Werden Angebote per Post versandt, trägt die Anbieterin das Transportrisiko. Trifft die Sendung wegen widriger Witterungsverhältnisse Minuten nach Fristablauf ein, ist der Ausschluss verfassungskonform (ZH VG VB.2024.00772).
- Praxis anderer Kantone bei unklarer Formulierung: Verwendet die Auftraggeberin in den Unterlagen Begriffe wie «Frist zur Einreichung» ohne ausdrücklichen Verweis auf das Zugangsprinzip, legen einige Kantone dies nach dem Vertrauensprinzip zugunsten der Bieterinnen als Postaufgabefrist aus, sofern das Datum durch den Poststempel belegt ist.
2. Elektronische Formmängel und Signaturen auf kantonalen Portalen
Die Umstellung auf vollelektronische Vergabeverfahren führt kantonal zu verfahrensrechtlichen Divergenzen:
- Während das Bundesverwaltungsgericht bei simap.ch-Eingaben strikt eine qualifizierte Signatur verlangt und Validierungsfehler als formellen Ausschlussgrund wertet (BVGer B-2877/2026), neigen kantonale Gerichte bei technischen Portalfehlern oder Missverständnissen im Upload dazu, über Art. 29 Abs. 1 BV eine Nachbesserung zu verlangen, wenn das Angebot nachweisbar vor Fristablauf unverändert hochgeladen wurde (ZH VG VB.2025.00160).
H. Praxishinweise
Für Anbieterinnen:
- Einreichungsfristen physischer Offerten mit mindestens 24 Stunden Puffer planen; das Postbeförderungsrisiko («Swiss-Express Mond») liegt vollständig bei der Absenderin und schützt selbst bei Extremwetter nicht vor Ausschluss (ZH VG VB.2024.00772).
- Elektronische Signaturen rechtzeitig vor Fristablauf durch einen amtlichen Signaturvalidator auf Gültigkeit der QES und Zeitstempel prüfen (BVGer B-2877/2026).
- Ausschreibungsmuster (Verträge, Geheimhaltungsvereinbarungen) ausnahmslos vorbehaltlos unterzeichnen; das Beifügen eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen führt zum zwingenden Ausschluss (SH OG 60/2024/33).
- Eignungsnachweise und Referenzen nicht nur für die Hauptefferte, sondern auch für alle massgeblichen Subunternehmerinnen lückenlos beilegen (ZH VG VB.2025.00252).
Für Auftraggeberinnen und Vergabebehörden:
- Bei formellen Unregelmässigkeiten stets prüfen, ob es sich um ein unverschuldetes, offensichtliches Versehen handelt; ein Ausschluss bei unwesentlichen Formmängeln ist gerichtlich anfechtbar und aufzuheben (ZH VG VB.2025.00160).
- Nachforderungen nach Art. 38 Abs. 2 BöB strikt auf Klarstellungen und offensichtliche Versehen beschränken; das Nachfordern von preis- oder bewertungsrelevanten Unterlagen begründet Rechtswidrigkeit (SG VG B 2024/225).
- Bei Kostenumlagerungen und spekulativen Preisen eine schriftliche Bereinigung nach Art. 39 BöB durchführen; ein Ausschluss ist nur geboten, wenn sich das Vergaberisiko verschiebt (BGE 152 II 211).
- Ausschlüsse wegen Schlechterfüllung früherer Verträge (Art. 44 Abs. 1 lit. h BöB) im Dossier wasserdicht mit Mängelrügen und Abmahnungen dokumentieren (BVGer B-9550/2025).
Für zweitplatzierte Konkurrenten:
- Bei Akteneinsichtsgesuchen gezielt nach der Einhaltung von Musskriterien, Preisbildungsvorschriften und vollständigen Unterschriften der Zuschlagsempfängerin forschen (BGE 143 I 177).
- Wurde die eigene Offerte ausgeschlossen, in der Beschwerde dartun, warum auch alle Konkurrenzangebote zwingend auszuschliessen sind, um das Rechtsschutzinteresse am Verfahrensabbruch zu begründen (BGE 141 II 14; SH OG 60/2024/33).